Länderinformation der Staatendokumentation: Kosovo; aus dem COI-CMS; Version 6

Datum der Veröffentlichung: 2025-12-17

Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels

Jährlich Aktualisierungsintervall: Jährlich

 Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert

Disclaimer

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.

Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz). Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten. 

Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.

 

Qualitäts- und Aktualisierungshinweis

Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.

Automatische Übersetzungen

Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.

Qualitätsgesicherte automatische Übersetzungen

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. 

Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. 

Veröffentlichungshinweis

Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.

 

  1. Länderspezifische Anmerkungen
  2. Politische Lage
  3. Sicherheitslage
  4. Rechtsschutz / Justizwesen
    1. Der Kanun / Blutrache
  5. Sicherheitsbehörden
  6. Folter und unmenschliche Behandlung
  7. Korruption
  8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
  9. Wehrdienst und Rekrutierungen
  10. Allgemeine Menschenrechtslage
  11. Meinungs- und Pressefreiheit
  12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
  13. Haftbedingungen
  14. Todesstrafe
  15. Religionsfreiheit
    1. Religiöse Gruppen
    2. Radikaler Islamismus
  16. Ethnische Minderheiten
    1. Serben
    2. Roma, Aschkali und Ägypter (RAE)
    3. Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten
  17. Relevante Bevölkerungsgruppen
    1. Frauen
    2. Kinder
    3. Sexuelle Minderheiten
  18. Bewegungsfreiheit
  19. IDPs und Flüchtlinge
    1. Exkurs: Asylsystem
  20. Grundversorgung
    1. Sozialbeihilfen
  21. Medizinische Versorgung
    1. Diabetes/Dialyse
  22. Rückkehr
    1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen
  23. Dokumente
    1. Serbische Pässe
    2. Gefälschte Dokumente
  24. Impressum

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-11-25 09:04

Kosovo wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Kosovo keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.

2 Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Die kosovarische Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten wird garantiert. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten (AA 26.7.2024a).

Staatsoberhaupt ist Staatspräsidentin Vjosa Osmani, sie amtiert seit 11.4.2021, zuvor ab 5.11.2020 geschäftsführend nach Rücktritt von Staatspräsident Thaçi. Regierungschef des Kosovo ist Ministerpräsident Albin Kurti (LVV Lëvizja Vetëvendosje!) seit 22.3.2021 (AA 26.7.2024b). Die progressive linksnationale Partei Vetëvendosje (Selbstbestimmung - LVV) hat die Parlamentswahlen im Kosovo am 9.2.2025 gewonnen. Die Regierungspartei des proeuropäischen kosovarischen Regierungschefs Albin Kurti erzielte einen Stimmenanteil von 40,87 % (Statista 29.9.2025).

Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, was deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 2024).

Die Republik Kosovo genießt die Anerkennung von mehr als 110 Staaten weltweit, jedoch nicht von Serbien (AA 26.7.2024a). Belgrad weigert sich - wie auch EU-Mitglieder wie Rumänien oder Spanien - die Staatlichkeit des Kosovo nach dessen Unabhängigkeitserklärung 2008 anzuerkennen. Russland und China blockieren die Aufnahme des Kosovo in die Vereinten Nationen, was dem Land wirtschaftliche Nachteile einbringt (GTAI 7.2.2025). Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien beeinträchtigt die Bestrebungen des Kosovo, sich der Europäischen Union (EU) und der NATO anzunähern. Seit 2011 fungiert die EU als Vermittler in einem politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Das übergeordnete Ziel dieses Dialogs ist es, durch ein umfassendes Abkommen eine dauerhafte Normalisierung der Beziehungen zwischen Kosovo und Serbien zu erreichen und die regionale Stabilität zu fördern (AA 26.7.2024a).

Im Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OMmiK) (AA 26.7.2024a).

Quellen

3 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-12-01 09:55

Die Lage im Norden Kosovos ist weiterhin angespannt (AA 29.9.2025; vgl. EDA 29.9.2025). Ethnisch motivierte Zwischenfälle kommen vor, besonders in den zwischen der kosovo-serbischen und der kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen geteilten Städten und Gemeinden (EDA 29.9.2025). 

In den serbischsprachigen Gemeinden im Norden, Zubin Potok, Leposavić, Zvečan und Nord-Mitrovica, kann es zu Anschlägen und gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen (BMEIA 29.9.2025). Die Spannungen zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen können unvermittelt aufflammen und in gewaltsame Unruhen ausarten. Bei Demonstrationen und Auseinandersetzungen können Personen getötet und verletzt werden (EDA 29.9.2025)

Ende November 2024 gab es einen Sprengstoffanschlag auf einen Wasserkanal in der Gemeinde Zubin Potok im Norden von Kosovo. Personen kamen dabei nicht zu Schaden (AA 29.9.2025).

Die kosovarische Polizei, EULEX und KFOR haben ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten verstärkt. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die auch Ausländer betreffen können. Ebenso kann es auch immer wieder anlassbezogene Schließungen einzelner Grenzübergänge zwischen Kosovo und Serbien geben (AA 29.9.2025).

Quellen

4 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Laut Verfassung ist Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht; diese Kontrolle ist in der Praxis jedoch schwach und ineffizient. Die Legislativgewalt wird vom Parlament, die Exekutivgewalt von der Regierung (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Das Verfassungsgericht hat sich als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 2024).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistet aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle ist die Justizverwaltung langsam und verfügt nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 23.4.2024). Die Justizstrukturen sind Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 23.4.2024).

Auch Ressourcenknappheit und ein Mangel an qualifizierten Richtern behindern die Arbeit der Justiz (FH 2024).

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und der Staatsanwaltschaft sind durch die Verfassung und das Gesetz garantiert, doch deren Umsetzung ist verbesserungsbedürftig. Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt (EC 30.10.2024).

Die Unabhängigkeit der Gerichte stand lange in Zweifel. Die Justiz war durch politische Behörden und ein hohes Maß an Korruption kompromittiert worden. Seitdem haben EULEX und die kosovarischen Institutionen versucht, die Rechenschaftspflicht, die Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme und die Einhaltung von EU- und internationalen Standards zu verbessern. Gesetze zur disziplinarischen Haftung von Richtern und Staatsanwälten wurden teilweise umgesetzt, ebenso wie bewährte Verfahren für die Mediation, ein elektronisches Fallmanagementsystem und ein zentrales Strafregister (BS 2024).

Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal sollte es nun ermöglichen, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden Kosovos nach wie vor ein Problem darstellt. Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 2024).

Wie schon in den vergangenen Jahren äußerte die Ombudsstelle allgemeine Besorgnis über die Nichtdurchsetzung von Gerichtsentscheidungen, was zu einer Zunahme der Vollstreckungsforderungen führte und zu einem erhöhten Rückstau von Fällen beitrug, und meldete weiters einen Mangel an wirksamen, rechtzeitigen Rechtsbehelfen, um Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu beheben (USDOS 23.4.2024).

Die European Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) besteht seit 2008 (EULEX 12.2.2024) und wurde vom Rat der Europäischen Union um zwei weitere Jahre bis zum 14. Juni 2027 verlängert (Rat der EU 17.6.2025). 

Quellen

4.1 Der Kanun / Blutrache

Letzte Änderung 2025-11-25 10:40

Der Ursprung der Blutrache (albanisch «gjakmarrja») ist der Kanun. Der Kanun von Lekë Dukagjin ist das ursprünglich mündlich überlieferte albanische Gewohnheitsrecht. Der Kanun (abgeleitet von Kanon, Regel, Norm) enthält jahrhundertealte Gesetzesnormen (Journal B 7.10.2025; vgl. OWEP 10.2004).

Der Kanun war bzw. ist in den nordalbanischen Bergen und im Kosovo verbreitet. Er regelt die alltäglichen wie auch die außergewöhnlichen Dinge des Lebens. In 1.263 Paragrafen werden Regeln, Normen und Werte abgehandelt. Grundpfeiler des Gewohnheitsrechts sind die Gastfreundschaft, die Besa (eine Art Waffenstillstandsschwur), die männliche Ehre und die Blutrache. Nach dem Prinzip „Blut wird mit Blut vergolten“ verlangt ein Toter der einen Familie einen Toten der anderen Familie. Die Familie des Täters versucht in der Regel, den Gegenmord zu verhindern. Der Kanun steht in Konkurrenz zum staatlichen Rechtssystem (OWEP 10.2004), wobei manche konservative Teile der Gesellschaft den Kanun als nationale Tradition - möglicherweise auch aus einem gewissen Misstrauen kosovarischen Gerichten gegenüber - bewahren möchten (Journal B 7.10.2025).

Die albanische Tradition der Blutrache wird heute nur mehr selten praktiziert, wenngleich Racheakte - auch unter Verwendung von Schusswaffen - vor allem außerhalb der größeren Städte auch heute noch vorkommen. Diese werden zwar oft als "Blutrache" bezeichnet, tatsächlich aber häufig ohne Beachtung der Regeln des Kanun, der normalerweise den Ablauf und die Beendigung solcher Racheakte regelt, durchgeführt. Personen, die sich durch Racheakte bedroht fühlen, können sich an die Polizei um Hilfe wenden. Diese ist verpflichtet, Schutz zu gewährleisten so wie der kosovarische Staat grundsätzlich bereit und in der Lage ist, Schutz vor Blutrache zu bieten. Obwohl der Begriff "Blutrache" nicht ausdrücklich im kosovarischen Strafgesetzbuch erwähnt wird, werden damit in Zusammenhang stehende Morde untersucht und strafrechtlich verfolgt, die Täter üblicherweise zu 15-25 Jahren Haft verurteilt (AA 25.7.2023).

Quellen

5 Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-11-25 10:44

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen. Die KP galt bislang als gutes Beispiel für gelungene Integration von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben (AA 25.7.2023).

Der Kosovo hat im Bereich der Sicherheit ein gewisses Maß an Vorbereitungen getroffen und einige Fortschritte erzielt. Die Kosovo-Polizei rekrutierte zwei neue Generationen kosovo-serbischer Beamter; die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) stellte neun zusätzliche Sonderstaatsanwälte ein. Die Zahl der Anklagen in Fällen von organisierter Kriminalität hat stetig zugenommen. Das neue Gesetz über die SPO ermöglicht es, multidisziplinäre Ermittlungsgruppen in komplexen Fällen zu bilden und bietet zudem eine Rechtsgrundlage für die Sonderermittlungsgruppe der Polizei zur Bearbeitung von Korruptionsfällen auf hoher Ebene. Der Kosovo hat eine neue Drogenstrategie verabschiedet; die nationale Drogenbeobachtungsstelle hat ihre Arbeit aufgenommen (EC 30.10.2024).

Die KFOR (Kosovo Force) besteht seit Kriegsende 1999 auf Grundlage eines unbefristeten Mandats der Vereinten Nationen (VN) (VN SR-Resolution 1244). Sie hat derzeit eine Ist-Stärke von insgesamt über 4.000 Soldatinnen und Soldaten und Zivilbeschäftigten. Nach wie vor übernimmt die KFOR die Funktion des security responders für die kosovarische und die EULEX-Polizei, falls diese um Unterstützung anfragen. In direkter Verantwortung übernimmt KFOR weiterhin den Schutz für das Kloster Dečani. Mit dem Beratungs- und Verbindungsteam, dem NATO Advisory and Liaison Team (NALT), begleitet die NATO den Fähigkeitsaufbau der kosovarischen Sicherheitskräfte (KSF). Das NALT-Büro untersteht direkt dem NATO-Hauptquartier. NALT berät die KSF im Rahmen des Mandats für Sicherheits- und Zivilschutzaufgaben (AA 25.7.2023).

Die Polizei des Kosovo hat 478 Polizeibeamte pro 100.000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 341 pro 100.000 Einwohner (Eurostat, 2019-2021); 85 % der Beamten sind Männer und 15 % sind Frauen. 91 % sind Kosovo-Albaner, während 9 % einer anderen Ethnie angehören. Die kosovarische Polizei hat bei ihrer Umstrukturierung Fortschritte gemacht und deren operative Kapazität hat sich nach der Umstrukturierung und dem Ausbau der Abteilung für Nachrichtendienste und Analysen erhöht (EC 30.10.2024).

Quellen

6 Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-11-25 11:47

Das Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung festgeschrieben (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 25.7.2023). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt (USDOS 12.8.2025).

Bis 26. August 2024 untersuchte das Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) sechs Beschwerden über Misshandlungen durch Strafvollzugsbeamte, in denen übermäßige Gewaltanwendung oder die Verweigerung medizinischer Hilfe geltend gemacht wurde. Für die Überprüfung und Untersuchung von Vorwürfen wegen strafbarer Handlungen der Polizei sowie für die Kontrolle der polizeilichen Abläufe ist die Polizeiinspektion des Kosovo zuständig. Beschwerden gegen die Polizei betrafen in erster Linie Misshandlungen im Rahmen der Ausübung der Dienstpflichten, Amtsmissbrauch, Bestechung, Körperverletzung, bedrohliches Verhalten und häusliche Gewalt (USDOS 12.8.2025).

Quellen

7 Korruption

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Korruption ist - auch in der Regierung - weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). Trotz der Bemühungen der Regierung, diese zu bekämpfen, sind deren Auswirkungen in den öffentlichen Einrichtungen immer noch spürbar. Die Mandate der wichtigsten Antikorruptionsstellen überschneiden sich, und eine effiziente Koordinierung der gemeinsamen Bemühungen ist schwierig. Seit der Unabhängigkeit haben die Behörden wenig Engagement bei der strafrechtlichen Verfolgung von Korruption auf höchster Ebene gezeigt, und in den Fällen, in denen Spitzenbeamte strafrechtlich verfolgt werden, kommt es nur selten zu Verurteilungen. Im Jahr 2022 führte die Regierung Kurti neue Reformen zur Bekämpfung von Korruption und Organisierter Kriminalität durch. So wurden unter anderem ein Gesetzesentwurf über die Beschlagnahme von durch Korruption erworbenen Vermögenswerten vorgelegt und Reformen der gerichtlichen Überprüfungsverfahren vorangetrieben (FH 2024).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Beamten vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Beamte begehen manchmal ungestraft korrupte Handlungen. Ein Mangel an wirksamer gerichtlicher Kontrolle und allgemeine Schwächen der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Korruptionsfälle werden regelmäßig wiederholt angefochten, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen verstreichen. Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen werfen dem Justizsystem zahlreiche Versäumnisse bei der Verfolgung von Korruption vor und stellen fest, dass nur sehr wenige Verfahren gegen hochrangige Beamte zu Verurteilungen führten. Die Strafen für hochrangige Beamte, die wegen Korruption verurteilt wurden, sind oft mild (USDOS 23.4.2024).

Grundsätzlich geht die Korruptionsbekämpfungspolitik im Kosovo - trotz verbesserter rechtlicher Rahmenbedingungen durch die Regierung Kurti in den Jahren 2021 und 2022 - nur selten über politische Rhetorik hinaus (BS 2024). 

Die Antikorruptionsbehörde ist bei der Bekämpfung von Korruption weiterhin unwirksam. EULEX, die oftmals nicht in der Lage war, korrupte bzw. kriminelle Mitglieder der politischen Elite des Kosovo zu verurteilen, beendete diesen Teil ihrer Mission im Jahr 2018. Sie hatte 479 Verurteilungen in Strafsachen, darunter Korruption, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Menschenhandel, ausgesprochen. Im Allgemeinen ist die Durchsetzung des Rechtsrahmens weiterhin unzureichend, was den Eindruck in der Öffentlichkeit erklärt, dass gewählte Politiker und Beamte straffrei handeln können. In wichtigen Fällen von Korruption oder Amtsmissbrauch, an denen führende Politiker beteiligt waren, wurden die Schuldigen oft nur zu Bewährungsstrafen verurteilt (BS 2024).

Transparency International (TI) listet den Kosovo in ihrem „Corruption Perception Index“ 2024 auf Platz 73 von insgesamt 180 bewerteten Staaten (TI 2025).

Quellen

8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen durch die Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), obgleich sie sich dabei gelegentlichem Druck seitens der Regierung ausgesetzt sahen, kritische Aussagen zu beschränken. Die Regierung kann NGOs verbieten, welche konstitutionelle Grenzen überschreiten oder zu ethnischem Hass aufrufen (FH 2024).

Quellen

9 Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2025-11-25 11:49

Es gibt im Kosovo keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 25.7.2023).

Voraussetzung, um den freiwilligen Militärdienst anzutreten, sind die kosovarische Staatsbürgerschaft und ein Mindestalter von 18 Jahren. Ein Höchstalter von 30 Jahren für Offiziere und 25 Jahren für alle anderen Ränge ist vorgeschrieben; bei Bewerbern mit Schlüsselqualifikationen, die für die KSF (Kosovo Security Force) als wesentlich erachtet werden, kann dieses Alter jedoch überschritten werden (CIA 25.9.2025).

Quellen

10 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Verschiedene internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang (AA 25.7.2023).

Der allgemeine Rahmen für die Grundrechte ist im Großen und Ganzen zufriedenstellend. Aber bei der wirksamen Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften gibt es noch große Probleme. Der Kosovo ist noch nicht Mitglied einer Reihe von internationalen Organisationen, wenngleich die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente in die Verfassung aufgenommen worden sind. Die Aufnahme des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen steht noch aus. Über den Antrag des Kosovo auf Mitgliedschaft im Europarat muss das Ministerkomitee noch entscheiden. Der Kosovo hat die interinstitutionelle Koordinierung im Bereich der Menschenrechte weiter verbessert. Die Ombudsstelle (OI) und das Büro für verantwortungsvolle Staatsführung im Amt des Premierministers haben ihre Zusammenarbeit intensiviert. Dennoch sind die personellen und finanziellen Ressourcen der wichtigsten Institutionen nach wie vor begrenzt. Die Ombudsstelle spielt weiterhin eine Schlüsselrolle bei der Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Der Jahresbericht des OI für 2023 zeigt einen leichten Anstieg bei der Umsetzung von Empfehlungen, aber die Rate bleibt trotzdem sehr niedrig, insbesondere im Bereich Gleichstellung/Diskriminierung (EC 30.10.2024).

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson (AA 25.7.2023). In der Verfassung ist diese als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution verankert, die den Auftrag hat, Rechte und Freiheiten des Einzelnen vor rechtswidrigen oder unangemessenen Handlungen oder Unterlassungen von Behörden zu schützen (USDOS 23.4.2024). Sie ist somit für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Darüber hinaus geht sie entsprechenden Hinweisen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen ab, wie Menschenrechtsverletzungen behoben werden können (AA 25.7.2023). Die Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture, NPM). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse (USDOS 23.4.2024). Trotz ihrer Unabhängigkeit bleiben die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Ombudsstelle eher begrenzt (AA 25.7.2023).

Kosovos Antrag auf Mitgliedschaft im Europarat wurde blockiert, wodurch seinen Bürgern der Zugang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwehrt bleibt. Grund dafür ist die Weigerung Kosovos eine Vereinigung serbisch dominierter Gemeinden zu etablieren, die im Brüsseler Abkommen von 2013 zwischen Kosovo und Serbien vorgesehen ist (AI 29.4.2025a).

 

 

Quellen

11 Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ist durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024FH 2024) und kann generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Allerdings kommt es durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und religiöse Gruppierungen (USDOS 23.4.2024). Unabhängige Journalisten stehen nach wie vor unter Druck, und der Staat reagiert nur unzureichend (HRW 16.1.2025).

In Kosovo ist eine Vielzahl von Medien tätig (FH 9.3.2023AA 25.7.2023; vgl. BS 2024). Journalisten berichten über Schikanen und Einschüchterungen, insbesondere in den sozialen Medien (FH 2024). Der Journalistenverband des Kosovo (AJK) berichtet, dass er mehrfach Ziel digitaler Verleumdungskampagnen geworden sei, als er Journalisten und Medien verteidigte. Regierungsbeamte, darunter der Premierminister und Mitglieder der regierenden politischen Partei hätten Verleumdungskampagnen durchgeführt, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Medien zu untergraben (USDOS 12.8.2025).

Der von Politikern und organisierten kriminellen Gruppen ausgeübte Druck führt häufig zu Selbstzensur. Einige Journalisten verzichten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhalten gelegentlich Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für den Abbruch einer Untersuchung. Regierungsbeamte und mutmaßliche Straftäter bedrohten Journalisten verbal wegen vermeintlich negativer Berichterstattung. Nach Angaben einiger Redakteure zogen Regierungsbehörden und Unternehmen ihre Anzeigen aus Medien zurück, die kritische Beiträge veröffentlichten (USDOS 23.4.2024).

Die Medienvielfalt hat dank der Expansion der Kabelbetreiber zugenommen. Unabhängige, regierungskritische Fernsehsender beklagen jedoch politisch motivierte technische Probleme. Umstritten ist die selektive Schaltung von Regierungswerbung in Zeitungen, die offensichtlich darauf abzielt, die Berichterstattung zu beeinflussen. Durch Änderungen des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen hätte diese Praxis verboten werden sollen (BS 2024).

Die Regierung schränkt den Zugang zum Internet nicht ein oder stört diesen; Online-Inhalte werden nicht zensuriert (USDOS 23.4.2024).

Der öffentlich-rechtliche Fernseh- und Rundfunksender RTK strahlt Sendungen in den Minderheitensprachen Serbisch, Türkisch, Romanes, Goranisch und Bosnisch aus, während RTK 2 sein Programm ausschließlich in serbischer Sprache ausstrahlt (AA 25.7.2023).

Minderheitenfeindliche Propaganda erfolgt in kosovarischen Medien nicht (AA 25.7.2023).

Quellen

12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vgl.: USDOS 23.4.2024FH 2024) und werden im Allgemeinen von der Regierung (USDOS 23.4.2024, vgl. BS 2024), EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen wurden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2024, vgl. FH 2024).

Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 25.7.2023). Die zahlreichen politischen Parteien sind in den meisten Teilen des Landes keinen Einschränkungen unterworfen (USDOS 23.4.2024, vgl. FH 2024) und es gab auch keine nennenswerten Hindernisse für deren Registrierung. Allerdings spielt die Parteizugehörigkeit häufig eine Rolle beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen sowie zu sozialen und beruflichen Möglichkeiten (USDOS 23.4.2024).

In den kosovo-serbischen Gebieten hingegen wurden Berichten zufolge Druck und Einschüchterungstaktiken eingesetzt, um die kosovo-serbische Bevölkerung zur Unterstützung der Srpska Liste zu bewegen (USDOS 23.4.2024). Es wird weiterhin über Einschüchterungen und Schikanen gegenüber Parteivertretern berichtet. Die Srpska Liste, die dominierende kosovo-serbische Partei, wurde beschuldigt, konkurrierende Parteien zu schikanieren und ein Umfeld zu schaffen, in dem die Wähler Konsequenzen für die Unterstützung alternativer Gruppen fürchten (FH 2024).

Quellen

13 Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten haben sich in den letzten Jahren zwar verbessert (FH 2024) und entsprechen zum Teil internationalen Standards, aber in den Strafvollzugsanstalten gibt es weiterhin Probleme, wie Korruption, die Verbreitung radikaler religiöser oder politischer Ansichten, Gewalt zwischen Gefangenen und die unzureichende Behandlung von Gefangenen mit psychischen Erkrankungen (USDOS 23.4.2024). Gewalt und mangelhafte medizinische Versorgung sind weiterhin ein Problem. Die Polizei misshandelt manchmal Inhaftierte (FH 2024).

Laut NPM (National Preventive Mechanism against Torture) und KRCT (Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims) entsprechen die Bedingungen in den Haftanstalten in Prizren, Peje/Pec, Lipjan/Lipljan, Gjilan/Gnjilane und Mitrovica/e sowie in den Polizeistationen in Pristina, Gjakova/Djakovica, Fushe Kosove/Kosovo Polje, Ferizaj/Urosevac, Rahovec/Orahovac und Malisheva/Malisevo nicht den internationalen Standards, da sie unzureichend belüftet und sehr beengt sind sowie über kein Tageslicht verfügen. Keines der Probleme wurde als lebensbedrohlich gemeldet. Laut KRCT stellen die Einrichtungen, die Behandlung, die hygienischen Bedingungen und der Zugang für Inhaftierte mit Behinderungen im Gefängnis von Dubrava weiterhin ein Problem dar. Laut NPM ist Gewalt zwischen Inhaftierten ein allgemeines Problem (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung gestattet Besuche unabhängiger Menschenrechtsbeobachter. Die Ombudsstelle und die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) hatten ebenso wie die Medizinische Inspektion während des gesamten Jahres 2023 uneingeschränkten Zugang zu Justizvollzugsanstalten. Die KRCT und das Zentrum für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten erhielten aufgrund von Kooperationsvereinbarungen mit dem Justizministerium unangekündigten Zugang zu Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).

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14 Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-12-01 12:14

Die Todesstrafe ist im Kosovo seit 1999 gesetzlich verboten. Dieses Verbot ist in der Verfassung verankert (AA 25.7.2023).

Die Anwendung der Todesstrafe ist gesetzlich nicht erlaubt (AI 22.5.2025).

Quellen

15 Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-12-01 12:17

Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 26.6.2024); Einschränkungen sind nicht bekannt (AA 25.7.2023) und könnten grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer verhängt werden (USDOS 26.6.2024). Weder Apostasie [Abfall vom Glauben; Anm.] noch Konversion oder Mission stehen unter Strafe (AA 25.7.2023). Jegliche Diskriminierung aus Gründen der Religion ist aufgrund der Verfassung verboten (USDOS 26.6.2024).

Das Gesetz über Religionsfreiheit legt fest, dass allen Religionen und ihren Gemeinden im Kosovo, darunter die islamische Gemeinde, die serbisch-orthodoxe Kirche, die katholische Kirche, die jüdische Gemeinde und die evangelische Kirche jede Art von Schutz und Gelegenheit geboten werden sollen, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Freiheiten zu genießen. Glaubensgemeinschaften wird zugestanden, religiöse Schulen und gemeinnützige Organisationen zu gründen sowie Zugang zu den öffentlichen Medien zu erhalten (USDOS 26.6.2024).

Quellen

15.1 Religiöse Gruppen

Letzte Änderung 2025-12-01 12:22

Die Weltreligionsdatenbank 2020 der Universität Boston schätzt, dass 93 % der Bevölkerung (insbesondere der Ashkali, Bosniaken, Ägypter, Gorani, Roma und Türken) Muslime sind. Der Großteil bekennt sich zur hanafi-sunnitischen Schule; daneben bestehen auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft. 6 % sind Christen und 1 % Atheisten oder Agnostiker oder gehören anderen Religionen an. Beinahe alle kosovarischen Serben gehören der serbisch-orthodoxen Kirche (SOC) an; die meisten ethnischen Montenegriner und ein Teil der Roma sind christlich orthodox. Fast alle ethnischen Kroaten sind katholisch (USDOS 26.6.2024).

Schätzungsweise etwa 2,2 % der albanischen Bevölkerung bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben (CIA 25.9.2025), wobei sich die größten katholischen Gemeinden auf Gjakove, Janjeve/Janjevo, Kline/Klina, Pristina und Prizren konzentrieren (USDOS 26.6.2024). Zudem bestehen kleinere evangelikale Gemeinden. Es gibt sehr kleine jüdische Gemeinden mit einer Gesamtzahl von weniger als 100 Personen (AA 25.7.2023), in Prizren und Pristina. Die Zeugen Jehovas haben etwa 260 Mitglieder und die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage etwa 145 Mitglieder (USDOS 26.6.2024). Es gibt keine Berichte über antisemitische Vorfälle (USDOS 12.8.2025).

Laut kosovarischer Polizei wurden von Jänner bis November 2023 73 Vorfälle gemeldet, die sich gegen religiöse Stätten richteten, verglichen mit 64 Vorfällen von Jänner bis September 2022. Die Vorfälle betrafen 49 muslimische, 22 serbisch-orthodoxe und zwei römisch-katholische Gebäude (USDOS 26.6.2024).

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15.2 Radikaler Islamismus

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Die Regierung Kosovos legt großen Wert auf die Bekämpfung von religiösem Extremismus. Nur eine kleine Minderheit folgt einem radikalen, fundamentalistischen oder gewaltbereiten Islam;  laut dem deutschen Auswärtigen Amt gibt es keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen oder Repressionen durch den IS (AA 25.7.2023).

Der Rechtsrahmen des Kosovo zur Terrorismusbekämpfung ist teilweise mit dem EU-Acquis und internationalen Instrumenten in Einklang gebracht worden. Die Rechtsvorschriften zum Schutz kritischer Infrastrukturen sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung müssen noch an den EU-Besitzstand angeglichen werden. Kosovo hat eine neue Strategie und einen neuen Aktionsplan zur Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus (2023-2028) angenommen. Diese stehen im Einklang mit der Strategie der EU zur Terrorismusbekämpfung und werden derzeit - ebenso wie wie die bilaterale Durchführungsvereinbarung mit der EU über den gemeinsamen Aktionsplan zur Terrorismusbekämpfung für den westlichen Balkan - umgesetzt (EC 30.10.2024). 

Der Minister für Inneres ist nationaler Koordinator für die Prävention von gewalttätigem Extremismus und die Bekämpfung des Terrorismus, doch aufgrund der sonstigen Aufgaben des Ministers ist die interinstitutionelle Koordinierung nach wie vor nur begrenzt möglich. Trotz der politischen Unterstützung durch das EU-Netzwerk zur Sensibilisierung für Radikalisierung bei der Einrichtung eines nationalen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung und zur Prävention und Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus und Radikalisierung ist der Prozess ins Stocken geraten. Die gemeinsame Bedrohungsanalyse durch die Sicherheitsbehörden ist jedoch zur gängigen Praxis geworden (EC 30.10.2024).

Versuche wahhabitischer Organisationen aus Saudi-Arabien, die relativ pluralistische muslimische Bevölkerung des Kosovo zu unterwandern, stießen auf Widerstand seitens der lokalen Gläubigen und Geistlichen. Unter jungen Kosovo-Albanern und vor allem in der Diaspora üben der mystische Sufismus, der radikale Salafismus oder charismatische Prediger oft mehr Anziehungskraft aus als der traditionelle kosovarische Islam (BS 2024).

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16 Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2025-12-01 12:37

Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92,9 %), Bosniaken (1,6 %), Serben (1,5 %), Türken (1,1 %), Ashkali (0,9 %), Ägypter (0,7 %), Gorani (0,6 %), Roma (0,5 %) und andere (0,2 %). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 25.9.2025).

Die Karte zeigt die ethnische Diversifizierung im Kosovo.
 GRID 2024

Offiziell anerkannte Minderheiten sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani. Die genannten Minderheiten genießen verfassungsrechtlich weitreichende Rechte. So sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Für die Verabschiedung wichtiger Gesetze ist nicht nur eine Mehrheit aller Abgeordneten, sondern zusätzlich auch die Mehrheit jener Abgeordneten erforderlich, die die Minderheiten vertreten. Auf Gemeindeebene wird den Minderheiten weitgehende Autonomie zugestanden, wovon vor allem die Serben und Türken in jenen Gemeinden profitieren, wo sie die Mehrheit stellen (AA 25.7.2023). 

Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf Gemeindeebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes (AA 25.7.2023).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft und erlaubt die Verabschiedung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung der Rechte von Einzelpersonen oder Gruppen, die einer Minderheit oder ethnischen Gruppe angehören und unter Diskriminierung leiden. Auch wenn es immer wieder Berichte über Gewalt und Diskriminierung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten gibt, so verbietet das Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, des Vermögens, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der sexuellen Ausrichtung, der Geburt, einer Behinderung oder aufgrund eines sonstigen persönlichen Status. Dieses Gesetz benennt zudem zwei Stellen - die Ombudsstelle und das dem Premierminister unterstellte Büro des Menschenrechtskoordinators - als verantwortlich für die Lösung von Diskriminierungsfällen, für die Förderung der Gleichstellung und die Überwachung der Umsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen. Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen, nach denen Straftaten, bei denen die Rasse oder die ethnische Zugehörigkeit ein Motiv ist, als "Hassdelikte" eingestuft werden (USDOS 23.4.2024).

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Kontrolle der Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote erfolgt durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) (AA 25.7.2023).

Quellen

16.1 Serben

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Laut Regierungsangaben leben neben ca. 1,5 Mio. ethnischen Albanern derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben im Kosovo (AA 25.7.2023). Andere Quellen setzen die Zahl der Serben mit 50.000 bis 100.000 an (NZZ 14.4.2025). Etwa 60 % der Serben leben in Enklaven im Süden und 40 % im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Die Volkszählung vom April 2011 gibt hingegen nur etwa 26.000 Serben an. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass bei dieser Volkszählung der Norden und der Süden des Landes teilweise systematisch boykottiert wurden und die Zahlen daher mit Vorsicht zu beurteilen sind (AA 25.7.2023).

Infolge weitgehender Autonomierechte auf Gemeindeebene haben sich die meisten ethnischen Serben in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im Norden des Landes untersteht die ethnische serbische Bevölkerung de facto nur zum Teil dem kosovarischen Staat, wenngleich in den vergangenen Jahren Maßnahmen zum Abbau von sogenannten parallelen, von Serbien finanzierten Strukturen gesetzt wurden. Seit November/Dezember 2013 nehmen auch Kosovo-Serben im Norden an den zuvor boykottierten Gemeinde- und Parlamentswahlen teil. Trotz aller Bemühungen kommt es immer wieder zu Gefährdungslagen und Rückschritten beim Integrationsprozess (AA 25.7.2023).

In dem seit langem andauernden Konflikt zwischen Serbien und dem Kosovo fühlen sich die ethnischen Serben in Kosovo zunehmend isoliert. Die im Süden des Kosovo in abgelegenen Städten und Dörfern verstreut lebenden Serben fühlen sich häufig in ihrem eigenen Land als Außenseiter. Viele betrachten dabei Serbien nach wie vor als ihre Heimat – oder hoffen zumindest auf politische Autonomie. Aber diese Vision ist nach wie vor in weiter Ferne (NZZ 14.4.2025).

Ethnische Minderheiten wie die serbische, die rumänische, die aschkalische, die balkan-ägyptische, die türkische, die bosniakische, die goranische, die kroatische und die montenegrinische Gemeinschaft sind in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Dienste, Sprachgebrauch, Freizügigkeit und Recht auf Rückkehr in ihre Heimat (für Vertriebene) weiterhin benachteiligt und zudem institutioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 23.4.2024).

Der Zugang zur Justiz für Bürger in vier Gemeinden mit serbischer Mehrheit im Norden des Kosovo bleibt nach dem Rücktritt fast aller kosovarischen Serben aus dem Justiz- und Strafverfolgungssektor im Norden des Kosovo im November 2022 weiterhin eingeschränkt, was die bereits bestehenden Probleme verschärft. Kosovarische Serben gaben an, aus Protest gegen Entscheidungen der Regierung zurückgetreten zu sein, darunter auch gegen die Entscheidung, in Serbien ausgestellte Kfz-Kennzeichen mit Namen kosovarischer Städte, die im Kosovo illegal sind, gegen legale kosovarische Kennzeichen auszutauschen (USDOS 23.4.2024).

Der Alltag in Nord-Mitrovica ist von zahlreichen kleinen, aber wirkungsvollen Protestaktionen geprägt – gegen Pristina und gegen Premierminister Albin Kurti, der es sich seit seinem Amtsantritt im Jahr 2021 zur Aufgabe gemacht hat, die Souveränität des Kosovo im serbisch dominierten Norden durchzusetzen. Schritt für Schritt drängt er den Einfluss Belgrads zurück: Neben dem Verbot serbischer Autokennzeichen schloss er serbisch geführte Postämter und Versicherungsagenturen. Seine Maßnahmen lösten nicht nur Proteste der Serben im Kosovo, sondern auch der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten aus. Trotzdem setzt Kurti diese Politik fort. Gleichzeitig hält der Druck aus Belgrad an. Die serbische Regierung, nach wie vor der größte Arbeitgeber im Norden des Kosovo, hat die Serben u. a. angewiesen, sich aus den öffentlichen Institutionen des Kosovo zurückzuziehen. Die serbische Minderheit ist eindeutig zu einem politischen Spielball zwischen Pristina und Belgrad geworden (NZZ 14.4.2025).

Im Norden des Kosovo kam es mit dem Amtsantritt albanischstämmiger Bürgermeister (nach den, von der serbischen Bevölkerungsmehrheit weitgehend boykottierten Kommunalwahlen) im Mai 2023 erneut zu Spannungen, die letztlich in gewalttätigen Zusammenstößen zwischen NATO-Truppen und protestierenden ethnischen Serben gipfelten (HRW 11.1.2024; vgl. Tagesschau 2.10.2023).

Quellen

16.2 Roma, Aschkali und Ägypter (RAE)

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Die Regierung setzt sich öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein und wirbt gleichzeitig dafür, das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften allgemein zu respektieren und zu schützen. Berichte über gezielte staatliche Diskriminierungen von ethnischen Roma, Aschkali und Ägyptern liegen nicht vor. Die Regierung hat im Zuge strategischer Maßnahmen zur Integration der Roma-, Aschkali- und Ägyptergemeinden Nachteile für Angehörige der RAE-Gemeinschaften u. a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert; die im entsprechenden Aktionsplan unter Mitwirkung von RAE-Minderheitenvertretern, NGOs, Parlamentsabgeordneten und Vertretern aller kosovarischen Gemeinden erarbeiteten Maßnahmen wurden jedoch nur zum Teil umgesetzt. Die vier Schwerpunkte sind Bildung, Arbeit und soziale Wohlfahrt, Gesundheitsversorgung und Unterbringung (AA 25.7.2023).

Die Roma sind nach wie vor die am stärksten benachteiligte Gruppe im Land und sehen sich weit verbreiteter Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und politische Vertretung ausgesetzt. Das Fehlen eines freien und universellen Systems zur Geburtenregistrierung führt dazu, dass viele Roma nicht im nationalen öffentlichen Register erfasst sind und deren Geburten, Todesfälle und Eheschließungen somit nicht registriert werden. Dies schränkt ihren Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen einschließlich der Gesundheitsversorgung ein. Vasa Prava BiH erbringt Dienstleistungen für die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in Bosnien und Herzegowina, die sich keinen privaten Anwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte leisten können (IOM 5.2025). Die meisten Roma leben in chronischer Armut in unzureichenden Wohnverhältnissen und haben nur begrenzten Zugang zu formeller Beschäftigung oder öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung. Der UN-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung (CERD) forderte die Behörden nachdrücklich auf, dringend Maßnahmen zur Bekämpfung der systematischen rassistischen Diskriminierung der Roma zu ergreifen (AI 29.4.2025b).

Die Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter (RAE) haben oft keinen Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung. Außerdem sind sie für ihren Lebensunterhalt in hohem Maße auf humanitäre Hilfe angewiesen. Obwohl laut Gesetz 10 % der Beschäftigten auf nationaler Regierungsebene ethnischen Minderheiten angehören müssen, bleibt insbesondere die Vertretung kleinerer Gemeinschaften wie der Gorani, Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter begrenzt und im Allgemeinen auf Positionen der unteren Ebenen beschränkt (USDOS 23.4.2024).

Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen in ihren Wohngebieten am Rand der Städte sind häufig von großer wirtschaftlicher Not geprägt. Vielfach können Familien ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten und sind abhängig von der finanziellen Unterstützung durch im Ausland lebende Verwandte. In den ländlichen Gebieten sind die Lebensbedingungen der RAE oft mit jenen der albanischen Bevölkerung vergleichbar. Zumindest in einigen Landesteilen berichten Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile. Die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten scheitert meist daran, dass formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Sozialhilfeleistungen kann eine Person beispielsweise nur dort beantragen und erhalten, wo sie mit ständigem Wohnsitz gemeldet ist. RAE haben wie jeder in Kosovo die Pflicht, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Das „Civil Rights Program Kosovo“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation als ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u. a. bei der Registrierung für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. Auch weitere in Kosovo tätige Organisationen bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu unterstützen (AA 25.7.2023).

Quellen

16.3 Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten

Letzte Änderung 2025-12-01 12:56

Das Verhältnis der in Bosnien und Herzegowina lebenden Bosniaken (50 Prozent), Serben (31 Prozent) und Kroaten (15 Prozent) [gemäß letzter Volkszählung 2013] zueinander ist nach wie vor stark von den Erfahrungen im Krieg geprägt (LPB o.D.).

Nach dem Jugoslawienkrieg, also seit 1995, lebt die Bevölkerung in ethnisch weitgehend homogenen Siedlungsgebieten. Die Serben bewohnen hauptsächlich den Nord-Westen Bosniens, der durch den Korridor bei Brcko mit dem östlichen Bosnien verbunden ist, wo ebenfalls Serben wohnen. Die Kroaten leben in der Herzegowina, im Hinterland der Adria (Livno - Drvar), in zwei Exklaven in der Posavina (Orasje und Odzak) und in Mittelbosnien. Die Bosniaken beherrschen Zentralbosnien und Sarajewo, die Städte Travnik und Zenica und die Achse Tuzla - Mostar. Im Westen Mostars leben Kroaten, im Osten Bosniaken. Der äußerste Nord-Westen des Landes (Raum Bihac - Sanski Most) ist ebenfalls bosniakisch (LPB o.D.).

Die Sicherheitslage ist für Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten, für ethnische Türken, Bosniaken, Kroaten und Gorani stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt (AA 25.7.2023). Das Gesetz, das für alle Schulkinder dieselben Bedingungen und das Recht der Minderheitenschüler auf öffentliche Bildung in ihrer jeweiligen Muttersprache während der Sekundarschule vorsieht, wird nicht umgesetzt. Führende Persönlichkeiten der bosniakischen, kroatischen, goranischen, montenegrinischen, romanischen und türkischen Gemeinschaft verweisen auf die Nichtverfügbarkeit von Schulbüchern und anderen Materialien in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache (USDOS 23.4.2024).

Seit einiger Zeit gibt es vermehrt Berichte über eine, zum Teil durch saudi-arabische Stiftungen unterstützte Radikalisierung innerhalb eines Teils der muslimischen Gemeinschaft in Bosnien (LPB o.D.).

 

Quellen

17 Relevante Bevölkerungsgruppen

17.1 Frauen

Letzte Änderung 2025-12-01 13:10

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung Kosovos festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Art. 6 des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023).

Die Rechtsvorschriften und institutionellen Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter entsprechen im Großen und Ganzen den internationalen und europäischen Standards (EC 30.10.2024). Edi Gusia wurde 2025 zur Exekutivdirektorin der Agentur für Gleichstellung innerhalb des Büros des Premierministers ernannt (GazetaE 26.2.2025). Die Kapazitäten der Agentur für die Annahme und Überwachung von Maßnahmen sind allerdings unzureichend; es wurde kein Aktionsplan für 2023-2024 angenommen. Die Koordinierung zwischen der Agentur und den Gleichstellungsbeauftragten hat sich verbessert, aber ihre Fähigkeit, die Politik zu beeinflussen, ist uneinheitlich. Die zivilgesellschaftlichen Organisationen für Frauenrechte spielten weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter (EC 30.10.2024).

Die Bemühungen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik, insbesondere bei Einstellungsverfahren, Beförderung und Entlohnung sind begrenzt. Frauen, die Minderheiten angehören - insbesondere Roma, Aschkali und ägyptische Gemeinschaften - werden mehrfach diskriminiert, vor allem in Bezug auf Bildung, Beschäftigung und Zugang zum Gesundheitswesen. Von Frühverheiratung sind vor allem Mädchen aus diesen Gemeinschaften betroffen (EC 30.10.2024).

Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist nicht durchgehend verwirklicht (AA 25.7.2023). 2020 waren in Kosovo 32,5 % der Parlamentsabgeordneten Frauen, womit das Land über dem Durchschnitt der Westbalkanländer liegt (OECD 4.3.2024).

Häusliche Gewalt ist nach wie vor die häufigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt. Der diesbezügliche rechtliche, politische und institutionelle Rahmen steht im Einklang mit den europäischen Standards, seine Umsetzung ist jedoch nach wie vor uneinheitlich. Kosovo muss noch die im Gesetz über häusliche Gewalt, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifische Gewalt vorgesehenen Durchführungsvorschriften erlassen. Die Umsetzung der Strategie für 2022-2026 ist gut vorangekommen. Die Justizministerin wurde zur nationalen Koordinatorin gegen häusliche Gewalt ernannt. Kosovo hat ein neues Programm zur Rehabilitierung von Tätern eingeführt und Änderungen des Strafrechts verabschiedet, mit denen die Strafen verschärft und Garantien für die Anwendung der Gesetze eingeführt wurden. Im Einklang mit der Istanbul-Konvention wurde ein zentrales Sekretariat für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt eingerichtet; für eine ausreichende Finanzierung und Personalausstattung sollte gesorgt werden. Im Jahr 2024 hat die Regierung die Mittel für Schutzeinrichtungen für Opfer von häuslicher Gewalt und Menschenhandel erhöht und die rechtzeitige Auszahlung dieser Mittel sichergestellt (EC 30.10.2024).

In einem Bericht der OSZE vom Juni 2024, in dem Fälle von häuslicher Gewalt überwacht wurden, wurden Verzögerungen bei den Gerichten und die Nichteinhaltung von Verfahrensfristen sowie milde Urteile kritisiert. 78 % der Angeklagten erhielten höchstens eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe. Der Bericht empfahl Schulungen für alle Akteure des Justizsystems, einschließlich spezieller Schulungen für Richter, Staatsanwälte und Anwälte (HRW 16.1.2025).

Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als "sichere Häuser" bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von sechs Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist auch eine längere Unterbringung möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 25.7.2023).

Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit sind Frauen innerhalb von Ehe und Familie bzw. gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 25.7.2023). Die Regierung hat die positiven Maßnahmen zur Eintragung des gemeinsamen Eigentums von Ehegatten in das Eigentumsregister fortgesetzt, um die Zahl der weiblichen Immobilienbesitzer zu erhöhen. Der Anteil der weiblichen Eigentümer ist jedoch nach wie vor recht gering (19,82 % der registrierten Immobilien) (EC 30.10.2024).

Nur 20 % der Frauen sind in den Arbeitsmarkt integriert (OECD 26.6.2024; vgl. WB 9.3.2023), was die niedrigste Rate am Westbalkan (OECD 26.6.2024) und eine der niedrigsten Quoten weltweit darstellt. Die traditionellen sozialen Normen in Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist, besonders außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten, begrenzt. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen in Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023).

Quellen

17.2 Kinder

Letzte Änderung 2025-12-03 10:11

Der kosovarische Rechtsrahmen für die Rechte des Kindes steht weitgehend mit dem EU-Acquis und den internationalen Standards im Einklang; die Umsetzung jedoch bleibt begrenzt. Bei der Verabschiedung von Teilrechtsakten zum Gesetz über die Rechte des Kindes wurden Fortschritte erzielt, auch wenn ein Teilrechtsakt noch aussteht. Kosovo muss noch die im Gesetz über den Kinderschutz vorgesehene Beratungsstelle und die Schutzhäuser einrichten. Es fehlt nach wie vor ein integriertes Kinderschutzsystem. Die Zentren für soziale Wohlfahrt sind noch immer nicht mit angemessenen fachlichen, infrastrukturellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet. Kosovo fehlt es an Kapazitäten, um Kinder ohne elterliche Fürsorge angemessen in Pflegefamilien unterzubringen. Kinder mit Behinderungen werden beim Zugang zu vorschulischen Einrichtungen diskriminiert, und nur wenige besuchen das Schulsystem. Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und beeinträchtigt das Leben und die Bildung von Kindern in Kosovo, insbesondere in den Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Ägypter (EC 30.10.2024). 

Seit 2021 zahlt die Regierung des Kosovo monatlich Kindergeld aus. Dieser Zuschlag beträgt 20 Euro für Kinder in Familien mit zwei Kindern und 30 Euro für Kinder in Familien mit drei oder mehr Kindern. Kinder ohne elterliche Fürsorge erhalten keine staatliche Fürsorge. Laut Daten des Justizministeriums aus dem Jahr 2023 gab es im Kosovo insgesamt 529 im Stich gelassene Menschen unter 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge (GazetaE 3.7.2025).

Obwohl Kosovo einige Anstrengungen unternimmt, um die Qualität der Bildung zu verbessern, sind die Fortschritte bei der Umsetzung der kosovarischen Bildungsstrategie für 2022-2026 noch gering (EC 30.10.2024).

Was die Eingliederung anbelangt, so werden Kinder aus gefährdeten Gruppen und Minderheiten trotz einiger Verbesserungen weiterhin an den Rand gedrängt, wenn es um Bildungschancen geht. Insbesondere Kinder aus den Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Ägypter sind einem höheren Risiko ausgesetzt, die Schulpflicht abzubrechen (EC 30.10.2024). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind. Die Gesundheits- und Bildungssysteme Kosovos haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen (UNICEF 5.3.2024).

Gewalt gegen Kinder bleibt in Kosovo weitgehend unsichtbar - sowohl die Praxis als auch das Schweigen darüber werden durch gesellschaftliche Überzeugungen und Normen aufrechterhalten. 72 % der Kinder erleben irgendeine Art von gewaltsamer Disziplinierung, einschließlich psychologischer Aggression und/oder körperlicher Bestrafung. 30 % der Kinder werden körperlich bestraft und 24 % der Kinder werden ausschließlich mit gewaltfreien Methoden diszipliniert. Am stärksten gefährdet, Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung zu erfahren, sind Kinder aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen, insbesondere Mädchen (UNICEF 5.3.2024).

Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und hat Auswirkungen auf das Leben und die Bildung der Kinder im Kosovo. Eine von 25 Frauen und einer von 50 Männern (im Alter von 20 bis 24 Jahren) wurde vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bei Kindern aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften ist die Zahl der Eheschließungen vor dem 18. Lebensjahr besonders hoch: Jede dritte Frau und jeder zehnte Mann (im Alter von 20 bis 24 Jahren) ist verheiratet. Bildung und Haushaltsvermögen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, wann eine Frau heiratet (UNICEF 5.3.2024). 

Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 18 Jahren oder 16 Jahren mit elterlicher Zustimmung zu heiraten. Obwohl keine offiziellen Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bosniaken und Gorani nach wie vor gängige Praxis (USDOS 23.4.2024).

Quellen

17.3 Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Es gibt keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen erwachsenen Personen, Cross-Dressing oder andere mit sexuellen oder geschlechtlichen Merkmalen verbundene Verhaltensweisen unter Strafe stellten (USDOS 23.4.2024). Im Mai 2024 kündigte die Regierung Pläne zur Legalisierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften an (HRW 16.1.2025). [Anm.: Es liegen keine Informationen vor, wonach diese Legalisierung bis jetzt (Oktober 2025) erfolgt wäre.] 

Die Verfassung verbietet direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechteridentität (USDOS 23.4.2024) sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich. Wenn Straftaten durch Hass aufgrund von Geschlecht, sexueller Orientierung usw. motiviert sind, gilt dies als erschwerender Umstand (USDOS 20.3.2023). Im April 2019 wurde ein neues Strafgesetzbuch verabschiedet, das den Schutz von LGBT-Personen durch die Definition einer „Hasshandlung“ stärkt (BS 2024). 

Auch wenn das Diskriminierungsverbot seitens des Staates generell beachtet wird (AA 25.7.2023), halten Menschenrechts-NGOs die kosovarische Gesellschaft für relativ homophob. Sie haben beobachtet, dass Strafverfolgungsbeamte oft nur begrenztes Wissen und Verständnis für die Rechte von LGBT-Personen aufweisen. LGBT-Personen und -Organisationen haben Todesdrohungen erhalten (BS 2024).

Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden und stehen unter entsprechend großem psychischem Druck (AA 25.7.2023). Menschenrechtsorganisationen zufolge sind LGBT-Personen offener Diskriminierung in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen, Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ausgesetzt (USDOS 23.4.2024).

Gewalt gegen LGBT-Personen ist weiterhin weit verbreitet. LGBT-Rechtsorganisationen stellten eine Zunahme der häuslichen Gewalt gegen LGBT-Personen fest (USDOS 23.4.2024).

Gleichzeitig wurde der gesetzliche Schutz von LGBT-Personen über die Jahre verbessert. Die Regierung führt bewusstseinsbildende Trainings unter anderem für Beamte, Polizisten und Lehrer durch (AA 25.7.2023).

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18 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-12-03 11:25

Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Üblicherweise respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024). Seit dem 1. Jänner 2024 dürfen Inhaber eines kosovarischen Reisepasses ohne Visum für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in die EU reisen. Dies wiederum ermöglicht es auch EU-Bürgern, ohne Visum in den Kosovo zu reisen. Das Abkommen mit dem Kosovo ist Teil eines umfassenderen Beschlusses für die westlichen Balkanstaaten, der allen Bürgern dieser Region die visafreie Einreise in die EU ermöglicht (EC 12.3.2024).

Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind meist mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.7.2023).

Ethnische Minderheiten haben Zugang zu Ausweisdokumenten und die Zahl der Kosovo-Serben, die über solche Dokumente verfügen, hat zugenommen. Vertreter der Kosovo-Serben geben an, dass es nach wie vor einige Probleme gibt, insbesondere weil von serbischen Behörden für Kosovo-Serben ausgestellte Dokumente von der Regierung des Kosovo nicht als legal akzeptiert werden (USDOS 23.4.2024).

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19 IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2025-12-03 11:27

Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).

Laut USDOS berichtete UNHCR, dass viele Menschen aufgrund des Konflikts von 1998/99 und der gewalttätigen Ereignisse von 2004 vertrieben wurden, darunter 15.646 Personen innerhalb des Landes. Zu den anhaltenden Problemen gehören die Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten, die Angst vor Gewalt oder Schikanen, die Nichtdurchsetzung von Gerichtsentscheidungen (insbesondere in Bezug auf Eigentum), die Aneignung und Beschädigung von Eigentum, der fehlende Zugang zu Bildungs- und Wirtschaftsmöglichkeiten und das Fehlen von öffentlichen Dienstleistungen in einer gemeinsamen Sprache (USDOS 23.4.2024).

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19.1 Exkurs: Asylsystem

Letzte Änderung 2025-12-03 11:30

Das Gesetz sieht die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus mit subsidiärem Schutz sowie die vorübergehende Aufnahme von Asylwerbern bis zur Entscheidung über ihren Fall vor. Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose können an jedem Einreisepunkt in das Hoheitsgebiet oder innerhalb des Kosovo Asyl beantragen. UNHCR berichtet, dass alle Asylwerber ungehinderten Zugang zum Asylverfahren haben. Informationen über die Asylverfahren des Landes sowie über die Rechte und Pflichten der Antragsteller waren an allen offiziellen Einreisestellen, einschließlich des Flughafens und der Asyl- und Gewahrsamszentren, in mehreren Sprachen erhältlich (USDOS 23.4.2024). Allerdings verlassen die meisten das Land, ohne zu ihren Anhörungen zu erscheinen, woraufhin die Anträge in Abwesenheit abgeschlossen werden (AA 25.7.2023).

Asylwerber erhalten Identitätskarten, Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikel und eine kostenlose medizinische Versorgung. Darüber hinaus können sie eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Laut UNHCR kommt es allerdings immer wieder zu Verzögerungen bei der Bereitstellung der o. g. Leistungen. Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus oder vorübergehendem Schutzstatus erhalten den gleichen Zugang zu Sozialleistungen, staatlicher Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen wie kosovarische Staatsangehörige. Für die Dauer von bis zu zwei Jahren wird außerdem eine an den Grundbedürfnissen ausgerichtete Unterkunft gestellt (AA 25.7.2023).

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20 Grundversorgung

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 25.7.2023).

Mit der staatlichen Unabhängigkeit wurde die Hoffnung auf eine Belebung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes verbunden. Diese Hoffnung hat sich bisher nicht erfüllt; Kosovo gehört weiterhin zu den ärmsten Ländern Europas. Die Entwicklung des Landes wird durch massive soziale und wirtschaftliche Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit (25 % generell; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), schlechte Infrastruktur und Energieversorgung, geringe Produktivität, unzureichender Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie durch mangelhafte Stabilität und geringen Anreiz für Investoren erschwert. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem eine starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ o.D.b).

Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein (BMZ o.D.b).

Kosovo hat in den letzten zehn Jahren stetige wirtschaftliche Fortschritte erzielt, wobei das Pro-Kopf-Einkommen um fast 50 % gestiegen und die Armutsquote um 35 % gesunken ist. Das Land hat sich erfolgreich von einem Wachstumsmodell gelöst, das auf einer hohen Abhängigkeit von ausländischen Hilfsgeldern basierte, und übertrifft Vergleichsländer mit ähnlichem Pro-Kopf-Einkommen dank eines stetigen Anstiegs von Konsum und Investitionen, der durch den Zustrom von Diaspora-Geldern, öffentliche Investitionen in die Infrastruktur und die Vertiefung der Finanzmärkte stark gefördert wurde, sowie einer stabilen Finanzpolitik und einem Umfeld niedriger Inflation (WB 5.5.2025).

Die Wirtschaft Kosovos wuchs 2024 um 4,4 %. Für 2025 rechnen die Wirtschaftsforscher mit einem Zuwachs des BIP um 3,9 %, und in den beiden Jahren danach dürfte die Wirtschaft weiter in dieser Größenordnung zulegen. Das verarbeitende Gewerbe (+3,6 %) wuchs 2024 ebenso wie der Sektor der Energieversorgung (+7 %), der Groß- und Einzelhandel (+3 %) sowie der Finanzdienstleistungssektor (+4 %) (WKO 9.5.2025). 

Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im Dezember 2023 auf 10,7 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den Zahlen von 27 % für Dezember 2020 dar (CEIC o.D.). Im Jahr 2024 lag die Arbeitslosenquote im Kosovo bei 10,8 % (IndexOnline 1.10.2025).

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20.1 Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Das soziale Sicherheitsnetz des Kosovo ist nach europäischen Maßstäben rudimentär und deckt nur wenige Risiken ab, sodass ein erheblicher Teil der Bevölkerung von Armut bedroht ist. Um dem entgegenzuwirken, hat die Regierung Kurti mehrere Maßnahmen eingeführt, darunter Zahlungen für berufstätige und arbeitslose Mütter nach der Geburt, Beihilfen für Kinder bis zum Alter von 16 Jahren und die Abschaffung der Studiengebühren für Studierende an öffentlichen Hochschulen. Darüber hinaus wurde eine 10-prozentige Subvention für Verbraucherkredite bis zu 10.000 Euro eingeführt. Die Regierung hat auch den Umfang der staatlich finanzierten Renten erhöht, um sicherzustellen, dass keine Rente unter 100 Euro liegt, und um Renten nahe an der Armutsgrenze zu verhindern (BS 2024). Seit 2021 zahlt die Regierung des Kosovo monatlich Kindergeld aus: 20 Euro für Kinder in Familien mit zwei Kindern und 30 Euro für Kinder in Familien mit drei oder mehr Kindern. Derzeit erhalten über 400 Kinder dieses Geld (GazetaE 3.7.2025)

Die Sozialausgaben des Kosovo sind seit 2005 um 4 % gestiegen, liegen jedoch weiterhin unter 9 % des BIP, was im Vergleich zum europäischen und regionalen Durchschnitt relativ niedrig ist. Das Sozialversicherungssystem bietet keine wirkliche Arbeitslosenunterstützung, Karenzgeld oder Kindergeld. Es gewährt jedoch Sozial- und Invaliditätsrenten, insbesondere für Personen, die im Kosovo-Konflikt eine Behinderung erlitten haben, und für Familien, die Angehörige verloren haben (BS 2024).

Staatliche Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen werden auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15 und dessen Änderung bzw. Ergänzung No. 04/L-096 gewährt. In jeder Gemeinde gibt es ein Zentrum für Soziales, wobei Angehörige der Minderheiten zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut werden. Auch wenn die Sozialhilfesätze im Jänner 2022 angepasst wurden, bewegt sich Sozialhilfe auf niedrigem Niveau. Die gebotenen Leistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 25.7.2023).

Das System der sozialen Sicherheit im Kosovo umfasst zwei Kategorien von Hilfen: Kategorie I umfasst Haushalte, in denen es kein erwerbstätiges Mitglied gibt oder in denen sich der einzige erwerbsfähige Erwachsene ständig um eine abhängige Person kümmert. Kategorie II betrifft Haushalte mit arbeitslosen erwachsenen Familienmitgliedern und mindestens einem Kind im Alter von bis zu fünf Jahren oder einem Waisenkind bis zu 15 Jahren (BS 2024).

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21 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-12-17 10:05

Die medizinische Grundversorgung ist kostenlos. Diagnoseleistungen und Medikamente sind allerdings privat zu bezahlen. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Säuglings-, Kinder- und Müttersterblichkeit ist in Kosovo wesentlich höher als im europäischen Durchschnitt und zudem auch höher als in den umliegenden Regionen (BMZ o.D.a).

Mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung staatlich finanziert. Das öffentliche dreistufige Gesundheitssystem besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 25.7.2023).

Eine ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner, Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese werden von den jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen auch kofinanziert. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten vom Gesundheitsministerium getragen. Insgesamt 458 Einrichtungen in Form von Ambulanzen für Familienmedizin, Zentren für Familienmedizin und medizinische Hauptzentren garantieren die Erstversorgung der Bevölkerung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte, behandelt. Der Bereich der staatlichen Erstversorgung wird seit 2022 durch häusliche Palliativversorgung sowie häusliche Versorgung von Schwangeren und Kindern ergänzt (AA 25.7.2023).

Im ganzen Land gibt es sieben regionale öffentliche Krankenhäuser und ein Universitätskrankenhaus in Pristina. Letzteres bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen an. Das American Hospital wurde 2015 eröffnet und ermöglicht mit modernster Technologie und Ausstattung fortschrittlichere Verfahren als die meisten anderen Krankenhäuser vor Ort (AA 25.7.2023; vgl. ITA 24.1.2024).

Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist laut Gesundheitsministerium ausreichend. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Korruption stellt im öffentlichen Gesundheitswesen ein Problem dar; Geldzahlungen an medizinisches Personal - beispielsweise mit dem Ziel, eine vorrangige Behandlung zu erhalten - sind bekannt. Trotz der Ermöglichung von Fortbildungsmaßnahmen auch an ausländischen Kliniken mangelt es, insbesondere für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, an ausgebildeten Fachärzten und entsprechendem medizinischen Personal. Das Problem wird durch die Abwanderung von medizinischen Fachkräften ins (EU-) Ausland zusätzlich verschärft (AA 25.7.2023).

Im Bereich der öffentlichen Gesundheit gibt die Qualität der Gesundheitsversorgung weiterhin Anlass zur Sorge. Die Ausgaben aus eigener Tasche sind nach wie vor sehr hoch (schätzungsweise zwischen 30 % und 40 %) (EC 30.10.2024).

Der Sektor wird von öffentlichen Dienstleistungen dominiert, aber die Investitionen des privaten Sektors haben in den letzten Jahren zugenommen. Viele Kosovaren reisen in Nachbarländer, um ihre Gesundheitsversorgung sicherzustellen (ITA 24.1.2024). 

Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben (AA 25.7.2023).

Das Gesundheitssystem veröffentlicht auf seiner Homepage die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie als Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Diese Medikamente stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Wenn das entsprechende Jahresbudget erschöpft ist - und dies war in den vergangenen Jahren meist schon gegen Mitte des Jahres der Fall - müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen jedoch trotzdem privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte kommen aus dem genannten Grund oftmals nicht in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente (AA 25.7.2023). Die kosovarischen Apotheken und Gesundheitseinrichtungen sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Vor Ort werden nur in sehr begrenztem Umfang generische Arzneimittel hergestellt. Die Arzneimittelbehörde Kosovos ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen zum Teil auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 24.1.2024).

Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 25.7.2023).

Die Bürger des Kosovo, sowohl ethnische Albaner als auch Serben, hegen aufgrund der schwierigen interethnischen Geschichte Kosovos grundsätzlich erhebliche Vorurteile und Misstrauen gegenüber einer Behandlung durch medizinisches Fachpersonal der jeweils anderen Ethnie. Dies kann bis zur Weigerung führen, sich durch ärztliches Fachpersonal der anderen Ethnie behandeln zu lassen (BIRN 8.11.2023).

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21.1 Diabetes/Dialyse

Letzte Änderung 2025-12-03 12:16

Es gibt in Kosovo sieben Dialysezentren, die Patienten mit Hämodialyse oder Peritonealdialyse behandeln. Begleitmedikamente wie etwa gegen Herzerkrankungen oder Anämie können wegen der beschränkten finanziellen Möglichkeiten des öffentlichen Gesundheitssystems meist nicht zur Verfügung gestellt werden und müssen deshalb privat in den Apotheken gekauft werden. Die Kosten hierfür sind mit etwa 70-90 EUR pro Monat zu veranschlagen (AA 25.7.2023).

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22 Rückkehr

Letzte Änderung 2025-12-03 12:58

Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern, darunter mit 20 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-Mitgliedern. Die Rückübernahmeabkommen werden zufriedenstellend umgesetzt. Derzeit besteht kein Rückübernahmeabkommen mit der EU als Ganzes. Die Zahl der zwangsweise rückgeführten Migranten aus Kosovo ist weiter zurückgegangen (EC 30.10.2024).

Zwischen Jänner und August 2024 registrierte das kosovarische Innenministerium 358 Zwangsrückführungen nach Kosovo, die meisten davon aus Deutschland. 61 davon betrafen Minderjährige. Von allen zwangsrückgeführten Personen waren neun Roma, ein Bosniake und der Rest ethnische Albaner. Im gleichen Berichtszeitraum registrierte das Ministerium 33 freiwillige Rückkehrer nach Kosovo (HRW 16.1.2025).

Der gesamte Reintegrationsprozess wird von der im Innenministerium angesiedelten Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) geleitet, die direkt am internationalen Flughafen Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das sogenannte „Rückkehrbüro“ betreibt. Für medizinische Notfälle steht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst zur Verfügung. In Folge weiterhin bestehender Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium (DRRP) und den zuständigen, auf Gemeindeebene ansässigen Büros für Minderheiten und Rückkehr (MOCR) kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Bereitstellung von Reintegrationsleistungen auf Gemeindeebene. Dies betrifft insbesondere Hygiene- und Lebensmittelpakete. Gründe für die Verzögerungen sind u. a. die langwierige Registrierung von rückgeführten Personen, fehlende Unterlagen wie z. B. Geburtsurkunden sowie der Personalmangel auf Gemeindeebene (AA 25.7.2023).

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22.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen

Letzte Änderung 2025-12-17 10:03

In Kosovo gibt es keine klassischen staatlichen Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge. In Klina existiert ein kirchlich getragenes Kinderheim und in Pristina ein SOS-Kinderdorf. Für unbegleitete Minderjährige ist das „Amt für soziale Angelegenheiten“ jener Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, inwieweit diese bei Verwandten aufgenommen werden können. Mit einer Aufnahmekapazität von 10 Personen existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen (AA 25.7.2023).

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen sind - wenn sie nicht von Angehörigen unterstützt werden - nicht zuletzt wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar von Sozialhilfe bzw. von Hilfsleistungen durch Nichtregierungsorganisationen abhängig. Dies bedingt in weiterer Folge eine zunehmende Verschlechterung ihrer sozialen Stellung. Eine solche Situation kann eintreten, wenn Frauen nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes von deren Familienangehörigen verstoßen werden (AA 25.7.2023).

Die Regierung stellt zehn NGO-Unterkünften, die Frauen und Kinder unterstützen, welche Opfer von häuslicher Gewalt und Menschenhandel geworden sind, eine Teilfinanzierung zur Verfügung. Die Frauenhäuser unterstützen die Frauen und ihre Kinder bis zu sechs Monate lang (USDOS 23.4.2024), wobei versucht wird, auch für nachher nachhaltige Lösungen anzubieten wie etwa Unterstützung beim Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz als Grundlage eines unabhängigen Lebens (MDR 8.3.2025). Buben über zwölf Jahren dürfen nicht zusammen mit ihren Müttern in den Unterkünften wohnen, sondern werden separat in Unterkünften für Kinder untergebracht, die Missbrauch überlebt haben (USDOS 23.4.2024).

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23 Dokumente

Letzte Änderung 2025-12-04 07:23

Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im zentralen Zivilregister erfasst sind, erhalten seit Ende Juli 2008 bis zu zehn Jahre gültige kosovarische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen) (AA 25.7.2023).

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23.1 Serbische Pässe

Letzte Änderung 2025-12-04 07:29

Alle Bewohner Kosovos haben die Möglichkeit, biometrische Pässe der Republik Serbien zu erhalten, da Serbien Kosovo nach wie vor nicht als eigenständigen Staat anerkennt. Hierzu müssen sie sich zu einer „Koordinierungsdirektion“ (Koordinaciona uprava) nach Belgrad begeben. Die dort ausgestellten Pässe unterscheiden sich von den regulären serbischen Pässen nur durch die ausstellende Behörde, berechtigen allerdings nicht zur visumfreien Einreise in das Schengen-Gebiet. In Südserbien sind Bearbeitungszentren für in Kosovo lebende Personen eingerichtet, sogenannte "Policijska uprava", also Polizeidienststellen, die biometrische Personalausweise ausgeben, Personenstandsangelegenheiten bearbeiten, etc. Ein großes Problem bei der Ausstellung serbischer Dokumente (insb. Personenstandsurkunden) an Kosovo-Albaner ist die oft deutliche Differenz der Schreibweisen der kosovarischen Namen bis hin zur völligen Verfremdung. Eine zweifelsfreie Identifikation ist so oft nicht möglich. Abfragen in den einschlägigen Datenbanken (auch im Visa-System) gehen ins Leere (AA 25.7.2023).

Der Streit zwischen Serbien und Kosovo über Einreisedokumente ist laut dem EU-Außenbeauftragten beigelegt. Alle Bürger sollen mit ihren jeweiligen Ausweisen nun frei zwischen den beiden Ländern reisen können (Standard 27.8.2022).

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23.2 Gefälschte Dokumente

Letzte Änderung 2025-12-04 07:29

Es liegen kaum Erkenntnisse darüber vor, dass kosovarische Reisepässe gefälscht werden. Allerdings wird immer wieder festgestellt, dass in die Reisedokumente gefälschte Visa oder Aufenthaltstitel eingefügt werden. In der Vergangenheit wurden mehrfach Fälscherwerkstätten in Kosovo entdeckt, wobei beträchtliche Mengen an gefälschten und blanko gestohlenen Reisedokumenten und Schengen-Aufenthaltstiteln beschlagnahmt wurden (AA 25.7.2023).

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