Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Erhalt einer afghanischen Geburtsurkunde oder eines Reisepasses für als Kinder nach Pakistan gezogene Personen, die keinen Kontakt zu Angehörigen haben und nie Dokumente besaßen; benötigte Unterlagen; Online-Beantragung [a-12667]

1. August 2025

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen, sowie gegebenenfalls auf Auskünften von Expert·innen und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.

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Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Inhaltsverzeichnis

Vertretungsbehörden im Ausland      2

Ausstellung von Identitäts- und Personenstandsdokumenten           3

Reisepass        4

Geburtsurkunde          5

Tazkira (Identitätsausweis)    7

Quellen           9

Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen   10

Kurzbeschreibungen zu den in dieser Anfragebeantwortung verwendeten Quellen sowie Ausschnitte mit Informationen aus diesen Quellen finden Sie im Anhang.

Bitte beachten Sie, dass die in dieser Anfragebeantwortung enthaltenen Übersetzungen aus dem Norwegischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurden. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, dass diese Arbeitsübersetzungen Ungenauigkeiten enthalten.

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen speziell zu Erhalt einer afghanischen Geburtsurkunde oder eines Reisepasses für als Kinder nach Pakistan gezogene Personen, die keinen Kontakt zu Angehörigen haben und nie Dokumente besaßen, gefunden werden. Im Folgenden finden sich unter anderem Informationen zum Erhalt einer afghanischen Geburtsurkunde oder eines Reisepasses für außerhalb Afghanistans befindliche Personen.

Vertretungsbehörden im Ausland

Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) veröffentlicht im Mai 2025 einen Bericht zu Identitäts- und Personenstandsdokumenten in Afghanistan. Darin wird Folgendes zur Arbeit afghanischer Vertretungsbehörden im Ausland berichtet:

„Die meisten Vertretungen in Europa arbeiten hingegen weiterhin nicht mit den Behörden in Afghanistan zusammen […] Seit der Taliban-Machtübernahme im August 2021 operiert ein Teil der afghanischen Auslandsvertretungen weiterhin mit dem zuvor entsandten Personal und repräsentiert die aufgelöste Islamische Republik Afghanistan– die Taliban-Regierung bezeichnet den Staat als Islamisches Emirat Afghanistan. Auf einem anderen Teil der Auslandsvertretungen arbeitet bereits von der Taliban-Regierung entsandtes diplomatisches und/oder konsularisches Personal. Zudem gibt es Auslandsvertretungen mit Personal der ehemaligen Regierung, die dennoch Arbeitsbeziehungen zu den Taliban-Behörden in Afghanistan unterhalten. Nach und nach gelingt es der Taliban-Regierung auf vielen Vertretungen, Personal der Republik durch eigenes (des Emirats) zu ersetzen. […]

Aktuell ist Folgendes zum Status der afghanischen Auslandsvertretungen bekannt. Dabei ist zu beachten, dass es Vertretungen gibt, die sowohl mit altem, als auch mit neu entsandtem Personal operieren und auch solche, die nur in gewissen Bereichen Arbeitsbeziehungen zu den Behörden in Afghanistan unterhalten (z. B. nur konsularisch und nicht diplomatisch).

Unter Kontrolle der Taliban-Regierung

China [/] Iran [/] Kasachstan [/] Katar [/] Kirgisistan [/] Malaysia [/] Pakistan [/] Russland [/] Türkei [/] Turkmenistan [/] Usbekistan

Mit Arbeitsbeziehung zur Taliban-Regierung

Bulgarien [/] Deutschland (München) [/] Niederlande [/] Norwegen [/] Spanien [/] Tschechien

Von der Taliban-Regierung nicht anerkannt

Australien [/] Belgien [/] Deutschland (Berlin/Bonn) [/] Frankreich [/] Griechenland [/] Italien [/] Japan [/] Kanada [/] Kuwait [/] Österreich [/] Polen [/] Schweden [/] Schweiz [/] Südkorea [/] Tadschikistan“ (SEM, 20. Mai 2025, S. 5, 11-12)

Ausstellung von Identitäts- und Personenstandsdokumenten

Bezüglich der Ausstellung von Identitäts- und Personenstandsdokumenten über Auslandsvertretungen heißt es in dem oben erwähnten SEM-Bericht weiters:

„Diese unterschiedliche Natur der Beziehungen der einzelnen Auslandsvertretungen zu den Behörden in Afghanistan hat Auswirkungen auf die Ausstellung von Identitäts- und Zivilstandsdokumenten, da die Konsulate hierfür den Informationsaustausch mit den Behörden in Afghanistan und den Zugriff auf amtliche Register benötigen. Dennoch akzeptierte die Taliban-Regierung vorerst auch Dokumente, die von ihr nicht anerkannte Auslandsvertretungen ausstellten. Das Generalkonsulat in Bonn verfügt über eine lokale Datenbank, die beispielsweise Angaben zu allen zwischen 2017 und August 2021 ausgestellten Tazkiras enthält.

Am 30. Juli 2024 suspendierte die Taliban-Regierung die konsularischen Dienstleistungen auf einem Grossteil der Vertretungen in Europa sowie Kanada und Australien. Von diesen ausgestellte Dokumente, Passverlängerungen und Visa werden seither nicht mehr anerkannt. Dies betrifft unter anderem die afghanische Botschaft in Genf sowie das Generalkonsulat in Bonn, das bis dahin für alle Vertretungen in Europa Reisepässe gedruckt hatte. Der Beschluss macht fünf Ausnahmen […], wobei es sich ebenfalls um Botschaften mit bereits vor der Taliban-Machtübernahme entsandtem Personal handelt, die aber (zumindest im konsularischen Bereich) mit den Behörden in Afghanistan zusammenarbeiten.

Einige Vertretungen schlossen nach diesem Beschluss, darunter diejenigen in London und Oslo. Andere bieten weiterhin konsularische Dienstleistungen einschliesslich der Ausstellung von Dokumenten an, da diese ausserhalb Afghanistan faktisch oft anerkannt werden. Im März 2025 wurde die Botschaft in Oslo von einem «Bürokraten für konsularische Angelegenheiten» wiedereröffnet. Sie bietet von der Taliban-Regierung anerkannte konsularische Dienstleistungen an, dürfte also über Arbeitsbeziehungen zu den Behörden in Kabul verfügen. […]

Die meisten afghanischen Auslandsvertretungen, unabhängig von ihren Beziehungen zur Taliban-Regierung, stellen folgende Dokumente aus. Je nach Standort unterscheidet sich das Angebot ein wenig.

• Geburtsurkunde […]

• Verlängerung des Reisepasses […]

Die Ausstellung von Reisepässen und Tazkiras auf Auslandsvertretungen ist weiterhin eingeschränkt […].

Afghanische Auslandsvertretungen unter Kontrolle der Taliban haben Zugang auf die Datenbanken der E-Tazkiras, der Beglaubigungen des Aussenministeriums sowie (auf Anfrage beim Innenministerium) der Reisepässe. […] Da die Auslandsvertretungen ohne Arbeitsbeziehungen zu den Taliban-Behörden keinen Zugriff auf diese Datenbanken haben, beruhen von ihnen ausgestellte Zivilstandsdokumente vorwiegend auf mündlichen Aussagen der Antragsteller, Zeugenaussagen und Dokumenten des Aufenthaltslandes.

Grundsätzlich erwartet das afghanische Aussenministerium, dass alle von Auslandsvertretungen ausgestellten Dokumente bei ihm registriert werden. Bei den Auslandsvertretungen ohne Arbeitsbeziehungen zur Taliban-Regierung dürfte dies aber nicht der Fall sein.“ (SEM, 20. Mai 2025, S. 11-13)

Reisepass

Informationen zur Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger·innen bei Botschaften und Konsulaten mit Stand März 2025 finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung:

·      ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Passbeschaffung afghanischer Staatsbürger·innen bei Botschaften oder Konsulaten, erforderliche Unterlagen, Zuständigkeitsgebiete der jeweiligen Botschaften bzw. Konsulate [a-12603], 20. März 2025
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123674.html

Auslandsvertretungen, die mit den Taliban kooperieren, würden wieder Reisepässe ausstellen, so der oben erwähnte SEM-Bericht. Dies sei bei den meisten Vertretungsbehörden in Europa nicht der Fall, weshalb diese keine Pässe ausstellen könnten (SEM, 20. Mai 2025, S. 5). Die Ausstellung von Reisepässen im Ausland erfolge laut dem SEM-Bericht:

„[…] analog zur Ausstellung in Afghanistan. Antragsteller müssen ihre afghanische Staatsangehörigkeit mit einem bisherigen Reisepass (falls vorhanden), einer E-Tazkira oder einer vom Aussenministerium beglaubigten Papier-Tazkira nachweisen. Bei Kindern unter 10 Jahren kann eine Geburtsurkunde ausreichen. Zudem müssen Antragsteller ein Antragsformular, Passfotos und evtl. eine Aufenthaltsbewilligung des Wohnorts einreichen. Antragsteller müssen persönlich auf dem Konsulat erscheinen, um die biometrischen Daten erfassen zu lassen. Die Konsulate schicken die Passanträge anschliessend an das Passbüro im Innenministerium in Kabul, das diese bewilligt oder ablehnt.

Vor der Taliban-Machtübernahme konnten afghanische Staatsangehörige auf allen Konsulaten Reisepässe beantragen. […] Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Grossteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen […]. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden […]

Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. […] Seit November 2024 stellt auch das afghanische Konsulat in Mumbai (Indien) wieder Reisepässe aus.

Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Das Generalkonsulat in Bonn stellte nach 2021 nur in Ausnahmefällen wieder Reisepässe aus, auf Antrag auch über andere Konsulate in Europa. Einer Information der norwegischen Länderanalyse Landinfo zufolge betrifft dies «Notfälle und dringende Bedürfnisse», z. B. Teilnahme an einer Beerdigung oder Besuch von schwer Erkrankten. Diese Einschränkung besteht, da dem Generalkonsulat seit der Taliban-Machtübernahme keine Pass-Rohlinge mehr geliefert werden. Die Taliban-Übergangsregierung hat am 30. Juli 2024 erklärt, dass sie per sofort Dokumente nicht mehr anerkennt, die von Auslandsvertretungen in Europa ausgestellt wurden, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen. Dies betrifft auch das Konsulat in Bonn. Die Taliban-Behörden anerkennen seither in Bonn ausgestellte Reisepässe nicht mehr. Das Generalkonsulat in Bonn stellt deshalb keine Reisepässe mehr aus.

Gemäss Berichten der schwedischen und norwegischen Asylbehörden war es Ende 2023 in Europa lediglich in München sowie in Istanbul und Ankara möglich, einen Pass zu beantragen. Dabei handelt es sich um Konsulate, die mit den Taliban-Behörden kooperieren. Da in Bonn gedruckte Pässe in Afghanistan nicht mehr anerkannt sind, übermitteln die Konsulate München, Istanbul und Ankara die Daten nach Kabul, wo die Pässe gedruckt werden. Ein Passantrag in München ist nur für Bewohner des entsprechenden Konsularbezirks möglich: je nach Quelle deckt dieser nur Süddeutschland oder ganz Deutschland ab. Es ist unklar, ob diese Einschränkung auch bei den Konsulaten in der Türkei gilt. Bei der Datenübermittlung und dem Transport der Pässe soll es Probleme geben.“ (SEM, 20. Mai 2025, S. 21-23)

Laut einem Bericht vom Juni 2025 des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo zu konsularischen Diensten für afghanische Staatsbürger·innen nehme das Generalkonsulat in München zwar Passanträge entgegen und habe bereits mehrere hundert Pässe ausgestellt, es stelle jedoch wie die Auslandsvertretung in Oslo keine Pässe für Afghan·innen aus, die außerhalb des geografischen Zuständigkeitsbereiches, also außerhalb Deutschlands, leben oder sich dort aufhalten (Landinfo, 19. Juni 2025, S. 4-5).

Hinsichtlich der Ausstellung von Reisepässen über Konsulate im Iran und in Pakistan, die seit Ende 2023 wieder möglich sei, berichtet SEM, dass Afghan·innen, die schon lange in Pakistan wohnhaft seien, oft Probleme bekundet hätten, „die erforderlichen Unterlagen (E-Tazkira oder beglaubigte Papier-Tazkira) zu beschaffen, da diese nur in Afghanistan zugänglich“ seien (SEM, 20. Mai 2025, S. 22).

Auf der Webseite der afghanischen Botschaft in Wien, die sich noch als „Botschaft und permanente Mission der Islamischen Republik Afghanistan“ bezeichnet, findet sich ein undatierter Eintrag zu den Bedingungen für die Beantragung eines neuen Reisepasses. Der Reisepass müsse persönlich beantragt werden. Folgende Dokumente seien bei der Antragstellung vorzulegen: ein vollständig ausgefülltes Antragsformular, eine vom afghanischen Außenministerium beglaubigte Tazkira im Original und in Kopie, ein Wohnsitznachweis, eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung und eine Kopie des alten afghanischen Reisepasses (Afghanische Botschaft in Wien, ohne Datum(a)).

Geburtsurkunde

Betreffend Personenstandsdokumenten wie Geburtsurkunden berichtet SEM, dass diese auch in Auslandsvertretungen erhältlich seien. „Die meisten Vertretungen in Europa haben allerdings keinen Zugriff mehr auf Register innerhalb Afghanistans, da sie nicht mit den dortigen Behörden zusammenarbeiten. Von ihnen erstellte Dokumente werden von den Taliban-Behörden seit 2024 nicht mehr anerkannt“ (SEM, 20. Mai 2025, S. 5). Bezüglich der Ausstellung von Geburtsurkunden erläutert der SEM-Bericht, dass „Personen, die vor 2014 geboren wurden oder die nach ihrer Geburt nicht registriert wurden“, ihre Geburt mittels der Ausstellung einer „großen“[1] Geburtsurkunde nachträglich registrieren könnten. Was die Ausstellung im Ausland betrifft, heißt es im Bericht weiters:

„Antragsteller können sich auch aus dem Ausland an das Asan Khedmat-Zentrum in Kabul […] wenden. Dazu müssen sie diesem ihren Aufenthaltsausweis im Ausland, die Tazkira im Original oder in Farbkopie sowie weitere Unterlagen an das Zentrum schicken. Dieses prüft den Antrag und stellt die Geburtsurkunde aus. Diese Dienstleistung kostet 200 USD.

Bei den gewöhnlichen Einwohnermeldebehörden (NSIA) ist es hingegen erforderlich, dass ein Familienangehöriger oder Rechtsvertreter bevollmächtigt wird, Zivilstandsdokumente einzuholen. Die Auslandsvertretungen stellen diese Vollmachten aus. Vollmachten von afghanischen Auslandsvertretungen, die nicht mit der Taliban-Verwaltung zusammenarbeiten, sind seit Juli 2024 in Afghanistan nicht mehr anerkannt. Die meisten Vertretungen in Europa sind davon betroffen […].

Im Ausland wohnhafte afghanische Staatsangehörige können Geburten bei der zuständigen Auslandsvertretung registrieren lassen. Dafür erhalten sie teils Bestätigungsschreiben, aber nicht die Urkunden in der Form, wie sie in Afghanistan ausgestellt werden […].“ (SEM, 20. Mai 2025, S. 58, 60)

Für Geburtsurkunden, die von Auslandsvertretungen ausgestellt werden, gelte laut dem SEM-Bericht Folgendes:

„Seit Juli 2024 anerkennen die afghanischen Behörden nur noch Dokumente, die von Auslandsvertretungen ausgestellt wurden, die mit der Taliban-Übergangsregierung kooperieren […] Die Ausstellungsprozedur unterscheidet sich je nach Konsulat, teils ist sie auf den Webseiten der Konsulate erklärt. […]

Auf den Konsulaten in Pakistan müssen Antragsteller ihr Geburtsdatum belegen mit einer Tazkira, einem Reisepass oder einer vom Aussenministerium beglaubigten afghanischen Geburtsurkunde. Falls jemand in Pakistan geboren ist, wird auch die pakistanische Geburtsurkunde akzeptiert. Dazu muss sie vom pakistanischen Aussenministerium beglaubigt sein. Die Ausstellung dauert zwei bis drei Tage. Geburtsurkunden aus Afghanistan werden nur akzeptiert, falls sie einen Beglaubigungsstempel des afghanischen Aussenministeriums aufweisen.

In anderen Ländern ist das Verfahren ähnlich. Meist muss eine afghanische Tazkira oder ein Reisepass eingereicht werden sowie die Aufenthaltserlaubnis am Wohnort. Teils bestehen unterschiedliche Prozeduren je nachdem, ob Geburten in Afghanistan oder im Ausland registriert werden. Beim Generalkonsulat Bonn und der Botschaft in Wien erfolgt der Antrag online.“ (SEM, 20. Mai 2025, S. 61)

Auf der Webseite der afghanischen Botschaft in Wien, findet sich ein undatierter Eintrag mit den Bedingungen zur Beantragung einer Geburtsurkunde. Eine Online-Antragstellung sei möglich. Für die Antragstellung erforderlich seien: die Vorlage der Tazkira im Original und ein Identitätsausweis des Aufenthaltslandes im Original und in Kopie. Wenn vorhanden, seien auch eine Kopie des afghanischen Reisepasses oder ein gültiger afghanischer Reisepass vorzulegen (Afghanische Botschaft in Wien, ohne Datum(b)).

Auf der Webseite des afghanischen Generalkonsulats in Bonn findet sich ein undatierter Eintrag zu Beantragung einer Geburtsurkunde über das Generalkonsulat. Dies sei nur für Staatsangehörige Afghanistans mit Wohnsitz in Deutschland möglich. Der Eintrag enthält einen Hinweis für afghanische Staatsangehörige, die nicht im Besitz einer afghanischen Tazkira oder eines afghanischen Reisepasses sind. Diese werden aufgefordert, vor der Beantragung einer Geburtsurkunde eine Identitätsbestätigung zu beantragen (Afghanisches Generalkonsulat in Bonn, ohne Datum(a)). Für die Identitätsbestätigung hätten Antragsteller·innen persönlich im Konsulat zu erscheinen, eine Online-Antragstellung sei nicht möglich. Für die Antragstellung erforderliche Dokumente seien: die Kopie einer Tazkira eines „unmittelbaren“ Familienangehörigen – genannt werden z. B. Vater, Bruder, Großvater, Onkel oder Cousin väterlicherseits; ein Nachweis über den Wohnsitz in Deutschland; Belegdokumente, die von afghanischen Behörden vor dem Aufenthalt in Deutschland ausgestellt worden seien (z.B. Diplome, Wahlausweise, Militärdienstausweise etc.) sowie ein ausgefülltes Antragsformular (Afghanisches Generalkonsulat in Bonn, ohne Datum(b)). Auf der Webseite der afghanischen Botschaft in Wien, findet sich auch ein Eintrag zur Beantragung einer Identitätsbestätigung. Ein Online-Ansuchen sei möglich. Für eine Antragstellung sei es erforderlich, eine Kopie der Tazkira eines nahestehenden Verwandten – angeführt werden Vater, Großvater, Onkel, Cousin – vorzulegen oder zwei afghanische Zeugen zu haben. Darüber hinaus sei ein Identitätsnachweis des Aufenthaltslandes im Original vorzulegen (Afghanische Botschaft in Wien, ohne Datum (c)). ACCORD konnte im Zuge der Recherche auf der Webseite der Wiener Botschaft keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen einer Identitätsbestätigung und einem Ansuchen um Ausstellung einer Geburtsurkunde wie auf der Webseite des Generalkonsulats in Bonn finden.

Tazkira (Identitätsausweis)

Für die Ausstellung von Papier-Tazkiras gelte laut dem oben erwähnten SEM-Bericht Folgendes:

„Ausserhalb Afghanistans wird die Papier-Tazkira in der hier beschriebenen Form einzig durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt.

In den anderen Ländern war es möglich, über afghanische Auslandsvertretungen eine in Kabul ausgestellte Papier-Tazkira einzuholen (sog. Absentee Tazkira). Antragsteller mussten die notwendigen Unterlagen bei der Auslandsvertretung einreichen, welche darauf ihre Personalien bestätigte. Um die Ausstellung der Tazkira in Afghanistan kümmerte sich teils die Auslandsvertretung selbst, teils mussten sich die Antragsteller über bevollmächtigte Verwandte oder Rechtsvertreter in Afghanistan um die Ausstellung bemühen. Einem Bericht zufolge waren dazu oft Bestechungszahlungen notwendig. In einer so beantragten Tazkira ist unter «Bemerkungen» vermerkt, dass es sich um eine Absentee Tazkira handelt. In von der Taliban-Regierung nicht anerkannten Auslandsvertretungen […] ist es nicht mehr möglich, sich auf diesem Weg eine Tazkira zu beschaffen.

Es gibt zudem Berichte, wonach sich afghanische Staatsangehörige aus dem Ausland über Kontaktpersonen ohne Vollmacht in Afghanistan Tazkiras beschafft haben.

Zwischen Januar 2021 und August 2021 hatten afghanische Auslandsvertretungen die Möglichkeit, online beantragte Auslands-Tazkiras auszudrucken […].“ (SEM, 20. Mai 2025, S. 38)

Zur Ausstellung der E-Tazkira über Vertretungsbehörden im Ausland schreibt SEM weiters:

„Vor der Taliban-Machtübernahme konnte der Online-Antrag weltweit ausgefüllt werden. Es bestanden die gleichen Erfordernisse wie bei der Ausstellung im Inland. Allerdings ist unklar, welche Auslandsvertretungen in der Lage waren, die biometrischen Daten zu erfassen und die Karte auszustellen. Einer Quelle zufolge stellte die afghanische Botschaft in Ankara E-Tazkiras, die noch vor der Taliban-Machtübernahme beantragt worden waren, bis zu einem Monat nach der Machtübernahme aus. Auch im Iran und in den Vereinigten Arabischen Emiraten waren bis zur Taliban-Machtübernahme E-Tazkiras ausgestellt worden.

Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Dies ist aber in Pakistan, im Iran, in der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten geplant. Medienberichten zufolge soll die Botschaft in Abu Dhabi im Juli 2024 bereits damit begonnen haben. Auf der Webseite der Botschaft finden sich aber keine Hinweise auf eine solche Dienstleistung. Das afghanische Generalkonsulat in Dubai kündigte im Mai 2024 die baldige Wiederaufnahme der Ausstellung von E-Tazkiras an, in Teheran war die Wiederaufnahme für Herbst 2024 geplant. Auf Nachfrage erklärte die Botschaft in Teheran im Mai 2025, weiterhin keine E-Tazkiras auszustellen. Keine afghanische Vertretung in Europa stellt E-Tazkiras aus.“ (SEM, 20. Mai 2025, S. 46-47)

Weitere Informationen zur Ausstellung des afghanischen Identitätsausweises Tazkira finden sich in diesen bereits oben erwähnten Quellen:

·      SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz): Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 20. Mai 2025
https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-dokumente-d.pdf.download.pdf/afg-dokumente-d.pdf

·      Landinfo: Afghanistan: Konsulære tjenester for afghanske borgere, 19. Juni 2025
https://landinfo.no/wp-content/uploads/2025/06/Afghanistan-respons-Konsulaere-tjenester-for-afghanske-borgere-19062025.pdf

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 1. August 2025)

·      Afghanische Botschaft in Wien – The Embassy and Permanent Mission of the Islamic Republic of Afghanistan in Vienna: Apply for new passport, ohne Datum(a)
https://afghanistan-vienna.com/new-passport/

·      Afghanische Botschaft in Wien – The Embassy and Permanent Mission of the Islamic Republic of Afghanistan in Vienna: Birth Certificate, ohne Datum(b)
https://afghanistan-vienna.com/birth-certificate/

·      Afghanische Botschaft in Wien – The Embassy and Permanent Mission of the Islamic Republic of Afghanistan in Vienna: Identity Confirmation, ohne Datum(c)
https://afghanistan-vienna.com/identity-confirmation/

·      Afghanisches Generalkonsulat in Bonn – Generalkonsulat der Islamischen Republik Afghanistan in Bonn: Geburtsurkunde, ohne Datum(a)
https://www.afghanconsulatebonn.de/de/geburtsurkunde/

·      Afghanisches Generalkonsulat in Bonn – Generalkonsulat der Islamischen Republik Afghanistan in Bonn: Bestätigung der Identität, ohne Datum(b)
https://www.afghanconsulatebonn.de/de/bestaetigung-der-identitaet/

·      Landinfo: Afghanistan: Konsulære tjenester for afghanske borgere, 19. Juni 2025
https://landinfo.no/wp-content/uploads/2025/06/Afghanistan-respons-Konsulaere-tjenester-for-afghanske-borgere-19062025.pdf

·      SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz): Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 20. Mai 2025
https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-dokumente-d.pdf.download.pdf/afg-dokumente-d.pdf


 

Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen

·      Afghanische Botschaft in Wien – The Embassy and Permanent Mission of the Islamic Republic of Afghanistan in Vienna: Apply for new passport, ohne Datum(a)
https://afghanistan-vienna.com/new-passport/

„Apply for new passport

To apply for an Afghan Passport at the Embassy and Permanent Mission of the Islamic Republic of Afghanistan in Vienna please read the following instructions;

How to Apply

In Person […]

What documents you need to apply

Duly completed and signed Passport Application

Two standard passport size photos

Original MoFA Attested Tazkera and its copy

Proof of Address- Bank Statement, Bills etc

Residential card copy

Copy of old Afghan passport(s)

Fees“ (Afghanische Botschaft in Wien, ohne Datum(a))

·      Afghanische Botschaft in Wien – The Embassy and Permanent Mission of the Islamic Republic of Afghanistan in Vienna: Birth Certificate, ohne Datum(b)
https://afghanistan-vienna.com/birth-certificate/

„Birth Certificate

Before applying for birth certificate, take a hard copy of these documents.

1.      Original Tazkira with a hard copy or valid Afghan passport.

2.      Original ID Card of the host country with a hard copy.

3.      Two (2) pieces 3×4 color photo.

4.      English or other translations of Tazkira (not necessary if not available).

5.      […] Original Afghan passport with a hard copy (not necessary if not available).

6.      Apply online here“ (Afghanische Botschaft in Wien, ohne Datum(b))

·      Afghanische Botschaft in Wien – The Embassy and Permanent Mission of the Islamic Republic of Afghanistan in Vienna: Identity Confirmation, ohne Datum(c)
https://afghanistan-vienna.com/identity-confirmation/

„Before applying for identity confirmation, take a hard copy of the following documents:

1.      Keen relative (Father, Grand Father, Uncle, Cousin) Tazkira copy or two Afghan witnesses

2.      Original IDCard of the host country with a hard copy.

3.      Apply online here“ (Afghanische Botschaft in Wien, ohne Datum (c))

·      Afghanisches Generalkonsulat in Bonn – Generalkonsulat der Islamischen Republik Afghanistan in Bonn: Geburtsurkunde, ohne Datum
https://www.afghanconsulatebonn.de/de/geburtsurkunde/

„Staatsangehörige Afghanistans mit Wohnsitz in Deutschland, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und im Saarland, können bei dieser Vertretung eine Geburtsurkunde beantragen. […]

Wichtige Hinweise

‚Wenn Sie afghanischer Staatsbürger sind und keine afghanische Tazkira oder keinen afghanischen Reisepass besitzen, stellen Sie bitte sicher, dass Sie vorher eine Identitätsbestätigung beantragen‘[…].“ (Afghanisches Generalkonsulat in Bonn, ohne Datum(a))

·      Afghanisches Generalkonsulat in Bonn – Generalkonsulat der Islamischen Republik Afghanistan in Bonn: Bestätigung der Identität, ohne Datum
https://www.afghanconsulatebonn.de/de/bestaetigung-der-identitaet/

„Staatsangehörige Afghanistans mit Wohnsitz in Deutschland, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, die keine Ausweisdokumente wie eine Tazkira oder einen nationalen Reisepass besitzen und einen Identitätsnachweis für deutsche Behörden benötigen, können bei dieser Mission eine ‚Identitätsbestätigung‘ beantragen.

Wichtige Informationen und Anweisungen

Der Antragsteller muss persönlich im Konsulat erscheinen. Dieses Dokument kann nicht in Abwesenheit des Antragstellers oder per Post oder online bearbeitet oder ausgestellt werden.

Anträge werden während der offiziellen Arbeitstage und -zeiten des Konsulats entgegengenommen.

Erforderliche Dokumente

Für die Beantragung der Identitätsbestätigung sind die folgenden Dokumente erforderlich:

Kopie der Tazkira eines unmittelbaren Familienmitglieds: Der Antragsteller muss eine Kopie seines unmittelbaren Familienangehörigen vorlegen, z. B: Vater, Bruder, Großvater, Onkel oder Cousin (väterlicherseits).

Nachweis des Wohnsitzes in Deutschland: Der Antragsteller muss eine Kopie seines Personalausweises [Muster] vorlegen (beidseitig – mit Name und Anschrift des Inhabers).

Belegdokumente: von den afghanischen Behörden vor dem Aufenthalt in Deutschland ausgestellt: z. B: Diplome, Wahlausweise, Militärdienstausweise usw.

Zwei Lichtbilder in Passgröße: Der Antragsteller muss zwei kürzlich aufgenommene Fotos mit weißem Hintergrund vorlegen [Muster].

Ausgefülltes Online-Bewerbungsformular: Holen Sie sich das Formular online und füllen Sie es aus. Stellen Sie sicher, dass Sie die Bestätigungsnummer bereithalten.“ (Afghanisches Generalkonsulat in Bonn, ohne Datum)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo ist eine unabhängige Einrichtung innerhalb der norwegischen Immigrationsbehörden, welche für diese sowie für das norwegische Ministerium für Justiz und Öffentliche Sicherheit Herkunftsländerinformationen bereitstellt.

·      Landinfo: Afghanistan: Konsulære tjenester for afghanske borgere, 19. Juni 2025
https://landinfo.no/wp-content/uploads/2025/06/Afghanistan-respons-Konsulaere-tjenester-for-afghanske-borgere-19062025.pdf

„Utstedelse og forlengelse av pass ved utenriksstasjoner som samarbeider med Taliban

Generalkonsulatet i München tar imot passsøknader og skal ha utstedt flere hundre pass. Det er ikke mulig å søke om pass ved de fire øvrige utenriks-stasjonene i Europa som samarbeider med Taliban, men de forlenger allerede utstedte pass (generalkonsulatet i Bonn, oktober 2024). Generalkonsulatet i München sender biometri og personopplysninger til Kabul, som personaliserer passene (ambassaden i Stockholm, november 2024). Det fremgår av passet hvor det er personalisert2 og hvem som har utstedt passet.

På samme måte som utenriksstasjonen i Oslo, utsteder ikke konsulatet i München pass til afghanere som bor eller oppholder seg utenfor Tyskland. Bakgrunnen er at konsulatet ikke har kapasitet til å utstede pass til afghanere utenfor sitt geografiske område. Ambassaden i Stockholm (møte november 2024) var kjent med at afghanere fra andre deler av Europa hadde henvendt seg til konsulatet, men blitt avvist. I tillegg skal München ha hatt både tekniske problemer og problemer med transporten av passene mellom München og Kabul.“ (Landinfo, 19. Juni 2025, S. 4-5)

Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) ist die Schweizer Behörde für ausländische Staatsbürger·innen und Asylwerber·innen in der Schweiz.

·      SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz): Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente, 20. Mai 2025
https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/afg-dokumente-d.pdf.download.pdf/afg-dokumente-d.pdf

„Seit März 2023 stellen alle Passbüros in Afghanistan wieder regulär Reisepässe aus. Unmittelbar nach dem Machtwechsel waren viele Passbüros geschlossen gewesen, es fehlte auch an Rohlingen und technischem Know-how. Auch auf Auslandsvertretungen, die mit der Taliban-Regierung kooperieren, werden wieder Reisepässe ausgestellt. Die meisten Vertretungen in Europa arbeiten hingegen weiterhin nicht mit den Behörden in Afghanistan zusammen und können keine Pässe ausstellen. […]

Zivilstandsdokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden sind bei NSIA [Einwohnermeldebehörden; National Statistics and Information Authority] bzw. den Gerichten erhältlich und folgen den gleichen Ausstellungsprozeduren wie vor der Taliban-Machtübernahme. Für einige Dokumente haben die Behörden neue Vorlagen mit dem Logo des Islamischen Emirats erstellt. Auch auf Auslandsvertretungen sind Zivilstandsdokumente erhältlich.“ (SEM, 20. Mai 2025, S. 5)

„Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. […] Schon lange in Pakistan wohnhafte Afghanen bekunden oft Probleme, die erforderlichen Unterlagen (E-Tazkira oder beglaubigte Papier-Tazkira) zu beschaffen, da diese nur in Afghanistan zugänglich sind. Seit November 2024 stellt auch das afghanische Konsulat in Mumbai (Indien) wieder Reisepässe aus.“

(SEM, 20. Mai 2025, S. 22)

„Die grosse Geburtsurkunde dient der nachträglichen Registrierung von Geburten bei Personen, die vor 2014 geboren wurden oder die nach ihrer Geburt nicht registriert wurden.“ (SEM, 20. Mai 2025, S. 58)



[1] Der SEM-Bericht führt neben der „großen“ Geburtsurkunde die „kleine“ Geburtsurkunde sowie von Auslandsvertretungen ausgestellte Geburtsurkunden als Varianten an (siehe SEM, 20. Mai 2025, S. 3).

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