Document #2142085
BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit) (Author)
Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels
Aktualisierungsintervall: Auf Anfrage
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um die Länderinformation zu einem Land, das in Asylverfahren in Österreich seltener als Herkunfts- oder Drittstaat in Erscheinung tritt und daher hinsichtlich des Bedarfs als von verringerter Relevanz klassifiziert ist. Im Sinne eines effizienten Einsatzes von Ressourcen unterliegt die gegenständliche Länderinformation folglich Einschränkungen in Umfang und Aktualisierung. Die gegenständliche Länderinformation beschränkt sich inhaltlich auf jene Themen und Quellen, die von der Staatendokumentation als die für das Asylverfahren in Österreich generell relevantesten identifiziert worden sind.
Bei der gegenständlichen Länderinformation erfolgt die Aktualisierung ausschließlich auf Zuruf von Bedarfsträgern, aufgrund von Relevanz in anhängigen Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, nicht jedoch in fixen Intervallen. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Dieses Produkt ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel von Länderinformationen aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.
Letzte Änderung 2026-07-06 09:51
Die Mongolei wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zur Mongolei keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Letzte Änderung 2026-07-06 09:51
Die Mongolei hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen seit der politischen Wende 1990 Fortschritte erzielt. Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung vor. Die Mongolei hat ein Mehrparteiensystem, ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 20.3.2026).
Das politische System der Mongolei unterliegt dem Gesetz über politische Parteien, das die rechtliche Grundlage für die Gründung, Organisation, Finanzierung und Aufsicht politischer Parteien bildet und gleichzeitig das Recht der Bürger auf Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Das Parteiensystem des Landes ist nach wie vor relativ stabil und wird von der Mongolischen Volkspartei (MPP) und der Demokratischen Partei (DP) geprägt – beide dominieren seit Langem die politische Landschaft und haben seit dem demokratischen Wandel friedliche Machtwechsel ermöglicht. Obwohl diese Parteien institutionell etabliert sind, hat das Vertrauen der Öffentlichkeit aufgrund interner Konflikte, wahrgenommener Korruption und einer fehlenden klaren ideologischen Ausrichtung abgenommen (BS 2026).
Politische Rechte und bürgerliche Freiheiten werden im Allgemeinen geachtet. Politische Parteien stützen sich nach wie vor eher auf Patronagenetzwerke als auf einen Wettbewerb politischer Visionen (FH 2025).
Im Juni [2024] fanden Parlamentswahlen statt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erklärte, die Wahlen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden, merkte jedoch an, dass "der kurze offizielle Wahlkampf den etablierten Parteien mit beträchtlichen Ressourcen zugutekam" und dass die Erhöhung der Sozialleistungen vor den Wahlen der Regierungspartei zugutekam. Die Mongolische Volkspartei (MPP) gewann die Wahlen, allerdings mit einer geringeren Mehrheit als bei den Wahlen im Jahr 2019. Im Juli bildete sie eine Koalition mit der Demokratischen Partei (DP) und der HUN-Partei. Die Wahlen, bei denen 1.336 Kandidaten aus 22 politischen Parteien teilnahmen (BS 2026), waren die ersten, die im Rahmen der Reformen von 2023 abgehalten wurden, durch die die Zahl der Parlamentssitze von 76 auf 126 erhöht und ein gemischtes Wahlsystem eingeführt wurde (FH 2025).
Die Erweiterung des Parlaments im Jahr 2024 sollte die legislative Kontrolle über die Exekutive stärken und die Zahl der Abgeordneten verringern, die gleichzeitig Kabinettsposten bekleiden. Nach den Parlamentswahlen 2024 und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verfassungsgerichts wurde jedoch eine neue Regierungsstruktur verabschiedet, die aus dem Premierminister und 22 Ministern besteht – von denen alle gleichzeitig als Abgeordnete fungieren. Infolgedessen hat die Exekutive eine beispiellose Größe erreicht und agiert nun ohne wirksame institutionelle Kontrollmechanismen. Diese Zusammenlegung von Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt gibt, nach Einschätzung der Bertelsmann Stiftung, Anlass zu ernsthafter Sorge hinsichtlich eines zunehmenden Machtungleichgewichts innerhalb des mongolischen Regierungssystems (BS 2026).
Wie in der Verfassung der Mongolei festgelegt, haben alle Bürger das Recht, sich direkt oder über repräsentative Gremien an der Gestaltung der Staatsangelegenheiten zu beteiligen, einschließlich des Rechts, Mitglieder staatlicher Organe zu wählen und in diese gewählt zu werden. Mehrere Gesetze regeln landesweite Wahlen, darunter das Gesetz über die Wahl des Großen Khural (Parlament) der Mongolei, das Gesetz über die Präsidentschaftswahlen und das Gesetz über die Kommunalwahlen zum Khural der Bürgervertreter. Diese Gesetze legen die Grundsätze und Verfahren für die Organisation und Durchführung von Wahlen fest und gewährleisten, dass die mongolischen Bürger ihr Wahl- und Kandidaturrecht ausüben können (BS 2026).
Die Allgemeine Wahlkommission (GEC) der Mongolei fungiert als Wahlbehörde und überwacht die Registrierung von Wählern, Kandidaten und Parteien sowie die Abläufe bei den Wahlen. Die GEC ist zudem verpflichtet, über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und sich externen Prüfungen zu unterziehen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie den Schutz der Rechte von Wählern und Kandidaten während des Wahlprozesses zu gewährleisten (BS 2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-06 09:51
Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil (AA 17.6.2026) und die Mongolei gilt grundsätzlich als sicher (EDA 17.6.2026).
In der Hauptstadt Ulaanbaatar muss mit Großstadtkriminalität wie Taschendiebstahl, Raub sowie Trickbetrug gerechnet werden. Auch außerhalb der Städte gibt es vereinzelt Gewalt-, Raub- und Diebstahlsdelikte (AA 17.6.2026). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 17.6.2026).
Sowohl in der Hauptstadt als auch auf dem Land kommt es vereinzelt zu Sexualdelikten (AA 17.6.2026).
Soziale und politische Unzufriedenheit wird sporadisch in Demonstrationen geäußert. Dabei sind vereinzelt Ausschreitungen möglich (EDA 17.6.2026).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 17.6.2026).
Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung wissentlich mit anderen Regierungen zusammengearbeitet hätte, um deren Maßnahmen grenzüberschreitender Repression zu erleichtern (USDOS 12.8.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-06 09:51
Justizwesen
Die Verfassung der Mongolei wurde 1992 im Rahmen des Übergangs des Landes zu einem demokratischen System verabschiedet. Die richterliche Gewalt in der Mongolei liegt ausschließlich bei den Gerichten. Diese werden ausschließlich auf der Grundlage der Verfassung und anderer Gesetze eingerichtet. Das Justizsystem umfasst den Obersten Gerichtshof, die Gerichte der Aimags (Provinzen) und der Hauptstadt, die Soum-Gerichte (Landkreisgerichte) oder Inter-Soum-Gerichte (überkreisliche Gerichte) sowie die Bezirksgerichte, wobei die Möglichkeit besteht, Gerichte nach regionalen Gesichtspunkten einzurichten (BS 2026).
Die Verfassung und die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Ermittler, Staatsanwälte und Richter sind mit einer hohen Arbeitsbelastung konfrontiert, was dazu führt, dass Fristen häufig nicht eingehalten werden und sich weitere negative Auswirkungen auf die Verfahren ergeben (USDOS 23.4.2024).
Hochrangige Regierungsvertreter gaben wiederholt öffentliche Erklärungen ab, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz infrage stellte (AI 21.4.2026; vgl. BS 2026).
Das Verfassungsgericht der Mongolei wurde als Institution eingerichtet, die für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung, die Entscheidung über Verfassungsverstöße und die Beilegung von Streitigkeiten zuständig ist. Gemäß dem Gesetz über das Verfassungsgericht werden neun Mitglieder des Gerichts ernannt: drei vom Großen Staats-Khural (Parlament), drei vom Präsidenten und drei vom Obersten Gerichtshof, nachdem ein Nominierungsverfahren und eine Anhörung vor dem Großen Staats-Khural stattgefunden haben. Sie werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (BS 2026).
Straflosigkeit stellte bei den Sicherheitskräften bisweilen ein Problem dar. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen stellen fest, dass Ermittlungen zu Straftaten, die von Sicherheitskräften und Strafverfolgungsbeamten begangen werden, häufig intern abgewickelt werden, wobei die schwerste Strafe eher die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als eine strafrechtliche Verurteilung darstellt (USDOS 12.8.2025).
Rechtsschutz
In Kapitel 2, Artikel 14 der mongolischen Verfassung heißt es, dass alle Personen, die sich rechtmäßig in der Mongolei aufhalten, vor dem Gesetz und vor den Gerichten gleich sind (BS 2026).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Verfahren für die Öffentlichkeit und die Presse zugänglich sein müssen, mit Ausnahme von Fällen, die Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer betreffen (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Zahl der von der Regierung bereitgestellten Verteidiger angesichts der begrenzten Umstände, unter denen sie zur Verfügung gestellt werden, angemessen ist, war ihre Qualität und Erfahrung uneinheitlich, und vielen Angeklagten fehlt eine angemessene rechtliche Vertretung. Zwar gewährt das Gesetz den Verteidigern uneingeschränkten Zugang zu den Akten der Staatsanwaltschaft, doch wird oft nur begrenzte Zeit zur Einsichtnahme in diese Akten eingeräumt, und es ist untersagt, Beweismittel der Staatsanwaltschaft zu kopieren oder zu fotografieren. Richter stützen sich häufig auf Geständnisse, für die es kaum bestätigende Beweise gab (USDOS 23.4.2024).
Die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) berichtet, dass Ermittlungsbehörden bei der Durchführung von Ermittlungen Verdächtige gelegentlich ohne richterliche Anordnung inhaftieren, teilweise heimlich, und dass die Polizei solche Praktiken anwendet, obwohl andere Maßnahmen zur Sicherstellung der Fluchtgefahr zur Verfügung stehen, darunter die Freilassung gegen Kaution und die persönliche Bürgschaft einer anderen Person. Nach Angaben der UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen zeigen die von der Regierung vorgelegten Daten, dass Festnahmen häufig ohne Haftbefehl erfolgen (USDOS 12.8.2025).
Verstöße im öffentlichen Dienst werden im Rahmen verschiedener Rechtsvorschriften geprüft und geahndet, darunter das Beamtengesetz, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Gesetz über die staatliche Rechnungsprüfung, das Gesetz über die Staatsanwaltschaft und die Zivilprozessordnung (BS 2026).
Darüber hinaus sieht Artikel 48 des Beamtengesetzes Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte bei Verstößen gegen Artikel 37 (Allgemeine Pflichten der Beamten) und Artikel 39 (Verbotenes Verhalten von Beamten) vor. Die Disziplinarmaßnahmen variieren je nach Art und Häufigkeit der Verstöße. Sie können die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst und ein Wiedereinstellungsverbot umfassen – was jedoch nicht bedeutet, dass die Betroffenen von strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Haftung befreit sind. Darüber hinaus legt das Antikorruptionsgesetz spezifische Haftungsbestimmungen für politische, administrative, besondere und leitende Beamte fest, die ihre Amtsgewalt zum persönlichen Vorteil missbrauchen, anderen ungerechtfertigte Vorteile gewähren oder unrechtmäßige Vorteile von natürlichen oder juristischen Personen annehmen (BS 2026).
Den von Entwicklungsprojekten in der Hauptstadt Ulaanbaatar betroffenen Menschen wurde nicht genügend Zeit und Informationen eingeräumt, um an Verhandlungen teilzunehmen. Sie wurden gezwungen, Bewertungen zu akzeptieren, die ihre Grundstücke und Immobilien unter Wert ansetzten und damit ihre Lebensgrundlage gefährdeten. Das Parlament versäumte es, wirksame Mechanismen zu schaffen oder angemessene rechtliche Schutzvorkehrungen zu treffen, damit betroffene Gruppen diesbezüglich Beschwerden einreichen und Rechtsbehelfe einlegen konnten (AI 21.4.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-06 09:51
Die Verfassung der Mongolei schützt in Kapitel 2 die Menschenrechte und Grundfreiheiten. Insbesondere garantiert Artikel 14, dass alle Menschen vor dem Gesetz und vor den Gerichten gleich sind, und verbietet ausdrücklich jegliche Diskriminierung. Darüber hinaus legt Kapitel 14 des mongolischen Strafgesetzbuchs die rechtlichen Folgen einer Einschränkung der Rechte und Freiheiten einer Person fest. Im Jahr 2002 verabschiedete die Mongolei das Bürgerliche Gesetzbuch, das auf den Grundsätzen der Gleichheit und Unabhängigkeit der Beteiligten in zivilrechtlichen Beziehungen, der Unverletzlichkeit des Eigentums, der Vertragsfreiheit, der Nichteinmischung in private Angelegenheiten, der uneingeschränkten Ausübung zivilrechtlicher Rechte und Pflichten, der Wiederherstellung verletzter Rechte und des gerichtlichen Rechtsschutzes beruht (BS 2026).
Im Laufe des letzten Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in der Mongolei. Zu den wesentlichen Menschenrechtsproblemen zählen glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Strafgesetzen, die eine schwerwiegende Einschränkung der Meinungs- und politischen Redefreiheit darstellen (USDOS 12.8.2025).
Die mongolische Regierung erfüllt die Mindeststandards zur Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, dies zu erreichen. Im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum hat die Regierung insgesamt verstärkte Anstrengungen unternommen. Zu diesen Anstrengungen gehörten die Untersuchung einer größeren Zahl von Menschenhandelsfällen, die Verurteilung einer größeren Zahl von Menschenhändlern sowie die Aufstockung der Anti-Menschenhandels-Einheit der Nationalen Polizeibehörde (NPA) (USDOS 29.9.2025).
Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei wurde im Jahr 2000 vom mongolischen Parlament eingerichtet. Eine im Jahr 2020 verabschiedete Neufassung dieses Gesetzes erweiterte die Kommission auf sieben Mitglieder. Diese unabhängige Stelle ist dafür zuständig, die Umsetzung der Menschenrechte und Freiheiten zu überwachen und die Einhaltung der Verfassung, der nationalen Gesetze und der internationalen Verträge sicherzustellen. Die Kommission spielt eine entscheidende Rolle bei der Wahrung der Menschenrechte in der Mongolei, der Verhinderung von Verstößen sowie der Förderung der Menschenrechtsbildung und des Bewusstseins in der Öffentlichkeit. In der Praxis werden diese rechtlichen Garantien jedoch nicht konsequent eingehalten. In den letzten Jahren hat die Zahl der Fälle von Schikanierung, Einschüchterung und sogar Kriminalisierung von Menschenrechtsverteidigern deutlich zugenommen, insbesondere von jenen, die sich in ländlichen Gebieten für Umwelt- und Landrechte einsetzen. Menschenrechtsverteidiger berichten, dass sie Überwachung, Verleumdungskampagnen und erfundenen strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sind (BS 2026).
Die Regierung unternimmt glaubwürdige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begehen, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025).
Die Mongolei hat Bürgerrechte gesetzlich verankert und garantiert Menschenrechtsverteidigern formell Schutz. Diese Rechte sind im neu eingeführten Gesetz über den rechtlichen Status von Menschenrechtsverteidigern festgelegt, das darauf abzielt, Personen zu schützen, die sich für Menschenrechte einsetzen und staatliche sowie private Akteure zur Rechenschaft ziehen. Das Gesetz bekräftigt die Pflicht des Staates zum Schutz der Menschenrechte und die Verantwortung von Unternehmen, diese zu achten, und verbietet gleichzeitig Vergeltungsmaßnahmen gegen Menschenrechtsverteidiger (BS 2026).
Die Verletzung der Rechte von Menschen, die von Stadterneuerungsmaßnahmen betroffen waren, hielt an. Das Strafgesetzbuch wurde dazu genutzt, die Meinungsfreiheit von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und Medienorganisationen einzuschränken. Die Konsultationen zur Einbindung der Bevölkerung bei Bergbauprojekten waren unzureichend (AI 21.4.2026).
Es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begehen. Es gibt keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).
Es gibt keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag staatlicher Behörden (USDOS 12.8.2025).
Korruption:
Korruption ist weit verbreitet (FH 2025). Zwei Regierungswechsel verdeutlichten die Besorgnis der Öffentlichkeit hinsichtlich Korruption und der Integrität der Regierung (AI 21.4.2026). Aufsichtsgremien wie die Unabhängige Behörde zur Korruptionsbekämpfung und die Nationale Menschenrechtskommission sind aktiv und haben viel beachtete Fälle verfolgt. Ihre Wirksamkeit wird jedoch häufig durch begrenzte Durchsetzungskapazitäten und politischen Einfluss eingeschränkt. Diese Probleme deuten darauf hin, dass demokratische Institutionen zwar funktionsfähig sind und weitgehend akzeptiert werden, strukturelle Ineffizienzen und uneinheitliche Leistungen jedoch weiterhin ihre volle Wirksamkeit behindern (BS 2026).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2025 belegte die Mongolei Rang 124 von 182 bewerteten Ländern (TI 10.2.2026).
Meinungs- und Pressefreiheit:
Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Medienvertreter, doch die Regierung achtet dieses Recht nicht stets. Die Regierung verhängt strafrechtliche Sanktionen wegen „Verbreitung falscher Informationen“, und es gibt Berichte über Schikanen gegen Journalisten. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Journalisten berichten, die Regierung nutzt eine Bestimmung des Strafgesetzbuchs über die Verbreitung falscher Informationen, um Regierungskritiker einzuschüchtern (USDOS 12.8.2025).
Das Strafgesetzbuch wurde herangezogen, um Verbote der Verbreitung von Informationen zu verhängen und damit die Meinungsfreiheit von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und Medienorganisationen einzuschränken. Das Verfassungsgericht, das aufgefordert worden war, die Rechtmäßigkeit solcher Einschränkungen auf der Grundlage vager Begriffe zu prüfen, entschied am 25.11.2025, dass der Artikel des Strafgesetzbuchs verfassungswidrig sei (AI 21.4.2026).
Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren darf. Medienorganisationen und Nichtregierungsorganisationen, die Journalisten vertreten, berichten jedoch von Druck seitens der Regierung, die Medienorganisationen für die Berichterstattung über unliebsame Themen bestraft, indem sie die Werbung einschränkt, und einigen Medien den Zugang zu Informationen verwehrt. Einzelne Journalisten berichten von Selbstzensur aus Angst, von Polizei, Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorgeladen zu werden oder aufgrund der politischen Zugehörigkeit von Führungskräften innerhalb ihrer Medienorganisationen ihren Arbeitsplatz zu verlieren (USDOS 12.8.2025).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2026 liegt die Mongolei auf Platz 85 von 180 gelisteten Staaten (RSF 2026).
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit:
Das Gesetz garantiert die Freiheit der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, und die Regierung achtet diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz garantiert Arbeitnehmern das Recht, unabhängige Gewerkschaften und Berufsverbände ihrer Wahl ohne vorherige Genehmigung oder übermäßige Auflagen zu gründen oder ihnen beizutreten. Das Gesetz sichert allen Arbeitnehmern - mit Ausnahme derjenigen, die in systemrelevanten Bereichen beschäftigt sind - das Recht zu, ohne Diskriminierung an gewerkschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen, zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen. Das Gesetz schreibt die Wiedereinstellung von Arbeitnehmern vor, die wegen gewerkschaftlicher Aktivitäten entlassen werden (USDOS 12.8.2025).
Die Behörden versäumten es, Personen, die ihr Recht auf friedliche Versammlung ausübten, vor Angriffen durch Dritte zu schützen. Ein Gesetzentwurf zur Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit, der dem Parlament am 23. Januar vorgelegt wurde, war zum Jahresende noch anhängig (AI 21.4.2026).
Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
Die Definition von Folter im Strafgesetzbuch wurde überarbeitet, um sie vollständig an die Terminologie des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie an internationale Empfehlungen anzupassen (HRC 2.1.2026). Das Gesetz verbietet solche Praktiken. Dennoch berichten die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NGOs), dass einige Gefangene und Inhaftierte unnötiger Gewalt sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erzwingen. Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Vorwürfen wegen Folter und Misshandlung liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Korruptionsbekämpfung, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die im Dienst begangen werden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen. Die NHRC berichtet, dass die Behörden den Zugang zu Rechtsbeistand manchmal erschwerten, um Inhaftierte zu nötigen oder einzuschüchtern. Menschenrechts-NGOs und Rechtsanwälte berichteten von Hindernissen bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Misshandlung. Obwohl beispielsweise viele Gefängnisse und Haftanstalten über Kameras zur Überwachung von Gefangenenverhören verfügten (USDOS 12.8.2025; vgl. HRC 2.1.2026), geben die Behörden oft an, dass die Geräte zum Zeitpunkt der gemeldeten Misshandlungen nicht funktionsfähig waren (USDOS 12.8.2025). Opfer von Folter haben Anspruch auf Rechtsbeistand; Personen ohne finanzielle Mittel werden staatlich finanzierte Pflichtverteidiger zur Seite gestellt (HRC 2.1.2026).
Todesstrafe
Das Parlament der Mongolei hat am 3. Dezember 2015 einem neuen Strafgesetzbuch zugestimmt, das die Todesstrafe für alle Verbrechen abschafft. Das neue Strafgesetz trat im September 2016 in Kraft (AI 7.12.2015; vgl. FD 16.1.2026).
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert Gewissens- und Religionsfreiheit, verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten staatlicher und religiöser Institutionen vor. Das Gesetz verpflichtet religiöse Institutionen zur Registrierung bei den Behörden, enthält jedoch kaum Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren, sodass die lokalen Behörden über die meisten Einzelheiten der Umsetzung entscheiden. Das Gesetz verbietet die Behinderung der freien Ausübung des Glaubens, schränkt jedoch die Missionierung ein (USDOS 26.6.2024).
Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung auf 3,3 Millionen (Stand: Mitte 2023). Die jüngste Volkszählung aus dem Jahr 2020 ergab, dass sich 59,4 % der Personen ab 15 Jahren als religiös bezeichnen, während 40,6 Prozent angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angaben, bezeichnen sich 87,1 Prozent als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 Prozent als Schamanisten, 2,2 Prozent als Christen und 1,1 Prozent als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Buddhismus an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die vor allem im äußersten Westen ansässig ist, besteht mehrheitlich aus sunnitischen Muslimen. Zu den religiösen Gruppen im Land gehören außerdem Siebenten-Tags-Adventisten, verschiedene evangelikale Gruppen, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, Zeugen Jehovas und die russisch-orthodoxe Kirche. Die Family Federation for World Peace and Unification (Unification Church) sowie die Bahai- und Shinto-Glaubensgemeinschaften sind ebenfalls vertreten. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch (USDOS 26.6.2024).
Die jüdische Bevölkerung war sehr klein, und es gibt keine Berichte über antisemitische Vorfälle (USDOS 12.8.2025).
Diskriminierung
Artikel 14.2 der Verfassung verbietet ausdrücklich jede Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft, Status, Vermögen, Beruf, Stellung, Religion, Weltanschauung oder Bildung (BS 2026).
Kinder
Im Jahr 2024 erzielte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung verabschiedete das überarbeitete Kinderschutzgesetz, das im September 2024 in Kraft trat, um den Rahmen für Kinderschutzdienste, Fallmanagementprotokolle, die behördenübergreifende Koordination und Kinderschutzmechanismen in verschiedenen Sektoren zu verbessern sowie Mittel für Kinderschutzdienste bereitzustellen. Zudem wurde ein Handbuch entwickelt, das zur Schulung von 400 Polizisten, Staatsanwälten und Richtern in Bezug auf die Ermittlung, Strafverfolgung und Beurteilung von durch das Internet begünstigten Menschenhandelsdelikten verwendet wurde. Darüber hinaus nutzte die Regierung Mittel aus dem "Child Protection Compact", um fünf kinderfreundliche Räume für opferzentrierte Befragungen in Polizeidienststellen und Gerichtsgebäuden einzurichten, wodurch Opfer von Straftaten, einschließlich Überlebender von Kinderhandel, in weniger traumatisierenden Umgebungen Aussagen machen können (USDOL 9.2025).
Kindesmissbrauch war ein erhebliches Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung unterhielt eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, eine Notrufzentrale sowie eine Schutzunterkunft für missbrauchte Kinder. Die staatliche Schutzunterkunft nahm Kinder auf, die Opfer von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung geworden waren. Obwohl die sexuelle Ausbeutung von Kindern illegal ist, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr lag bei 16 Jahren. Das Gesetz verbot Kinderpornografie; die Behörden setzten das Gesetz durch (USDOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, wobei für Kinder im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gerichtlich genehmigte Ausnahmen möglich sind (USDOS 12.8.2025).
Frauen
Das Gesetz gewährt Frauen und Männern denselben rechtlichen Status und dieselben Rechte, einschließlich gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte werden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen am Arbeitsplatz Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024).
Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Strafe, die mit der Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, dem Missbrauch einer Machtposition (finanzieller oder behördlicher Art) sowie der Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, einhergeht; das Gesetz sieht je nach den Umständen Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe. Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich belangt werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank mit Tätern häuslicher Gewalt, und wer eine zweite Straftat im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt begeht, wird automatisch strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024).
Trotz anhaltender Aufmerksamkeit blieb häusliche Gewalt ein ernstes und weit verbreitetes Problem.Eine spezielle Einheit der nationalen Polizei ist der Bekämpfung häuslicher Gewalt gewidmet. Es gibt 20 Schutzunterkünfte und 17 Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben werden. Alle Schutzunterkünfte halten sich an Standardarbeitsanweisungen, die von der Nichtregierungsorganisation "Nationales Zentrum gegen Gewalt" entwickelt wurden. Die Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, bieten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden an (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Minderheiten
Es gibt keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 23.4.2024). Homosexuelle Handlungen sowie jede andere Ausprägung sexueller Identität sind in der Mongolei legal (AA 17.6.2026).
In der Mongolei gelten umfassende Antidiskriminierungsgesetze, die auch sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität einschließen. Die klassischen Rollenbilder der femininen Frau und des maskulinen Mannes sind allerdings in der mongolischen Gesellschaft stark verankert. Eine Ehe wird nach dem mongolischen Familiengesetz ausschließlich als die Verbindung von Mann und Frau definiert. Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen oder andere rechtlich bindende Lebenspartnerschaften werden in der Mongolei nicht anerkannt (AA 17.6.2026).
Das Gesetz verbot Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, doch wurden entsprechende Fälle nur selten bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt. Das Gesetz erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an und gewährt LGBTQI+-Paaren und ihren Familien keine den Rechten anderer Personen gleichwertigen Rechte. Obwohl sich die Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber LGBTQI+-Personen im Zentrum von Ulaanbaatar verbessert, sind LGBTQI+-Personen in der Öffentlichkeit und zu Hause Diskriminierung ausgesetzt und berichten von der Angst vor Obdachlosigkeit und häuslicher Gewalt, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024).
Gewaltsame Übergriffe auf LGBTIQ seitens der Bevölkerung können vorkommen (AA 17.6.2026) und Aktivisten berichten, dass die Polizei es oft versäumt, Meldungen über Gewalt, Belästigung oder Missbrauch von LGBTQI+-Personen zu untersuchen (USDOS 23.4.2024).
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Letzte Änderung 2026-07-06 09:51
Das Gesetz garantiert Reisefreiheit im Inland, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung achtet diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
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Die Mongolei hat eine Bevölkerung von etwa 3,5 Mio. Menschen. Davon leben ca. 1,7 Mio. in der Hauptstadt Ulaanbaatar. 63 % der Bevölkerung ist im erwerbsfähigen Alter zwischen 15 und 64 Jahren. Als Binnenland liegt es zwischen der Volksrepublik China und Russland. Die Wachstumsserie der letzten 30 Jahre geht weiter, auch wenn die Prognosen ein wenig gedämpfter sind. Im Juli 2025 hat die Mongolei den Status eines "Landes mit mittlerem Einkommen" erreicht. Wachstumstreiber ist insbesondere der Rohstoffexport von Kohle, Kupfer und seltene Erden. Das internationale Interesse an Kooperationen in diesem Bereich ist groß und wächst (WKO 6.2026).
Die mongolische Wirtschaft dürfte 2026 ein Wachstum von rund 6 % erreichen, nachdem bereits 2025 ein dynamisches Jahr verzeichnet wurde. Der zentrale Wachstumstreiber bleibt der Bergbausektor, insbesondere die Produktion in der Oyu Tolgoi Mine, deren Kupfer- und Goldexporte sowohl preislich als auch mengenmäßig zunehmen. Die starke Exportentwicklung wirkt sich direkt positiv auf Staatseinnahmen und Haushaltseinkommen aus und stützt damit den privaten Konsum. Die wirtschaftliche Entwicklung ist jedoch weiterhin eng an die Nachfrage aus China gebunden, welches der mit Abstand wichtigste Absatzmarkt für mongolische Rohstoffe ist. Gleichzeitig bleibt Russland ein unverzichtbarer Partner für die Energieversorgung. Internationale Aufmerksamkeit richtet sich zunehmend auf die umfangreichen Vorkommen strategischer Rohstoffe, darunter Kupfer, Uran und seltene Erden. Die Landwirtschaft erholt sich nach den klimatisch bedingten Verlusten der Vorjahre, während der Dienstleistungssektor (insbesondere Logistik und Tourismus) von der dynamischen Handelsentwicklung profitiert. Insgesamt bleibt das Wachstum kurzfristig robust, ist jedoch weiterhin stark von Rohstoffzyklen sowie externen Nachfrageschwankungen abhängig (WKO 6.2026).
Die Inflation bleibt auf vergleichsweise hohem Niveau und dürfte 2026 nur moderat auf rund 7,4 % sinken (WKO 6.2026), im Jahr 2025 betrug die Inflationsrate 8,2 % (Laenderdaten 4.2026). Die Arbeitslosenquote sinkt stetig und dürfte 2026 auf etwa 5 % zurückgehen (WKO 6.2026), wobei diese im Jahr 2025 bei 5,5 % lag (Laenderdaten 4.2026).
Der Nationale Dreiparteienausschuss, der sich aus Vertretern der Regierung, der CMTU (Confederation of Mongolian Trade Union) und des Arbeitgeberverbandes zusammensetzt, legt einen jährlichen nationalen Mindestlohn fest, der über der Armutsgrenze liegt (USDOS 12.8.2025). Im Jahre 2025 wurde dieser auf 792.000 Tugrik [ca 191 Euro] erhöht (IOM 12.2025).
Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 4.970 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit höherem Mitteleinkommen (Laenderdaten 6.2026). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 414 Euro pro Kopf (Laenderdaten 4.2026).
Am höchsten war der Verdienst in der Finanz- und Versicherungsbranche, bei ausländischen Organisationen und im Bergbau. Am niedrigsten waren die durchschnittlichen Monatslöhne in der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd. Zu den wichtigsten Beschäftigungssektoren gehören die Landwirtschaft (30 %), der Groß- und Einzelhandel, das Verkehrswesen (20 %), die öffentliche Verwaltung, das Gesundheits- und Bildungswesen, die Sozialarbeit (18 %), der Dienstleistungssektor (9 %), das Baugewerbe (7 %), der Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden (5 %), die Energie- und Wasserversorgung (2 %) sowie die freien Berufe, Kunst und Unterhaltung (2 %) (IOM 12.2025).
Die Regierung setzt die Gesetze zu Mindestlohn, Überstunden und Arbeitsschutz nicht wirksam durch. Das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz sorgt im öffentlichen Sektor für die Einhaltung der Gesetze, doch der Gewerkschaftsverband CMTU berichtet, dass viele Arbeitnehmer im privaten Sektor weniger als den von ihren Arbeitgebern versprochenen Lohn erhalten, insbesondere in kleineren Unternehmen in ländlichen Gebieten (USDOS 12.8.2025).
Nach Angaben des Nationalen Statistikamtes aus dem Jahr 2023 waren im informellen Sektor 472.877 Personen beschäftigt, was 38,9 Prozent aller Erwerbstätigen entsprach. Das überarbeitete Arbeitsgesetz gilt auch für Arbeitnehmer im informellen Sektor, wird jedoch uneinheitlich durchgesetzt. Das Rentengesetz ermöglicht es kleinen Familienbetrieben und Arbeitnehmern, in der informellen Wirtschaft an Renten- und Sozialleistungsprogrammen teilzunehmen. Diese Gruppen von Arbeitnehmern haben Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Sozialleistungen und einer optionalen Form der Sozialversicherung (USDOS 12.8.2025).
Sozialsystem
Das soziale Sicherheitsnetz in der Mongolei wird in erster Linie durch das Sozialversicherungsgesetz und das Sozialhilfegesetz bestimmt, die gemeinsam das System der Sozialfürsorge und des Risikoschutzes des Landes festlegen. Nach dem Sozialversicherungsgesetz sind mongolische Staatsbürger, ausländische Staatsbürger und Staatenlose verpflichtet, an der Sozialversicherung teilzunehmen. Das Gesetz regelt die Bildung, Verteilung, Verwendung und Rechenschaftspflicht des Sozialversicherungsfonds und gewährleistet Transparenz und Aufsicht. Das mongolische Sozialversicherungsgesetz sieht fünf verschiedene Versicherungszweige vor: Rentenversicherung, Mutterschafts- und Krankengeldversicherung, Krankenversicherung, Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung. Von diesen ist lediglich die Krankenversicherung für alle verpflichtend. Die anderen vier Versicherungen sind für Arbeitnehmer in einem formellen Beschäftigungsverhältnis vorgeschrieben, während Selbstständige, Hirten und Freiberufler sich freiwillig versichern lassen oder unversichert bleiben können (BS 2026).
Das mongolische Sozialhilfegesetz (2012) legt die Kategorien, den Geltungsbereich und die Finanzierungsmechanismen für Sozialleistungen und -dienste fest. Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Renten, Beihilfen und Dienstleistungen und richtet sich vor allem an Personen, die aufgrund von gesundheitlichen oder familiären Problemen oder anderer Benachteiligungen auf Unterstützung angewiesen sind. Es stellt sicher, dass Bürger, die nicht in der Lage sind, ein selbstständiges Leben zu führen – darunter auch Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder Behinderungen –, die erforderliche Mindestunterstützung vom Staat in Form von Renten, Beihilfen oder spezialisierten Dienstleistungen erhalten (BS 2026).
Das Sozialhilfesystem ist umfangreich und bietet mehr als 70 verschiedene beitragsunabhängige Leistungen für etwa 40 % der Haushalte (IOM 12.2025).
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Letzte Änderung 2026-07-06 09:51
Die medizinische Versorgung im Lande ist oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 17.6.2026). Außerhalb von Ulaanbaatar ist die medizinische Versorgung nur sehr beschränkt gewährleistet (EDA 17.6.2026).
Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem: die Primärversorgung und die spezialisierte Versorgung. Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Haushaltsmitteln des Staates finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird in städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (Family Health Centers - FHC) und in ländlichen Gebieten durch Soum Health Centers (SHC) gewährleistet (IOM 12.2025).
Verfügbarkeit von Medikamenten
Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 17.6.2026).
Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die versicherten Patienten erhalten die Arzneimittel von Vertragsapotheken zu einem ermäßigten Preis. Trotz dieser Bestimmungen sind die Medikamente jedoch häufig nicht verfügbar, insbesondere in ländlichen Gebieten. Darüber hinaus führt die Regierung ein Medicard-Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt. Einige Behandlungen im Rahmen der pharmazeutischen Versorgung sind kostenlos (IOM 12.2025).
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Letzte Änderung 2026-07-06 09:51
Das Gesetz garantiert Reisefreiheit im Inland, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung, und die Regierung achtet diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
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Letzte Änderung 2026-04-28 15:32
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).
Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP
Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).
Quellen
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