Document #2143659
BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit) (Author)
Länderinformationen der Staatendokumentation
Afghanistan
aus dem COI-CMS
Country of Origin Information – Content Management System
Version 14
Datum der Veröffentlichung: 2026-08-18
Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels
Aktualisierungsintervall: Halbjährlich
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz). Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.
Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.
Letzte Änderung 2025-11-07 15:06
Quellenangabe und -verwendung
Administrative Einheiten (Distrikte und Provinzen von Afghanistan):
Angaben zur Anzahl der Distrikte, den Distriktgrenzen und der administrativen Zugehörigkeit der Distrikte variieren mitunter. Die Staatendokumentation stützt sich hier auf die regelmäßigen Veröffentlichungen der NSIA.
Temporäre Distrikte sind Verwaltungseinheiten, die nach Inkrafttreten der Verfassung 2004 vom Präsidenten aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, aber noch nicht vom Parlament beschlossen wurden (AAN 14.4.2020).
Die Transkription afghanischer Eigennamen erfolgt im Allgemeinen nicht nach universell angewandten Regeln. Im Folgenden wurde im Sinne einer Einheitlichkeit bezüglich der Distriktnamen weitgehend die Schreibweise der NSIA übernommen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass Variationen möglich und üblich sind.
Bei der regionalen Darstellung Afghanistans werden die 34 Provinzen in fünf Regionen (Nord-, Ost-, West-, Süd- und Zentral-Afghanistan) aufgeteilt, wobei neben den regionalen Gegebenheiten auch sämtliche Distrikte aufgezählt werden.
Grafiken und Tabellen des OSIF-Projektes
Die in diesem Produkt abgebildeten und entsprechend gekennzeichneten Grafiken bzw. Tabellen in den Kapiteln und Unterkapiteln zur Sicherheitslage sowie zu Grundversorgung und Wirtschaft wurden vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellt. Die den Grafiken zugrunde liegenden Daten stammen aus folgenden externen Quellen: Armed Conflict Location and Event Data (ACLED), Uppsala Conflict Data Program (UCDP) bzw. dem World Food Programme (WFP).
Das OSIF-Projekt bereitet die zur Verfügung stehenden Daten so auf, dass eine Visualisierung der relevanten Themen für die Herkunftslanddarstellung ermöglicht wird. Die Darstellung und Hervorhebung bestimmter Aspekte wurde in enger Absprache mit den zuständigen Länderexperten festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass unsere Arbeitsmethodik, wie auch in allen anderen Produkten der Staatendokumentation, auf einer neutralen und objektiven Herangehensweise basiert, bei der die präzise und sachlich korrekte Darstellung der Daten angestrebt wird. Der genaue Betrachtungszeitraum ist in der Grafik bzw. in der Beschreibung der Grafik angegeben. Die in den Grafiken verwendeten Farben haben keine politischen, rechtlichen oder andere Konnotationen. Die Farbauswahl wurde nach ästhetischen und didaktischen Gesichtspunkten getroffen, um die Daten so klar und verständlich wie möglich darzustellen. Für die Visualisierung der Daten wurde das Tool Datawrapper benutzt.
Die im Rahmen des Projekts erstellten Grafiken erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung kann eine fehlerfreie Darstellung seitens des OSIF-Projekts nicht garantiert werden.
Informationen zu den verwendeten Daten bzw. der zu Grunde liegenden Methodologie von ACLED und UCDP können den nachfolgenden Quellen entnommen werden:
Daten ACLED
ACLED erklärt die Methodik, die für die Kodierung und Überwachung der Daten in einem Codebuch und in einer spezifischen Methodik für Afghanistan angewendet wird (ACLED 3.10.2024).
Derzeit überprüfen ACLED-Forscher jede Woche etwa 110 Quellen in Englisch, Dari/Farsi, Paschtu und Arabisch, um die umfassendste Datenbank über politische Gewalt und Demonstrationsaktivitäten in Afghanistan bereitzustellen. Davon sind fast zwei Drittel der Quellen auf Englisch und der Rest in den Landessprachen (Dari/Farsi und Paschtu) verfasst, wobei einige Quellen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen auf Arabisch verfasst sind (ACLED 2.2022).
ACLED weist darauf hin, dass der Leser einige Einschränkungen beachten sollte, darunter die Tatsache, dass die meisten Daten auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Sekundärberichte erhoben werden. Daher spiegeln die Daten zum Teil die Berichterstattung und die Prioritäten der Medien und internationalen Organisationen wider. Dies kann dazu führen, dass das Ausmaß von Ereignissen von nicht strategischer Bedeutung (z. B. Konflikte auf niedriger Ebene oder Ereignisse in sehr abgelegenen Gebieten) unterschätzt wird. ACLED begegnet dieser Möglichkeit, indem es Datenquellen trianguliert, um Berichte von humanitären und internationalen Organisationen einzubeziehen, anstatt nur Medienberichte, und indem es Feldüberprüfungen durchführt, bei denen es lokalen Organisationen und Partnern Daten vorlegt, um ihre Gültigkeit unter Menschen zu bewerten, die direkt in von Konflikten betroffenen Kontexten arbeiten (ACLED 1.2015).
ACLED sammelt und erfasst gemeldete Informationen über politische Gewalt, Demonstrationen (Ausschreitungen und Proteste) und andere ausgewählte gewaltfreie, politisch wichtige Ereignisse. Ziel ist es, die Art, Häufigkeit und Intensität von politischer Gewalt und Demonstrationen zu erfassen. Politische Gewalt ist definiert als die Anwendung von Gewalt durch eine Gruppe mit einem politischen Ziel oder einer politischen Motivation oder mit eindeutigen politischen Auswirkungen. Ein Ereignis politischer Gewalt ist eine einzelne Auseinandersetzung, bei der eine oder mehrere Gruppen Gewalt für ein politisches Ziel anwenden (ACLED 3.10.2024).
ACLED kategorisiert "sicherheitsrelevante Vorfälle" in: Battles, Explosions/remote violence, violence against civilians, protests, riots und strategic developments (ACLED 3.10.2024). In der vorliegenden Tabelle im Kapitel Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer (25.11.2023 - 25.11.2024) wurden nur Vorfälle inkludiert, die den drei Kategorien Battles (Kämpfe), Explosions/remote violence (Explosionen/ferngesteuerte Gewalt) und violence against civilians (Gewalt gegen Zivilisten) zugerechnet wurden. In der letzten Veröffentlichung des Afghanistan Country Focus von EUAA (European Union Agency for Asylum) wurde dieselbe Auswahl vorgenommen (EUAA 1.11.2024).
Definitionen laut ACLED:
Anmerkung: ACLED ist ein "lebender Datensatz" - der regelmäßig ergänzt bzw. aktualisiert wird. Neben neuen Ereignissen können auch zuvor veröffentlichte Ereignisse aktualisiert oder geändert werden, wenn neue Informationen zu diesen vorliegen. So kann sich beispielsweise die Zahl der Todesopfer bei einem bestimmten Ereignis erhöhen oder verringern. Es kann auch vorkommen, dass Ereignisse gelöscht werden, wenn sie, aufgrund neuer Informationen, nicht mehr in den Umfang des ACLED Datensatz passen oder es sich um Doppelnennungen handelt (ACLED o.D.).
Weitere Informationen zu Methodologie, Definitionen und Datengrundlage können den hier zitierten Publikationen von ACLED entnommen werden.
Daten UCDP
Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) ist ein "Datenerfassungsprojekt für Bürgerkriege" (UCDP o.D.a). UCDP stellte dem OSIF-Projekt der Staatendokumentation einen georeferenzierten Ereignisdatensatz (GED) für den Zeitraum 15.8.2021 - 30.11.2024 zur Verfügung (UCDP 9.12.2024). Die Methodik von UCDP wird auf der Website sowie im GED-Codebuch erläutert (UCDP 19.3.2024). Die Analyseeinheit des UCDP ist das "event" (Ereignis), das definiert ist als ein Vorfall, bei dem bewaffnete Gewalt von einem organisierten Akteur gegen einen anderen organisierten Akteur oder gegen Zivilisten eingesetzt wurde und der an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt mindestens einen direkten Todesfall zur Folge hatte. Dies führt unter anderem zu scheinbar niedrigen Schätzungen, da eine Reihe von Faktoren verhindern können, dass ein potenzielles Konfliktgeschehen in die UCDP GED aufgenommen wird, z. B. unklare Akteure oder Unsicherheit darüber, ob es zu Todesfällen gekommen ist (UCDP o.D.b).
Die Grundlage für die Datenerfassung bilden Suchanfragen, die über den Dow Jones Factiva-Aggregator laufen. Diese Ereignisdatensuche ruft alle Artikel innerhalb bestimmter Parameter ab, in diesem Fall alle Nachrichtenberichte, die Informationen über getötete oder verletzte Personen enthalten. Welche Medienquellen herangezogen werden, hängt davon ab, wie ausführlich sie über den spezifischen Konflikt und/oder die Region berichten. Andere lokale und spezialisierte Nachrichtenquellen oder Social-Media-Kanäle, die über Konfliktereignisse berichten, werden ebenfalls hinzugefügt, um die Berichterstattung weiter zu verbessern. UCDP konsultiert auch Berichte und Daten von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und internationalen Organisationen (wie den Vereinten Nationen), Fallstudien, Berichte von Wahrheitskommissionen, historische Archive und andere Informationsquellen (UCDP o.D.b).
Das UCDP liefert für jedes Ereignis drei Schätzungen für Todesfälle - eine niedrige Schätzung, eine bestmögliche Schätzung und eine hohe Schätzung. Darüber hinaus liefert das UCDP eine Schätzung der Zahl der zivilen Todesfälle (UCDP 19.3.2024). Laut UCDP ist es ziemlich wahrscheinlich, dass es mehr Todesfälle gibt als in der besten Schätzung angegeben, aber es ist sehr unwahrscheinlich, dass es weniger gibt (UCDP o.D.b).
Die strengere Definition eines Ereignisses des UCDP schließt manche gewalttätige Vorfälle aus, die von ACLED erfasst werden. Dies schließt die Option von ACLED ein, gewalttätige Ereignisse "nicht identifizierten bewaffneten Gruppen" zuzuordnen. Der Unterschied in den Definitionen ist ein Erklärungsfaktor dafür, warum die Zahl der von ACLED erfassten Ereignisse deutlich höher sein kann als die Zahl der von UCDP erfassten Ereignisse (EUAA 1.11.2024).
Studien zu sozio-ökonomischen Faktoren
Im Auftrag der Staatendokumentation führte ATR Consulting, ein in Kabul ansässiges Beratungsunternehmen, das sich auf Überwachung, Bewertung und Lernen spezialisiert hat, im November 2021 eine Studie zu sozio-ökonomischen Faktoren in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durch. ATR Consulting befragte hierbei 150 männliche und 150 weibliche Haushaltsmitglieder der Altersgruppe 16-35 Jahre. Insgesamt wurden 30 Gemeinden (10 Gemeinden in den drei Städten) für die Stichprobenziehung ausgewählt. Die Gemeinden wurden mithilfe eines Zufallsprotokolls nach Sprache, ethnischer Zugehörigkeit und sozio-ökonomischem Status ausgewählt. Anfang November 2021 wurden insgesamt 150 Frauen und 150 Männer persönlich befragt, wobei 100 Befragte aus jeder Stadt stammten und die Geschlechter gleichmäßig verteilt waren. Für weitere Informationen zu Methodologie und Ergebnissen sei auf die nachfolgend zitierte Studie verwiesen (STDOK/ATR 18.1.2022).
Im Dezember 2022 führte ATR Consulting im Auftrag der Staatendokumentation eine weitere Studie durch, diesmal wurden ausschließlich Bewohner von Kabul befragt. ATR Consulting befragte hier 334 Männer und 172 Frauen im Alter zwischen 15 und 35 Jahren persönlich. Für weitere Informationen zu Methodologie und Ergebnissen sei auf die nachfolgend zitierte Studie verwiesen (STDOK/ATR 3.2.2023).
Eine weitere Studie wurde von ATR Consulting im Jahre 2024 durchgeführt. Diese fand ebenso in Kabul statt. Die Umfrage wurde unter insgesamt 294 Befragten im Alter zwischen 16 und 35 Jahren in Kabul durchgeführt. Die Datenerhebung erfolgte mittels computergestützter Telefoninterviews zwischen 13.11.2024 und 27.11.2024. Herausforderungen bestanden zum einen im Hinblick darauf, dass viele Nummern nicht erreicht werden konnten und zum anderen darauf, dass viele weibliche Teilnehmer keinen oder nur einen zeitlich begrenzten Zugang zu ihren Mobiltelefonen hatten. Für weitere Informationen zu Methodologie und Ergebnissen sei auf die nachfolgend zitierte Studie verwiesen (STDOK/ATR 14.1.2025).
Im Juli 2025 führte IPSOS, ein global tätiges Sozial-, Politik- und Marktforschungsunternehmen, im Auftrag der Staatendokumentation eine quantitative sozioökonomische Umfrage in Afghanistan durch. Die Umfrage umfasste insgesamt 600 Befragte im Alter zwischen 16 und 35 Jahren: 200 Einwohner von Kabul, 200 Einwohner von Herat und 200 Einwohner von Mazar-e-Sharif. Die Datenerhebung erfolgte mittels computergestützter Telefoninterviews, die sich auf die sozioökonomische Situation der Haushalte konzentrierten. Die Studie wurde über ein zentralisiertes Callcenter in Pakistan durchgeführt. Das Center war mit der notwendigen Infrastruktur ausgestattet, um qualitativ hochwertige Telefoninterviews durchzuführen. Es wurde ein Team von 14 geschulten Interviewern (6 Männer und 8 Frauen) engagiert, die alle aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung und ihrer fließenden Kenntnisse der lokalen Sprachen (Dari und Paschtu) ausgewählt wurden, um eine effektive Kommunikation mit den Befragten in ganz Afghanistan zu gewährleisten (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Anmerkung: Die Staatendokumentation weist darauf hin, dass, obwohl die vorliegenden Studien ohne Zweifel professionell durchgeführt wurden, Limitierungen im Hinblick auf die Aussagekraft vorliegen. So konzentrieren sich die Studien auf Bewohner der großen Städte, die über ein Mobiltelefon verfügen. Damit sind Bewohner aus ländlichen Regionen und/oder solche, die über kein Mobiltelefon verfügen ausgeschlossen. Ebenso muss beachtet werden, dass Teilnehmer an den Studien durchaus Hemmungen haben könnten, wahrheitsgetreue Aussagen zu machen, sollten diese Kritik an den herrschenden Taliban beinhalten oder nicht sozialen Normen entsprechen.
Weitere Produkte der Staatendokumentation zu Afghanistan bzw. zu afghanischen Staatsangehörigen
An dieser Stelle darf auf die Themenberichte bzw. Dossiers der Staatendokumentation hingewiesen werden, die teils von Gastautoren erstellt und im COI-CMS zu finden sind:
Europäische Partner
Die Staatendokumentation bedankt sich bei ihren europäischen Partnern, deren COI-Berichte für die Erstellung der vorliegenden Länderinformationen sehr hilfreich waren. Da die Methodologie der Staatendokumentation vorgibt, soweit möglich, Primärquellen zu verwenden, werden die Produkte europäischer Partner jedoch nicht immer direkt zitiert. Hervorzuheben sind folgende Partnerorganisationen:
Taliban-Regierung
Die Regierung der Taliban, das "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand Jänner 2025 von keinem Land der Welt offiziell anerkannt. Sie gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Länderinformationen auf die wiederholte Bezeichnung "de-facto" verzichtet.
Übernommene Kapitel
Das COI-CMS bietet die Möglichkeit, einzelne Kapitel aus anderen Dokumenten (Länderinformationen, Themenberichten ... usw.) in ein bestimmtes Dokument zu übernehmen. Auf diese Weise können Informationen, die an anderer Stelle bereits aufgearbeitet wurden, einfach und schnell in bestehende Berichte aufgenommen werden. Da es sich um Kapitel aus anderen Bereichen bzw. von anderen Bearbeitern handelt, kann es zu geringfügigen Formunterschieden kommen.
In diesen vorliegenden Länderinformationen wurden folgende Kapitel bzw. Unterkapitel aus anderen Dokumenten entnommen:
Quellen
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
| Nord-Afghanistan | West-Afghanistan | Zentral-Afghanistan | Ost-Afghanistan | Süd-Afghanistan |
| Badakhshan | Badghis | Bamyan | Khost | Helmand |
| Baghlan | Farah | Daikundi | Kabul | Kandahar |
| Balkh | Herat | Ghazni | Kapisa | Zabul |
| Faryab | Nimroz | Ghor | Kunar | |
| Jawzjan | Maidan Wardak | Laghman | ||
| Kunduz | Parwan | Logar | ||
| Nuristan | Uruzgan | Nangarhar | ||
| Panjsher | Paktia | |||
| Samangan | Paktika | |||
| Sar-e Pul | ||||
| Takhar |
Quellen
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).
Quellen
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
Die Provinzen Nordafghanistans grenzen an die Länder Turkmenistan (Faryab, Jawzjan), Usbekistan (Balkh), Tadschikistan (Kunduz, Takhar, Badakhshan) sowie Pakistan (Nimroz) (STDOK-OSIF 8.9.2023b). In der Region leben vor allem Tadschiken, Usbeken und Turkmenen, aber auch Paschtunen, Hazara und Nuristani (DFAT 14.1.2022). Die größte Stadt der Region, Mazar-e Sharif, liegt in einer der fruchtbarsten Regionen Afghanistans und ist der wichtigste Transitknotenpunkt des Landes für den Handel mit Zentralasien (EB o.D.b). In der nördlichen Region Afghanistans gibt es kalte, trockene Winter mit mäßigem Schneefall und heiße, trockene Sommer (IOM 2.12.2024).
| Provinz | Provinzhauptstadt* | Bevölkerungszahl** |
| Badakhshan | Fayz Abad | 1,111.007 |
| Baghlan | Pul-i-Khumri | 1,072.947 |
| Balkh | Mazar-e Sharif | 1,525.690 |
| Faryab | Maimana | 1,171.084 |
| Jawzjan | Sheberghan | 636.841 |
| Nuristan | Paroon | 172.523 |
| Kunduz | Kunduz | 1,208.389 |
| Samangan | Aybak | 542.720 |
| Panjsher | Bazarak | 178.959 |
| Sar-e Pul | Sar-e Pul | 655.048 |
| Takhar | Taluqan (Taloqan) | 1,154.279 |
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak
Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri, Tala Wa Barfak
Balkh: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa, Zari
Faryab: Almar, Andkhoy, Bilchiragh, Dawlat Abad, Gurziwan, Khani Charbagh, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Kohistan, Maimana, Pashtun Kot, Qaram Qul, Qaisar, Qurghan, Shirin Tagab
Jawzjan: Aqchah, Darzab, Faizabad, Khamyab, Khanaqa, Khwaja Dukoh, Mardyan, Mingajik, Qarqin, Qush Tepa, Sheberghan
Kunduz: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz, Qala-e-Zal sowie die temporären Distrikte Aqtash, Calbad (Gulbad) und Gultipa
Nuristan: Bargi Matal, Duab, Kamdesh, Mandol, Noor Gram, Paroon, Wama, Waygal
Panjsher: Bazarak, Darah (auch Hes-e-Duwumi), Hissa-e-Awal (auch Khinj), Unaba (auch Anawa), Paryan, Rukha und Shutul sowie der temporäre Distrikt Ab Shar
Samangan: Aybak, Dara-e-Soof-e-Payin [Unter-Dara-e-Soof], Dara-e-Soof-e-Bala [Ober-Dara-e-Soof], Feroz Nakhcheer, Hazrat-e-Sultan, Khuram Wa Sarbagh, Rui-Do-Ab
Sar-e Pul: Balkhab, Gosfandi, Kohistanat, Sancharak, Sar-e Pul, Sayyad, Sozma Qala
Takhar: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, Taluqan (Taloqan), Warsaj, Yangi Qala
Quellen
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
Die Region grenzt sowohl an den Iran wie auch an Turkmenistan (EB o.D.a). In West-Afghanistan leben vor allem Paschtunen und Tadschiken, wobei im Süden von Nimroz auch Belutschen und in Herat sowie Badghis Aimaq leben (DFAT 14.1.2022). Die Stadt Herat ist ein Zentrum des afghanischen Handels mit dem Iran und Turkmenistan und durch Straßen mit den benachbarten Provinzen verbunden. In Herat leben vor allem Tadschiken und Paschtunen, während in den Wüsten und Bergen halbnomadische Völker leben, die Dari sprechen (EB o.D.a). Die westliche Region Afghanistans hat ein halbtrockenes Klima mit heißen, trockenen Sommern und kalten, relativ trockenen Wintern (IOM 2.12.2024).
| Provinz | Provinzhauptstadt* | Bevölkerungszahl** |
| Badghis | Qala-i-Naw | 579.149 |
| Farah | Farah | 593.842 |
| Herat | Herat | 2,283.146 |
| Nimroz | Zaranj | 193.941 |
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Badghis: Ab Kamari, Bala Murghab (Murghab), Ghormach, Jawand, Muqur, Qadis, Qala-i-Naw
Farah: Anar Dara, Bakwa, Bala Buluk, Farah, Gulistan, Khak-i-Safed, Lash-i-Juwayn, Pur Chaman, Pushtrud, Qala-i-Kah (auch: Pusht e Koh Qala Ka), Shibkoh (auch: Sheb Koh Qala Ka)
Herat: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die temporären Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol, Zerko
Nimroz: Asl-e-Chakhansur, Char Burjak, Kang, Khashrod, Zaranj sowie der temporäre Distrikt Dularam
Quellen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen (DBpedia o.D.), wobei auch Tadschiken und Aimaq in der Region leben (DFAT 14.1.2022). Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommer kühl (IOM 2.12.2024).
| Provinz | Provinzhauptstadt* | Bevölkerungszahl** |
| Bamyan | Bamyan | 522.205 |
| Daikundi | Nili | 543.961 |
| Ghazni | Ghazni | 1,436.361 |
| Ghor | Firuzkoh (Chighcheran) | 805.278 |
| (Maidan) Wardak | Maidan Shahr | 695.428 |
| Parwan | Charikar | 778.324 |
| Uruzgan (Urozgan) | Tirinkot (Tarinkot) | 459.592 |
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei
Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan
Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan
Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab
Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad
Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa
Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot
Quellen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).
| Provinz | Provinzhauptstadt* | Bevölkerungszahl** |
| Kabul | Kabul | 5,766.181 |
| Kapisa | Mahmud-i-Raqi | 514.290 |
| Khost | Khost | 670.635 |
| Kunar | Asad Abad | 517.180 |
| Laghman | Mehtarlam | 526.271 |
| Logar | Pul-e-Alam | 457.698 |
| Nangarhar | Nangarhar | 1,805.087 |
| Paktia | Gardez | 645.070 |
| Paktika | Sharan (auch Sharana) | 816.825 |
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
Quellen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Süd-Afghanistan grenzt an Pakistan (STDOK-OSIF 8.9.2023d) und in der Region leben vor allem Paschtunen, aber auch Belutschen im Süden von Kandahar (DFAT 14.1.2022). Die Stadt Kandahar ist das wichtigste Handelszentrum im Süden Afghanistans und liegt an der Kreuzung der Fernstraßen von Kabul, Herat und Quetta (Pakistan). Kandahar verfügt über einen internationalen Flughafen, der jedoch traditionell nur für Inlandsflüge genutzt wird. (EB o.D.c). In der südlichen Region Afghanistans sind die Winter mild und es fällt gelegentlich leichter Regen (IOM 2.12.2024).
| Provinz | Provinzhauptstadt* | Bevölkerungszahl** |
| Helmand | Lashkargah | 1,525.189 |
| Kandahar | Kandahar | 1,498.666 |
| Zabul | Qalat | 405.050 |
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Helmand: Baghran, Dishu, Garm Ser, Kajaki, Lashkargah, Musa Qala, Nad Ali, Marja (ehemals Teil von Nad Ali), Nahr-e-Saraj, Nawa-i-Barikzayi, Nawamish, Nawzad, Reg-e-Khan Nishin, Sangin, Washer
Kandahar: Arghandab, Arghistan, Daman, Ghorak, Kandahar, Khakrez, Maruf, Maiwand, Miyanishin, Nesh, Panjwayee, Reg (Shiga), Shah Wali Kot, Shorabak, Spin Boldak, Zhire sowie die temporären Distrikte Dand, Takhta Pul
Zabul: Arghandab, Atghar, Daichopan, Kakar (auch Khak-e Afghan), Qalat, Mizan, Naw Bahar, Shah Joi, Shinkay, Shemel Zayi (auch Shomulzay), Tarang Wa Jaldak (auch Shahr Safa)
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-18 17:03
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Mit August 2026 liegt der Preis für einen Liter Diesel bei 74 AFN (WFP 2.8.2026).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar, auch wenn es zu Unterbrechungen von Verbindungen aufgrund von Schneefall im Winter oder Überflutungen im Frühling und Sommer in bestimmten Regionen kommen kann. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 20.5.2026).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Mai 2026 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kostet. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 800 AFN angegeben, während ein Sammeltaxi 1.000 bis 1.200 AFN kostet. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 20.5.2026).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 4.8.2026 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 4.8.2026a; vgl. FG 4.8.2026), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 4.8.2026 die Türkei anfliegt (Flightradar 24 4.8.2026b; vgl. FG 4.8.2026). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 4.8.2026c; vgl. FG 4.8.2026) und Herat angeboten (Flightradar 24 4.8.2026d; vgl. FG 4.8.2026). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 4.8.2026 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 4.8.2026e; vgl. FG 4.8.2026). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].
Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 4.8.2026).
[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]
Grenzübergänge
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).
Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).
Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Mit Mitte Oktober 2025 eskalierte der Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan, was zu mehreren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den beiden Ländern an den Grenzen und den Grenzregionen führte (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 22.2.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026, UNOCHA 18.3.2026).
Es kommt weiterhin zu temporären Schließungen pakistanischer (Afintl 13.1.2026; vgl. REU 19.3.2025, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KaT 20.10.2025, AMU 8.10.2025). Mit Stand Juli 2026 bleibt die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan geschlossen (Afintl 11.7.2026; vgl. DAWN 19.7.2026).
Anm.: Weitere Informationen zum aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026 sind dem entsprechenden Kapitel zu entnehmen.
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-18 17:02
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 11.9.2025). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah Akhundzada hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" dafür berüchtigt war, die strengen Vorschriften für das soziale Verhalten durchzusetzen (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis, welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführten (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand Mai 2026 von 1.215 Personen der Taliban-Führung etwa 952 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind 55 Tadschiken, 27 Usbeken, fünf Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und vier Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.215 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI 5.2026). Auch im Jahr 2026 setzen die Taliban-Behörden weiterhin männliche Taliban-Anhänger in Führungspositionen ein (UNGA 22.5.2026).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 10.7.2026).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 2.2.2025), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI 5.2026; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Premierminister für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI 5.2026; vgl. AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes, als Innenminister (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 17.1.2026) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 8.1.2026). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 8.7.2025).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
In seinen Botschaften konzentrierte sich der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada auch 2026 weiterhin auf eine auf der Scharia basierende Regierungsführung. Am 17.02.2026 betonte der Taliban-Führer bei einem Treffen von Religionsgelehrten in der Provinz Kandahar die Rolle der Gelehrten bei der religiösen Führung, der Förderung der Einheit und der Unterstützung eines auf religiösen Grundsätzen basierenden Regierungssystems. Zwei Tage später hob der Taliban-Führer in seiner Eid-al-Fitr-Predigt Einheit, Gehorsam und die Festigung des islamischen Systems hervor (UNGA 22.5.2026).
Internationale Beziehungen der Taliban
Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).
Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).
Am 16.2.2026 fand in Astana ein Treffen der Zentralasiatischen Kontaktgruppe zu Afghanistan statt, die sich aus Sonderbeauftragten und Gesandten Kasachstans, Kirgisistans, Tadschikistans und Usbekistans zusammensetzte. Dabei erörterten sie die aktuelle Lage in Afghanistan sowie einen strukturierten Rahmen für die regionale Zusammenarbeit mit Afghanistan. Am 5.4.2026 veranstaltete der de facto Außenminister ein Treffen mit dem Titel "Konsultativer Dialog zwischen Afghanistan und Zentralasien", an dem die stellvertretenden Außenminister von Kirgisistan und Usbekistan sowie die Botschafter Kasachstans, Tadschikistans und Turkmenistans in Afghanistan teilnahmen (UNGA 22.5.2026).
Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni 2025 mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).
Norwegen empfing im Januar 2025 einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025). Ein Taliban ist dort als Geschäftsträger der afghanischen Mission tätig (Standard 27.5.2026).
Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).
Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme, um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025, Afintl 12.9.2025). Im Februar 2026 kam es zu einem erneuten Treffen der Taliban mit Vertretern des Innenministeriums in Wien (Standard 12.2.2026; vgl. ORF 12.2.2026).
Laut Recherchen des Standards und des NDR (Nordeutscher Rundfunk) ist es das Ziel der Taliban, weitere Botschaften in Europa im Tausch gegen Abschiebungen zu "erobern". Der afghanische Botschafter der Schweiz, ein Taliban-Gegner, kritisiert, dass die "Übernahme der Botschaften in Berlin und des Generalkonsulats Bonn sowie unserer Mission in Oslo" von den Taliban als "Sieg" bzw. "Eroberung" gefeiert wurde. Dies trifft auch auf den Besuch der Taliban in Brüssel im Juni zu (Standard 27.5.2026; vgl. Tagesschau 27.5.2026). Dieses Treffen fand am 23.6.2026 statt und laut einem Sprecher der Europäischen Kommission ging es um einen Austausch auf "technischer Ebene". Die Gespräche kämen nicht einer Anerkennung der Taliban gleich, betonte die Behörde. Ziel der Gespräche war es demzufolge, mehr Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen aus der EU zu ermöglichen, die Straftaten begangen haben und ein Sicherheitsrisiko darstellen. Das afghanische Außenministerium teilte mit, es sei eine "historische Reise" gewesen, und sprach von "produktiven Gesprächen" (ORF 23.6.2026; vgl. Zeit Online 23.6.2026).
Drogenbekämpfung
Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025).
Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025).
Nach dem Verbot von Betäubungsmitteln im Jahr 2022 ist der Anbau von Schlafmohn in Afghanistan drastisch zurückgegangen (UNGA 22.5.2026). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen (UNGA 22.5.2026) für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).
Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).
Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025).
Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025).
Die Vereinten Nationen weisen auf eine zunehmende eine Verlagerung hin zu synthetischen Drogen, insbesondere Methamphetamin, was darauf hindeutet, dass das Verbot weniger Auswirkungen auf die Märkte für synthetische Drogen hatte, die weniger an landwirtschaftliche Jahreszeiten und feste Anbaugebiete gebunden sind als die Opiatproduktion (UNGA 22.5.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-08-17 07:47
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 22.5.2026). Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Anm.: Viele der jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle stehen in Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan. Für weitergehende Informationen dazu sei auf das entsprechende Unterkapitel "Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026" verwiesen.
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen April 2024 und April 2026 laut ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten. [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: