Document #2126835
BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit) (Author)
Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automatischen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und englischsprachigen Version derselbe ist.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Die Übersetzung, welche nicht als „automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation des BFA unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Letzte Änderung 2025-04-11 11:08
Keine.
Letzte Änderung 2025-07-02 13:12
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/PIC 5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024):
Die gesetzlich festgelegte Frist für die Entscheidung der Direktion für Migration (Migration Directorate) über einen Asylantrag in erster Instanz beträgt sechs Monate. In der Praxis werden diese Fristen jedoch nicht eingehalten, Entscheidungen erfolgen oft bis zu zwei Jahre nach Antragstellung (ECRE/PIC 5.2024).
Nach Angaben der Behörden sind seit Februar 2022 Zehntausende von Menschen, die vor dem Konflikt in der Ukraine geflohen sind, nach Slowenien eingereist, wobei die meisten von ihnen in andere EU-Länder weitergereist sind. Etwa 7.500 von über 8.200 Personen, die einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt hatten, erhielten diesen Status, der ihnen Zugang zu Bildung, dringender medizinischer Versorgung und zum Arbeitsmarkt garantiert. Lokale Organisationen berichteten jedoch von zahlreichen Integrationsproblemen, darunter der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung, das Fehlen von Integrationsmaßnahmen wie Sprachdiensten und Schwierigkeiten für ukrainische Kinder, am Unterricht in slowenischer Sprache teilzunehmen (AI 27.3.2023).
Laut Angaben des slowenischen Innenministeriums wurden 2024 insgesamt 5.634 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon mit 3.548 Anträgen der mit Abstand größte Anteil auf Personen aus Marokko entfällt (P_GOV 14.1.2025).
EUAA hat im Dezember 2022 einen Operationsplan mit der Republik Slowenien unterzeichnet. Dieser wurde auf Ersuchen des slowenischen Innenministeriums ausgearbeitet und sollte die nationalen Behörden bei der Verwirklichung von drei Hauptzielen unterstützen, nämlich:
Die Unterstützung für die Republik Slowenien wurde im Juni 2023 um ein weiteres Jahr bis Ende Juni 2024 verlängert (EUAA o.D.).
Quellen
Letzte Änderung 2025-07-02 13:12
Für aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte Asylwerber bestehen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Wie vom slowenischen Verfassungsgericht bestätigt, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylwerber (ECRE/PIC 5.2024).
Der rechtliche Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:
Quelle
Letzte Änderung 2025-07-02 13:12
Die Behörden registrierten im Jahr 2023 60.587 irreguläre Einreisen von Flüchtlingen und Migranten, ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren (AI 24.4.2024; vgl. ECRE/PIC 5.2024), und zwar von 90 % (ECRE/PIC 5.2024).
2.361 Personen wurden im Jahr 2022 auf Grundlage von Rückübernahmeabkommen in die Nachbarländer zurückgeführt. Der von 2021 auf 2022 erfolgte Rückgang von 41 % bei den Rückführungen nach Kroatien ist auf die seit Anfang 2022 veränderte Praxis der kroatischen Polizei zurückzuführen, die sich seitdem weigert, rücküberstellte Personen wieder in Kroatien aufzunehmen. Im Jahr 2023 wurden nur 257 Personen in ein anderes Land rücküberstellt (ECRE/PIC 5.2024).
Folgende Drittstaaten werden von der Regierung als sichere Herkunftsstaaten angesehen: Albanien, Algerien, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Ägypten, Ghana, Gambia, Georgien, Kosovo, Marokko, Nepal, Senegal, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und die Türkei. Der überwiegende Teil der Antragssteller aus sicheren Drittstaaten kam aus Marokko (ECRE/PIC 5.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2025-07-02 13:12
Für die systematische Identifizierung vulnerabler Asylwerber existiert kein spezifischer Mechanismus. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt, wobei in der Praxis hauptsächlich eine physische Vulnerabilität geprüft wird. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. Vulnerabilität kann jedoch jederzeit auch nachträglich bis zum Ende des Asylverfahrens festgestellt werden (ECRE/PIC 5.2024).
Gemäß Asylgesetz wird jedem unbegleiteten Minderjährigen (UM) ein gesetzlicher Vormund zugewiesen, bevor das Asylverfahren beginnt. Der Vormund hat den ersten Kontakt mit dem Minderjährigen direkt bevor es seinen Asylantrag stellt. Daher sind die gesetzlichen Vertreter nicht mit den Bedürfnissen des UM, den vorherigen Verfahren usw. vertraut. In der Praxis ist es den Vormunden oft nicht möglich, bei der Kommunikation mit dem Minderjährigen die Dienste von Dolmetschern in Anspruch zu nehmen (ECRE/PIC 5.2024).
Der gesetzliche Vormund muss den unbegleiteten Minderjährigen von Beginn der Antragstellung an und während des gesamten Verfahrens begleiten. Er ist für die Vertretung des Minderjährigen in Bezug auf das Asylverfahren, die Gesundheitsversorgung, die Bildung, den Schutz der Eigentumsrechte und die Rechte im Zusammenhang mit der Unterbringung zuständig. Der Vormund ist während des Asylantrags des Minderjährigen und bei allen nachfolgenden persönlichen Anhörungen anwesend und der Vormund muss außerdem zusammen mit dem Antragsteller dem Altersfeststellungsverfahren zustimmen (ECRE/PIC 5.2024).
Bei Zweifeln am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) kann von der zuständigen Behörde eine medizinische Altersfeststellung mittels Magnetresonanztomografie (MRT) des Handgelenks und Schlüsselbeins und einer zahnärztlichen Röntgenaufnahme angeordnet werden. Mitglieder der Zivilgesellschaft kritisieren diese Altersbestimmungsverfahren als unethisch und unsicher. Eine medizinische Altersfeststellung ist nur bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des UM und seines gesetzlichen Vertreters möglich. Wenn der Antragssteller ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht zustimmt, wird er als Erwachsener behandelt. Der Asylantrag kann aber nicht ausschließlich aufgrund der Verweigerung der Zustimmung abgelehnt werden. 2018 schloss das Innenministerium die Verhandlungen mit einer medizinischen Einrichtung ab, die die Altersfeststellungen durchführen soll. Im Jahr 2023 wurde kein Altersfeststellungsverfahren durchgeführt (ECRE/PIC 5.2024).
Nach den Bestimmungen des Asylgesetzes müssen unbegleitete Minderjährige in Einrichtungen untergebracht werden, die für Minderjährige bestimmt sind und eine angemessene Unterstützung und Betreuung bieten. Die Entscheidung darüber, wo der UM untergebracht wird, trifft das UOIM (Anm.: Slowenisch: Urad Vlade republike Slovenije za Oskrbo in Integracijo Migrantov / Englisch: Office of the Government of the Republic of Slovenia for the Support and Integration of Migrants) in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vormund, nachdem es die Stellungnahme der Sozialdienste eingeholt hat (ECRE/PIC 5.2024).
Im April 2024 wurde ein separates Aufnahmezentrum für die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger in Slowenien eingerichtet. Davor wurden UM entweder im Asylbewerberheim in Ljubljana, dessen Zweigstelle Logatec oder im Studentenwohnheim in Postojna untergebracht, was Gegenstand von Kritik war (ECRE/PIC 5.2024).
Quelle
Letzte Änderung 2025-07-02 13:12
Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern, während der gesamten Verfahrensdauer (unabhängig vom Verfahren) das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer seiner Außenstellen gewährt (ECRE/PIC 5.2024; vgl. R.Gov 12.12.2024). Antragsteller, die ihren ersten Folgeantrag stellen, haben das Recht auf materielle Versorgung, bis eine endgültige Entscheidung im Verfahren vollstreckbar wird. Antragsteller, die einen zweiten Folgeantrag stellen, haben kein Recht auf materielle Aufnahmebedingungen (ECRE/PIC 5.2024; VB Laibach 6.10.2023).
Die Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationalen Schutz bestätigt und ihnen erlaubt, sich innerhalb der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, frei zu bewegen (ECRE/PIC 5.2024; vgl. VB Laibach 6.10.2023). In begründeten Fällen kann der Antragsteller die Gemeinde, in der er sich aufhält, auch wieder verlassen (VB Laibach 6.10.2023).
Das Gesetz sieht weiters vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel (in Höhe des monatlichen Mindesteinkommens von 465,34 € pro Person) verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen. Asylwerber haben Anspruch auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen; Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel werden bereitgestellt. Weiters haben sie Anrecht auf medizinische Notfallversorgung und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern sowie Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (ECRE/PIC 5.2024, vgl. VB Laibach 6.10.2023).
Asylwerber haben drei Monate nach Einreichung ihres Antrags freien Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung, wenn ihr Fall ohne ihr Verschulden bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden wurde (VB Laibach 6.10.2023; vgl. ECRE/PIC 5.2024). Gemäß den Vorschriften wird Antragstellern drei Monate nach Antragstellung auch das Recht auf Grund-, Mittel- und Berufsschulbildung garantiert, ebenso wie der Zugang zu Kurzschulen, Hochschulen und zur Erwachsenenbildung (VB Laibach 6.10.2023).
Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. Die Arbeitsämter in Ljubljana und Maribor beschäftigen auch spezielle Mitarbeiter, die für Asylwerber und andere Migranten zuständig sind. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Die Arbeitsvermittlungsstellen bieten Unterstützung beim Eintritt in das Erwerbsleben, bei der Arbeitssuche, bei der Anerkennung von Bildungsabschlüssen, bei der Weiterbildung und beim Erwerb von Qualifikationen sowie beim Zugang zu den Rechten, die sich aus der Arbeit ergeben (z. B. Arbeitslosenunterstützung usw.) (ECRE/PIC 5.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2025-07-02 13:12
Die Asylwerber werden im Asylwerberheim in Ljubljana und seinen drei Außenstellen untergebracht. Die Verwaltung aller Aufnahmeeinrichtungen erfolgt durch das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM). Die wichtigste Aufnahmeeinrichtung ist das Asylwerberheim in Ljubljana, das bis zu 710 Personen aufnehmen kann. Derzeit beherbergt das Asylheim vor allem alleinstehende Männer, Frauen, unbegleitete Minderjährige und Familien, die auf die Antragstellung warten. Die Zweigstelle Kotnikova in Ljubljana beherbergt ausschließlich alleinstehende Männer, die Zweigstelle Logatec Asylwerber, Antragsteller auf vorübergehenden Schutz und Inhaber eines subsidiären Schutzes. Das Studentenwohnheim Postojna nimmt unbegleitete Minderjährige auf. Die Gesamtkapazität dieser Einrichtungen umfasst 1.222 Plätze (ECRE/PIC 5.2024).
Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylzentrum und in dessen Außenstellen werden allgemein als zufriedenstellend angesehen. Die Sicherheit im Asylwerberheim wird durch eine Sicherheitsfirma gewährleistet. Viele NGOs und humanitäre Organisationen bieten regelmäßig Unterstützung im Asylwerberheim und den Außenstellen an. Psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse und Freizeitaktivitäten werden von UOIM, NGOs wie Javni zavod Cene Štupar und Slovene Philanthropy sowie internationalen Organisationen angeboten. Darüber hinaus werden Informations- und Sensibilisierungsmaterial zu den Themen sexuelle Gewalt, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenhandel zur Verfügung gestellt. Rechtsberatung erfolgt durch das Rechtsinformationszentrum (PIC) (VB Laibach 6.10.2023).
Das Unterbringungszentrum in Logatec wurde im Jahr 2022 in ein Aufnahme- und Unterbringungszentrum für ukrainische Flüchtlinge umgewandelt und dient als einziges Aufnahmezentrum für fliehende Menschen aus der Ukraine (die Antragsteller auf vorübergehenden Schutz oder Personen mit vorübergehendem Schutz sind). Nach ihrer Ankunft in Logatec können diese in eine Privatunterkunft oder ein anderes Unterbringungszentrum umziehen. Da es an geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten für Asyl suchende schutzbedürftige Personen, alleinstehende Frauen und Familien mangelt, werden diese ebenfalls in Logatec zusammen mit Ukrainern untergebracht (VB Laibach 6.10.2023).
Ist die Identität des Antragstellers eindeutig und hat er bereits eine persönliche Anhörung absolviert, kann er beantragen, in einer Privatunterkunft untergebracht zu werden; in diesem Fall hat er jedoch keinen Anspruch auf materielle Unterstützung. Die Lebensbedingungen in einer Privatunterkunft müssen angemessen sein, daher führt das UOIM vor der Bewilligung des Antrags auf Unterbringung in einer Privatunterkunft eine Überprüfung der Lebensbedingungen durch. Bei außergewöhnlichen persönlichen Umständen und wenn im Asylwerberheim oder seiner Außenstelle keine geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, besteht auch die Möglichkeit, dass UOIM einen Antragsteller in einer anderen geeigneten Einrichtung wie etwa einem Altenheim unterbringt, selbst dann, wenn dessen Identität nicht bestätigt ist und noch keine persönliche Anhörung stattgefunden hat. Die Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, wird von einem speziellen Ausschuss geprüft. Sofern der Antragsteller nicht über eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt oder nicht in der Lage ist, die Kosten für die Unterbringung in einer anderen geeigneten Einrichtung ganz oder anteilig zu tragen, werden die Unterbringungskosten von der UOIM übernommen. Im Jahr 2023 wurde kein Antragsteller in einer anderen geeigneten Einrichtung untergebracht (ECRE/PIC 5.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2025-07-02 13:12
In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und Rettungsdienste sowie zahnärztliche und gynäkologische Notfallbehandlungen (ECRE/PIC 5.2024; vgl. Includ-EU o.D.), sowie auch auf psychologische Betreuung (UNHCR 2.2024).
Minderjährige Asylwerber und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowenische Minderjährige, d. h. ihre medizinische Versorgung ist vollständig abgedeckt. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutischer Hilfe (ECRE/PIC 5.2024; vgl. Includ-EU o.D.). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss (ECRE/PIC 5.2024). Allerdings mangelt es in Slowenien generell an Hausärzten. Somit haben Asylwerber - ebenso wie slowenische Staatsbürger - Schwierigkeiten, solche zu finden (USDOS 23.4.2024).
Im Asylheim arbeitet eine Krankenschwester, die täglich anwesend ist. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. Antragsteller haben unter den oben beschriebenen Bedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung über das reguläre slowenische Gesundheitssystem (Kliniken, Krankenhäuser). Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden. Unbegleitete Minderjährige werden von ihren Erziehungsberechtigten zum Arzt begleitet. Das Regierungsbüro für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) bietet Dolmetscherdienste für den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowohl in Aufnahmezentren als auch in anderen medizinischen Einrichtungen an (ECRE/PIC 5.2024; vgl. VB Laibach 6.10.2023).
Quellen
Letzte Änderung 2025-07-02 13:12
Internationaler Schutz bedeutet in der Republik Slowenien Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutzstatus. Das Regierungsbüro der Republik Slowenien für die Unterstützung und Integration von Migranten (UOIM) ist die zuständige Behörde für die Gewährleistung der Rechte und die Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird. Das Büro sorgt für deren Unterbringung in seinen eigenen Integrationshäusern und anderen Unterbringungseinrichtungen, oder zahlt für die Unterbringung in einer Privatwohnung. Diesen Personen wird ein Integrationsberater zugewiesen, der die Schutzberechtigten zu einem Gespräch einlädt und ihnen alle Informationen zur Verfügung stellt, die für eine ehestmögliche Integration in das neue soziale Umfeld nötig sind. Der persönliche Integrationsplan wird für einen Zeitraum von drei Jahren für die Unterstützung bei der Eingliederung in das neue Umfeld erstellt; bei Bedarf kann dieser Plan jedoch geändert oder ergänzt werden. Ein persönlicher Integrationsplan umfasst unter anderem das Erlernen der slowenischen Sprache, Bildung, Beschäftigungsmöglichkeiten und vieles mehr (R.Gov o.D.a).
Die Flüchtlingseigenschaft wird ohne zeitliche Begrenzung des Status anerkannt, während subsidiärer Schutz für einen begrenzten Zeitraum mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt wird. In der Regel liegt dieser Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren, je nach den Umständen des Einzelfalls. Im Jahr 2023 wurde 74 Personen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und 55 Personen subsidiärer Schutz gewährt, darunter 52 Ukrainern (ECRE/PIC 5.2024).
Alle Personen mit internationalem Schutzstatus haben zwar Anspruch auf grundlegende Rechte wie Gesundheitsversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung usw., müssen aber eine Integrationsvereinbarung abschließen, wenn sie den vollen Umfang der Rechte (Unterbringung im Integrationshaus, soziale Unterstützung für die Unterkunft usw.) in Anspruch nehmen wollen. In der Praxis schließt die Mehrheit der Leistungsempfänger den Integrationsvertrag ab (ECRE/PIC 5.2024).
Die Asylberechtigten sind verpflichtet, das Aufnahmezentrum (außer das Studentenheim in Postojna, wo die unbegleiteten Minderjährigen untergebracht sind) innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn die Entscheidung über ihren Asylantrag rechtskräftig wird. Slowenien verfügt über drei Integrationshäuser für Schutzberechtigte: eines in Maribor für alleinstehende Männer (Kapazität: 35 Plätze), eines in Ljubljana für Familien und alleinstehende Frauen (Kapazität: 15 Plätze) und das Studentenwohnheim Postojna für unbegleitete Minderjährige mit internationalem Schutzstatus. In Postojna sind die unbegleiteten Minderjährigen auch bereits vor Zuerkennung des Schutzstatus untergebracht. Ende 2023 lebten drei Schutzberechtigte in Postojna (ECRE/PIC 5.2024).
Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen und für die keine andere Möglichkeit der Unterbringung besteht, müssen den Integrationsvertrag unterzeichnen, um eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung zu erhalten. Der Zeitraum, in dem sie Anspruch auf Unterstützung haben, beträgt ein Jahr. Wenn sie mindestens 80 % der kostenlosen Kurse in slowenischer Sprache und Kultur besuchen und mindestens einmal im Monat ihren Betreuer aufsuchen, kann die Unterstützung um ein weiteres Jahr verlängert werden (ECRE/PIC 5.2024; vgl. R.Gov o.D.b). Der Höchstbetrag für Alleinstehende ist an die monatliche Sozialhilfe in Höhe von derzeit 465,34 EUR gekoppelt. Bei Familien ist der Höchstbetrag pro Person geringer; die Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Aus medizinischen oder anderen Gründen kann die Unterbringung im Integrationshaus um weitere sechs Monate verlängert werden (ECRE/PIC 5.2024).
Schutzberechtigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche und bei der Integration durch die UOIM und NGOs, hauptsächlich von Slovene Philanthropy. Die hohen Preise und das Misstrauen potenzieller Vermieter gegenüber Migranten stellen oft ein Hindernis bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung dar. Gemeinnützige Mietwohnungen sind gemäß Gesetz nur slowenischen Bürgern zugänglich. Wenn die schutzberechtigte Person auch finanzielle Unterstützung für die Unterkunft erhält, bekommt sie monatlich 15 % weniger an finanzieller Sozialhilfe. Dazu kommen - bei Erfüllung der entsprechenden Kriterien - noch weitere Leistungen wie z. B. Kindergeld, Beihilfe für kinderreiche Familien, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsbeihilfe (ECRE/PIC 5.2024).
Im Allgemeinen gibt es für Personen mit internationalem Schutzstatus keine Wartezeit für die Beantragung der Familienzusammenführung. Die einzige Ausnahme sieht das Gesetz für Personen vor, denen ein Jahr lang subsidiärer Schutz gewährt wurde - sie erhalten das Recht auf Familienzusammenführung erst, nachdem ihr Status verlängert wurde. Die neuen Änderungen des Ausländergesetzes besagen, dass Personen mit internationalem Schutzstatus das Verfahren zur Familienzusammenführung einleiten können, nachdem die Entscheidung über ihren Status rechtskräftig geworden ist. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Person, die gegen die Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes Berufung einlegt, das Verfahren zur Familienzusammenführung erst dann einleiten kann, wenn das Berufungsverfahren abgeschlossen und die Entscheidung über ihren eigenen Status rechtskräftig ist. Im Jahr 2023 wurden 99 Anträge auf Familienzusammenführung gestellt. 85 wurden von Personen mit Flüchtlingsstatus und 14 von Personen mit subsidiärem Schutz gestellt (ECRE/PIC 5.2024).
Wird die Familienzusammenführung gewährt, muss der Schutzberechtigte die Kosten der Ankunft der Familienmitglieder tragen (R.Gov o.D.c).
Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie Inländer Anspruch auf medizinische Versorgung. Das slowenische Krankenversicherungssystem, das im Gesetz über die Gesundheitsversorgung und die Krankenversicherung festgelegt ist, besteht aus einer Pflichtversicherung und einer Zusatzversicherung. Die obligatorische Krankenversicherung deckt nur einen Teil der medizinischen Kosten ab. Um in den vollen Genuss der Vorteile des Krankenversicherungssystems zu kommen, muss man eine Zusatzversicherung beantragen. Seit Januar 2024 sind die obligatorische Krankenversicherung und die Zusatzversicherung zusammengelegt. Dies bedeutet, dass nun alle Versicherten über den vollen Krankenversicherungsschutz verfügen (ECRE/PIC 5.2024).
Schutzberechtigte sind aufgrund ihres internationalen Schutzstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Sie werden von den Integrationsbeauftragten ermutigt, auch eine Zusatzkrankenversicherung zu beantragen, da die Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen sonst sehr hoch werden können. Personen, die finanzielle Sozialhilfe erhalten - was bei den meisten Personen, denen der Status zuerkannt wurde, der Fall ist - benötigen keine zusätzliche Krankenversicherung und haben auch ohne diese vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung (ECRE/PIC 5.2024).
Minderjährige mit internationalem Schutz haben Anspruch auf medizinische Versorgung wie slowenische Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr (oder als ordentliche Studierende bis zum 26. Lebensjahr). Schutzberechtigte, die unter psychischen Problemen leiden, einschließlich Folteropfer und andere traumatisierte Personen, haben Anspruch auf die von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckten Leistungen, die kostenlos sind (ECRE/PIC 5.2024).
Generell wird in Bezug auf die medizinische Versorgung berichtet, dass Schutzberechtigte - ebenso wie slowenische Staatsbürger - Schwierigkeiten haben, einen Hausarzt zu finden, da es im Land an solchen Ärzten mangelt (USDOS 23.4.2024).
Ein wesentliches Problem stellt für Schutzberechtigte das Fehlen der sozialen Sicherheit in der ersten Phase nach der Schutzgewährung dar. Voraussetzung für die Beantragung von Sozialhilfe ist ein gemeldeter Wohnsitz. Dies bedeutet, dass die Begünstigten zunächst eine Wohnung mieten oder in einem Integrationswohnheim untergebracht werden müssen. Die Bearbeitung des Antrags auf Sozialhilfe kann bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit sind die Betroffenen oft auf die humanitäre Unterstützung karitativer Organisationen angewiesen (ECRE/PIC 5.2024).
Schutzberechtigte haben neben dem Zugang zu Bildungseinrichtungen unter den gleichen Bedingungen wie slowenische Staatsbürger das Recht auf Stipendien und Unterbringung im Studentenwohnheim (ECRE/PIC 5.2024; vgl. R.Gov o.D.d).
Minderjährige haben in der Regel bereits vor Schutzgewährung Zugang zu Bildung. Die Kosten für die Anerkennung und Überprüfung der im Ausland erworbenen Abschlüsse werden von UOIM übernommen, sofern der Integrationsvertrag unterzeichnet wurde. Schutzberechtigte haben im Umfang von 300 Stunden Anspruch auf einen kostenlosen Sprachkurs in slowenischer Sprache, der mit der Zustimmung des UIOM um weitere 100 Stunden verlängert werden kann (ECRE/PIC 5.2024).
Überhaupt sieht die 2023 verabschiedete Integrationsstrategie zusätzliche Maßnahmen zur besseren sprachlichen Integration von Ausländern vor, darunter die Erneuerung des Programms für die Erstintegration von Ausländern, die Einrichtung neuer Sprachprogramme für gefährdete Gruppen, die Ausweitung der Zahl der Sprachkursstunden, die Ermöglichung des Besuchs von Sprachkursen während der Arbeitszeit usw. Darüber hinaus soll die Integration von Ausländern im Bildungswesen verbessert werden. Zu den Maßnahmen gehören zusätzliche Sprachstunden in der Grundschule und in der Sekundarstufe, zusätzliche Lernunterstützung, die Beschäftigung des benötigten Personals usw. (ECRE/PIC 5.2024).
Schutzberechtigte haben nicht nur freien Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern sie werden bei den Programmen der aktiven Beschäftigungspolitik und als Arbeitslose in gleicher Weise behandelt wie slowenische Staatsangehörige. Vom Arbeitsmarktservice Sloweniens wurden zwei Stellen für Berufsberater geschaffen, eine in Ljubljana und eine in Maribor, die ausschließlich mit Schutzberechtigten arbeiten. Die sogenannten On-the-Job-Programme für Schutzberechtigte wurden an deren Bedürfnisse angepasst (z. B. verlängerte Laufzeit, in Begleitung eines Mentors). In der Praxis sehen sich Personen, die internationalen Schutz genießen, jedoch häufig mit Diskriminierung und Ablehnung seitens der Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert. Personen, die keine Bildungsnachweise aus den Herkunftsländern vorlegen können, können in der Praxis keine Hochschulabschlüsse erwerben. Sie werden generell häufig in Positionen beschäftigt, die schwere körperliche Arbeit erfordern (z. B. in Lagern, Fabriken, Baugewerbe usw.) (ECRE/PIC 5.2024).
Quellen
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Telefon: +43 59133 98 7271
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