Document #2132717
BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit) (Author)
Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels
Aktualisierungsintervall: Jährlich
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.
Letzte Änderung 2025-11-14 16:26
Die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien schließen die Situation in Bergkarabach, die seit September 2023 zu Aserbaidschan gehört und mit Jänner 2024 aufgelöst wurde, nicht mit ein.
Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Letzte Änderung 2025-11-14 16:27
Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Der Präsident wird vom Parlament für eine einzige siebenjährige Amtszeit gewählt. Die meisten Exekutivbefugnisse liegen beim Premierminister, der von einer parlamentarischen Mehrheit gewählt wird (FH 2025).
Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für fünf Jahre nach einem Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze innehaben (FH 2025).
Im Juni 2021 gewann die Partei „Bürgervertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan die Mehrheit der Sitze bei den vorgezogenen Parlamentswahlen, wodurch er sein Amt behalten konnte. Obwohl das Ergebnis von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht das Wahlergebnis, und lokale und internationale Beobachter bewerteten die Wahlen trotz einiger Unregelmäßigkeiten als relativ frei und fair (FH 2025). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024).
Bei den vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden drei Parteien ins Parlament gewählt. Paschinjans „Bürgervertrag“ sicherte sich 53,9 Prozent der Stimmen und eine stabile Mehrheit von 71 Sitzen. Die neue Armenische Allianz unter Führung des ehemaligen Präsidenten Robert Kotscharjan erhielt 21,1 Prozent der Stimmen und 29 Sitze. Ein weiterer neuer Block, die Allianz „Ich habe Ehre“, gegründet vom ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan, gewann 5,2 Prozent der Stimmen und 7 Sitze, wobei ein Vertreter die Gruppe verließ, um als unabhängiger Abgeordneter zu kandidieren. Während Parteienbündnisse eine Wahlhürde von 7 Prozent überwinden müssen, wurde diese Hürde für Sargsyans Allianz aufgehoben, da das armenische Recht mindestens drei Parteigruppen in der Legislative vorschreibt (FH 2025; vgl.AA 5.3.2024).
Ein im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System schreibt vor, dass bis zu vier Mitglieder des Parlaments ethnische Minderheiten vertreten müssen; alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei „Zivilvertrag“ die drei Sitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertreten, während die Armenische Allianz den Sitz für ethnische Assyrer gewann (FH 2025).
Im April 2021 wurde durch eine Reform ein einfaches Verhältniswahlsystem auf der Grundlage eines landesweiten Wahlkreises eingeführt, und die Wahlen im Juni fanden nach dem neuen System statt. Im Mai 2023 schlug die Regierung neue Änderungen des Wahlgesetzes vor. Die Venedig-Kommission und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bezeichneten in einem gemeinsamen Bericht die Häufigkeit der Änderungen der Wahlgesetze als „auffällig“ und bedauerten, dass nicht alle früheren Reformempfehlungen berücksichtigt worden sind (FH 2025).
Im Jahr 2021 verschärfte das Parlament die Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und Störungen des Wahlprozesses. Die Gesetzgeber stellten auch die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe. Obwohl bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter weiterhin über Vorwürfe, darunter vereinzelte Fälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsressourcen (FH 2025).
Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023).
Russland hat die Republik Armenien im Südkaukasus vor einer Hinwendung zum Westen gewarnt. Im Kaukasus galt Russland lange als Schutzmacht Armeniens. Doch die Beziehungen sind zuletzt abgekühlt. Armeniens Premier Nikol Paschinjan orientiert sein Land gen Westen. Russland hat daraufhin tatenlos zugesehen, wie aserbaidschanische Truppen die zwischen Eriwan und Baku umstrittene Konfliktregion Bergkarabach eroberten (Stern 24.7.2024).
Seither wendet sich Armenien verstärkt dem Westen zu. Die Mitgliedschaft in der von Russland angeführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) wurde eingefroren. Mitte Januar unterzeichnete die Regierung ein Sicherheitsabkommen mit den Vereinigten Staaten (DW 26.3.2025). Moskau reagierte mit scharfer Kritik auf den Kurswechsel. Bereits vor vier Jahren war ein Abkommen zwischen der EU und Armenien über eine umfassende Partnerschaft in Kraft getreten. Zwar hat bisher kein EU-Mitgliedsland einen Beitritt Armeniens zur Union öffentlich unterstützt. EU-Erweiterungskommissarin Marta Kos hatte Anfang des Jahres jedoch erklärt, Brüssel werde „den Beitrittsantrag annehmen, wenn er gestellt wird“ (DW 26.3.2025; vgl. Krone 26.3.2025).
Im Laufe des Jahres 2024 sah sich Armenien anhaltendem territorialem Druck aus Baku ausgesetzt. Im April einigte sich die Regierung mit Aserbaidschan auf einen Prozess zur Festlegung der Grenzen und übergab im Mai vier Gebiete in der Provinz Tavush an Aserbaidschan (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025, azvision.az 1.5.2024). Dadurch kam es zu groß angelegten Protesten. Die Demonstranten blockierten Straßen, forderten den Rücktritt von Premierminister Nikol Paschinjan und kritisierten dessen Umgang mit dem Konflikt mit Aserbaidschan (AI 29.4.2025).
Im März 2025 hatten beide Seiten mitgeteilt, sich auf den Text eines Friedensabkommens geeinigt zu haben. Das Treffen der Staatschefs im Juli in Abu Dhabi endete jedoch ohne greifbare Fortschritte hinsichtlich des Abschlusses eines Friedensabkommens (Zeit Online 9.8.2025). Aserbaidschan und Armenien haben am 8.8.2025 unter Vermittlung der USA ein Friedensabkommen unterzeichnet, das die Länder wirtschaftlich näher zusammenbringen und die Beziehungen nach Jahrzehnten des Konflikts stärken soll (ORF 9.8.2025; vgl. Zeit Online 9.8.2025). Kernstück des Deals soll ein Transitkorridor sein, der nach Trump benannt wird. Armenien und Aserbaidschan verpflichten sich, alle Kämpfe für immer einzustellen, den Handel, den Reiseverkehr und die diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen und die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen zu respektieren. Die Route, die als „Trump-Route für internationalen Frieden und Wohlstand“ bezeichnet werden soll, verbindet Aserbaidschan mit seiner autonomen Exklave Nachitschewan, die durch ein 32 Kilometer breites Stück armenischen Territoriums getrennt sind (ORF 9.8.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2025-11-14 16:27
Bewaffnete Auseinandersetzungen im gesamten Grenzgebiet zu Aserbaidschan können nicht ausgeschlossen werden. Armenien verzeichnet eine gering ausgeprägte Gewaltkriminalität. Kleinkriminalität oder Einbrüche können vorkommen (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Proteste und Kundgebungen sind möglich (EDA 23.10.2025).
Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Bergkarabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Am 19.9.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Bergkarabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).
Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Bergkarabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).
Im Laufe des Jahres 2023 wurde aus den Grenzgebieten sporadisch von Schüssen des aserbaidschanischen Militärs berichtet. Zwar kam es auch 2024 zu einigen Zwischenfällen, doch verlief das Jahr relativ ruhig, da Eriwan und Baku ihre Bemühungen um die Festlegung und Demarkation der Grenze fortsetzten (FH 2025). Die armenische Regierung warf den aserbaidschanischen Streitkräften wiederholte Angriffe auf zivile Infrastruktur vor (USDOS 12.8.2025).
Im jahrzehntelangen Konflikt haben sich die Regierungen Armeniens und Aserbaidschans auf ein Friedensabkommen geeinigt. Die Verhandlung ist abgeschlossen, sagte der aserbaidschanische Außenminister Jeyhun Bayramow. Das armenische Außenministerium bestätigte das (Krone 13.3.2025).
Erzbischof Bagrat Galstanjan, einer der schärfsten Kritiker von Premierminister Paschinjan, sowie mindestens 13 weitere Personen mit Verbindungen zu Galstanjans Protestbewegung „Heiliger Kampf“ wurden am 25.6.2025 bei landesweiten Hausdurchsuchungen, von denen angeblich auch Politiker der Opposition betroffen waren, festgenommen. Die Männer wurden demnach auf gerichtliche Anordnung hin unter dem Vorwurf der Vorbereitung eines terroristischen Anschlages und des staatlichen Umsturzes für zunächst zwei Monate in Untersuchungshaft genommen. Nach Angaben des staatlichen Ermittlungskomitees haben Galstanjan und seine Mitstreiter u. a. die Bildung militanter Gruppen bestehend aus mehreren Tausend Personen geplant, um Straßenblockaden zu errichten und gewaltsame Ausschreitungen zu provozieren. Als Beweismittel legten die Behörden Fotos sichergestellter Waffen und Audioaufnahmen vor, bei denen es sich nach eigenen Aussagen um abgehörte Telefonate der Beschuldigten betreffend den geplanten Staatsstreich handeln soll. Galstanjans Umfeld und das wichtigste Oppositionsbündnis „Bündnis Armenien“ sprachen hingegen von fingierten Anschuldigungen mit dem Ziel, regierungskritische Stimmen mundtot zu machen, und verwiesen in dem Zusammenhang u. a. auf die vorhandenen Besitzscheine als Beleg für die Legalität der konfiszierten Waffen (BAMF 30.6.2025). Am 28.6.2025 wurde der internationalen Berichterstattung zufolge mit Erzbischof Mikael Ajapahjan ein zweiter prominenter Geistlicher wegen öffentlichen Aufrufs zum Umsturz in Untersuchungshaft genommen. Bereits am 18.6.2025 war der russisch-armenische Milliardär Samwel Karapetjan aufgrund derselben Anschuldigung festgenommen worden, nachdem er Paschinjan einer Kampagne gegen die Kirche beschuldigt und angekündigt hatte, „auf seine Weise“ dagegen vorzugehen (BAMF 30.6.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2025-11-14 16:27
Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsah, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, Widerstand gegen Reformen und öffentlichkeitswirksamen Skandalen nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen (USDOS 23.4.2024; vgl.FH 2025). Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung und von Teilen des früheren Regimes, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Fallzahl, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Interessierte davon ab, sich um Richterstellen zu bewerben (USDOS 23.4.2024). Richter stehen Berichten zufolge unter Druck, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet. Die Freispruchsquote ist äußerst niedrig (FH 2025).
Auch im Jahr 2024 setzte der Oberste Justizrat seine Praxis fort, Richter, die mit politisch sensiblen Fällen befasst waren, zu suspendieren, was den Eindruck verstärkte, dass Disziplinarmaßnahmen missbraucht wurden, um gerichtliche Entscheidungen zu beeinflussen. Unabhängig davon kritisierte die Nichtregierungsorganisation „Protection of Rights Without Borders“ die Anwendung eines speziellen Verfahrens zur Besetzung freier Richterstellen in den letzten Jahren und wies darauf hin, dass damit die vorgeschriebene Ausbildungszeit an der Justizakademie des Landes umgangen und Richter mit politischen Verbindungen eingesetzt worden sind (FH 2025).
Eines der größten Probleme der Justiz war die starke Überlastung der Gerichte auf allen Ebenen aufgrund des Mangels an Richtern. Weitere wichtige Faktoren, die zur Überlastung der Justiz beitragen, sind die hohe Zahl der Berufungen von Angeklagten aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Justiz und die Berufung der Staatsanwälte gegen Freisprüche und niedrigere Strafen (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsanwälte wiesen darauf hin, dass einige Richter in Bezug auf bestimmte Gerichtsentscheidungen internem Druck von Vorgesetzten, einschließlich des Obersten Justizrates, ausgesetzt waren und dass ihnen Disziplinarmaßnahmen drohten sowie dass Gerichtsentscheidungen in bestimmten Fällen unvorhersehbar geworden waren und dass in einigen hochkarätigen Korruptionsfällen die Entscheidungen politisch motiviert zu sein schienen (USDOS 23.4.2024).
Die Strafverfolgungsbehörden stützten sich bei der Erlangung von Verurteilungen auf Geständnisse und Informationen, die während der Verhöre gewonnen wurden (USDOS 12.8.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die Verfahrensgarantien gegen Misshandlungen während polizeilicher Verhöre, wie beispielsweise die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 12.8.2025).
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Hautfarbe, Herkunft/Abstammung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Sippenhaft, d. h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, wird nicht praktiziert (AA 5.3.2024).
Die Regierung hat 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz veröffentlicht. Bis Mitte 2022 waren nur 32 Prozent der in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden (FH 2024).
Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wird (USDOS 23.4.2024).
Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren gegen „unliebsame“ Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungsprozess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024).
Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024).
Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und garantieren jedem das Recht, die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten (USDOS 12.8.2025).
Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die Unschuldsvermutung vor, doch nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Verdächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häusliche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde (USDOS 23.4.2024). Beobachter gaben an, dass die Polizei es zeitweise vermied, Personen ihre Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren, indem sie Personen unter dem Vorwand, sie seien wichtige Zeugen und keine Verdächtigen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise konnte die Polizei Personen befragen, ohne ihnen das Recht auf einen Verteidiger zu gewähren. Diese Praxis war außerhalb der Hauptstadt besonders deutlich zu beobachten (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumente der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Nach Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine dominante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemühungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht nach oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt (USDOS 23.4.2024).
Lange Untersuchungshaft bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2025). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem betreffenden Artikel/Paragraf vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Menschenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen (Rat der EU 18.5.2022).
In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis der „informellen Gespräche“ (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „eingeladen“ werden, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 23.4.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2025-11-14 12:18
Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 30.9.2025; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die Polizei ging während der Proteste im April und Mai 2024, bei denen der Rücktritt des Premierministers gefordert wurde, mehrfach mit unrechtmäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.4.2025).
Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024).
Die häufigen Proteste der Opposition, die den Rücktritt des Premierministers forderten, stellten die Strafverfolgungsbehörden vor Herausforderungen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, deren Waffeneinsatz zur Kontrolle der Menschenmenge in mindestens einem Fall dazu führte, dass Dutzende von Menschen medizinische Hilfe suchten, was die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Verantwortlichkeit für polizeiliche Übergriffe deutlich machte (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Die armenischen Behörden haben ihre internationalen Sicherheitspartnerschaften diversifiziert, um ihre Abhängigkeit von Russland zu verringern, insbesondere seitdem aserbaidschanische Streitkräfte im September 2023 trotz der Präsenz russischer Truppen, die mit der Aufrechterhaltung eines Waffenstillstandsabkommens von 2020 beauftragt waren, Bergkarabach erobert haben. Im Laufe des Jahres 2024 handelte die armenische Regierung den Abzug russischer Militär- und Grenztruppen aus mehreren armenischen Provinzen, in denen sie nach dem Bergkarabach-Konflikt 2020 stationiert worden waren, sowie von der iranischen Grenze aus. Russische Grenzsoldaten verließen auch den Flughafen Zvartnots in Eriwan, wo sie seit 1992 stationiert waren. Im Februar 2024 fror Armenien seine Mitgliedschaft in der von Russland geführten CSTO (Collective Security Treaty Organization) ein; kein armenischer Beamter nahm im Laufe des Jahres an den Sitzungen der Organisation teil (FH 2025).
Quellen
Letzte Änderung 2025-11-13 17:48
Es gab weiterhin keine wirksame Rechenschaftspflicht für Missbräuche (HRW 16.1.2025).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), aber es gibt glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwenden (USDOS 12.8.2025).
Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung jedoch nicht (USDOS 12.8.2025).
Beamte untersuchen Vorwürfe von Folter häufig unter dem Vorwurf des Machtmissbrauchs, was zu milderen Strafen führt (USDOS 12.8.2025).
Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Medienberichte und Untersuchungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarates haben auf Misshandlungen von Häftlingen durch die Polizei während der Festnahme oder auf Polizeistationen hingewiesen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 5.3.2024).
Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023).
In seinem Bericht vom 13. November stellte der CPT fest, dass die meisten der von der Delegation befragten Personen, die kürzlich in Polizeigewahrsam waren, angaben, von der Polizei „korrekt behandelt“ worden zu sein (USDOS 12.8.2025).
Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am 1. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Ermittlungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Ermittlungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023).
Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten behaupteten, dass Militärpolizisten Militärangehörige misshandelt, missbraucht und möglicherweise gefoltert hatten. Sie stellten fest, dass bei der Untersuchung von Vorwürfen wegen Folter und Misshandlung durch die Armee die Beamten Artikel des Strafgesetzbuches heranzogen, die speziell den Militärdienst regeln, anstatt Artikel, die sich speziell auf Folter beziehen. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten haben Militärbeamte durch die Anwendung dieses speziellen Abschnitts des Strafgesetzbuches die rechtlichen Garantien eingeschränkt und die Einstellung von Verfahren aufgrund der Verjährungsfrist ermöglicht (USDOS 12.8.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2025-11-14 15:59
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behörden nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024).
Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und derer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024).
Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Antikorruptionsbehörden sind selbst wegen möglicher Unregelmäßigkeiten unter die Lupe genommen worden. So wurden beispielsweise 2023 und 2024 in Medienberichten erhebliche Korruptionsrisiken in den Vermögenserklärungen und anderen Unterlagen von Richtern des Anti-Korruptionsgerichts aufgedeckt (FH 2025).
Transparenz war in der Vergangenheit nur begrenzt gegeben, und die Durchsetzung von Beschaffungsgarantien und Regeln zur Vermögenserklärung für Amtsträger war schwach. Experten der Zivilgesellschaft stellten eine Reihe von Mängeln und angeblich rückschrittlichen Merkmalen in einem Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit fest, den die Regierung im Februar 2024 nach einer früheren Konsultations- und Überarbeitungsrunde veröffentlicht hatte (FH 2025).
Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Seit November 2022 gibt es einen Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren (FH 2023).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2024 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 4.7.2025), was eine Verschlechterung um einen Platz darstellt (TI 2024).
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Letzte Änderung 2025-11-14 12:19
Armenien verfügt über eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft, die sich nachhaltig für Reformen im Menschenrechtsbereich einsetzt und die Umsetzung bestehender und neuer Gesetze wie auch die Verbesserung von Gesetzesentwürfen einfordert. Von den zahlreichen aktiven Menschenrechtsorganisationen seien beispielhaft das Helsinki Citizens Assembly Vandzor Büro, Helsinki Committee Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency International genannt. Die Organisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und internationalen Vereinigungen (AA 5.3.2024).
Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Hassreden gegen Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft sind weit verbreitet. Online-Trolle, bösartige Nachrichtensender und nationalistische Gruppen, von denen viele mit der früheren Regierung und, wie einige lokale Experten behaupten, mit russischen Akteuren in Verbindung stehen, schüchterten Menschenrechtsverteidiger weiterhin ein. Diejenigen, die sich für die Rechte von Frauen und Kindern sowie für tiefgreifende Reformen der Strafverfolgung und der Justiz einsetzen, wurden besonders ins Visier genommen. Beobachtern zufolge zielten die Täter darauf ab, die demokratische und menschenrechtsorientierte Zivilgesellschaft zu diffamieren, zu diskreditieren und an den Rand zu drängen, um sie durch andere „zivilgesellschaftliche“ Akteure zu ersetzen, die Autoritarismus unterstützen (USDOS 23.4.2024).
Aktivisten und NRO, die Opfer häuslicher Gewalt unterstützten oder sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden und wurden kritisiert, weil sie angeblich „armenische traditionelle Familien“ untergraben und „westliche Werte“ verbreiten. Dem CEDAW-Schattenbericht (Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) zufolge hat der Staat Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend geschützt (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023).
In Armenien sind verschiedene kritische Nichtregierungsorganisationen (NGOs) tätig, von denen die meisten ihren Sitz in Eriwan haben. Diese NGOs verfügen über keine nennenswerten lokalen Finanzmittel. Bürgerinitiativen beraten sich regelmäßig mit der Regierung zu politischen Fragen, insbesondere zu Wahl-, Verfassungs- und Antikorruptionsreformen (FH 2025).
Seit der Flucht ethnischer Armenier aus Bergkarabach im Jahr 2023 sind ehemals in Bergkarabach ansässige Organisationen wie Hub Artsakh und Stepanakert Press Club in Armenien frei tätig. Unterdessen konzentrieren sich neue NGOs, die nach dem Krieg von 2020 gegründet wurden, auf die humanitären und rechtlichen Bedürfnisse von Flüchtlingen aus Bergkarabach (FH 2025).
Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:00
Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hatte den Auftrag, Personen, die ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten wahrnehmen, vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 23.4.2024). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit sexuellen Minderheiten zu übernehmen (USDOS 12.4.2022).
Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert. Die gewählte Ombudsperson für Menschenrechte drängt auf Einhaltung der Menschenrechte und übt, wenn nötig, auch Kritik an der Regierung (AA 5.3.2024).
Jedes Jahr veröffentlicht der Menschenrechtsverteidiger bis zum 31. März einen Jahresbericht über seine Aktivitäten im vergangenen Jahr sowie über den Stand des Schutzes der Menschenrechte und Freiheiten und legt diesen der Nationalversammlung vor (ombuds.am o.D.).
Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022).
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Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) und können auch zu Reserveübungen einberufen werden. Frauen sind nicht wehrdienstpflichtig, können aber freiwillig Militärdienst leisten (AA 5.3.2024; vgl. CIA 30.9.2025, Forum 20.8.2024).
Der vertragliche Wehrdienst beträgt 3-12 Monate oder 3 oder 5 Jahre; Wehrpflichtige leisten 24 Monate; Männer unter 36 Jahren, die noch keinen vertraglichen Wehrdienst geleistet haben und in der Reserve registriert sind, sowie Frauen, unabhängig davon, ob sie in der Reserve registriert sind, können zum vertraglichen Wehrdienst einberufen werden (CIA 30.9.2025).
Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 5.3.2024).
Auf Antrag besteht auch die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes (AA 5.3.2024; vgl. Forum 20.8.2024). Eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern; mutterlose Kinder; Väter von zwei oder mehr Kindern; Ehepartner mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie; arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen; Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) ist bis zum 27. Lebensjahr möglich. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten (bis zum 50. Lebensjahr) und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 5.3.2024).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) im Bereich der Menschenrechte äußerten sich besorgt über zahlreiche Berichte über Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, und Vorwürfe, dass die Strafverfolgungsbehörden keine glaubwürdigen Ermittlungen zu diesen Todesfällen durchgeführt hatten. Nach Angaben von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Angehörigen der Opfer erschwerte die Praxis, viele dieser Todesfälle zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmorde einzustufen, die Aufdeckung und Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten war das größte Hindernis für die Untersuchung von Todesfällen im Militär die Vernichtung oder Nichtsicherung wichtiger Beweise, sowohl durch das Militärkommando (bei internen Ermittlungen) als auch durch die mit einem Fall befasste Ermittlungsbehörde. Menschenrechts-NGOs zufolge führte die mangelnde Transparenz der Regierung bei der Berichterstattung über Todesfälle im Militär, unabhängig davon, ob sie als im Kampf oder außerhalb von Kampfhandlungen klassifiziert wurden, zu einem Misstrauen der Öffentlichkeit gegenüber offiziellen Informationen in diesem Bereich (USDOS 12.8.2025).
Menschenrechtsanwälte behaupteten, dass es trotz mehrfacher Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), in denen die Regierung zur Untersuchung aufgefordert wurde, keine Fortschritte bei den Ermittlungen zu Todesfällen beim Militär, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, gegeben hat (USDOS 12.8.2025).
Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt (RA ARME 22.7.2023).
Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee (USDOS 23.4.2024). Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich sexueller Minderheiten, wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung (USDOS 20.3.2023). Der Tod von Angehörigen der Streitkräfte außerhalb von Kampfeinsätzen ist ein wachsendes Problem, wobei viele Todesfälle auf Mord, Selbstmord oder Schikanierung zurückzuführen sind (FH 2025).
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Letzte Änderung 2025-11-14 14:53
Es gibt einen Ersatzdienst. Dessen Voraussetzungen und Durchführung sind im Gesetz der Republik Armenien über den alternativen Dienst vom 17. Dezember 2003 in der Fassung vom 9. Juli 2018 (armAltDstG) geregelt. Nach Art. 2 armAltDstG gliedert sich der Alternativdienst in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst. Nach Artikel 3 armAltDstG ist man berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert gemäß Art. 5 armAltDstG 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 5.3.2024; vgl. Forum 20.8.2024).
Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Die Möglichkeit der Befreiung besteht in folgenden Fällen: Einzelkinder, deren Vater (Mutter) oder Bruder (Schwester) bei der Erfüllung von Dienstverpflichtungen zur Verteidigung der Republik Armenien verstorben sind; Befreiung durch Regierungsbeschluss oder bereits abgeleisteter Militärdienst in Streitkräften anderer Länder bei doppelter Staatsangehörigkeit. In anderen Fällen ist eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern; mutterlose Kinder; Väter von zwei oder mehr Kindern; Ehepartner mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie; arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen; Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr möglich. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 5.3.2024).
Die Alternative Service Commission trifft sich zweimal jährlich und befasst sich in der Regel mit etwa 20 Anträgen pro Halbjahresperiode. Die Antragsteller können sich von einem Anwalt begleiten lassen (Forum 20.8.2024).
Wehrdienstverweigerer, denen ein ziviler Ersatzdienst verweigert wird und die sich weigern, einen alternativen Militärdienst zu leisten, können gemäß Artikel 461 Absatz 1 des Strafgesetzbuches („Vermeidung des obligatorischen Militär- oder Ersatzdienstes oder der Wehrpflicht“) strafrechtlich verfolgt werden (Forum 20.8.2024; vgl. AA 5.3.2024). Es gibt keine Möglichkeit eines „Freikaufs“ mehr, das „Freikaufsgesetz“ vom 17. Dezember 2003 trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 5.3.2024).
Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 5.3.2024).
LGBT-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst beantragen. Dazu müssen sie jedoch eine "Diagnose" von "Homosexualität" oder "Transsexualismus" erhalten, die dann im einheitlichen elektronischen Informationssystem für das Gesundheitswesen registriert wird. Nach Angaben von LGBT-Gruppen kann diese "Diagnose" dazu führen, dass sie später bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten diskriminiert werden (HRW 11.1.2024).
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Letzte Änderung 2025-11-14 15:34
Armenien ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (AA 20.3.2025). Es gab einige bedeutende positive Veränderungen hinsichtlich des Engagements der Regierung für die Menschenrechte in Armenien (USDOS 12.8.2025). Die Bürger genießen formal gleiche politische Rechte unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit (FH 2025).
Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbekämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Internationale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf bestimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzureichenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024).
Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 12.8.2025). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie das erhebliche Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Die Regierung unternahm nur begrenzte glaubwürdige Schritte, um ehemalige und amtierende Regierungsbeamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025).
Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022).
Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024) [Hier widerspricht das deutsche Auswärtige Amt der Darstellung von USDOS, siehe dritter Absatz dieses Kapitels; Anm. der Staatendokumentation].
Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023).
Im Juni legte das Justizministerium einen Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz zur öffentlichen Diskussion vor, in dem sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Gesundheitszustand sowie Familienstand nicht als Schutzgründe aufgeführt sind. Einige Beamte argumentierten, dass diese bereits in anderen persönlichen und sozialen Schutzgründen des Entwurfs impliziert sind. Die fehlende ausdrückliche Nennung könnte jedoch dazu führen, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte diese Gründe nicht berücksichtigen, wodurch Opfer gezwungen wären, gegen Urteile Berufung einzulegen, und unnötige Hindernisse für den Schutz entstehen würden. Der Gesetzentwurf enthält auch keine Bestimmungen, die Nichtregierungsorganisationen ermächtigen, im Namen von Diskriminierungsopfern Klagen im öffentlichen Interesse zu erheben, was von lokalen Gruppen seit Langem gefordert wird (HRW 16.1.2025).
Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, Wohnsitz, Arbeitsplatz und Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 2023).
Die armenische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Zu diesen Anstrengungen gehörten die Untersuchung und Verfolgung von mehr Fällen von Menschenhandel und die Verurteilung von mehr Menschenhändlern. Die Regierung arbeitete mit der Zivilgesellschaft zusammen, um Opferhilfsdienste zu verwalten, und stellte mehr Mittel für den Opferschutz bereit (USDOS 29.9.2025).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024).
Die Beschwerden der Regierungen Armeniens und Aserbaidschans beim EGMR, in denen sie der jeweils anderen Seite Gräueltaten während der Kämpfe von 2016 bis 2020 vorwerfen, warteten ebenso wie die Forderungen der armenischen Regierung bezüglich der Kämpfe vom September 2022 auf die Entscheidung des Gerichts (USDOS 12.8.2025).
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Letzte Änderung 2025-11-14 15:58
Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig (FH 2025). Die Verfassung und die Gesetze garantierten Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Einzelpersonen konnten die Regierung in der Regel ohne Angst vor Repressalien kritisieren; es gab jedoch einige Ausnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverteidigern (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz verbietet Abhörmaßnahmen oder andere elektronische Überwachungsmaßnahmen ohne richterliche Genehmigung, allerdings ist die Justiz nicht unabhängig und wird beschuldigt, den Strafverfolgungsbehörden, die um Zustimmung ersuchen, übermäßig entgegenzukommen (FH 2025).
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) begrüßte die Entkriminalisierung der Bestimmung, die die Beleidigung von Regierungsbeamten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter Strafe stellt (AI 24.4.2024).
Unabhängige und investigative Medien können in Armenien relativ frei arbeiten und veröffentlichen ihre Beiträge in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine fundierte Berichterstattung und stellen die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage. Im Vergleich dazu sind die meisten Print- und Rundfunkmedien mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 2025).
Die Rundfunkmedien, einschließlich des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es für oppositionelle Stimmen zugänglich blieb (USDOS 23.4.2024).
Das Medienumfeld war politisch polarisiert. Die meisten Medien waren mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert und zeigten eine zunehmende politische Polarisierung, da sie die Ansichten ihrer Sponsoren widerspiegelten, unabhängig davon, ob es sich dabei um Gruppen handelte, die mit ehemaligen Autoritäten, Oppositionsparteien oder der Regierung verbunden waren. Dies schuf ein schwieriges finanzielles Umfeld, das zwar keine offene Zensur kannte, aber zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für die Medien führte (USDOS 12.8.2025).
Nutzer sozialer Medien äußerten auf verschiedenen Plattformen frei ihre Meinung über die Regierung und die früheren Autoritäten. Cybermobbing, auch gegenüber Journalisten, aufgrund von politischer Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität und Gleichstellungsthemen führte jedoch zur Selbstzensur (USDOS 23.4.2024).
Während das NRO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit für die erste Jahreshälfte ein relativ ruhiges politisches Umfeld und keine Fälle von physischer Gewalt gegen Journalisten meldete, änderte sich die Situation im Herbst im Zusammenhang mit der Vorwahlkampagne zu den Kommunalwahlen in Eriwan und der Militäraktion Aserbaidschans vom 19. September 2023 in Bergkarabach sowie den darauf folgenden politischen Protesten. Nach Angaben der NRO kam es bei Demonstrationen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen zu zwei Fällen von körperlicher Gewalt sowie zu verschiedenen anderen Formen von Angriffen in den sozialen Medien und zu Gerichtsverfahren gegen Medienvertreter, die von mit der Regierung verbundenen Personen eingeleitet wurden (USDOS 23.4.2024).
Politiker und private Unternehmen erhoben weiterhin Verleumdungsklagen gegen Journalisten und Medienunternehmen und zogen sie in langwierige Rechtsstreitigkeiten. Eine lokale Medienrechtsgruppe berichtete, dass Medienunternehmen von Januar bis Juni 2024 mit 29 neuen Verleumdungsklagen konfrontiert waren. Positiv zu vermerken ist, dass die Gruppe eine zunehmende Beilegung von Streitigkeiten durch die Medienaufsichtsbehörde anstelle von Gerichten dokumentierte (HRW 16.1.2025).
Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Sender werden von Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internationale Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 5.3.2024). Obwohl das Online-Umfeld in Armenien nach wie vor offen ist, hat sich die Internetfreiheit während des Berichtszeitraums Juni 2022 - Mai 2023 leicht verschlechtert, was in erster Linie auf Beschränkungen des freien Informationsflusses im Zusammenhang mit den Übergriffen des aserbaidschanischen Militärs auf armenisches Territorium in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 sowie auf eine Zunahme von Cyberangriffen zurückzuführen ist (FH 4.10.2023).
Am 25. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört und keine Online-Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).
Das CPFE (Committee to Protect Freedom of Expression) verzeichnete im Jahr 2024 15 Fälle von körperlicher Gewalt und 71 Fälle anderer Formen von Druck gegen Journalisten, wobei die Täter sowohl mit den Behörden als auch mit der Opposition in Verbindung standen. Viele der Vorfälle ereigneten sich während Massenprotesten gegen den Grenzfestlegungsprozess der Regierung mit Aserbaidschan zwischen April und Juni, als die Polizei gegen Demonstranten vorging (FH 2025). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2025 der NRO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich Armenien auf Platz 34 von 180 gelisteten Ländern, was eine Verbesserung um 9 Plätze im Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2025).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:17
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Nach Meinung von USDOS und Freedom House respektierte die Regierung die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025).
Am 12. Juni 2024 kam es bei einer Demonstration in der Nähe des Parlaments zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstranten. Die Polizei setzte bei der gewaltsamen Auflösung der Menschenmenge in unmittelbarer Nähe der Demonstranten eine große Anzahl von Schallgranaten ein. Über 100 Menschen mussten medizinisch versorgt werden. Die Behörden erhoben Anklage gegen 15 Demonstranten wegen Rowdytums und gegen eine Person wegen Beteiligung an Massenunruhen. Das armenische Recht sah zu diesem Zeitpunkt keine spezifische Rechtsgrundlage für die am 12. Juni eingesetzten Schallgranaten vor. Im Juli nahmen die Behörden diese Granaten in das Arsenal der Polizeieinheiten des Innenministeriums auf, stuften jedoch wichtige Informationen über die Bedingungen für ihren Einsatz als geheim ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).
Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt (AA 5.3.2024). Arbeitsrechtsexperten kamen jedoch zu dem Schluss, dass die zahlreichen gesetzlichen Auflagen legale Streiks unmöglich machten (USDOS 12.8.2025). In Bezug auf das Streikrecht gab es keine Berichte über Strafen gegen Verstöße (USDOS 12.8.2025).
Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Dementsprechend spielen Gewerkschaften im öffentlichen Leben eine nur untergeordnete Rolle (AA 5.3.2024).
Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025), mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025). Am 11. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 23.4.2024).
Seit 2018 können politische Parteien und Oppositionsgruppen in einem wesentlich freieren Umfeld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen Obergrenzen für Einzelspenden festgelegt und die öffentliche Finanzierung an die geografische Reichweite einer Partei und den Grad der Geschlechterparität in ihrer Führung geknüpft wurden. An den Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine große Zahl politischer Gruppierungen teil – 22 politische Parteien und vier Bündnisse (FH 2025).
Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024).
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Letzte Änderung 2025-11-14 14:42
Es gab Berichte über menschenunwürdige Bedingungen in den Haftanstalten, trotz der Bemühungen der Regierung, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Laut der Prison Monitoring Group (PMG), einem Zusammenschluss lokaler Nichtregierungsorganisationen, waren die Haftbedingungen im Abovyan-Gefängnis unzureichend, obwohl die Wasserversorgung, die Toiletten und die Zellen modernisiert wurden. Die PMG führte an, dass es nach wie vor an grundlegenden Wohneinrichtungen für Frauen mangelt, die Luftfeuchtigkeit zu hoch ist und kein Zugang zu heißem Wasser besteht. Bei den Einrichtungen für Männer stellte die PMG fest, dass die Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt Nubarashen „besorgniserregend“ sind, und in der Justizvollzugsanstalt Armavir herrscht, obwohl sie mit einem Belüftungssystem ausgestattet ist, in einigen Zellen übermäßige Feuchtigkeit (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der PMG und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden sexuelle Minderheiten in den Gefängnissen diskriminiert und misshandelt (USDOS 23.4.2024). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat in den letzten Jahren weniger Fälle von körperlicher Misshandlung oder Gewalt in Haftanstalten dokumentiert, allerdings bestehen in einigen Gefängnissen weiterhin unzureichende Haftbedingungen (FH 2025).
In mehreren Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbedingungen geäußert, einschließlich der physischen Bedingungen, des Zugangs zu medizinischer Versorgung und psychologischer Unterstützung, der Behandlung von sexuellen Minderheiten und der Ausbeutung durch hierarchische kriminelle/organisierte Verbrechensstrukturen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2023).
In Armenien gibt es zehn Haftanstalten. Die hygienischen Verhältnisse sind zufriedenstellend. Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und telefonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Verkürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 1. Januar 2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten. Dennoch sind die Zellen überbelegt (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).
Beobachtern zufolge besteht weiterhin Bedarf an besseren psychologischen Diensten und Personal in den Gefängnissen, obwohl die Regierung Programme zur Erhöhung der Gehälter und zur Umverteilung von Psychologen aus geschlossenen Haftanstalten aufgelegt hat (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption in den Gefängnissen und brachte ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die organisierte, hierarchische kriminelle Struktur, die das Leben in den Gefängnissen beherrschte, zu beseitigen. Beobachter stellten einige Fortschritte bei der Bekämpfung der systemischen Korruption fest, doch Experten schätzten ein, dass die Korruption so lange fortbestehen wird, wie die kriminelle Subkultur weiter besteht (USDOS 20.3.2023).
Die PMG berichtete über einen Mangel an Rechenschaftspflicht seitens des Ermittlungsausschusses, der für die Untersuchung von Todesfällen in Gefängnissen zuständig ist, und über einen Mangel an Informationen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Regierung im Jahr 2022 Verfahren zur Bewertung von Selbstverletzungen und Selbstmordprävention eingeführt hat, sind Fälle von Selbstverletzungen nach wie vor ein großes Problem, ebenso wie der Zugang zu medizinischen und psychologischen Diensten, so die PMG (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der PMG und anderer Beobachter führten die Behörden keine zeitnahen Ermittlungen bei glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gestattete in- und ausländischen Menschenrechtsgruppen, darunter dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter, die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten zu überwachen, was sie auch regelmäßig taten (USDOS 23.4.2024).
Das Büro der Ombudsperson wies weiterhin auf das systemische Problem der inakzeptablen Bedingungen in den Haftanstalten im ganzen Land hin (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsanwälten zufolge führte die übermäßige Inanspruchnahme der Untersuchungshaft zu einer Überfüllung einiger Gefängnisse, obwohl die Regierung begann, in begrenzten Fällen Hausarrest als Mittel zur Lösung dieses Problems einzusetzen (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der Regierung hat der Strafvollzugsdienst in den ersten zehn Monaten des Jahres in mehreren Einrichtungen, darunter auch in der Justizvollzugsanstalt Nubarashen, die Entwässerungs- und Wasserversorgungssysteme repariert, die Dächer mehrerer Einrichtungen, darunter auch der Justizvollzugsanstalt Nubarashen, instand gesetzt und eine Reihe anderer Reparaturen durchgeführt, darunter Notsanierungsarbeiten in den Badezimmern, die Renovierung von Zellen und Zimmern sowie die Reparatur von Heizkesseln und Warmwasserbereitern (USDOS 23.4.2024).
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Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 5.3.2024). Armenien ratifizierte das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und vollendete damit die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden (AI 24.4.2024; vgl. FD 3.2025).
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Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 41) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 2.6.2022).
Das Gesetz verbietet die "Behinderung des Rechts auf freie Religionsausübung", Hassreden und öffentliche Aufrufe zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe aus religiösen Gründen durch öffentliche Äußerungen, Massenmedien oder unter Ausnutzung der eigenen öffentlichen Stellung (USDOS 30.6.2024).
Mehr als 97 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zur Armenisch-Apostolischen Kirche (FH 2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Zu den anderen religiösen Gruppen gehören römische Katholiken, armenische unierte Katholiken, orthodoxe Christen und evangelische Christen, darunter Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Pfingstler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Außerdem gibt es Anhänger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens sowie Molokan-Christen, Jesiden, Personen jüdischen Glaubens, Bahais, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die einem vorchristlichen Glauben anhängen (USDOS 30.6.2024).
Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 800 bis 1.000 Personen, zusätzlich zu mehreren Hundert Neuankömmlingen aus Russland seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Die Regierung und die Ombudsperson reagierten umgehend auf den einzigen antisemitischen Vorfall im Land und verurteilten jede Form von Antisemitismus scharf und öffentlich (USDOS 12.8.2025).
In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Angehörige religiöser Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierungen berichtet (FH 2025).
Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im Allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023).
Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022).
Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, definiert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024).
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Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent Angehörigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die jesidischen, russischen, kurdischen und assyrischen Minderheitengruppen sind die vier größten, ihnen steht nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz jeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Angehörige der jesidischen Minderheit berichteten in der Vergangenheit vereinzelt über Diskriminierungen; systematische und zielgerichtete staatliche Repressionen sind jedoch nicht bekannt (AA 5.3.2024).
Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 wurde ein System eingeführt, das die Aufnahme von bis zu vier Parlamentsmitgliedern vorschreibt, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei „Ziviler Vertrag“ die drei Sitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertreten, während die Armenische Allianz den Sitz gewann, der ethnische Assyrer vertritt (FH 2025).
Nach der Schließung der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1991 wurden hetzerische Rhetorik und Hassreden immer häufiger, zumal ganze Generationen ohne Kontakt zur anderen Seite aufwuchsen. Die Regierung förderte zwar keine Hassreden gegen Aserbaidschaner, verurteilte aber auch keine solchen Reden, wenn sie auftraten (USDOS 23.4.2024).
Jesiden berichteten, dass sie regelmäßig diskriminiert wurden, auch in Fällen, in denen es um Eigentumsstreitigkeiten ging. Die Bewohner einiger jesidischer Dörfer in der Region Aragatsotn betrachteten die unzureichenden sozioökonomischen Bedingungen in den Dörfern und das Fehlen von Straßen, Wasser und anderer Infrastruktur als indirekte Diskriminierung (USDOS 23.4.2024).
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Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024, FH 2025). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Leitungsfunktionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023).
Frauen sind Berichten zufolge trotz gesetzlicher Schutzmaßnahmen Diskriminierung in Beschäftigung und Bildung ausgesetzt. Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2025). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023).
Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkommen wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig niedrigere oder schlechter bezahlte berufliche Positionen zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen besteht (USDOS 23.4.2024).
Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Strafverfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht wirksam strafrechtlich verfolgt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Anklagepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2025).
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vgl. HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden untersuchten bis Juni 2024 1.535 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den 484 Anzeigen im gleichen Zeitraum des Jahres 2023 darstellt, und erhoben Anklage gegen 197 Personen. Zwischen September 2023 und September 2024 wurden mindestens vier Frauen getötet, drei davon durch ein Familienmitglied. Drei der vier Frauen waren über 60 Jahre alt. In einem positiven Schritt hat das Parlament im April Änderungen verabschiedet, welche die Gesetzgebung des Landes zu häuslicher Gewalt verschärfen. Mit den Änderungen wurde der Verweis auf „Familienharmonie“ als vorrangiges Ziel des Gesetzes gestrichen und die Definition von häuslicher Gewalt erweitert, sodass nun unter anderem auch Zwangsmaßnahmen im medizinischen und psychiatrischen Bereich, die Behinderung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Jungfräulichkeitstests, das Verbot oder die Behinderung von Kontakten zu Verwandten und Freunden sowie verschiedene Formen der Kontrolle über den Partner darunter fallen. Die Änderungen stellten Stalking als eigenständiges Delikt unter Strafe. Außerdem wurde klargestellt, dass zu den Tätern häuslicher Gewalt auch Partner, ehemalige Partner und Personen in nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften zählen können, und dass die Tatsache, dass ein Kind Zeuge häuslicher Gewalt wird, an sich schon eine nach dem Gesetz strafbare Gewalttat darstellt (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025). Um Probleme im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Familie (einschließlich Frühehen) anzugehen, wurden in Armenien in den letzten Jahren mehrere institutionelle Reformen durchgeführt. Insbesondere wurde innerhalb der Polizei eine neue Unterabteilung gebildet, die sich speziell mit den genannten Problemen befasst. Die Einheit trägt den Namen „Abteilung für Jugendkriminalität und Prävention häuslicher Gewalt“ (RA ARME 12.11.2024).
Am 3. Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am 31. Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024).
Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch staatliche Behörden (USDOS 12.8.2025).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:18
Während die Einwohner Armeniens im Allgemeinen frei über Ehe, Scheidung und andere persönliche Angelegenheiten entscheiden können, definiert die Verfassung die Ehe als eine Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, wodurch gleichgeschlechtliche Ehen ausgeschlossen sind (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbot keine Diskriminierung durch staatliche und nicht staatliche Akteure aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024). Die Stigmatisierung und Diskriminierung von sexuellen Minderheiten hielt an (AI 29.4.2025). Die gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkte sich negativ auf alle Lebensbereiche aus, einschließlich der Aussichten auf Beschäftigung, Wohnraum, familiärer Beziehungen und des Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsgruppen zufolge sind Personen, die als HIV- und AIDS-gefährdet gelten, wie z. B. Personen, die kommerziellen Sex praktizieren, einschließlich Transgender-Personen, mit Diskriminierung und Gewalt seitens der Gesellschaft sowie mit Misshandlungen durch die Polizei konfrontiert (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Minderheiten sind weiterhin Diskriminierung, Belästigung und Gewalt ausgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025) sowohl durch die Polizei als auch durch Zivilisten (FH 2025). Aufgrund anhaltender gesellschaftlicher Diskriminierung und politischer Marginalisierung haben sich in Armenien noch keine offen sich dazu bekennenden LGBT+-Personen zur Wahl gestellt oder wurden in ein öffentliches Amt berufen (FH 2025). Stereotype und negative Darstellungen von LGBTQI+-Personen sowie die Akzeptanz von Gewalt gegen sie wurden in den Rundfunkmedien verstärkt (USDOS 20.3.2023).
Die Angst vor Diskriminierung und Demütigung aufgrund der öffentlichen Bekanntgabe ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität hält viele LGBT-Personen weiterhin davon ab, gegen sie gerichtete Hassverbrechen anzuzeigen. Nach Angaben von LGBT-Rechtsgruppen sind die Ermittlungen zu solchen Straftaten oft ergebnislos oder unwirksam, und die erhobenen Anklagen spiegeln oft nicht die homo- und transphoben Motive der Täter wider (HRW 16.1.2025).
Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt. Ein Regierungsbeschluss (N 404 vom 12.4.2018) legt die Liste der Krankheiten fest, die die Eignung von Wehrpflichtigen und/oder Soldaten für den Militärdienst definieren (RA ARME 22.7.2023; vgl. AA 5.3.2024). Die Regierung hat es versäumt, schwulen Männern angemessene Bedingungen zu bieten, damit sie ihren Militärdienst in Würde ableisten können. Homosexuelle Männer, die im Militär dienten, sahen sich Berichten zufolge physischen und psychischen Misshandlungen sowie Erpressungen sowohl durch kommandierende Offiziere als auch durch andere Soldaten ausgesetzt. Bekennende schwule Männer konnten während des Einberufungsverfahrens ihre sexuelle Orientierung offenlegen und nach einer ärztlichen Diagnose einer psychischen Störung vom Wehrdienst befreit werden. Diese Information schien in den persönlichen Ausweispapieren des Betreffenden auf und wurde zu einem dauerhaften Hindernis für das Berufsleben (USDOS 23.4.2024; vgl. RA ARME 22.7.2023).
Einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar (FH 2025; vgl. AA 5.3.2024, USDOS 23.4.2024). Es gab keine Gesetze, die das sogenannte Cross-Dressing oder andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Verhaltensweisen unter Strafe stellten (USDOS 23.4.2024).
Nach dem neuen Strafgesetzbuch, das 2022 in Kraft getreten ist, können Personen, die Straftaten aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität begehen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Lokale Menschenrechtsorganisationen geben jedoch an, dass die neuen Bestimmungen zu Hassverbrechen in der Praxis nicht angewendet werden. Die derzeitigen Antidiskriminierungsgesetze bieten keinen Schutz vor einer umfassenderen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität (FH 2025). Das Strafgesetzbuch erkennt Hass aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität nicht ausdrücklich als erschwerenden Umstand bei Verbrechen an, und die Strafverfolgungsbehörden zögern nach wie vor, solche Feindseligkeiten bei der Festlegung der Anklagepunkte zu berücksichtigen (HRW 16.1.2025). Das im Juli 2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch sieht einen besseren Schutz für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt vor (FH 2023).
Es gab keine Gesetze oder andere staatliche Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit von LGBTQI+-Personen oder von Personen, die sich für LGBTQI+-Themen einsetzen oder die über Angelegenheiten berichten, die sexuelle Minderheiten betreffen (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der Prison Monitoring Group (PMG) und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden LGBTQI+-Personen in Gefängnissen diskriminiert und misshandelt (USDOS 23.4.2024).
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Im Jahr 2024 erzielte Armenien nur minimale Fortschritte bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Die Kriminalpolizei des Innenministeriums richtete eine direkte Verbindung zum Nationalen Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder ein, um Hinweise aus dem Internet bzgl. kommerzieller sexueller Ausbeutung von Kindern zu erhalten. Die Regierung entwickelte außerdem das Umfassende Programm zum Schutz der Rechte von Kindern für den Zeitraum 2024–2029, ein Instrument zur Gewährleistung einer sicheren Umgebung und Entwicklungsmöglichkeiten für alle Kinder sowie zur Erhebung von Daten über Kinder, die gefährliche Arbeiten verrichten. Dieses Programm wurde jedoch noch nicht offiziell verabschiedet (USDOL 9.2025).
Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischen Gesundheitsdienstleistungen und psychosozialer Unterstützung für Kinder und deren Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und deren Bezugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl Missbrauch gesetzlich verboten und im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).
Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundarschulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024).
Während die Frühehe von Mädchen in jesidischen Gemeinschaften Berichten zufolge weit verbreitet war (USDOS 12.8.2025; vgl. RA ARME 12.11.2024), gab es vereinzelte Berichte, dass dieses Problem auch in armenischen Familien existierte. Berichten zufolge verließen einige Mädchen der jesidischen Gemeinschaft die Schule entweder aufgrund einer Frühehe oder um Entführung und Zwangsheirat zu entgehen (USDOS 12.8.2025).
Das Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzureichenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, die in der Schule Lernschwierigkeiten hatten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen (USDOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen durch. Mit den am 11. September verabschiedeten Gesetzesänderungen wurden die Ausnahmen, die eine Eheschließung in jüngerem Alter zuließen, aufgehoben (USDOS 12.8.2025). Armenien ist eine Reihe internationaler Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Frage der Frühehen von Mädchen eingegangen. Zu den wichtigsten von Armenien ratifizierten Instrumenten gehören das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1993) und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1993), das die Mitgliedstaaten verpflichtet, die freie und uneingeschränkte Zustimmung der Ehepartner sicherzustellen (RA ARME 12.11.2024).
Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der jesidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).
Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Kapan als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt geworden waren. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten "sicheren Ecken". Die Justizakademie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, was Kinder dazu ermutigen könnte, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 9.2025; vgl. AA 5.3.2024).
Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit (USDOL 9.2025).
Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vgl. FH 2025). Kinder in Pflegeeinrichtungen sind einem besonders hohen Risiko von Menschenhandel ausgesetzt (FH 2025).
Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinderhandels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen Arbeitsrechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte werden regelmäßig zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der Kinderarbeit geschult. Im Berichtszeitraum wurde die Polizei umstrukturiert. Die Reform umfasste die für die Durchsetzung der Kinderarbeitsgesetze zuständigen Behörden sowie die Einrichtung von vier spezialisierten Einheiten: Streifen-, Kriminal-, Gemeinde- und Polizeiwache-Einheiten (USDOL 9.2025).
Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:19
Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht jedes Einzelnen, dessen Wohnort, Arbeitsplatz und Bildungsort zu wechseln (FH 2025).
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024).
Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:20
Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsangehörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt (AA 5.3.2024).
Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur betroffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personenstandsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstandsurkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024).
Ein zentrales Fahndungsregister existiert. Auskünfte über Haftbefehle können von den Betroffenen selbst oder durch notariell bevollmächtigte Vertreter eingeholt werden (AA 5.3.2024). Es gibt ein zentrales Strafregister. Dort werden die abgeschlossenen Strafverfahren eingetragen. Für laufende Strafverfahren gibt es kein zentrales Register. Auskunftsersuchen aus dem Strafregister sind wiederum nur Betroffenen selbst bzw. ihren notariell bevollmächtigten Vertretern möglich (AA 5.3.2024).
Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren (AA 5.3.2024).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:27
Die armenischen Behörden sahen sich weiterhin mit großen Herausforderungen konfrontiert, wenn es darum ging, mehr als 100.000 ethnischen Armeniern, die aus der aserbaidschanischen Region Bergkarabach vertrieben wurden, soziale Sicherheit zu bieten (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).
Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen schutzbedürftigen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025).
Die Regierung setzte in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der internationalen Gebergemeinschaft ihr Flüchtlingshilfeprogramm fort, um den mehr als 115.000 in Armenien registrierten Vertriebenen aus Bergkarabach bei der Suche nach Wohnraum, Arbeit und staatlichen Dienstleistungen zu helfen. Im Juni 2024 startete die Regierung ein Programm für Wohnraumgutscheine für Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, das je nach Region, in der die Empfänger ein Haus oder eine Wohnung kaufen oder bauen wollten, eine erhöhte Unterstützung von zwei bis fünf Millionen Dram (5.000 bis 12.500 US-Dollar) pro Person vorsah. Die armenische Staatsbürgerschaft war eine Voraussetzung für die Teilnahme am Programm für Wohnraumgutscheine (USDOS 12.8.2025).
Die meisten der über 100.000 Menschen, die im September 2023 aus Bergkarabach nach Armenien flohen, besaßen armenische Pässe mit einem speziellen Code für Einwohner von Bergkarabach. Im Oktober 2023 erhielten sie einen neuen „vorübergehenden Schutzstatus“, der sie mit Flüchtlingen gleichstellt. Experten äußern sich besorgt, dass diese Menschen unter dem vorübergehenden Schutzgesetz vor eine schwierige Wahl gestellt werden: entweder den Flüchtlingsstatus zu wählen oder die armenische Staatsbürgerschaft mit vollen politischen Rechten und anderen Vorteilen zu beantragen. Diejenigen, die sich für die Staatsbürgerschaft entscheiden, verlieren wahrscheinlich den Anspruch auf Flüchtlingshilfe sowie ihre Dokumente, die ihren Besitz und Wohnsitz in Bergkarabach belegen. Bis Ende 2024 hatten nur etwa 5.500 Flüchtlinge aus Bergkarabach die armenische Staatsbürgerschaft erhalten. Flüchtlinge und Aktivisten aus Bergkarabach berichten von Misshandlungen durch Behörden und feindseligen Äußerungen von Regierungsvertretern (FH 2025).
Nach der Massenflucht fast aller ethnischen Armenier aus Bergkarabach Ende September 2023 wies der IGH Aserbaidschan an, die sichere, ungehinderte und rasche Rückkehr derjenigen, die nach Bergkarabach zurückkehren wollten, sowie den Schutz der Menschen in Bergkarabach zu gewährleisten (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz sah die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügte über ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Das Gesetz verpflichtete die Haftbehörden, Inhaftierte über ihr Recht auf einen Asylantrag zu informieren, und sah eine Antragsfrist von 15 Tagen vor (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz berücksichtigte die besonderen Bedürfnisse von Asyl suchenden Kindern, Menschen mit geistigen Behinderungen oder Traumaopfern. Die Behörden setzten das Gesetz im Allgemeinen durch, jedoch nur im Rahmen der knappen Ressourcen. Flüchtlinge nicht armenischer Abstammung konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen, für die sie eine Prüfung ihrer Kenntnisse der Verfassung bestehen mussten (USDOS 12.8.2025).
Insgesamt bewerteten die Beobachter den Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Gesundheitssystem als angemessen, merkten aber an, dass Asylbewerber auf Schwierigkeiten stießen, weil sie keinen Zugang zum Online-Gesundheitssystem ArMed hatten, was vor allem auf Sprachbarrieren zurückzuführen war. Ein Dienstleister wies darauf hin, dass einige Einrichtungen wie Polikliniken, Banken und private Arbeitgeber das Konventionsreisedokument (das von der Regierung ausgestellt wird, um nachzuweisen, dass der Inhaber ein Flüchtling ist und ihm Asyl gewährt wurde) nicht als Ausweis anerkennen (USDOS 23.4.2024).
Eine zentrale Registrierung von Flüchtlingen erfolgt nicht. Die meisten kommen im privaten Wohnungsmarkt unter - mit finanzieller Hilfe von UNHCR und in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen (AA 5.3.2024).
Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Familienzusammenführung auf und bot Flüchtlingen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, die Einbürgerung an. Im Jahr 2021 verabschiedete die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienstleistungen wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 23.4.2024).
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. Seit Beginn des Ukrainekriegs und insbesondere seit der Mobilmachung in Russland im September 2022 kamen Zehntausende russischer Flüchtlinge nach Armenien. Anfeindungen gegen russische Staatsangehörige oder staatliche Verfolgung sind nicht bekannt (AA 5.3.2024).
Am 26. Oktober schuf die Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ für Vertriebene aus Bergkarabach. Der neue Status sollte für drei Gruppen gelten: Personen, die als in Bergkarabach wohnhaft registriert sind, Personen, die zuletzt in Bergkarabach registriert waren, und nicht registrierte Personen, die zwischen September und Oktober 2023 auf dem Landweg eingereist sind. Da der Status sowohl für kürzlich in Bergkarabach ansässige Personen als auch für die im Jahr 2020 vertriebenen Personen gelten würde, könnte er nach Angaben der Migrations- und Staatsbürgerschaftsbehörde bis zu 150.000 Personen betreffen. Die Regierung kündigte außerdem an, dass ehemalige Bewohner von Bergkarabach die Staatsbürgerschaft beantragen können (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).
Laut einem Vertreter des Innenministeriums wurde bisher mehr als 16.000 gewaltsam vertriebenen Personen aus Bergkarabach die armenische Staatsbürgerschaft verliehen. 11.259 davon wurden per Präsidialdekret bewilligt, und über 5.000 Minderjährige erhielten die Staatsbürgerschaft durch einen Passwechsel, als ihren Eltern die Staatsbürgerschaft gewährt wurde. Die Behörden arbeiten derzeit daran, das Verfahren, das für die Vertriebenen aus Bergkarabach bereits vereinfacht worden war, weiter zu vereinfachen (armenpress 5.9.2025).
Der Zustrom von ethnischen Armeniern, die Ende 2023 aus Bergkarabach flohen, führte zu einer Wohnungskrise in Armenien. Tausende Menschen lehnten die Hilfe der Regierung für eine Unterbringung in Grenzregionen ab und entschieden sich stattdessen für sicherere Notunterkünfte in der Nähe der Hauptstadt (FH 2025). Landminen, die zuvor von armenischen Streitkräften in und um Bergkarabach in Aserbaidschan gelegt worden waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr der Vertriebenen (AI 24.4.2024).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:21
In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).
Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Armenien 599 Euro pro Kopf (Laenderdaten 9.2025). Die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze beträgt 25 Prozent (ADA 1.2025; vgl. CIA 30.9.2025).
Die Arbeitslosenquote betrug 2024 13,3 Prozent (Laenderdaten 9.2025; vgl. WKO 9.2025).
Die Inflationsrate in Armenien betrug im Jahr 2024 rund 0,20 Prozent (Laenderdaten 9.2025; vgl. WKO 9.2025).
Die Wirtschaft ist weiterhin stark von De-facto-Monopolen und deren politischer Einflussnahme geprägt, obwohl die Regierung versucht zu liberalisieren. Der Bankensektor und die IT-Industrie entwickeln sich gut. Zahlreiche Unternehmen lassen in Armenien ihre elektronischen Produkte fertigen, da die Arbeitskräfte gut ausgebildet sind und das Lohnniveau niedrig ist. Etwa 36 % der armenischen Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig (Obst-, Gemüse-, Tabakanbau und Viehzucht). Aufgrund teils veralteter Markt- und Vertriebsstrukturen sowie unzureichenden Managements ist der Agrarsektor jedoch wenig produktiv. Armenien ist daher auf Nahrungsmittelimporte angewiesen, was die Lebensmittelpreise in die Höhe treibt. Die Regierung investiert seit einigen Jahren verstärkt in die Modernisierung der Landwirtschaft (ADA 1.2025).
Weitere Reformen werden im Gesundheitswesen, in der Wasser- und Sanitärversorgung, im Bildungs- und Ausbildungsbereich, in der Wissenschaft und Forschung sowie im Verwaltungsbereich durchgeführt. Die Regierung strebt durch Dezentralisierungsmaßnahmen effizientere Strukturen an und legt besonderen Wert auf Transparenz und Rechenschaftspflicht. Zudem möchte sie das große Gefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den anderen Regionen durch gezielte Förderungen, private Investitionen und Infrastrukturmaßnahmen beseitigen (ADA 1.2025).
Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Bergkarabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen (WKO 6.2024).
Das armenische Recht schützt Eigentumsrechte im Allgemeinen. Die wirtschaftliche Diversifizierung und einfachere Vorschriften haben in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert (FH 2025).
Eigentümer von Immobilien, die im Rahmen des Grenzfestlegungsprozesses im Jahr 2024 an Aserbaidschan übertragen wurden, konnten eine finanzielle Entschädigung beantragen, doch die Regierung gab die Höhe der Entschädigungszahlungen nicht bekannt, was Menschenrechtsaktivisten dazu veranlasste, die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungen infrage zu stellen (FH 2025).
Die durch den [Ukraine-]Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).
Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Die Strafverfolgung ist nicht proaktiv und stützt sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Verstöße gegen Lohn-, Arbeitszeit- oder Überstundengesetze waren für viele Beschäftigte privater Unternehmen, insbesondere im Dienstleistungs- und Einzelhandelssektor, an der Tagesordnung (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz sah einen monatlichen Mindestlohn über dem Existenzminimum vor. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und eine Vergütung für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 12.8.2025).
Die Regierung hat per Dekret Arbeitsschutzstandards festgelegt. Die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen waren für die wichtigsten Industriezweige des Landes im Allgemeinen nicht angemessen und blieben in zahlreichen Sektoren unterdurchschnittlich (USDOS 12.8.2025).
Trotz vieler Maßnahmen blieben die Wirtschaft Armeniens und wichtige Teile seiner nationalen Infrastruktur, darunter Eisenbahnen und Energieversorger, weiterhin von Russland abhängig, wodurch Moskau seinen Einfluss auf die Politikgestaltung behalten konnte (FH 2025). Aserbaidschan hat alle Beschränkungen für den Gütertransit nach Armenien aufgehoben (REU 21.10.2025).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:21
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Leistungen im Falle von Behinderungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 5.2025).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen ohne Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Renten im Falle von Behinderungen und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Renten im Falle von Behinderungen und Hinterbliebenenrenten (IOM 5.2025).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 5.2025).
Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 5.2025).
Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 5.2025). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 5.2025).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 5.2025).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:24
Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard (AA 23.10.2025; vgl. BMEIA 23.10.2025). Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinischen Betreuung gerechnet werden (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 5.2025). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist bzw. war die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).
Die Datenbank der in Armenien registrierten Medikamente ist zu finden unter: www.pharm.am. Hier stehen Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten. Die Webseite des Gesundheitsministeriums lautet: www.moh.am (IOM 5.2025).
Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 23.10.2025). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf bis zu 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 5.2025; vgl. BMEIA 23.10.2025). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 23.10.2025).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).
Stationäre und ambulante Behandlungen psychischer Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).
Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:26
Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).
Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).
Für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern, die entweder freiwillig zurückgekehrt waren oder vom Aufnahmeland abgeschoben worden waren, standen Integrationsprogramme zur Verfügung (USDOS 12.8.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2025-11-14 16:26
Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024). Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit ankerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).
Seit 1. Jänner 2021 – annähernd 30 Jahre nach der ersten gesetzlichen Verankerung – wird die Rückkehrberatung in Österreich von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) durchgeführt (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024).
Die Rückkehrhilfe enthält folgende Unterstützungsleistungen: Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU Rückkehrberatung; Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente; Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung; Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit; Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer; Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR; Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).
Auf die Gewährung von Rückkehrhilfe besteht auch bei Vorliegen der Kriterien kein Rechtsanspruch (BMI 3.11.2024).
Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer*innen ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z.B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft.
Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer*innen an: EU Reintegration Programme (EURP); Reintegrationsprogramm IOM; Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich); Spezialprogramm in Syrien durch European Technology & Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024).
Beginnend im April 2022 hat die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) schrittweise Aufgaben im Rückkehr- und Reintegrationsbereich auf EU-Ebene übernommen. Durch die Mandatserweiterung unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder im Bereich der Rückkehr und Reintegration. Österreich nimmt das von Frontex koordinierte „EU Reintegration Programme“ (EURP) für über 20 Länder in Anspruch. Somit deckt Frontex als Koordinationsplattform in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern mehr als die Hälfte der österreichischen Reintegrationsangebote ab. Das Ziel von Frontex besteht darin, sowohl Einzelpersonen als auch Familien je nach den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und dem verfügbaren Budget zu unterstützen (BMI 3.11.2024).
Die von Frontex finanzierten und koordinierten Dienstleistungen sind in zwei Pakete unterteilt: einerseits ein auf schnelle Hilfe ausgerichtetes Post-arrival Paket und andererseits eine längerfristige Reintegrationsunterstützung. Das Post-arrival Paket im Wert von 615 EUR dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Herkunftsland und beinhaltet Sofortleistungen wie Airport Pick-up, Unterstützung bei der Weiterreise, temporäre Unterkunft und unmittelbare medizinische Unterstützung. Dieser Betrag kann auch in bar ausgezahlt werden. Die längerfristige Reintegrationsunterstützung beläuft sich auf 2.000 EUR. Davon werden 200 EUR ausbezahlt und 1.800 EUR in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, geltend gemacht. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen und Trainings sowie psychosoziale Unterstützung (BMI 3.11.2024).
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Letzte Änderung 2025-11-14 16:21
Die Echtheit von Dokumenten (Personenstandsurkunden, Gerichtsurteile, Anzeigen usw.) kann nicht überprüft werden. Gefälligkeitsbescheinigungen sind häufig (AA 5.3.2024).
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