Document #2143665
BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit) (Author)
Länderinformationen der Staatendokumentation
Jordanien
aus dem COI-CMS
Country of Origin Information – Content Management System
Version 1
Datum der Veröffentlichung: 2026-08-19
Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels
Aktualisierungsintervall: Auf Anfrage
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um die Länderinformation zu einem Land, das in Asylverfahren in Österreich seltener als Herkunfts- oder Drittstaat in Erscheinung tritt und daher hinsichtlich des Bedarfs als von verringerter Relevanz klassifiziert ist. Im Sinne eines effizienten Einsatzes von Ressourcen unterliegt die gegenständliche Länderinformation folglich Einschränkungen in Umfang und Aktualisierung. Die gegenständliche Länderinformation beschränkt sich inhaltlich auf jene Themen und Quellen, die von der Staatendokumentation als die für das Asylverfahren in Österreich generell relevantesten identifiziert worden sind.
Bei der gegenständlichen Länderinformation erfolgt die Aktualisierung ausschließlich auf Zuruf von Bedarfsträgern, aufgrund von Relevanz in anhängigen Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, nicht jedoch in fixen Intervallen. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.
Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.
Letzte Änderung 2026-08-19 10:55
Aufgrund der aktuellen Lage vom 12. August 2026 können Ereignisse wie ad-hoc-Schließungen von Grenzübergängen oder Änderungen bei Aspekten der Sicherheitslage nicht ausgeschlossen werden.
Letzte Änderung 2026-08-13 16:05
Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie (AA 11.3.2026), in der der König eine dominierende Rolle in Politik und Staatsführung spielt (FH 2025). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung stark eingeschränkt (AA 11.3.2026).
König Abdullah II. regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed (CRS 8.1.2026).
König Abdullah II. verfügt über weitreichende Exekutivbefugnisse (FH 2025), darunter umfangreiche Veto-Rechte. Er ist außerdem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 11.3.2026). Er ernennt und entlässt den Premierminister und das Kabinett sowie den Kronprinzen und den amtierenden Regenten und kann die aus zwei Kammern bestehende Nationalversammlung nach eigenem Ermessen auflösen. Abdullah II. hat das Parlament im Jahr 2024 aufgelöst und anschließend Jafar Hassan, einen erfahrenen Diplomaten und ehemaligen Minister für Planung und internationale Zusammenarbeit, zum Premierminister ernannt (FH 2025).
Die strategische Fähigkeit der Regierung, politische Maßnahmen zu koordinieren, zu priorisieren und umzusetzen, ist begrenzt. Strukturell liegt dies daran, dass Regierungen (der Premierminister und das Kabinett) Pläne zur Priorisierung und Umsetzung politischer Maßnahmen nicht isoliert vom Königshaus und dem gesamten Regimeapparat entwickeln. Darüber hinaus haben unmittelbare und dringende politische Prioritäten tendenziell Vorrang vor längerfristigen strategischen Prioritäten. Dies hat Auswirkungen auf beispielsweise den Plan zur Modernisierung der Wirtschaft (BS 2026).
Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) überwacht. Die IEC verfügt über eine angemessene operative Freiheit. Ihre Beobachtungen zur Wahlunabhängigkeit und den Prozessen werden von internationalen Beobachtern bestätigt. Alle jordanischen Staatsbürger ab 18 Jahren sind wahlberechtigt. Die Stimmabgabe ist nicht obligatorisch, und die wahlberechtigten Wähler registrieren sich vor der Wahl. Die Wählerregistrierung wird von der IEC verwaltet (BS 2026). Die Wählerlisten basieren auf dem Zivilstandsregister, das vom Department of Civil Status and Passports (CSPD) des Innenministeriums geführt wird. Die Wähler werden in die Wählerlisten aufgenommen, basierend auf ihrem im Standesamt registrierten Wohnsitz, mit Ausnahme der Badia-Bezirke, wo die beduinischen Wähler gemäß ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Stämmen aufgenommen werden (EU-EOM-J 2024).
Die letzten Parlamentswahlen haben am 10. September 2024 stattgefunden (AA 11.3.2026; vgl. FH 2025, EU-EOM-J 2024). Mehr als 1,6 Millionen jordanische Wähler haben das 20. Abgeordnetenhaus gewählt (EU-EOM-J 2024). Unabhängige Wahlbeobachter haben sowohl die Kandidatenregistrierung als auch den Wahlablauf als reibungslos und inklusiv beschrieben, äußerten jedoch Bedenken, dass das Gesetz zur Verhütung von Cyberkriminalität und das Strafgesetzbuch die Berichterstattung unabhängiger Medien über die Wahlen eingeschränkt haben könnten. Auch die geringe Kenntnis der Wähler über das komplexere gemischte Wahlsystem wurde als potenzieller Faktor genannt, der die Qualität der Wahlen beeinträchtigt haben könnte. Die Wahlbeteiligung hat bei etwa 32 % gelegen. Die wichtigste Oppositionsgruppe, die Islamische Aktionsfront (IAF) [Anm.: Der Name wurde mittlerweile in Ummah Party - Partei der Nation geändert], hat 31 Sitze gewonnen und ist damit zur stärksten Partei im Parlament geworden. Ihre Macht wird wahrscheinlich durch andere regierungsnahe Parteien eingeschränkt werden. Bei den Wahlen 2024 hat die IAF 22,4 % der Sitze im Unterhaus errungen, während sie und ihre Verbündeten der Islah-Allianz 2020 nur 8,7 % erreicht hatten. Die Tendenz des Wahlsystems, Wähler aus ländlichen Gebieten überproportional zu vertreten [Anm.: für Informationen zur politischen Benachteiligung der eher in Städten lebenden Palästinenser gegenüber der Beduinen siehe Unterkapitel Palästinenser], schränkt jedoch die Möglichkeiten der Opposition ein, nennenswerte Gewinne zu erzielen. Aufgrund der verfassungsmäßigen Autorität der Monarchie kann keine oppositionelle Kraft allein durch demokratische Mittel die Kontrolle über die Exekutive erlangen (FH 2025). Bei den letzten Wahlen am 10. September 2024 haben mehr als 50 Parteien Kandidaten aufgestellt. Diese Parteien haben jedoch nur in begrenztem Umfang über detaillierte politische Programme verfügt – ein Umstand, der während des Wahlkampfs 2024 deutlich zutage getreten ist, als sich die Veranstaltungen eher auf einzelne Kandidaten und Slogans als auf klar formulierte politische Programme konzentriert haben (BS 2026).
Obwohl Frauen die gleichen politischen Rechte haben, behindern kulturelle Vorurteile in der Praxis weiterhin ihre uneingeschränkte politische Teilhabe. Es sind 18 Sitze im Parlament für Kandidatinnen reserviert, wobei jedem lokalen Wahlkreis ein Sitz zugewiesen wird. Auf den nationalen Parteilisten muss unter den ersten drei Kandidaten eine Frau stehen, unter den nächsten drei Kandidaten eine weitere Frau und unter den ersten fünf Kandidaten mindestens ein Kandidat oder eine Kandidatin unter 35 Jahren (FH 2025).
Politisch hat Jordanien die vergangenen zwei Jahre vor allem damit verbracht, eine weitere Phase regionaler Instabilität zu überstehen, geprägt vom syrischen Bürgerkrieg und den Folgen des seit dem 7. Oktober 2023 andauernden Krieges zwischen Hamas und Israel. Mit der Flucht des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad aus Syrien im Dezember 2024 eröffnet sich für das Land die Möglichkeit, eine neue Ära einzuleiten, was zugleich die Volatilität in den Grenzregionen zwischen Jordanien und Syrien abmildern könnte (BS 2026). Anhaltende Konflikte und Instabilität im Westjordanland/Gaza, Libanon, Syrien sowie Sicherheitsbedenken im Irak und den Golfstaaten verstärken Jordaniens strategische Bedeutung für die Vereinigten Staaten (CRS 8.1.2026).
Bezüglich Israel/Palästina sind die Spannungen in Jordanien auch nach dem vorübergehenden Waffenstillstand Anfang 2025 hoch geblieben. Dies ist sowohl auf das wachsende Lobbying der Siedler in der israelischen Politik zurückzuführen, als auch darauf, dass der Krieg die innenpolitische Opposition gegen das Wadi-Araba-Abkommen von 1994 verstärkt hat, das einen "kalten Frieden" zwischen Israel und Jordanien begründete (BS 2026). Jordanien fungiert als primärer Gesprächspartner der Palästinenser im Westjordanland (CRS 8.1.2026).
Seit dem Waffenstillstand und dem Gefangenenaustausch zwischen Israel und Hamas im Oktober 2025 haben die Vereinigten Staaten jordanische Unterstützung gesucht, falls Israel und Hamas in die "zweite Phase" übergehen sollten, ein Verweis auf die Umsetzung von Präsident Trumps 20-Punkte-Plan für den Übergang nach dem Konflikt in Gaza. König Abdullah II. hat jegliche direkte jordanische Beteiligung an einer internationalen Friedenssicherungstruppe im Gazastreifen abgelehnt und dabei auf innenpolitische Sensibilitäten verwiesen (CRS 8.1.2026).
Mit Stand Ende Juni 2026 hat Jordanien seine außenpolitische Linie der Deeskalation und regionalen Stabilisierung fortgesetzt. Im Fokus standen weiterhin Gaza, das Westjordanland, die Lage in Jerusalem sowie die Auswirkungen der Eskalation zwischen Israel, den USA und dem Iran. Die jordanische Führung hat ihre Ablehnung von Zwangsumsiedlungen palästinensischer Bevölkerungsteile [aus dem Gazastreifen] bekräftigt und auf die Notwendigkeit humanitärer Hilfe für Gaza verwiesen. Zugleich ist die Abstimmung mit europäischen und regionalen Partnern zur Stabilisierung der regionalen Lage aufrechterhalten worden (VB Amman 29.6.2026).
Nach der Eskalation, die mit US-amerikanisch-israelischen Angriffen auf iranische Ziele [Anm.: am 28. Februar 2026] und Vergeltungsmaßnahmen Teherans in der gesamten Region begann, bemühte sich Jordanien um Diplomatie. Der stellvertretende Premierminister und Außenminister Ayman Safadi hat seit Kriegsbeginn intensive Kontakte gepflegt. Bei seinen jüngsten Kontakten hat sich Safadi mit dem ägyptischen Außenminister getroffen und mit seinen Amtskollegen in Kuwait und Saudi-Arabien gesprochen. Im Mittelpunkt der Gespräche standen die Eindämmung der Eskalation und die Stärkung der Zusammenarbeit zur Wahrung der regionalen Sicherheit und Stabilität. Diese Bemühungen ergänzen die umfassenderen diplomatischen Bemühungen unter der Führung des Königs (JT 17.3.2026). Jordanien beherbergt große US Luftwaffenstützpunkte, die vom Iran wiederholt angegriffen wurden [Anm.: s. dazu auch das Kapitel Sicherheitslage] (NYT 18.7.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-14 13:48
Die Sicherheitslage in der Region ist volatil; es kommt trotz der im Juni 2026 zwischen den USA und dem Iran unterzeichneten Absichtserklärung [Anm.: Memorandum of Understanding, MOU] zur Beendigung der militärischen Auseinandersetzung wieder vermehrt zu militärischen Schlägen gegen Ziele in der Region, unter anderem gegen Militärstützpunkte in Jordanien (AA 10.8.2026).
Im Zusammenhang mit dem Krieg Israels gegen die Hamas ab Oktober 2023 hat der Iran [Anm.: mit Berichtsstand 31.1.2025] etwa 180 Raketen auf Israel abgeschossen, die den jordanischen Luftraum durchquert haben (BS 2026). Jordanien hat eine entscheidende Rolle beim Abfangen iranischer Projektile gespielt, die während der großen Konfrontationen 2024 und 2025 auf dem Weg nach Israel über seinen Luftraum geflogen sind (TWI 15.4.2026). Im Frühjahr 2026 hatte der Iran zudem Hunderte Drohnen und Raketen auf US-Stützpunkte in Jordanien abgefeuert. Auch nach der US-iranischen Absichtserklärung im Juni ist das Königreich weiter unter Beschuss geraten (Amwaj 30.7.2026).
Die Sicherheitslage ist im Juni 2026 erneut stärker von der regionalen Eskalation zwischen Israel, den USA und dem Iran geprägt gewesen. Nach der relativen Entspannung im Mai 2026 hat es wieder Luftraumverletzungen und Abfangmaßnahmen über jordanischem Staatsgebiet gegeben. Am 10. Juni 2026 wurden nach offiziellen Angaben fünf aus dem Iran gestartete Raketen im Raum Azraq abgefangen. Am 11. Juni 2026 meldeten die Streitkräfte die Abwehr von 20 weiteren aus dem Iran gestarteten Raketen in Richtung Azraq im Gouvernement Zarqa. Herabfallende Trümmerteile wurden durch technische Einheiten gesichert. Verletzte oder größere Sachschäden wurden im Juni nicht gemeldet (VB Amman 29.6.2026). Anfang Juli 2026 hat der Iran seine Angriffe in der Region, darunter auch auf Jordanien, erstmals seit der im Juni zwischen Teheran und Washington unterzeichneten Waffenstillstandsvereinbarung [Anm.: auch Absichtserklärung, MOU] wieder ausgeweitet (NYT 18.7.2026; vgl. Amwaj 30.7.2026).
Die Hauptstadtregion ist aufgrund ihrer politischen und diplomatischen Bedeutung besonders sensibel geblieben. In Amman, Balqa, Irbid, Adschlun und Dscharasch wurden im Juni keine nennenswerten eigenständigen Sicherheitsvorfälle bekannt. Das Jordantal ist weiterhin durch Grenz- und Kontrollmaßnahmen geprägt geblieben. Die Sicherheitslage im Süden ist insgesamt stabil geblieben. Aqaba ist aufgrund seiner Funktion als Hafen-, Tourismus- und Versorgungsknotenpunkt sicherheitspolitisch relevant geblieben. Die westlichen Gouvernements sind in die landesweiten Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen eingebunden geblieben. Der Norden und Osten sind aufgrund der Nähe zu Grenzräumen, militärischen Einrichtungen und logistischen Achsen sicherheitspolitisch sensibel geblieben. Der Raum Azraq/Zarqa war im Juni 2026 durch die Abwehr iranischer Raketen besonders betroffen [Anm.: s.o.]. Es kam dabei zu herabfallenden Trümmerteilen, jedoch nicht zu Verletzten oder größeren Sachschäden (VB Amman 29.6.2026).
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 10.8.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-14 13:53
Die jordanische Justiz ist gemäß Artikel 97 der Verfassung in ihrer täglichen Arbeit unabhängig (BS 2026; vgl. CRS 8.1.2026). Demnach sind Richter gemäß Artikel 97 unabhängig (CRS 8.1.2026). Die Gerichte treffen ihre Entscheidungen frei von institutionellen Einflüssen (BS 2026). Richter unterliegen bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben keiner anderen Autorität als der des Gesetzes (CRS 8.1.2026). Richter werden vom Justizrat ernannt und vom Monarchen bestätigt, bevor sie ihr Amt antreten (BS 2026), wobei der König Richter per Dekret ernennen und entlassen kann; in der Praxis verwaltet jedoch ein vom Palast ernannter Oberster Justizrat die Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und Pensionierungen an den Gerichten (CRS 8.1.2026). Laut dem "Freedom in the World"-Bericht der NGO Freedom House für das Jahr 2024 ist die Unabhängigkeit der Justiz eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt. Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können. Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2025).
Das Gerichtssystem Jordaniens besteht aus drei Hauptkategorien: zivilrechtlichen, religiösen und Sondergerichten (einschließlich Militärgerichte und des Staatssicherheitsgerichts (BS 2026 vgl. CRS 8.1.2026). Es gibt fünf Arten von Zivilgerichten: Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Gerichte für schwere Straftaten, Berufungsgerichte und das Kassationsgericht (Oberster Gerichtshof). Alle Fälle werden von Richtern entschieden, da es im jordanischen Rechtssystem keine Geschworenen gibt (BS 2026). Religiöse Gerichte befassen sich mit Angelegenheiten des Personenstands (BS 2026 vgl. CRS 8.1.2026), darunter Ehe, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft (CRS 8.1.2026). Staatssicherheitsgerichte, die von Militär- und Zivilrichtern geleitet werden, befassen sich mit Strafsachen im Zusammenhang mit Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- oder Waffenhandel, Schwarzhandel und „Sicherheitsdelikten“ (CRS 8.1.2026).
Im April 2025 billigte das Kabinett einen Entwurf für Änderungen des Strafgesetzbuchs, um nicht freiheitsentziehende Strafen wie gemeinnützige Arbeit, Resozialisierung und elektronische Überwachung auszuweiten; dieser wurde später vom Unterhaus und vom Senatsausschuss verabschiedet. Nach Angaben des Nationalen Zentrums für Menschenrechte aus dem Jahr 2024 haben die Gerichte trotz bestehender Bestimmungen in der Praxis nur sehr begrenzt von solchen Alternativen Gebrauch gemacht (HRW 4.2.2026). Ein strenges Gesetz gegen Cyberkriminalität hat in Verbindung mit der Festnahme von Aktivisten, Demonstranten und pro-palästinensischen Protestierenden zu einer Verschlechterung der Lage der Bürgerrechte in Jordanien geführt (BS 2026).
Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2025).
Am 21. Juni 2026 hat Jordanien sechs Männer hingerichtet. Alle sechs Männer wurden nach Verfahren vor dem jordanischen Staatssicherheitsgericht verurteilt, einer militärischen Institution, der sowohl Militär- als auch Zivilrichter angehören. Sämtliche Todesurteile waren zuvor vom Kassationsgericht bestätigt worden. Die Hinrichtungen erfolgten schließlich nach der Genehmigung durch das Kabinett und der anschließenden Ratifizierung durch den König (HRW 23.6.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-14 14:01
Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2025). Die jordanische Direktion für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde, die in Jordanien auf Notfälle reagiert. Die PSD ist zuständig für die Strafverfolgung, den Schutz hochrangiger Besucher, die routinemäßige Verbrechensprävention, die Verkehrskontrolle, die Suche nach vermissten Personen und den Schutz öffentlicher Einrichtungen. Die Allgemeine Geheimdienstdirektion (GID, General Intelligence Directorate) ist einer der wichtigsten und professionellsten Geheimdienste in der Region. Das PSD und die GID teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Der Direktor für öffentliche Sicherheit leitet das PSD und untersteht dem Innenminister, während die GID direkt dem König unterstellt ist. Die Generaldirektion der Gendarmerie und die Direktion für Zivilschutz unterstehen dem PSD. Die Gendarmerie ist in erster Linie für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, einschließlich der Bekämpfung von Unruhen, sowie für den Schutz diplomatischer Vertretungen zuständig. Der Zivilschutz ist für Brandbekämpfung, Katastrophenschutz, Rettungsdienste und den Einsatz bei Gefahrgutunfällen zuständig. Die Direktion für Militärsicherheit (DMS) ist den jordanischen Streitkräften (JAF, Jordanian Armed Forces) unterstellt und bildet das wichtigste Element des Militärs für Sicherheit und Spionageabwehr. Die JAF unterstehen administrativ dem Verteidigungsminister und übernehmen eine unterstützende Rolle bei der inneren Sicherheit. Es gibt kein eigenständiges Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert gleichzeitig als Verteidigungsminister. Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 26.11.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-17 09:54
Folter und andere Misshandlungen in Haft sind weit verbreitet und werden selten streng bestraft (FH 2025). Tausende Menschen befinden sich weiterhin ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in willkürlicher Verwaltungshaft, da die lokalen Gouverneure sich weiterhin auf das Gesetz zur Verbrechensbekämpfung von 1954 beriefen, um jeden festzunehmen, der als Gefahr für das Volk eingestuft wurde. Die Inhaftierten haben keine Möglichkeit, vor einem Gericht die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung anzufechten. Im Juli 2025 wurde die Aktivistin Bushra al-Absi für 12 Tage in Verwaltungshaft genommen. Ihr wurden keine Anklagepunkte mitgeteilt, doch während der Vernehmung wurde sie zu Kontakten mit Gruppen befragt, die Solidaritätsproteste für Gaza organisierten. Sie berichtete Amnesty International, dass sie misshandelt worden sei, unter anderem durch Einzelhaft als Strafe für ihren Hungerstreik (AI 21.4.2026). Im Jahr 2024 tauchten in Jordanien Vorwürfe auf, wonach der ehemalige Beamte Abed Elah al-Majali, der wegen Verleumdung im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen gegen USAID zu einem Jahr Haft verurteilt worden war, während seiner Haft Folter und sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Bertelsmann Transformation Index (BTI)-Länderberichts zu Jordanien 2026 hatte die Regierung noch keine Ermittlungen zu diesen Vorwürfen eingeleitet (BS 2026).
Die jordanischen Behörden haben Ende 2024 und im Jahr 2025 in Amman und Petra [Anm.: bekannte antike Felsenstadt] Bewohner zu Entwicklungszwecken gewaltsam vertrieben, ohne sie angemessen zu konsultieren, zu benachrichtigen, zu entschädigen oder bei der Umsiedlung zu unterstützen. Ende 2024 haben jordanische Behörden im Zuge eines Straßenausbauprojekts Bewohner des Lagers al-Mahatta, eines informellen palästinensischen Flüchtlingslagers im Osten Ammans, gewaltsam vertrieben sowie Häuser und Geschäfte abgerissen, ohne zuvor eine ordnungsgemäße Ankündigung, Konsultation oder angemessene Entschädigung zu gewährleisten. Die Vertreibungen haben gegen internationale Standards verstoßen und haben zur Vertreibung von über 100 Menschen geführt, denen anstelle einer rechtmäßigen Entschädigung nur vage mündliche Versprechungen über unzureichende "Spenden" gemacht wurden (HRW 4.2.2026).
Bis Ende September 2025 hat die jordanische Regierung die Bedul-Gemeinschaft gewaltsam aus Petra vertrieben, indem sie Zwangsmaßnahmen wie die Unterbrechung der Wasserversorgung, die Einbehaltung von Löhnen und die Inhaftierung von Bewohnern ergriffen hat und damit deren Recht auf Wohnraum und den Erhalt ihrer Kultur verletzt hat (HRW 4.2.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-17 10:46
Jordanien erreicht im Corruption Perceptions Index von Transparency International einen Wert von 50 von 100 Punkten und belegt damit Rang 56 von 182 Ländern, was einer Verbesserung um einen Platz gegenüber dem Vorjahr entspricht (TI 2026).
Die Regierung hat einige Anstrengungen unternommen, um die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen, und die Kommission für Integrität und Korruptionsbekämpfung (IACC - The Integrity and Anti-Corruption Commission) (FH 2025), auch jordanische Kommission für Integrität und Korruptionsbekämpfung (JIACC) (BS 2026), ist mit der Untersuchung von Vorwürfen beauftragt. Erfolgreiche Strafverfolgungen, insbesondere von hochrangigen Beamten, sind jedoch seit jeher selten. Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch das Fehlen wirklich unabhängiger Strafverfolgungsbehörden sowie durch Einschränkungen des investigativen Journalismus und des zivilgesellschaftlichen Engagements untergraben. Im Jahr 2023 hat die IACC den Start einer Medienkampagne angekündigt, mit der Bürger dazu ermutigt werden sollten, Korruptionsfälle zu melden, und ihr Engagement für den Schutz von Hinweisgebern und Zeugen in Korruptionsfällen bekräftigt. Berichten zufolge hat die IACC mit spezialisierten Sicherheitsbehörden zusammengearbeitet, um 95 Personen, die in den letzten sieben Jahren Korruptionsfälle gemeldet hatten, rechtlichen Schutz zu gewähren. Die private Wirtschaftstätigkeit wird durch Hindernisse wie Korruption und den Missbrauch politischer oder anderer Beziehungen beeinträchtigt (FH 2025).
Jordanien hat in den vergangenen zehn Jahren spürbare Schritte zur Eindämmung der Korruption unternommen. Die JIACC ist seit 2008 tätig; ihr Mandat wurde im Rahmen aufeinanderfolgender nationaler Strategien für Integrität und Korruptionsbekämpfung (NIACS – National Integrity and Anti-Corruption Strategies) schrittweise konsolidiert und ausgebaut. Die Ansätze zum Umgang mit Integritätsrisiken sind jedoch – trotz ihrer seit Jahren geführten Diskussion – bislang nicht in allen Institutionen des öffentlichen Sektors umgesetzt worden. Zudem bleibt die Umstellung der bestehenden internen Kontrollstellen von einer vorgelagerten auf eine nachgelagerte Kontrolle innerhalb der Institutionen weiterhin eine erhebliche Herausforderung (BS 2026).
In Vertretung von König Abdullah II. hat der jordanische Premierminister Jafar Hassan am 8. Dezember 2025 die neue „Nationale Strategie für Integrität und Korruptionsbekämpfung 2026–2030“ offiziell vorgestellt. Die Präsentation hat im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung zum Internationalen Antikorruptionstag stattgefunden, an der zahlreiche Minister, Beamte und ausländische Diplomaten teilgenommen haben. Laut dem IACC-Vorsitzenden Muhannad Hijazi setzt die neue Strategie auf einen präventiven Ansatz, bei dem die Befähigung von Institutionen vor der Rechenschaftspflicht steht. Sie soll als gesellschaftlicher Vertrag dienen, um Korruption als gemeinschaftliche Verantwortung zu bekämpfen und das Vertrauen zwischen Bürgern und Staat zu stärken. Jordanien verzeichnete in den letzten drei Jahren deutliche Verbesserungen auf seinem Nationalen Integritätsindex. Standards wie Rechtsstaatlichkeit, Transparenz, Gerechtigkeit und Chancengleichheit sind zunehmend im öffentlichen Sektor verankert. Die IACC hat bereits Risikobewertungen in wichtigen Sektoren (Wasser, Gesundheit, Landwirtschaft und Bildung) durchgeführt. Zudem wurde die baldige Einführung eines „Municipal Governance Index“ angekündigt, um die Effizienz und Transparenz auf kommunaler Ebene zu steigern (JT 8.12.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-17 10:51
Der jordanische Kronprinz Hussein hat in einer patriotischen Rede die Wiedereinführung der 1991 ausgesetzten Wehrpflicht im Königreich angekündigt. Anfang November 2025 hat das Parlament mit großer Mehrheit ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, sodass ab Februar 2026 erstmals wieder Wehrpflichtige eingezogen worden sind (ndJvL 29.12.2025).
Das Programm richtet sich in der ersten Phase an ausgewählte männliche jordanische Staatsbürger des Geburtsjahrgangs 2007, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vorgesehen sind jährlich rund 6.000 Teilnehmer in drei Gruppen zu jeweils rund 2.000 Personen. Inhaltlich verbindet das Programm militärische Grundausbildung mit körperlicher Ertüchtigung, Disziplin, staatsbürgerlicher Bildung und berufsbezogenen Elementen (VB Amman 29.6.2026). Militärexperten und Beamte betonten, dass dieses große nationale Projekt über seinen traditionellen militärischen Rahmen hinausgewachsen ist und zu einer strategischen Säule geworden ist, um die jordanische Jugend zu stärken und sie darauf vorzubereiten, dem Land zu dienen (JNAP 5.5.2026). Die erste Phase des nationalen Wehrdienstprogramms wurde mit der Abschlussfeier der ersten Kohorte in einer feierlichen nationalen Zeremonie gekrönt (JNAP 5.5.2026).
Die erste Gruppe hatte das dreimonatige Ausbildungsprogramm bereits Ende April 2026 abgeschlossen. Die Umsetzung des wiedereingeführten Programms „Khidmat al-Alam“ wurde im Juni 2026 fortgesetzt (VB Amman 29.6.2026). Im Mai 2026 wurden die medizinischen Untersuchungen für die zweite Gruppe landesweit durchgeführt. Der für 1. Juni 2026 vorgesehene Einrückungstermin wurde wegen universitärer Prüfungen auf den 20. Juni 2026 verschoben (VB Amman 29.6.2026 vgl. JNAP 5.5.2026). Am 20. Juni 2026 hat die zweite Gruppe ihren Dienst im Ausbildungszentrum der Shuweir-Lager begonnen (VB Amman 29.6.2026).
Die Direktion für Mobilmachung und Volksarmee hat einen strukturierten Zeitplan aufgestellt, der die geografische Verteilung und die Wohnorte der Rekruten berücksichtigt. Dieser umfasst Militärkrankenhäuser in allen Gouvernements, wobei ein einheitliches medizinisches Komitee rotierend zwischen diesen eingesetzt wird (JNAP 5.5.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-17 10:52
Die Zivilgesellschaft in Jordanien bewegt sich in einem stark regulierten Umfeld und sieht sich mit zahlreichen rechtlichen wie praktischen Hürden konfrontiert, die ihre Fähigkeit zu freiem und wirksamem Handeln deutlich einschränken. Staatliche Eingriffe, die häufig mit der Wahrung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung begründet werden, führen dabei immer wieder zu einer spürbaren Beschneidung grundlegender Freiheitsrechte (ICNL 6.9.2025). Die Behörden schränken das Recht auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlung ein. Aktivisten und Kritiker sind willkürlichen Festnahmen und Strafverfolgungen ausgesetzt. Frauen und Mädchen sind weiterhin sowohl rechtlich als auch in der Praxis Diskriminierung ausgesetzt. Flüchtlinge und Asylsuchende leiden unter sich verschlechternden Lebensbedingungen, die durch Mittelkürzungen noch verschärft wurden. Eine gravierende Wasserknappheit beeinträchtigt den Zugang zu wirtschaftlichen und sozialen Rechten zusätzlich (AI 21.4.2026).
Die Vollstreckung von sechs Todesurteilen hat zu deutlicher Kritik seitens der EU, des Europarats und internationaler Menschenrechtsorganisationen geführt. Von europäischer Seite wurde dies als Rückschritt im Menschenrechtsbereich bewertet (VB Amman 29.6.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-17 10:57
Die Menschenrechtslage in Jordanien steht zunehmend in der Kritik. Insbesondere in den vergangenen zwei Jahren hat der Staat Meinungsäußerungen zu sensiblen Themen wiederholt mit großer Härte unterdrückt. Im Fokus stehen dabei vor allem der Gaza-Krieg sowie die weiterhin bestehenden diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Jordanien und Israel. Seit Herbst 2023 kommt es regelmäßig zu Festnahmen und zu Verletzungen von Demonstrierenden, die auf Kundgebungen regierungskritische Parolen äußern. Zudem wurden in diesem Zeitraum Gesetze verabschiedet, die die Meinungsfreiheit im Internet einschränken und Gewerkschaften schwächen. Dieses zunehmend repressive Klima dürfte mit dazu beitragen, dass Kritik an der Wehrpflicht und ihren politischen Implikationen in der Öffentlichkeit nur eingeschränkt geäußert wird (ndJvL 29.12.2025).
Im Januar 2025 hat das Staatssicherheitsgericht den politischen Aktivisten Ayman Sandouka wegen eines kritischen Facebook-Beitrags aus dem Jahr 2023 zu fünf Jahren Haft verurteilt. Die jordanischen Behörden haben im Mai 2025 zwölf Medienwebsites wegen Berichten über jordanische Hilfsleistungen für den Gazastreifen gesperrt und diese als falsch und unrichtig bezeichnet (HRW 4.2.2026).
Die jordanischen Behörden haben seit Oktober 2023 zahlreiche pro-palästinensische Demonstranten und Online-Aktivisten festgenommen und schikaniert. Berichten zufolge haben die Behörden das harte Vorgehen gegen Äußerungen, die Jordaniens Haltung zur Lage in Palästina kritisierten, sowie gegen die Mobilisierung pro-palästinensischer Proteste und anderer Aktivismusformen während des gesamten Jahres 2025 fortgesetzt (HRW 4.2.2026).
Die jordanischen Mediengesetze sind restriktiv, vage formuliert und werden willkürlich durchgesetzt. Verschiedene Gesetze ahnden Verleumdung, Kritik am König oder an staatlichen Institutionen, die Beeinträchtigung der Beziehungen Jordaniens zu anderen Staaten, Gotteslästerung sowie jegliche Inhalte, denen es an Objektivität mangelt. Die Behörden ernennen die Redakteure und kontrollieren die Finanzen mehrerer Medienunternehmen. Maulkorbverfügungen der Regierung und informelle Anweisungen an Redakteure bezüglich der Berichterstattung sind an der Tagesordnung und Journalisten werden regelmäßig wegen Verstößen gegen solche Anordnungen festgenommen. Nachrichtenwebsites unterliegen strengen Registrierungsauflagen, deren Nichteinhaltung als Rechtfertigung für eine Sperrung dienen kann. Im Jahr 2023 verboten die jordanischen Behörden die satirische Nachrichtenseite al-Hudood. Familienangehörige und Freunde von kritischen Reportern wurden Berichten zufolge mit einem Verlust der Beschäftigung bedroht und hatten Schwierigkeiten, offizielle Dokumente zu erneuern. Journalisten müssen selten mit schwerer Gewalt oder erheblicher Gefängnisstrafe für ihre Arbeit rechnen, aber sie praktizieren oft Selbstzensur. Die Behörden haben auch Journalisten mit Pegasus-Spyware ins Visier genommen. Im Jahr 2024 wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung über pro-palästinensische Demonstrationen schikaniert und festgenommen. Im Jahr 2023 verbot die jordanische Medienkommission inmitten von Protesten lokaler Intellektueller einen Roman über palästinensische und arabische Kämpfer. Im Mai 2024 haben Sicherheitskräfte die Büros von al-Yarmouk in Amman durchsucht, Ausrüstung beschlagnahmt und den Mitarbeitern die Rückkehr ohne behördliche Genehmigung untersagt. Der Sender unterhielt Verbindungen zur islamistischen Bewegung Jordaniens und zum der Hamas nahestehenden Fernsehsender al-Aqsa (FH 2025).
Offene Diskussion über Politik, Monarchie, religiöse Angelegenheiten und Sicherheitsfragen wird durch die Androhung von Strafe unter verschiedenen Gesetzen, die Meinungsäußerungen regeln, gehemmt. Das Telekommunikationsgesetz verlangt von den Unternehmen, die Verfolgung privater Kommunikation bei Erlass eines Gerichtsbeschlusses zu ermöglichen, und die Behörden können die Überwachung von Personen anordnen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Einschränkungen für Social-Media-Apps wie TikTok, Clubhouse und Grindr sind üblich. Viele Jordanier glauben, dass Regierungsagenten routinemäßig ihre Telefonanrufe abhören und ihre Online-Aktivitäten überwachen. Pegasus Spyware wurde Berichten zufolge verwendet, um die Telefone von mindestens 35 Menschenrechtsaktivisten, Anwälten und Journalisten zwischen 2019 und 2023 zu hacken. Jordanische Regierungsbehörden stehen im Verdacht, hinter diesen Anschlägen zu stehen. Social-Media-Nutzer, darunter Aktivisten, wurden in den letzten Jahren wegen ihrer Aktivitäten verhaftet (FH 2025).
Das Cybercrime Prevention Law von 2023 räumt den Behörden einen weiten Ermessensspielraum ein, Menschen strafrechtlich zu verfolgen, indem es die Nutzung des Internets zur Veröffentlichung von als falsch oder der nationalen Einheit abträglichen Nachrichten sowie anderer vage definierter Inhalte kriminalisiert (FH 2025; vgl. HRW 4.2.2026). Hunderte Personen wurden auf Grundlage dieses Gesetzes angeklagt, weil sie die Regierung kritisiert, zu politischer Mobilisierung aufgerufen oder pro-palästinensische Ansichten geäußert haben (FH 2025). Zugleich wurden die Strafen für ungenaue und nicht näher definierte Tatbestände wie Fake News, Förderung, Anstiftung, Beihilfe oder Aufruf zur Unmoral, Online-Rufmord, Anstiftung zu Unruhen, Untergrabung der nationalen Einheit und Verachtung von Religionen auf mindestens drei Monate Haft und Geldstrafen von 5.000 bis 20.000 jordanischen Dinar (7.000–28.000 US-Dollar) angehoben (HRW 4.2.2026). Die jordanischen Behörden sperrten am 14. Mai 2025 die Websites von zwölf Nachrichtenmedien auf Grundlage des drakonischen Gesetzes gegen Cyberkriminalität wegen "Verbreitung von Mediengift" und Angriffen auf Jordanien (HRW 4.2.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-17 12:10
Das jordanische Recht schränkt die freie Versammlung ein (FH 2025) und die Behörden schränken weiterhin das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit ein (AI 21.4.2026). Die Behörden verlangen eine vorherige Benachrichtigung für jede Demonstration oder Veranstaltung und haben einen breiten Ermessensspielraum, um öffentliche Versammlungen zu zerstreuen (FH 2025), während sie zugleich von Organisationen und Veranstaltungsorten faktisch eine Genehmigung des Innenministeriums oder des Geheimdienstes für öffentliche Versammlungen verlangen, obwohl es keine gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen behördlichen Genehmigung gibt (HRW 4.2.2026). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt (FH 2025) und die Behörden haben willkürlich Personen festgenommen, die gegen die Politik der Regierung gegenüber Israel protestiert haben, und mehrere geplante Demonstrationen untersagt (AI 21.4.2026). Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können Geldstrafen und Gefängnisstrafen nach sich ziehen (FH 2025).
Die Sicherheitskräfte werden regelmäßig eingesetzt, um die Proteste zu beenden, manchmal gewaltsam. Im Jahr 2024 sind die Behörden weiter gegen pro-palästinensische Proteste vorgegangen, bei denen über 1.500 Demonstranten festgenommen wurden. Die Behörden haben während der Proteste Kommunikationsnetze gedrosselt und die Telefone der Demonstranten durchsucht. Einige syrische Flüchtlinge, die an den Protesten teilnahmen, wurden ohne rechtliche Vertretung verhört und erhielten Abschiebeanordnungen, ohne strafrechtlich angeklagt oder vor Gericht gestellt zu werden (FH 2025). Das Cybercrime Prevention Law von 2023 wurde im Laufe des Jahres 2024 eingesetzt, um gegen Meinungsäußerung und Versammlungen vorzugehen, insbesondere während anhaltender pro-palästinensischer Demonstrationen (FH 2025).
Die Arbeitnehmer haben das Recht, Gewerkschaften zu bilden, aber nur in 17 ausgewiesenen Industriezweigen; seit 1976 hat sich keine neue Gewerkschaft gebildet. Gruppen müssen die Zustimmung der Regierung einholen und sich dem halboffiziellen Gewerkschaftsverband des Landes, der General Federation of Jordanian Trade Unions (GFJTU), anschließen. Das Streikrecht ist durch die Anforderungen für die Vorankündigung und Mediation begrenzt und die Teilnehmer eines illegalen Streiks werden entlassen. 2013 gründeten ein Dutzend inoffizieller Gewerkschaften die Jordanische Föderation Unabhängiger Gewerkschaften (JFITU). Ohne offiziellen Status dürfen sie keine Zentrale gründen, Gebühren von ihren Mitgliedern erheben oder Tarifverhandlungen führen. Sie sind auch starkem Druck von der GFJTU und Regierungsstellen ausgesetzt, ihre Aktivitäten einzustellen und zu schließen. Der Berufsverband der Lehrer begann 2019 den längsten Streik des öffentlichen Sektors in der jordanischen Geschichte. Im Jahr 2020, nachdem die Gewerkschaft behauptet hatte, die Regierung habe das getroffene Abkommen abgelehnt, ordnete die Regierung eine zweijährige Schließung des Berufsverbands an und verhaftete ihren Verwaltungsrat (FH 2025).
Die jordanischen Behörden haben im April 2025 die Muslimbruderschaft (eine islamistische Organisation) verboten (HRW 4.2.2026; vgl. AI 21.4.2026), ihre Aktivitäten untersagt sowie die Schließung ihrer Büros und die Beschlagnahmung ihres Vermögens angeordnet (AI 21.4.2026). Trotz dieses Verbots ist ihre politische Partei weiterhin aktiv geblieben und im Parlament vertreten gewesen (HRW 4.2.2026).
Das Unterhaus des Parlaments wird gewählt, aber das Wahlsystem und die Begrenzungen der bürgerlichen Freiheiten benachteiligen die Opposition; die Kammer übt in der Praxis wenig Macht aus. Die Medien- und zivilgesellschaftlichen Gruppen werden durch restriktive Gesetze und staatlichen Druck behindert (FH 2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-17 12:11
Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen schlecht. Berichten zufolge sind Häftlinge Schlägen und anderen Misshandlungen durch das Wachpersonal ausgesetzt. Terroranschläge stellen weiterhin eine Bedrohung für die physische Sicherheit dar. Die Gefängnisse sind überbelegt. Im Jahr 2024 befanden sich Berichten zufolge 23.000 Häftlinge in jordanischen Gefängnissen, womit die offizielle Kapazität von 13.350 Häftlingen deutlich überschritten wurde (FH 2025).
Die lokalen Gouverneure nutzen weiterhin das Gesetz zur Verbrechensprävention von 1954, um Personen unter Umgehung der Strafprozessordnung für bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu nehmen. Die jordanische Nationale Menschenrechtskommission (NCHR) berichtete im Jahr 2024, dass in diesem Jahr insgesamt 20.437 Personen in Verwaltungshaft genommen wurden, was einen deutlichen Rückgang gegenüber den 37.395 Verwaltungshaftfällen im Jahr 2022 darstellt (HRW 4.2.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-17 16:29
Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 6.5.2026). Jordanische Behörden haben am 21. Juni 2026 sechs Männer hingerichtet (HRW 23.6.2026; vgl. VB Amman 29.6.2026, NTV 21.6.2026). Die Hinrichtungsmethode war der Strang (VB Amman 29.6.2026; vgl. NTV 21.6.2026). Die Täter waren wegen der Tötung von Sicherheitskräften und Polizeibeamten verurteilt worden (NTV 21.6.2026; vgl. HRW 23.6.2026, VB Amman 29.6.2026). Zuletzt war die Todesstrafe 2017 vollstreckt worden (NTV 21.6.2026; vgl. HRW 23.6.2026), damals wurden 15 Menschen gehängt (NTV 21.6.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-17 16:36
Die Bevölkerung Jordaniens ist mehrheitlich muslimisch mit 95,2 % Muslimen; kleinere Anteile entfallen auf Agnostiker mit 2,5 %, Christen mit 1,5 %, Atheisten mit 0,5 % und Bahai mit 0,3 % (OpD 2026).
Die jordanische Verfassung legt den Islam als Staatsreligion fest (OpD 2026; vgl. FH 2025) und die Scharia ist als die wichtigste Grundlage der Gesetzgebung verankert. Die Verfassung bekennt sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung – auch in Bezug auf die Religion – und erklärt, dass die freie Ausübung von Gottesdiensten und religiösen Bräuchen zu gewährleisten ist, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und der Moral vereinbar sind (OpD 2026).
Die Regierung überwacht Predigten in Moscheen auf politische, konfessionelle oder extremistische Inhalte und gibt vorgeschriebene Texte und Themen vor. Muslimische Geistliche benötigen eine staatliche Genehmigung, um zu predigen oder religiöse Beratung zu erteilen (FH 2025). Die Aktivitäten von Kirchen werden in gewissem Umfang routinemäßig überwacht, was vorgeblich dem Schutz der Kirchen dienen soll. Diese Überwachung kann jedoch gegen die Kirchen verwendet werden, etwa wenn kontroverse Predigten oder Handlungen festgestellt oder Muslime bei der Teilnahme von Gottesdiensten beobachtet werden (OpD 2026). Atheisten und Agnostiker müssen in amtlichen Dokumenten eine Religionszugehörigkeit angeben. Der König ernennt den Großmufti des Landes (FH 2025).
Viele christliche Gruppen sind als Religionsgemeinschaften oder -verbände anerkannt und können ihren Glauben frei ausüben, dürfen jedoch unter Muslimen keine Missionstätigkeit betreiben (FH 2025). Staatlich anerkannte christliche Gemeinschaften können daher relativ frei leben, solange sie auf die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in der Gesellschaft verzichten (OpD 2026).
Insgesamt haben Christen ein relativ hohes Maß an Religionsfreiheit. Sie werden jedoch in Anstellungsverhältnissen diskriminiert, ihre Aktivitäten werden überwacht und Predigten im öffentlichen Raum eingeschränkt (OpD 2026). Der Verkauf von Bibeln und die Verteilung von christlichen Schriften ist nur an bestimmten Orten erlaubt, zum Beispiel in anerkannten Kirchengemeinden und in an sie angeschlossenen kirchlichen Buchhandlungen, nicht aber auf gewöhnlichen Märkten oder in normalen Buchläden (OpD 2026).
Nicht anerkannte Religionsgemeinschaften dürfen ihren Glauben ausüben, sind jedoch aufgrund ihres fehlenden rechtlichen Status mit Benachteiligungen konfrontiert (FH 2025). Der Staat übt jedoch Druck auf nicht anerkannte christliche Gruppen aus und überwacht ihre Aktivitäten, insbesondere wenn sie aktiv das Evangelium weitergeben. Da die Bahai-Religion nicht anerkannt ist, können die Aktivitäten ihrer Anhänger verboten werden, obwohl die meisten Bahai ihre Religion inoffiziell ausüben dürfen. Wie Bahai werden auch Drusen von der jordanischen Regierung nicht offiziell anerkannt, und da sie nicht über eigene religiöse Gebäude verfügen, beten sie weiterhin in sunnitisch-muslimischen Moscheen. Die Religionen nicht muslimischer und nicht christlicher Migranten, meist Buddhisten und Hindus, werden ebenfalls nicht anerkannt (OpD 2026).
Konvertiten aus dem Islam werden zwar nicht strafrechtlich wegen Apostasie verfolgt, sehen sich in der Praxis jedoch mit bürokratischen Hürden und Schikanen konfrontiert (FH 2025). Es ist nicht erlaubt, sich offiziell vom Islam abzuwenden, um zu einer anderen Religion überzutreten. Es gibt keinen rechtlichen Mechanismus für einen Wechsel der offiziellen Religionszugehörigkeit vom Islam zu einer anderen (oder keiner) Religion. Grund dafür sind die Apostasiebestimmungen des islamischen Rechts. Nach geltendem islamischem Recht ist es Muslimen faktisch untersagt, ihre Religion zu wechseln (OpD 2026).
Frauen, die als Musliminnen registriert sind, dürfen keine Nichtmuslime heiraten. Wenn ein Christ muslimischer Herkunft offen seinen Glauben bekennt, kann er geschlagen, verhaftet oder getötet werden. Wenn Christen mit Muslimen über ihren Glauben sprechen, kann dies leicht als versuchte Missionierung – die in Jordanien verboten ist – und als Bedrohung der nationalen Sicherheit verstanden werden. Kinder von christlichen Konvertiten oder Kinder mit einer christlichen Mutter und einem muslimischen Vater werden automatisch als Muslime registriert. Eine Änderung dieses Status ist nicht möglich. Im Falle einer Scheidung verliert nach islamischem Recht der Elternteil, der den Islam verlassen hat, das Sorgerecht für die Kinder. Jordanische Christen achten zunehmend besorgt darauf, worüber sie in den sozialen Medien schreiben, und üben Selbstzensur aus, um jeden Anschein einer Beleidigung der islamischen Mehrheit zu vermeiden. Christen sind sich der Notwendigkeit bewusst, gezielt kontroverse Äußerungen zu vermeiden, insbesondere solche, die Kritik am Islam, dem Königshaus oder dem Militär üben oder als Missionierung ausgelegt werden könnten. In Jordanien ist es eine Straftat, den Islam zu beleidigen (OpD 2026).
Jordanien kommt seinen internationalen Verpflichtungen nicht nach, da es regelmäßig gegen die Rechte von Christen verstößt oder sie nicht schützt: Christliche Konvertiten werden von ihren Familien geächtet und angefeindet, und im Falle einer Scheidung droht ihnen der Verlust des Sorgerechts für ihre Kinder. Kinder von christlichen Konvertiten werden automatisch als Muslime registriert (OpD 2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-19 13:28
Jordanien beherbergt derzeit 2,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge. Das sind 40 % aller registrierten palästinensischen Flüchtlinge in den fünf Einsatzgebieten der UNRWA (UNRWA 8.12.2025). Jordanien hat nach dem Arabisch-Israelischen Krieg von 1948 das Westjordanland und Ostjerusalem annektiert, hat diese beiden Gebiete jedoch im Konflikt von 1967 wieder verloren. Diese Kriege haben zu einem großen Zustrom von palästinensischen Flüchtlingen in das Gebiet östlich des Jordan [Anm.: das heutige Jordanien] geführt; die meisten von ihnen wurden jordanische Staatsbürger, während die Palästinenser im Westjordanland unter jordanischer Verwaltung ebenfalls die Staatsbürgerschaft erhielten (GJIA 18.1.2026).
Bürger palästinensischer Herkunft, die tendenziell in städtischen Gebieten leben, stellen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung, sind aber politisch unterrepräsentiert. Jordanische Bürger palästinensischer Herkunft sind dem Risiko des willkürlichen Widerrufs der Staatsbürgerschaft oder von Dokumenten ausgesetzt. Auch sind sie oft von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor und in den Sicherheitskräften ausgeschlossen - Berufsfeldern, die von den [Anm.: Beduinen-]Stämmen dominiert werden (FH 2025).
Während die Mehrheit der palästinensischen Flüchtlinge in Jordanien die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt, ist dies bei etwa 181.649 ehemaligen Bewohnern des Gazastreifens und vielen PRS [Anm.: Palestine Refugees from Syria - palästinensische Flüchtlinge, die ursprünglich in Syrien lebten und infolge des Konflikts nach Jordanien geflohen sind] nicht der Fall, was ihren Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und rechtlichem Schutz einschränkt. Im Juni 2025 hielten sich 19.578 palästinensische Flüchtlinge, die vor dem Syrienkonflikt geflohen waren, weiterhin in Jordanien auf. Von diesen verfügten 2.946 über keinerlei offizielle jordanische Dokumente. Zu dieser Gruppe gehörten die meisten der 402 PRS, die im Garden Camp lebten, einer geschlossenen Flüchtlingsaufnahmeeinrichtung, in der Bewegungsbeschränkungen ihre Vulnerabilität noch weiter verschärfen (UN 19.11.2025).
Infolge des Gaza-Krieges [Anm.: seit 7.10.2023] sind über 200 Palästina-Flüchtlinge, die ursprünglich aus dem Gazastreifen und dem besetzten Westjordanland stammen, in Jordanien gestrandet. Zusammen mit den Gaza-Palästinensern [Anm.: siehe oben], gehören diese Gruppen nach wie vor zu den verletzlichsten Bevölkerungsgruppen Jordaniens. Zahlreiche Personen aus diesen Gruppen verfügen nicht über einen gesetzlichen Identitätsnachweis und sind als Ausländer und staatenlos eingestuft, was den Zugang zu formaler Beschäftigung und grundlegenden Dienstleistungen einschränkt (UNRWA 8.12.2025).
Im Jänner 2025 hat die US-Regierung unter Donald Trump einen Plan für den Wiederaufbau des Gazastreifens vorgestellt, der vorsieht, die dort lebende Bevölkerung in benachbarte Länder (Ägypten und Jordanien) umzusiedeln, wobei im Fall Jordaniens die dortige palästinensische Bevölkerungsmehrheit als Begründung hervorgehoben wird. Dieser Vorschlag erneuert diesbezügliche Bedenken Jordaniens (BS 2026). Jordanien lehnt den Vorschlag einer Umsiedlung deutlich ab (AJ 12.2.2025).
Die meisten - aber nicht alle - palästinensischen Flüchtlinge, die bei UNRWA in Jordanien registriert sind, besitzen die jordanische Staatsbürgerschaft (UNRWA 2026). Eine Person kann gleichzeitig über die jordanische Staatsbürgerschaft verfügen und als UNRWA-Flüchtling registriert sein. In diesem Fall hat sie Anspruch auf Leistungen sowohl von den jordanischen Behörden als auch von UNRWA und entscheidet je nach räumlicher Nähe, wo sie Unterstützung in Anspruch nimmt (DIS 6.2020). UNRWA betreibt mit Stand Oktober 2025 in Jordanien 25 Gesundheitszentren und vier mobile Kliniken und versorgt so rund 500.000 palästinensische Flüchtlinge mit Primärgesundheitsleistungen. Außerdem betreibt die Organisation 161 Schulen mit über 4.000 Lehrkräften und mehr als 100.000 Schülern. Knapp 3.800 Studierende absolvieren technische und berufsbildende Trainingsprogramme oder Schulungen zur Ausbildung als Lehrer. UNRWA unterstützte in der ersten Jahreshälfte 2025 rund 61.900 palästinensische Flüchtlinge mit Mehrzweck-Bargeldhilfe (UNRWA 8.12.2025). UNRWA hat bereits im Jahr 2026 die Stundenanzahl für Dienstleistungen aus Geldmangel um 20 % reduziert (LOT 2.7.2026).
UN-Generalsekretär António Guterres hat die Staaten aufgefordert, die Finanzierungslücke von 100 Millionen US‑Dollar von UNRWA zu schließen, weil das Hilfswerk nach drastischen Kürzungen und Sparmaßnahmen kurz vor dem Zusammenbruch steht. Im Jahr 2025 hat UNRWA Zusagen und Beiträge von insgesamt rund 887 bzw. 829 Millionen US‑Dollar erhalten und damit nur etwa 27 % des benötigten Finanzierungsbedarfs von 3,3 Milliarden US‑Dollar decken können (LOT 2.7.2026).
[Anm.: Nähere Informationen zu den verschiedenen Kategorien des Aufenthaltsstatus von Palästinensern können auf Anfrage in Form von Anfragebeantwortungen recherchiert werden.]
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-19 10:49
Frauen in Jordanien sind sowohl gesetzlich als auch in der Praxis Diskriminierung ausgesetzt (HRW 4.2.2026; vgl. AI 21.4.2026, FH 2025), unter anderem in Fragen der Eheschließung, der Scheidung und des Sorgerechts (AI 21.4.2026). Nach jordanischem Recht müssen Frauen unter 30 Jahren die Erlaubnis ihres männlichen Vormunds einholen, um zum ersten Mal heiraten zu dürfen (HRW 4.2.2026). Frauen können ihren Anspruch auf Unterhalt verlieren, wenn sie ihren Ehemännern nicht gehorchen (HRW 4.2.2026 vgl. FH 2025) oder die eheliche Wohnung ohne „triftigen“ Grund verlassen (HRW 4.2.2026). Die Behörden haben zudem Frauen aufgrund von Beschwerden männlicher Vormünder inhaftiert, wobei einige von ihnen über ein Jahrzehnt lang festgehalten wurden (HRW 4.2.2026). Die männlichen Vormünder unverheirateter Frauen können Reisen der Frauen mit Zustimmung der Behörden unterbrechen [Anm.: s. das Kap. Bewegungsfreiheit für Informationen zu möglichen Beschränkungen der Reisefreiheit für Frauen mit Kindern] (FH 2025).
Der rechtliche Rahmen schützt grundsätzlich die Eigentumsrechte der Bürger, doch haben Frauen nach den auf der Scharia basierenden Erbschaftsregeln keinen gleichberechtigten Zugang zu Eigentum (FH 2025). Das jordanische Recht erkennt Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2025; vgl. HRW 4.2.2026). Fragen wie Ehe und Scheidung werden von religiösen Gerichten entschieden, die Frauen und Konvertierte vom Islam benachteiligen und bestimmte interreligiöse Ehen beschränken (FH 2025). Darüber hinaus können jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder oder Ehepartner weitergeben (HRW 4.2.2026).
Frauen verfügen formal über gleiche politische Rechte (FH 2025), sind jedoch aufgrund tief verankerter kultureller Vorurteile, restriktiver Geschlechternormen und struktureller Ungleichheiten weiterhin in der politischen Praxis – insbesondere in Regierungspositionen – deutlich unterrepräsentiert (FH 2025 vgl. AI 21.4.2026). Es gibt 18 Parlamentssitze, die für weibliche Kandidaten reserviert sind, einen pro lokalen Wahlbezirk. Nationale Parteilisten müssen eine Frau als eine ihrer drei bestgereihten Kandidaten enthalten, sowie eine weitere Frau unter den folgenden drei Kandidaten. Neun Frauen gewannen Sitze, die bei den Wahlen 2024 nicht Teil der Quote waren, ein Anstieg von null im Jahr 2020. Frauen haben jetzt 27 Sitze, darunter Geschlechterquotensitze, und repräsentieren etwa 20 Prozent aller gewählten Parlamentarier (FH 2025).
Laut dem Global Gender Gap Report 2025 bestehen weiterhin strukturelle Ungleichheiten, wobei Männer fast viermal so häufig erwerbstätig sind wie Frauen (AI 21.4.2026). Arbeitsrechtsorganisationen haben Bedenken über schlechte Arbeitsbedingungen, Zwangsarbeit und sexuellen Missbrauch in ausgewiesenen Industriezonen (sog. Qualifying Industrial Zones) geäußert, in denen hauptsächlich Frauen und ausländische Fabrikarbeiter Waren für den Export verarbeiten (FH 2025). Im März 2025 verabschiedete das Unterhaus des Parlaments wesentliche Änderungen des Arbeitsgesetzes, darunter die Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs von 10 Wochen auf 90 aufeinanderfolgende Tage. Die Änderungen verbieten zudem die Entlassung schwangerer Arbeitnehmerinnen in jedem Stadium der Schwangerschaft und ersetzen damit die bisherige Regelung, die Frauen erst ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat schützte. Der Gesetzentwurf muss noch vom Oberhaus gebilligt und vom König ratifiziert werden, bevor er in Kraft treten kann (AI 21.4.2026).
Die Beteiligung von Frauen im sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bereich Jordaniens hat laut den neuesten Zahlen des jordanischen Statistikamtes deutlich zugenommen, wobei sich in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Führungspositionen bemerkenswerte Verbesserungen zeigen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen in Jordanien ist in den letzten 12 Monaten ebenfalls gestiegen, wobei die Erwerbsquote von Frauen von 14 Prozent im Jahr 2023 auf 14,9 Prozent im Jahr 2024 anstieg. Die überwiegende Mehrheit (95,4 %) der berufstätigen Frauen sind Angestellte, wobei fast die Hälfte (48,6 %) im privaten Sektor beschäftigt ist. In akademischen, technischen und spezialisierten Berufen sind Frauen zunehmend in der Überzahl; ihr Anteil ist im vergangenen Jahr von 73 % auf 75,9 % gestiegen. Der Anteil der Frauen unter den Wohnungseigentümern ist von 23 % auf 25,9 % gestiegen. Auch im Bereich der finanziellen Unabhängigkeit wurden Fortschritte erzielt: 82,8 % der verheirateten Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren beteiligen sich aktiv an finanziellen Entscheidungen gemeinsam mit ihren Ehemännern, während 13,8 % unabhängige finanzielle Entscheidungen treffen (AN 6.3.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-19 10:52
Das jordanische Bildungssystem umfasst mehrere Bildungswege, beginnend mit kostenlosem, verpflichtendem Unterricht an öffentlichen Einrichtungen. Nach Abschluss der zehnjährigen Grundschulzeit (im Alter von 6 bis 16 Jahren) beginnen die Schüler eine zweijährige Sekundarschulzeit (im Alter von 16 bis 18 Jahren) (NAE 19.8.2025). Rund 97 % der jordanischen Kinder besuchen die Schule (BS 2026).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre (UNICEF 8.2025). Kinderheirat ist nach wie vor ein anhaltendes Problem, insbesondere in Flüchtlingsgemeinschaften. Landesweit betrafen 8 % der im Jahr 2024 registrierten Ehen Mädchen unter 18 Jahren; qualitative Untersuchungen deuten jedoch darauf hin, dass nicht registrierte Ehen zu einer Untererfassung führen könnten (UNHCR 26.2.2026). Nach geltendem Recht dürfen Mädchen im Alter zwischen 15 und 18 Jahren in Ausnahmefällen mit gerichtlicher Genehmigung heiraten, was die Gefahr von Zwangsheirat birgt (FH 2025 vgl. UNICEF 8.2025).
Die Staatsbürgerschaft wird weiterhin über die väterliche Linie vererbt, was jordanische Frauen diskriminiert, indem es Müttern verwehrt, ihre Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben. Dies wird besonders problematisch, wenn die Väter nicht jordanisch sind. In solchen Fällen registriert der Staat die Kinder als Nicht-Jordanier, obwohl sie in Jordanien geboren wurden und dort leben (BS 2026). Kinder in dieser Situation, die selbst keine Staatsbürgerschaft besitzen, haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeitsplätzen, Bildung und Gesundheitsversorgung (FH 2025). Artikel 223 des Personenstandsgesetzes gewährt Vätern das Wilaya (Sorgerecht) für ihre Kinder, während Müttern das Recht auf Hadhana (tägliche Betreuung) zusteht. Dies führt dazu, dass Sorgerechtsentscheidungen im Falle einer Scheidung zugunsten der Väter ausfallen (BS 2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-19 10:54
Das jordanische Recht stellt gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht ausdrücklich unter Strafe (HRW 4.2.2026), sodass homosexuelle Beziehungen in Jordanien nicht strafbar sind (NCF 26.5.2025). Vage formulierte Gesetze gegen „Unmoral“ werden jedoch genutzt, um gegen LGBT-Personen vorzugehen [Anm.: LGBT bzw. LGBTIQ: Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender - manchmal ergänzt um Intersex and Queer] (HRW 4.2.2026 vgl. NCF 26.5.2025). Das Gesetz enthält keine Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (HRW 4.2.2026), sodass LGBTQ-Personen in der Praxis starker sozialer Stigmatisierung und häufiger rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt sind (NCF 26.5.2025). Es gibt keine rechtliche Anerkennung für homosexuelle Beziehungen, Transgender-Personen können ihre Geschlechtsidentität in amtlichen Dokumenten nicht ohne Weiteres ändern, und es ist unwahrscheinlich, dass die Behörden Menschen helfen, die aufgrund ihres LGBTQ-Status bei der Wohnungssuche und bei der Arbeitssuche diskriminiert werden. Darüber hinaus birgt die soziale Stigmatisierung in Jordanien ein ernsthaftes Risiko von Gewalt. Es wird auch berichtet, dass die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden unrechtmäßige Razzien gegen mutmaßliche LGBTQ-Personen durchführen, bei denen oft deren Besitztümer wie Telefone, Computer und andere Geräte beschlagnahmt werden, um Beweise zu finden, mit denen den Personen vorgeworfen werden kann, Teil der LGBTQ-Gemeinschaft zu sein (NCF 26.5.2025).
Die jordanischen Behörden gehen konsequent gegen LGBT+-Aktivisten vor und schränken die Organisation von Aktivitäten zu Themen rund um Geschlecht und Sexualität ein. Der Allgemeine Geheimdienst (GID) und der Präventive Sicherheitsdienst haben LGBT+-Aktivisten verhört und bedroht; einige von ihnen haben ihre Organisationen aufgelöst, ihre Aktivitäten eingestellt oder das Land verlassen. Die Behörden haben zudem Websites gesperrt, die Informationen über sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und Maßnahmen für intersexuelle Menschen veröffentlichen (FH 2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-14 15:03
Jordanier genießen in der Regel weitgehende Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und können auch ins Ausland reisen, während Flüchtlinge und Arbeitsmigranten mit verschiedenen Reisebeschränkungen konfrontiert sind. Frauen kann die Ausreise mit ihren Kindern ohne die Zustimmung des Kindesvaters, eines männlichen Vormunds oder eines Richters untersagt werden. Zudem können männliche Vormunde unverheirateter Frauen deren Reise mit Zustimmung der Behörden unterbrechen (FH 2025), sodass Frauen faktisch nicht ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds mit ihren Kindern ins Ausland reisen können (HRW 4.2.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-14 15:02
Jordanien ist nach wie vor ein wichtiger Gaststaat für Flüchtlinge in der Region (BS 2026). Im Jahr 2025 beherbergte das Land über 500.000 bei UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) registrierte Asylsuchende und Flüchtlinge aus verschiedenen Herkunftsländern, darunter Syrien, Irak, Jemen und Sudan (HRW 4.2.2026). Rund 12.200 Flüchtlinge stammten aus dem Irak (BMZ 30.3.2026). UNHCR zählte im Jahr 2024 [Anm.: das Assad-Regime fiel erst im Dezember 2024] noch über 710.000 Flüchtlinge und Asylsuchende in Jordanien, was damals weltweit die fünftgrößte Zahl an Flüchtlingen pro Einwohner darstellte (FH 2025).
[Anm.: Zu den palästinensischen Flüchtlingen siehe Unterkapitel "Palästinenser" im Kapitel "Relevante Bevölkerungsgruppen"]
Flüchtlinge und Asylsuchende erhalten in Jordanien in der Regel keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, dürfen sich jedoch meist im Land aufhalten, während UN-Organisationen nach einer Neuansiedlungsmöglichkeit (Resettlement) für sie suchen. Im Jahr 2018 wurde Flüchtlingen der Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung verboten. Viele Kinder von Flüchtlingen und Asylsuchenden werden an der Einschreibung in Schulen gehindert (FH 2025). Personen mit langfristigem Aufenthalt, darunter Domari sowie Flüchtlinge und Asylsuchende aus dem Gazastreifen (seit 1967) und dem Jemen, verfügen nur über sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Erlangung der Staatsbürgerschaft. Die ihnen vom Staat gewährten Vergünstigungen sind jederzeit widerrufbar, wodurch diese Gruppen zu den besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen zählen (BS 2026).
Im Jahr 2024 hatte sich diese Zahl syrischer Flüchtlinge noch auf etwa 643.000 belaufen (FH 2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes sind mit Stand April 2026 rund 191.500 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt (BMZ 30.3.2026). Syrische Flüchtlinge werden manchmal gewaltsam in Gebiete verlegt, in denen ihnen die Zurückweisung ins Herkunftsland droht (FH 2025).
Im Juli 2024 stiegen die Kosten für die Verlängerung der jährlichen Arbeitserlaubnis für syrische Flüchtlinge von 10 Dinar (14 US-Dollar) auf über 500 Dinar (705 US-Dollar). Auch die vorgeschriebenen monatlichen Sozialversicherungsbeiträge wurden erhöht. Diese Erhöhungen, die einige syrische Flüchtlinge in die Verschuldung getrieben haben, signalisieren das Ende des Jordan Compact, der 2016 ins Leben gerufen wurde, um Syrern den Zugang zum formellen Arbeitsmarkt zu erleichtern (FH 2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-19 08:52
Jordaniens Wirtschaft verzeichnete im Jahr 2025 ein Wachstum von 2,7 %. Für das Jahr 2026 wird ein Wachstum von 2,7-2,9 % prognostiziert (WKO 5.2026). Die Staatsverschuldung hat im Jahr 2024 bei 82,1 % des BIP gelegen und ist im Jahr 2025 auf 82,8 % angestiegen (WKO 4.2026). Die Inflationsraten haben im Jahr 2024 1,6 %, im Jahr 2025 2,2 % und im Jahr 2026 2,6 % betragen (WKO 5.2026). Seit Ausbruch der Kampfhandlungen zwischen der US-amerikanisch-israelischen Allianz mit dem Iran Ende Februar 2026 sind die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung Jordaniens wieder einmal schwierig, insbesondere aufgrund des neuerlichen Ausfalls des internationalen Tourismus und logistischen Herausforderungen (WKO 5.2026).
Die Arbeitslosenquote in Jordanien ist 2024 infolge des Gaza-Kriegs und der angespannten regionalen Lage leicht auf 16,7 % gestiegen. 2025 stabilisierte sich die Quote bei 16,5 %, leicht unter dem Vorjahreswert. Für 2026 wird ein Wert von rund 16,4 % erwartet. Insgesamt bleibt die Arbeitslosigkeit trotz Verbesserungen auf einem vergleichsweisen hohen Niveau (WKO 5.2026). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2025). Die Jugendarbeitslosenquote liegt bei den 15 bis 24-Jährigen bei 38,9 % (WKO 4.2026). Die Erwerbsquote von Frauen liegt im Jahr 2025 bei 16 %, im Vergleich zu den Männern, die bei 62,5 % liegt (WKO 4.2026). Der Mindestlohn in Jordanien ist im Jahr 2026 unverändert bei 290 JOD [Anm.: Jordanische Dinar] pro Monat geblieben und hat damit dem Niveau des Vorjahres entsprochen (TE 2026).
Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut. Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2025). Syrische Flüchtlinge sind besonders anfällig für Ausbeutung. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis besitzen, arbeiten sie oft im informellen Sektor für niedrige Löhne (FH 2025). Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt, das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hingegen hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2025).
Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2025). Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt und steht angesichts von Dürren und steigenden Temperaturen vor großen Herausforderungen (WKO 5.2026).
Jordanien und die Vereinigten Arabischen Emirate haben den Startschuss für eines der bedeutendsten Infrastrukturprojekte des Landes gegeben: den Bau einer Schienenverbindung, die den Hafen von Akaba [Anm.: auch Aqaba] direkt mit den wichtigsten Bergbaugebieten im Süden [Anm.: des Landes] vernetzen wird. Mit einem Investitionsvolumen von rund 2,3 Milliarden US-Dollar soll dieses Großprojekt die jordanische Transport- und Logistiklandschaft von Grund auf modernisieren. Neben einer spürbaren Senkung der Transportkosten zielt das Vorhaben darauf ab, Lieferketten nachhaltig zu optimieren und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Landes entscheidend zu stärken (WKO 16.4.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-14 14:55
Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser der Maximalversorgung, das al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 6.5.2026). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen. Im Jahr 2025 kündigte die jordanische Regierung eine Vereinbarung an, wonach ab dem 1. Januar 2026 4,1 Millionen Kinder und Senioren über das King Hussein Cancer Center (KHCC) eine kostenlose Krebsbehandlung erhalten sollen (ITA 26.2.2026).
Der medizinische Standard in öffentlichen Krankenhäusern ist gut, Privatkliniken haben einen höheren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 9.6.2026). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 6.5.2026).
Sowohl im Bereich der Krankenversicherung als auch bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen gibt es private und öffentliche Anbieter. Die im Verhältnis zum Einkommen hohen Kosten privater Versicherungen sowie der Druck durch die Lebenshaltungskosten haben viele Jordanier dazu veranlasst, auf private Versicherungsoptionen zu verzichten (BS 2026).
Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 78 Jahren (WKO 4.2026).
Flüchtlinge in Jordanien können Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen des Gesundheitsministeriums zum Tarif für nicht versicherte Jordanier in Anspruch nehmen, anstatt den teureren Tarif für Ausländer zahlen zu müssen. Über 90 % der Flüchtlinge nutzen mittlerweile öffentliche Gesundheitsdienste anstelle privater Einrichtungen, wobei die Flüchtlinge von weniger Hindernissen beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen berichten. Darüber hinaus unterstützen das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) und seine Partner im Gesundheitswesen weiterhin den Zugang zu primären und sekundären Gesundheitsdiensten für Flüchtlinge in Lagern und Gemeinden durch ein Überweisungssystem. Über seine Partner unterstützt das UNHCR zudem mehrere Gesundheitskliniken in den Lagern (UNHCR 1.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-14 14:57
Rückkehrende Jordanier erhalten eine Rückkehrberatung für die Heimreise und eine Starthilfe. Im Rahmen der Reintegrationsprogramme wird zudem eine umfassende Begleitung bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland angeboten. Dazu gehören die individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen (BMI 2026).
Quelle
Letzte Änderung 2026-08-14 14:00
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).
Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP
Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).
Quellen
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://www.staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at
Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Verwertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet.
Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbeitet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).
Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https://www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx
Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf
Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2023_sgn.pdf
© 2026 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl