Document #2136724
BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit) (Author)
Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels
Aktualisierungsintervall: Jährlich
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen zu einem Land erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Dieses Produkt ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel von Länderinformationen aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Letzte Änderung 2026-02-11 06:38
Ukrainer:
Gemäß den ungarischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der EU-Regelung für temporären Schutz haben Drittstaatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine hatten, weder Anspruch auf temporären noch auf einen anderen Schutz in Ungarn. Die zu Beginn des Jahres 2023 eingeführte strengere Grenzkontrollpolitik wurde auch im Jahr 2024 weiterhin angewendet. Drittstaatsangehörige ohne gültige Reisedokumente sowie Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnten und die Ukraine später verlassen hatten, dann aber zurückgekehrt sind, erhalten keine Einreiseerlaubnis nach Ungarn. Diese Personen haben, selbst wenn sie anspruchsberechtigt sind, keinen Zugang zum Verfahren für temporären Schutz in Ungarn. Personen (einschließlich Ukrainern), gegen die ein Einreiseverbot eines EU-Mitgliedstaats verhängt wurde, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Das Asylverfahren steht Personen, die keinen temporären Schutz beantragen können, nicht offen. Seit August 2024 haben Ukrainer nur noch dann Anspruch auf staatlich geförderten Wohnraum, wenn sie aus „Kriegsgebieten“ der Ukraine stammen (HHC/ECRE 5.2025).
Quelle
Letzte Änderung 2026-02-11 09:16
Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vgl. HHC/ECRE 5.2025).
In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
Quelle: HHC/ECRE 5.2025
Krisensituation wegen Massenmigration
Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), zuletzt bis 7. März 2026 (VB Budapest 9.9.2025).
Gefahrenlage Ukrainekrieg
Die ungarische Regierung kann im Falle von Kriegen, Krisen oder Katastrophen in Nachbarländern eine weitere Art Ausnahmezustand anordnen, die sogenannte "Gefahrenlage". Dies ermöglicht es der Regierung, ohne Genehmigung des Parlaments von Gesetzen abweichende Dekrete zu erlassen. Aktuell gilt eine solche Gefahrenlage aufgrund des Ukrainekrieges (VB Budapest 16.4.2025). Zuletzt hat das ungarische Parlament die Maßnahme um weitere sechs Monate bis zum 13. Mai 2026 verlängert (Telex 21.10.2025).
Botschaftsverfahren
Seit Mai 2020 gilt in Ungarn das sogenannte "Botschaftsverfahren". Zunächst temporär eingeführt und in der Folge mehrfach verlängert, wurde es mit Inkrafttreten von Erlass 361/2024 am 1. Jänner 2025 dauerhaft implementiert, bis es entweder ausdrücklich aufgehoben wird, oder die seit Feber 2024 geltende Gefahrenlage aufgrund des Ukrainekrieges endet. Gemäß dem Botschaftsverfahren müssen Personen, die in Ungarn Asyl beantragen möchten, eine Absichtserklärung zum Zwecke der Einreichung eines Asylantrags bei der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaft muss die Absichtserklärung dann an die NDGAP in Budapest weiterleiten, die sie innerhalb von 60 Tagen zu prüfen und die Botschaft zu informieren hat, ob dem Asylsuchenden eine Einreiseerlaubnis nach Ungarn zur Asylantragstellung ausgestellt werden soll. Wird die Erlaubnis erteilt, muss der Asylsuchende innerhalb von 30 Tagen auf eigene Faust nach Ungarn reisen und sich bei den Grenzbeamten melden, welche den Asylwerber dann innerhalb von 24 Stunden der Asylbehörde vorzuführen haben, wo er seinen Asylantrag offiziell registrieren lassen kann (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Personen, denen keine spezielle Erlaubnis für die einmalige Einreise zwecks Asylantragstellung gewährt wurde, können keinen Asylantrag stellen und während dieses Verfahrens besteht kein Anspruch auf Unterkunft, Unterstützungsleistungen usw. (USDOS 12.8.2025).
Von diesem Botschaftsverfahren sind lediglich Personen ausgenommen, die zu den folgenden Kategorien gehören: Personen, die subsidiären Schutz genießen und sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; sowie inhaftierte Personen. Bis Ende 2024 waren nur legal eingereiste Inhaftierte ausgenommen, seit 1. Jänner 2025 sind aber auch illegal eingereiste Inhaftierte grundsätzlich ausgenommen und dürfen somit einen Asylantrag stellen. Jedoch gilt dies nicht für von der Polizei aufgegriffene Migranten, welche nach dem weiter oben geschilderten Ablauf nach Serbien zurückgeschoben werden (HHC/ECRE 5.2025).
Erlass 361/2024 sieht nicht nur vor, dass seit 1. Jänner 2025 auch illegal eingereiste inhaftierte Fremde vom sogenannten Botschaftsverfahren ausgenommen sind und somit grundsätzlich wieder einen Asylantrag auf ungarischem Territorium stellen dürfen (§ 5 (1)), sondern es ist dort auch ausdrücklich festgehalten (§ 7), dass im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags jene Bestimmungen in Bezug auf die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration" nicht anzuwenden sind, welche das Asylgesetz LXXX/2007 bis dahin entsprechend eingeschränkt hatten (Nichtanwendung einiger Bestimmungen) (HU Gov 1.1.2025). Gemäß Asylgesetz Nr. LXXX/2007 kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Einstellung einmalig die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens beantragen. Wenn das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 lit. b) bis d) des Asylgesetzes eingestellt wurde [der Antragsteller verweigert eine Erklärung und verhindert so die Prüfung des Antrags; der Antragsteller erscheint ungerechtfertigt nicht zum persönlichen Gespräch; der Antragsteller verlässt die zugewiesene Unterkunft ohne Erlaubnis (NGHU 1.1.2008)] kann dieses fortgesetzt werden. In Fällen gemäß § 66 Abs. 2 lit. a), e) und f) des Asylgesetzes [der Antrag wurde schriftlich zurückgezogen; der Antragsteller wird ausgewiesen oder ausgeliefert; der Antragsteller verweigert die Abnahme von Fingerabdrücken (NGHU 1.1.2008)] ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht möglich (VB Budapest 4.6.2025).
Im April 2024 hat die Europäische Kommission beschlossen, Ungarn ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, da es der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-823/21 nicht nachgekommen ist, welches besagte, dass es nicht mit EU-Recht vereinbar ist, Antragstellern, die sich auf dem Gebiet Ungarns oder an der Grenze befinden, den Zugang zu Asyl zu verweigern, indem sie auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden (HHC/ECRE 5.2025; vgl. EuGH 22.6.2023).
Der Ukrainekrieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023).
Bei der Botschaft in Kiew gingen in den Jahren 2021 bis 2024 keine Absichtserklärungen ein. Im Jahr 2022 erhielten vier iranische Staatsangehörige und im Jahr 2023 fünf iranische Staatsangehörige eine Einreiseerlaubnis für die Beantragung von Asyl in Ungarn, nachdem sie ihre Absichtserklärung bei der Botschaft in Belgrad eingereicht hatten, aber aus unbekannten Gründen erreichten sie Ungarn nicht. Im Jahr 2024 wurde niemandem eine Einreiseerlaubnis erteilt (HHC/ECRE 5.2025).
Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Asylsuchende (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (HHC/ECRE 5.2025).
Statistik
2024 beantragten 29 Personen internationalen Schutz, acht erhielten einen Flüchtlingsstatus, sechs einen subsidiären Schutz, keiner einen humanitären Schutz und zehn eine inhaltliche Ablehnung (HHC/ECRE 5.2025). 2026 wurden bis Ende Jänner 12 Asylanträge gestellt (VB Budapest 27.1.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-02-12 14:04
Ist ein Ausländer unter einem anderen Rechtstitel über Ungarn in die Europäische Union eingereist und hat in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, kann er nach Ungarn zurückgeführt werden. In diesem Fall hat der Ausländer die Möglichkeit, in Ungarn die Fortsetzung des in dem anderen Mitgliedstaat eingeleiteten Asylverfahrens zu beantragen. Die ungarische Asylbehörde stellt die Rechtmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage. Darüber hinaus stehen dem Antragsteller alle Rechte (Verbleiben im Hoheitsgebiet, Unterkunft, Verpflegung usw.) zu und er unterliegt allen Pflichten (VB Budapest 4.6.2025).
Dublin-Rückkehrer fallen zwar nicht unter den in der Regierungsverordnung 361/2024 (XI. 28.) vom 1. Jänner 2025 genannten Personenkreis, der vom Botschaftsverfahren [siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren] ausgenommen ist. Sofern ihr zuvor in Ungarn geführtes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (kein Asylantrag in Bearbeitung), die Betroffenheit Ungarns aufgrund des in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags aber weiterhin besteht, wird ihr Antrag von der ungarischen Behörde jedoch geprüft. Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückkehren, gilt der Asylantrag – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er gestellt wurde – als bereits gestellt und das Asylverfahren als bereits begonnen (VB Budapest 14.7.2025).
Wenn im Fall des Antragstellers noch keine Sachentscheidung oder Einstellungsverfügung ergangen ist, läuft das Verfahren weiter (VB Budapest 4.6.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-02-12 20:01
Derzeit gilt in Ungarn weiterhin die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration", auf deren Basis die Polizei befugt ist, irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind (HHC/ECRE 5.2025). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z. B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 12.8.2025). 2024 wurden 5.713 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 5.2025).
Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat Ungarn keine wesentlichen legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 5.2025).
Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 5.2025).
In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich, als EU-Kandidatenland, auch Serbien, wo Kritiker Mängel beim Zugang zu Schutz und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates sind selten. Für 2020 ist ein Fall bekannt, für 2021-2023 fehlen Daten, für 2024 ist kein Fall bekannt (HHC/ECRE 5.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-02-13 11:12
Vulnerable
Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt). Nicht ausdrücklich als vulnerabel definiert sind Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke und psychisch Kranke. Die Gesetze sehen vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern berücksichtigt werden sollten, doch es gibt keine weiteren detaillierten Anleitungen und keinen praktischen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable. In den Asylinterviews wird nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Bei Zweifeln kann von der Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, wird er auch nicht als vulnerabel behandelt (HHC/ECRE 5.2025).
Personen mit besonderen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche unentgeltliche Leistungen der Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung oder psychotherapeutische Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustands der Person erforderlich sind. Dennoch ist NGOs zufolge die medizinische Betreuung schwer geistig behinderter Menschen ungeklärt und Bewohner von Unterbringungszentren mit Suchterkrankungen haben keinen Zugang zu allgemeinen Gesundheitsdiensten. In der Praxis mangelt es für vulnerable Asylwerber an spezialisierten medizinischen Dienstleistungen und nur wenige Experten sprechen Fremdsprachen und noch weniger haben Erfahrung im Umgang mit Folter- oder Traumaopfern. Die NGO Stiftung Cordelia Foundation ist die einzige Organisation, die über das erforderliche Fachwissen und die notwendige Erfahrung verfügt und sich auf die psychologische Betreuung von Folteropfern und traumatisierten Asylwerbern spezialisiert hat. Ihre Kapazitäten sind begrenzt, und jedes Jahr stellt sich die Frage, ob sie diese dringend benötigten Dienste weiterhin anbieten kann, da ihre Aktivitäten auf Projektbasis und nicht im Rahmen eines regulären Dienstleistungsverhältnisses mit der Behörde finanziert werden. Die therapeutischen Aktivitäten der Stiftung umfassen verbale und nonverbale Einzel-, Familien- und Gruppentherapien sowie psychologische und soziale Beratung (HHC/ECRE 5.2025).
Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben das Recht auf eine separate Unterbringung im Aufnahmezentrum, notwendige medizinische Versorgung, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung (EUAA 1.5.2023).
Außer für unbegleitete Minderjährige verfügt Ungarn über kein eigenes Unterbringungszentrum für Vulnerable. Diese werden in herkömmlichen Zentren untergebracht, ohne geschützte Bereiche. Bei Transgenderpersonen muss die abweichende Geschlechtsidentität bei der Unterbringung berücksichtigt werden (HHC/ECRE 5.2025).
Unbegleitete Minderjährige
Das Gesetz sieht keinen Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige vor, sondern lediglich, dass eine Altersfeststellung angeordnet werden kann, wenn Zweifel am angeblichen Alter des Antragstellers bestehen. Der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Vormund muss der Altersfeststellung zustimmen. Der Asylantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person der Altersfeststellung nicht zugestimmt hat. Der Antragsteller wird dann jedoch als Erwachsener betrachtet und die meisten Bestimmungen, die sich auf Minderjährige beziehen, können in seinem Fall nicht angewendet werden. 2021, als die letzte bekannte Altersfeststellung durchgeführt wurde, war die verbreitetste Methode eine zahnärztliche Untersuchung und die Beobachtung der körperlichen Erscheinung, inklusive Untersuchung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale, was Kritiker als Verletzung der Menschenwürde ansehen. Es wurde keine psychosoziale Beurteilung vorgenommen. Die Altersfeststellung hat eine Fehlermarge von mindestens zwei Jahren, wobei nach Erfahrung von NGOs üblicherweise das Günstigkeitsprinzip angewendet wurde. 2022-2024 wurden keine Altersfeststellungen vorgenommen (HHC/ECRE 5.2025).
Für unbegleitete Minderjährige muss binnen acht Tagen ab Identifizierung von der Vormundschaftsbehörde ein Vormund bestellt werden. Diese sind Angestellte der Behörde für Kinderschutzdienste (TEGYESZ). Dem bestellten Vormund obliegt nicht nur die Vertretung des Minderjährigen im Asyl- und anderen Verfahren, sondern auch sicherzustellen, dass das beste Interesse des Minderjährigen gewahrt bleibt. 2023 gab es Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei der Vormundschaftsbestellung, welche auch 2024 weiter bestanden. Gemäß Kinderschutzgesetz kann ein Vormund gleichzeitig für 30 Minderjährige verantwortlich sein. Die Sprachbarriere ist ein Problem. Unter dem derzeitigen Asylsystem [siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren: Botschaftsverfahren] müssen auch unbegleitete Minderjährige bei den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew ihren Willen zur Asylantragstellung bekunden. Da auch das durch einen Vormund zu erfolgen hat, muss ein solcher zur fraglichen Botschaft reisen (HHC/ECRE 5.2025).
Unbegleitete Minderjährige werden im Károlyi-István-Kinderheim in Fót untergebracht, wo auch soziale und psychologische Dienste verfügbar sind [siehe dazu auch Kapitel Versorgung / Unterbringung] (HHC/ECRE 5.2025).
Schulbildung ist bis zum Alter von 16 Jahren in Ungarn verpflichtend. Flüchtlingskinder kommen oft in Vorbereitungsklassen und können in normale Klassen wechseln, wenn ihre Sprachkenntnisse ausreichen, es gibt aber nicht viele Schulen, die solche Schüler akzeptieren und in der Lage sind geeignete Programme für deren Bedürfnisse anzubieten. Viele lokale Schulen zögern, ausländische Schüler zuzulassen. Die in Fót untergebrachten Minderjährigen besuchen die Volks- und Mittelschule in Budapest, da die lokale Schule sie nicht annimmt. Für die Minderjährigen in Fót ist es schwierig, sich für eine formale Ausbildung anzumelden, beispielsweise aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung von Dokumenten und mangelnden Kapazitäten in den wenigen Schulen, die sie aufnehmen. Die Minderjährigen benötigen daher die Unterstützung von NGOs. In den letzten Jahren hat ihnen die Vereinigung Menedék in Zusammenarbeit mit den Vormunden die notwendige Hilfe in dieser Hinsicht geleistet (HHC/ECRE 5.2025).
Der Zugang unbegleiteter Minderjähriger zu medizinischer Versorgung verzögert sich aufgrund des Botschaftsverfahrens erheblich. Obwohl die Abgabe der Absichtserklärung bei den ungarischen Botschaften in Kiew oder Belgrad vom gesetzlichen Vormund des unbegleiteten Minderjährigen vorgenommen werden kann, werden die Minderjährigen oft erst nach Monaten als Asylwerber registriert. Und obwohl das Krankenversicherungsgesetz die Gesundheitsversorgung von Minderjährigen vorsieht, die - egal ob Asylwerber oder nicht - vorübergehend in Fót untergebracht sind, sind sich die Gesundheitsdienstleister dessen nicht bewusst, da es eine Gesetzeslücke in der Durchführungsverordnung gibt. Daher wird die Gesundheitsversorgung nur unter der Bedingung erbracht, dass die Kinderbetreuungseinrichtung die Kosten erstattet, was die Einrichtung nur widerwillig tut (HHC/ECRE 5.2025).
2024 haben vier unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag in Ungarn gestellt (HHC/ECRE 5.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-02-13 10:54
Gemäß Asylgesetz haben mittellose Erstantragsteller [bezüglich Einschränkungen beim Zugang zum Asylverfahren siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren] während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Aufnahmebedingungen. Während der derzeit aufrechten "Krisensituation wegen Massenmigration" beschränken sich die Aufnahmebedingungen auf Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmeeinrichtungen sowie medizinische Versorgung. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 5.2025).
Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, haben Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 12.8.2025).
Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt, Jobs an Asylwerber zu vergeben (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-02-13 10:56
Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber:
Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 5.2025).
Ungarn verfügt über drei (Schub-)Haftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr (HHC/ECRE 5.2025).
2026 befanden sich mit Stand Ende Jänner insgesamt 20 Migranten in Ungarn in Unterbringung, davon alle in Hafteinrichtungen (VB Budapest 27.1.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-02-13 11:12
Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 1.5.2023).
Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner (HHC/ECRE 5.2025).
Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung an ihrem Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (HHC/ECRE 5.2025).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen
Letzte Änderung 2026-02-13 10:55
Schutzberechtigte erhalten in Ungarn statt einer Aufenthaltsberechtigung einen ungarischen Ausweis, der zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr für sechs Jahre und unter dem 18. Lebenjahr für drei Jahre gültig ist. Alle drei Jahre muss der Schutzstatus überprüft werden. Bis der Ausweis ausgestellt ist, dauert es formell 20 Tage, in der Praxis jedoch mindestens einen Monat (HHC/ECRE 5.2025).
Unterbringung
Schutzberechtigte dürfen nach der Statuszuerkennung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Im Juni 2016 hat Ungarn alle Formen der Integrationsunterstützung abgeschafft, sodass Personen mit internationalem Schutz keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung wie Wohnraum, finanzielle Unterstützung usw. haben. In den letzten Jahren berichteten NGOs und Sozialarbeiter über extreme Schwierigkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus beim Auszug aus den Unterbringungszentren und bei der Integration in lokale Gemeinden. Die Kommunalverwaltungen beschränken die Beantragung und Zuweisung von Wohnraum in der Regel auf bereits länger ansässige Personen. Kostenlose Unterbringung wird in sehr begrenztem Umfang ausschließlich von zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen angeboten. Außerdem ist deren Tätigkeit auf Budapest beschränkt. Die Situation wurde dadurch verschärft, dass die Behörden Anfang 2018 alle vom AMIF finanzierten Ausschreibungen zurückzogen. Das bedeutet, dass zum 30.6.2018 alle Programme, deren Integrationsförderung auf dieser Finanzierung beruhte, eingestellt wurden. In Ermangelung staatlicher/kommunaler Unterbringungsangebote stehen für Personen mit internationalem Schutzstatus nur noch Obdachlosenunterkünfte (z. B. die vorübergehende Obdachlosenunterkunft des Baptistischen Integrationszentrums) und einige wenige Wohnprogramme von NGOs und kirchlichen Organisationen zur Verfügung. Diese können jedoch nicht den kompletten Bedarf decken. Die NGO Menedék weist darauf hin, dass es nicht realistisch ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des internationalen Schutzstatus eine Wohnmöglichkeit zu finden und dass es keine anderen Optionen gibt, als auf dem freien Markt eine Unterkunft zu mieten oder in eine temporäre Obdachlosenunterkunft zu gehen (HHC/ECRE 5.2025).
Das Budapester Methodological Centre of Social Policy (BMSZKI), der Obdachlosendienstleister der Stadt Budapest, verfügt über kein spezielles Programm für Schutzberechtigte. Die Einrichtung betreibt Notunterkünfte und Nachtunterkünfte für Obdachlose, die auch für Personen mit internationalem Schutzstatus zugänglich sind. Die Notunterkünfte sind jedoch voll ausgelastet und es gibt lange Wartelisten, während die Nachtunterkünfte ebenfalls voll sind und nur 15 bis 20 Schlafplätze bieten. Die Einrichtung können die Familieneinheit nicht garantieren. Es liegen keine Zahlen für 2024 vor (HHC/ECRE 5.2025).
Aufgrund des Wohnungsmangels auf dem Markt sind die Mietpreise zu hoch, um für Schutzberechtigte, denen gerade erst der Status gewährt wurde, erschwinglich zu sein. Zusätzlich ziehen es Vermieter in der Regel vor, ihre Wohnungen an Ungarn zu vermieten, anstatt an Ausländer und wollen nicht, dass Mieter die Adresse des Mietobjekts als ihren ständigen Wohnsitz angeben (HHC/ECRE 5.2025).
Arbeit
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger. Zur Beschäftigung dieser Gruppen gibt es aber keine Statistiken. Auch hier ist die Sprachbarriere das größte Zugangshindernis. Es gibt keine gezielte staatliche Unterstützung für Schutzberechtigte zur Erlangung einer Beschäftigung. Sie sind berechtigt, die Dienste des Nationalen Arbeitsamtes unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie ungarische Staatsbürger, wobei es schwierig ist, einen englischsprachigen Sachbearbeiter zu finden. In der Praxis bieten NGOs auch auf diesem Sektor Unterstützung. Ihre Aktivitäten beschränken sich jedoch auf Budapest. Verschiedene NGOs betrieben 2024 Programme zur Förderung der Beschäftigung von Flüchtlingen. Berichten zufolge ist der Zugang zur Beschäftigung aufgrund von sprachlichen und kulturellen Barrieren im Wesentlichen auf bestimmte Sektoren wie körperliche Arbeit (z. B. Baugewerbe usw.) und Gastgewerbe beschränkt (HHC/ECRE 5.2025).
Bildung
Unbegleitete Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden in das allgemeine ungarische Kinderfürsorgesystem aufgenommen und für sie gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Minderjährigen, auch das Recht auf Bildung. Bildung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird in der Praxis von einer begrenzten Anzahl öffentlicher Schulen in Budapest angeboten. Der Zugang zu effektiver Bildung war in den letzten Jahren schwierig. Junge Erwachsene und Erwachsene haben den gleichen Zugang zu Berufsausbildung wie ungarische Bürger. Allerdings gibt es die Kurse nur auf Ungarisch. Davon abgesehen haben Jugendliche und Erwachsene Zugang zu einer beschränkten Anzahl von Kursangeboten von NGOs. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst bot 2024 auch für Erwachsene Sprachtraining an (HHC/ECRE 5.2025).
Sozialleistungen
Das Gesetz sieht generell für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vor und unterscheidet dabei nicht zwischen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Folglich haben Schutzberechtigte Anspruch auf Leistungen für aktive Personen und Pensionisten, eine begrenzte öffentliche Gesundheitsfürsorge und Arbeitslosenunterstützung sowie andere Ansprüche (z. B. Familienbeihilfe, Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft). Arbeitslosengeld steht für maximal 90 Tage zur Verfügung und entspricht der Höhe von 60 % des letzten Gehalts. Das Antragsformular für Arbeitslosengeld, das nur auf Ungarisch verfügbar ist, ist nicht einfach ausfüllen, die Hilfe von NGOs ist in der Regel erforderlich. Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung setzt voraus, dass in den letzten drei Jahren mindestens 365 Tage lang eine Versicherung als Arbeitnehmer oder Selbständiger bestand, was für Personen, denen gerade Schutz gewährt wurde, kaum der Fall ist. Sozialhilfe wird entweder von der zuständigen Bezirksverwaltung oder den lokalen Behörden gewährt. Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe entstehen meist durch die allgemeine Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Verwaltungssystems oder durch die Sprachbarriere (HHC/ECRE 5.2025).
Medizinische Versorgung
Gemäß Gesundheitsgesetz fallen Schutzberechtigte in dieselbe Kategorie wie ungarische Staatsbürger. Für die ersten sechs Monate ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylwerber. Das bedeutet, die Asylbehörde deckt die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere sechs Monate, wenn die Schutzberechtigten keine andere Form der Krankenversicherung erwerben können. Nach Angaben der NGO Stiftung Menedék erhalten Schutzberechtigte ihre Sozialversicherungskarte jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Statuszuerkennung, was zu Schwierigkeit beim Zugang zu medizinischer Versorgung führt, da das medizinische Personal die Rechtslage oft nicht kennt und nicht weiß, dass diese Personen Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben. Die Ausstellung der Krankenversicherungskarte wird durch die Schwierigkeiten bei der Ausstellung der Identifikations- und Adresskarte weiter erschwert, da ohne diese der Antrag auf die Krankenversicherungskarte nicht gestellt werden kann. Änderungen des Sozialversicherungsgesetzes wirken sich nachteilig auf Schutzberechtigte aus, die das Land verlassen haben und später von einem anderen EU-Mitgliedstaat rückgeführt werden. Nach NGO-Angaben endet ihr Anspruch auf Krankenversicherung mit der Abreise. Folglich werden, wenn sie bei Rückkehr unmittelbar medizinische Behandlung benötigen, deren Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt. Ähnlich wie Asylwerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Cordelia ist die einzige NGO, die sich speziell auf psychosoziale Unterstützungsangebote für Menschen mit internationalem Status konzentriert (HHC/ECRE 5.2025).
Quellen
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