Document #2110179
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Author)
14. Mai 2024
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen, sowie gegebenenfalls auf Auskünften von Expert·innen und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
Dieses Produkt stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar.
Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.
Kurzbeschreibungen zu den in dieser Anfragebeantwortung verwendeten Quellen sowie Ausschnitte mit Informationen aus diesen Quellen finden Sie im Anhang.
Bitte beachten Sie, dass zu den Fragestellungen kaum aktuelle Informationen gefunden werden konnten. Die meisten Quellen stammen aus den Jahren 2018-2020.
Registrierung in der Türkei geschlossener Ehen in Syrien (Institutionen/Anwält·innen, Vorgehen)
Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche kaum spezifische Informationen zur Registrierung in der Türkei geschlossener Ehen in Syrien gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Türkei, Syrien, Registrierung, Ehe, Ausland, Vorgehen, Anwält·innen, Botschaft, Konsulat
Aus diesem Grund enthalten die folgenden Absätze allgemeine Informationen zur Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen in Syrien.
Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen
Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom Mai 2024, dass die meisten Syrer·innen in der Türkei ihre Ehe bei türkischen Institutionen registrieren lassen und so türkische Dokumente erhalten würden, die ihre Ehe belegen. Eine Person mit vorübergehendem Schutz benötige keine Papiere aus Syrien, sondern könne über das elektronische Portal der türkischen Regierung (e-Devlet: evlenme ehliyet belgesi) ein Papier zum Nachweis, dass er/sie ledig ist, vorlegen. Im Fall einer Aufenthaltserlaubnis für Touristen oder für Arbeitende müsse die Person eine vom Außenministerium beglaubigte Zivilregistrierung aus Syrien einholen und diese vom Konsulat in Istanbul beglaubigen, ins Türkische übersetzen und die Übersetzung ebenfalls beglaubigen lassen, bevor sie den türkischen Behörden vorgelegt werde. Es sei auch möglich, die Ehe in Syrien mit Hilfe einer allgemeinen Vollmacht bestätigen zu lassen. Die Vollmacht werde Anwält·innen zur Bestätigung der Ehe in Syrien erteilt. Außerdem sei eine Bestätigung der Ehe im Konsulat möglich. Dies sei jedoch unüblich, da die Erlangung eines Termins beim Konsulat in Istanbul schwierig sei. Es koste 500 US-Dollar, einen Termin zu bekommen, der als Bestechungsgeld an Vermittler gezahlt werde. Es könne trotz Zahlung Monate dauern einen Termin zu bekommen man bekomme überhaupt keinen Termin (Al-Mustafa, 10. Mai 2024).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt im August 2018, dass syrische Botschaften in der Regel bei der Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen behilflich sein könnten und sicherstellen würden, dass diese in Syrien korrekt registriert würden. Laut Informationen des syrischen Außenministeriums vom Mai 2017 sei dies unter anderem über das syrische Konsulat in Istanbul möglich. Landinfo merkt an, dass es vielen syrischen Flüchtlingen in den Nachbarländern Syriens nicht möglich sei, die Registrierung durchzuführen. Manche hätten Angst, die syrische Botschaft zu kontaktieren. Außerdem müsse die Eheschließung, bevor sie in Syrien über die syrische Botschaft registriert werden könne, im Gastland registriert werden. Diese Verfahren seien für viele schwierig durchzuführen (Landinfo, 22. August 2018, S. 29).
Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) veröffentlicht im April 2019 Informationen über Personenstandsdokumente und Registrierung in Syrien. Laut UNHCR müsse eine Ehe von Syrer·innen, die im Ausland eingegangen wurde, bei der syrischen Vertretung in jenem Land, in dem die Eheschließung stattgefunden habe, eingetragen werden. Die syrische Vertretung würde die Informationen an das zuständige Standesamt in Syrien zur Eintragung der Ehe weiterleiten. Seien syrische Staatsbürger·innen nicht in der Lage, ein Personenstandsereignis bei einer syrischen Botschaft oder einem syrischen Konsulat am Ort des Ereignisses zu registrieren, müssten sie gemäß Artikel 17 (b) des syrischen Gesetzes über Zivilangelegenheiten (Nr. 4 von 2017) eine Bescheinigung über das Ereignis oder eine beglaubigte Kopie von den zuständigen Behörden am Ort des Ereignisses einholen und diese der Direktion für zivile Angelegenheiten in Syrien vorlegen, die für die Akte der betroffenen Person zuständig sei (UNHCR, 25. April 2019, S. 19; siehe auch Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Dezember 2019, S. 24).
Syrian Expatriate Services erklärt in einem undatierten Beitrag auf ihrer Webseite, dass das Verfahren im Ausland variiere, je nachdem, ob das Eherecht in dem Land, in dem die Ehe geschlossen werde, im Einklang mit dem syrischen Personenstandgesetz stehe. Wenn in dem Land eine religiöse Trauung (und keine standesamtliche Trauung) vorgenommen würde und die lokalen Gesetze nicht im Widerspruch zum syrischen Gesetz stünden, könne die Heiratsurkunde bei den örtlichen Behörden angefordert werden. Anschließend würde diese von der syrischen Botschaft beglaubigt und das Dokument werde nach Syrien geschickt, um den Bestätigungsprozess in den syrischen Behörden durch eine/n Rechtsvertreter·in abzuschließen. Sollte das Eherecht in dem Land, in dem die Ehe geschlossen werde, auf Zivilrecht basieren und im Widerspruch zum syrischen Personenstandsrecht stehen, müsse das Brautpaar eine Vollmacht an Rechtsvertreter·innen in Syrien übertragen, um die Ehe bestätigen zu lassen. Diese Vollmachten würden bei der syrischen Botschaft organisiert (Syrian Expatriate Services, ohne Datum; siehe auch: SLJ, 3. Oktober 2019).[1]
Rozana, ein von syrischen Journalist·innen im Exil in Paris gegründeter Radiosender, erklärt in einem Artikel vom Dezember 2019 den Prozess der Eheregistrierung für Syrer·innen, die im Ausland leben. Wenn beide Ehepartner·innen im Ausland leben würden, müssten sie über die syrische Botschaft oder das syrische Konsulat eine spezielle Vollmacht für die Ehe beantragen, die dann über die Botschaft oder das Konsulat an einen Anwalt /eine Anwältin in Syrien mit Spezialisierung auf Personenstandsrecht übertragen werde. Sobald der Anwalt /die Anwältin die Vollmacht erhalten habe, führe er/sie die notwendigen Schritte zur Eheregistrierung durch und erhalte eine offizielle Heiratsurkunde sowie eine offizielle Ehebestätigung (Rozana, 9. Dezember 2019).
Registrierung von in Syrien von Syrer·innen im Ausland (mithilfe von Stellvertreter·innen) geschlossenen Ehen
Salam Charity For Development and Democracy (SCDD) schreibt in einem Beitrag vom Mai 2020, dass es Syrern möglich sei, andere Personen zu bevollmächtigen, einen Ehevertrag mit der Braut oder ihrem Vormund abzuschließen. Der /Die Bevollmächtige könne die Ehe bei Gericht eintragen lassen. Das syrische Personenstandsgesetz erlaube außerdem die Eheschließung über visuelle Kommunikationsmittel (z.B. Skype) durch die Anwesenheit des Verlobten, der Verlobten, ihres Vormunds und zweier Zeugen (SCDD, 10. Mai 2020).
Das Max-Planck-Institut veröffentlicht folgende deutsche Übersetzung von Artikeln 6 bis 8 des Personalstatusgesetzes von 1953 (mit Änderungen bis einschließlich Juni 2019):
„Art. 6
Das Eheangebot und die Annahme erfolgen entweder wörtlich oder durch Verwendung von Formulierungen, die üblicherweise in diesem Sinne verstanden werden.
Art. 7
Angebot und Annahme können schriftlich erklärt werden, falls eine der beiden Vertragsparteien abwesend ist.
Art. 8 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
(1) Bei der Eheschließung ist die unbeschränkte (wikâla mutlaqa) und die beschränkte (muqayyada) Stellvertretung zulässig.
(2) Der Vertreter (wakîl) kann die Vertretene nicht mit sich selbst oder mit einem seiner Verwandten in auf- oder absteigender Linie verheiraten, außer wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in der Vollmacht bestimmt ist.“ (Familienrecht im Nahen Osten, vermutlich 2019b)
Den Originaltext des Gesetzes finden Sie auf der Gesetzesdatenbank des syrischen Parlaments unter folgendem Link:
· Gesetzesdekret Nr. 59 von 1953, Personenstandsgesetz [Arabisch], 9. Juli 1953
http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=11333&RID=-1&Last=58&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=-1&Service=-1&Loc1=0&Key1=&SDate=&EDate=&Year=-1&Country=&Num=59&Dep=-1&
Auch das Syrian Law Journal (SLJ) schreibt in einem Beitrag auf seiner Webseite vom Oktober 2019, dass durch Bevollmächtige geschlossene Eheverträge nach dem Personenstandsgesetz zulässig seien. Jede/r syrische/r Staatsbürger·in innerhalb und außerhalb des Landes könne eine andere Person durch eine Vollmacht ermächtigen, in seinem/ihren Namen einen Ehevertrag zu unterzeichnen. Syrer·innen im Ausland könnten über ihr nächstgelegenes syrisches Konsulat eine Vollmacht erteilen, die dann vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Expatriates in Damaskus beglaubigt werden müsse. Nach Beglaubigung der Vollmacht durch das Ministerium könne der Ehevertrag beim zuständigen Religionsgericht eingetragen werden (SLJ, 3. Oktober 2019; siehe auch: Landinfo, 22. August 2018, S. 24).
Auch das niederländische Außenministerium schreibt in seinem Länderbericht vom Dezember 2019, dass Braut und Bräutigam nicht beide bei der Eheschließung am Scharia-Gericht anwesend sein müssten. Die abwesende Partei könne der Ehe schriftlich zustimmen oder eine Vollmacht an eine dritte Person ausstellen. Laut dem niederländischen Außenministerium sei unklar, ob im Gerichtsdokument ausdrücklich angegeben sei, welche Personen anwesend und/oder abwesend gewesen seien (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Dezember 2019, S. 22).
Die syrischen Nachrichtenwebseiten Muraselon und AnaPress berichten Anfang 2018, dass laut dem vorsitzenden Richter in Damaskus, Mahmoud Al-Maarawi, die Scharia-Gerichte in Syrien Eheverträge (nach islamischem Ritus geschlossene Ehen, Anm. ACCORD) bestätigen würden, selbst wenn der Ehemann sich im Ausland befinde. Der Kontakt werde mit dem Ehemann über soziale Medien hergestellt (Muraselon, 25. Jänner 2018; AnaPress, 1. Februar 2018).
Ein von dem in Qatar ansässigen arabischen Nachrichtensender Al-Jazeera im November 2022 veröffentlichter Artikel beschreibt das wachsende Phänomen der „Ehe über das Internet“. Laut Al-Jazeera würde das Scharia-Gesetz diese Art der Ehen unter bestimmten Bedingungen erlauben und sie würden auch vor Gericht registriert werden. Der Artikel zitiert den oben genannten obersten Scharia-Richter in Damaskus, Mahmoud Al-Maarawi. Richter Al-Maarawi glaube, dass die Ehe über das Internet, die in Anwesenheit zweier sachkundiger Zeugen und des Vaters der Frau stattfinde, als gültige und rechtlich zulässige Ehe gelte. Laut dem Richter habe der Anteil der Eheverträge von außerhalb Syriens, die über Agenturen geschlossen würden, 50 Prozent der gesamten vor dem Scharia-Gericht geschlossenen Verträge erreicht. Täglich würden in etwa 60 solcher Verträge geschlossen werden (Al-Jazeera, 21. November 2022).
Grund dafür, dass syrische Gerichte den Ort der Registrierung und nicht jenen der Eheschließung angeben
Al-Mustafa erklärt in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass Eheschließungen in Syrien manchmal über Anwält·innen auf illegale Weise registriert würden. Angestellten werde Bestechungsgeld gezahlt und die Eheschließung werde so registriert, als habe sie in Syrien stattgefunden. Dies sei eine häufige Option für Syrer·innen (Al-Mustafa, 10. Mai 2024).
Landinfo schreibt in seinem Bericht über die syrische Ehegesetzgebung und Tradition vom August 2018, dass inoffizielle Ehen, die außerhalb Syriens zwischen Syrer·innen geschlossen würden, normalerweise im Gastland registriert werden müssten, bevor sie in Syrien registriert werden könnten. Einige Syrer·innen könnten dieses Verfahren jedoch umgehen, indem sie sich direkt an ein Scharia-Gericht in Syrien wenden würden und ihre Ehe nachträglich auf die übliche Weise registrieren ließen. Dies könne entweder durch persönliche Anwesenheit oder durch die Beauftragung eines/r Vertreter·in in Syrien erfolgen. Eine unbekannte Anzahl syrischer Flüchtlinge in der Türkei hätte laut einer von Landinfo im Juni 2018 interviewten humanitären Organisation von diesem Verfahren Gebrauch gemacht. In solchen Fällen sei unklar, ob im vom Scharia-Gericht ausgestellten Ehevertrag angegeben sei, wo die Ehe geschlossen wurde (Landinfo, 22. August 2018, S. 29).
Es konnten keine weiteren Informationen zu der Fragestellung gefunden werden.
Informationen über syrische Ehen, die durch Stellvertreter·innen in Syrien geschlossen werden, obwohl eine oder beide der Parteien sich im Ausland befänden, finden Sie weiter oben unter „Registrierung von in Syrien von Syrer·innen im Ausland (mithilfe von Stellvertreter·innen) geschlossener Ehen“.
Vorkommen, dass Eheschließungsdatum nach Antrag auf Registrierung liegt
Laut Al-Mustafa werde manchmal auf diese Möglichkeit zurückgegriffen, weil die eigentliche Eheschließung bereits stattgefunden habe (religiöser Vertrag) und es ein Neugeborenes gebe. Bei der staatlichen Registrierung der Eheschließung werde ein früheres Datum angegeben, da das Kind nicht registriert werde, wenn das Alter des Kindes weniger als sieben Monate nach dem Datum der Heirat betrage. Das Datum der Eheschließung werde dementsprechend vorverlegt (Al-Mustafa, 10. Mai 2024).
Der folgende Auszug aus dem Internetportal „Familienrecht im Nahen Osten“, ein vom Max-Planck-Institut in Zusammenarbeit mit aus Syrien und dem Irak geflüchteten Jurist·innen durchgeführtes Projekt, beschreibt die Praxis der Anzeige der Eheabsicht vor Gericht in Syrien:
„5. Registrierung und gerichtliche Erfassung der Ehe
Anzeige der Eheschließung
Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen: Die Nupturienten zeigen entweder dem Gericht vorab an, dass sie die Ehe zu schließen beabsichtigen, oder sie lassen die Ehe nach der Trauung bei Gericht registrieren oder aber sie lassen die Eheschließung bzw. ihren Bestand durch das Gericht feststellen.
Diese Möglichkeiten unterscheiden sich in einer Reihe von Punkten, unter anderem den erforderlichen Unterlagen, der Einwilligung der Behörden und den zu zahlenden Gebühren.
Anzeige der Eheabsicht bei Gericht
Die Ehewilligen können dem Gericht ihre Absicht, die Ehe zu schließen, anzeigen und somit den Weg der staatlichen Mitwirkung an der Eheschließung wählen. Hierfür ist eine Reihe von Dokumenten beizubringen. Das Paar und der Ehevormund bzw. die jeweiligen Stellvertreter müssen zunächst persönlich alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Eheschließung beim zuständigen Richter des Bezirks einreichen (Art. 40 Abs. 1 PSG).
Folgende Dokumente sind einzureichen:
(1) Eine Bescheinigung, die von dem Ortsvorsteher ausgestellt wird und die die Namen der Verlobten, ihr Alter und ihren Wohnsitz, den Namen des Ehevormunds sowie eine Bestätigung enthält, dass es keine rechtlichen Hindernisse für die Eheschließung gibt. Die Bescheinigung muss beglaubigt werden.
(2) Einen Auszug (beglaubigte Kopie) der Personenstandsbehörde, dem der Personenstand der Parteien zu entnehmen ist.
(3) Ein ärztliches Attest über das Vorliegen oder Nichtvorliegen ansteckender Krankheiten. Das Attest soll darüber aussagen, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Eheschließung bestehen. Das Gericht kann für diese Prüfung einen Amtsarzt benennen.
(4) Eine Erlaubnis zur Eheschließung für wehrpflichtige Männer (von 18 bis 42 Jahren) von der zuständigen Militärbehörde oder der zentralen Behörde in Damaskus.
(5) Die Zustimmung der Behörde für innere Sicherheit, sofern einer der Ehepartner nichtarabischer Ausländer ist.
Nach Vorlage und Prüfung dieser Dokumente erteilt der Richter seine Zustimmung zur Eheschließung. Dazu hat der Richter im Zweifelsfall bis zu zehn Tage Zeit (Art. 41 PSG).
Die Ehe kann danach entweder privat oder im Büro des Gerichtsassistenten geschlossen werden. Sowohl im Gericht als auch außerhalb ist die Mitwirkung des Gerichtsassistenten vorgeschrieben. Wird die Ehe außerhalb des Gerichts geschlossen, muss dieser in das Haus der Ehepartner kommen, um dort die Eheschließung zu dokumentieren.
Wird die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten nach gerichtlicher Zustimmung geschlossen, erlischt die Zustimmung (Art. 42 PSG). In der Praxis wird die Ehe meist sofort nach Erteilen der Zustimmung bei Gericht geschlossen.
Die durch das Gericht zu erstellende Eheschließungsurkunde hat folgende Elemente zu enthalten (Art. 44 Abs. 1 PSG):
(1) Die vollständigen Namen und Adressen beider Parteien (in Übereinstimmung mit ihren Registrierungsdaten im Personenstandsregister).
(2) Datum und Ort der Eheschließung.
(3) Name und Adresse der Zeugen und, falls einschlägig, der Stellvertreter.
(4) Den Betrag der sofort fälligen und der gestundeten Brautgabe sowie die Auskunft, ob der fällige Betrag bereits übergeben worden ist.
(5) Die Unterschriften des Ehepaares, des Ehevormunds, eventuell der Stellvertreter, der Zeugen, des Gerichtsassistenten und des Richters, der die Zustimmung zur Eheschließung gegeben hat.
Zudem müssen gegebenenfalls darüber hinaus auch folgende Informationen in der Eheurkunde enthalten sein:
(1) Nummer und Datum der Einwilligung der Militärbehörde des Ehemannes.
(2) Nummer und Datum der Einwilligung der Behörde für innere Sicherheit im Innenministerium für den ausländischen Ehepartner.
Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und sendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde, damit der Personenstand der Parteien geändert werden kann. Die Frau wird nun in dem Personenstandsregister des Mannes eingetragen. Für die korrekte Übermittlung ist der Gerichtsassistent verantwortlich (Art. 45 PSG). Die Eheleute sind bei der vorherigen Anzeige der Absicht davon befreit, die Personenstandsbehörde zu benachrichtigen.
Für dieses Verfahren fallen keine Gebühren an (Art. 41 PSG). Bei den im Folgenden beschriebenen anderen Vorgehensweisen der Registrierung und Feststellung der Ehe entstehen im Gegensatz dazu Kosten für die Parteien. Die Kostenbefreiung soll einen Anreiz setzen, die Nupturienten zu einer Anzeige ihrer Eheabsicht zu bewegen, und verhindern, dass die Ehe informell geschlossen wird.“ (Familienrecht im Nahen Osten, vermutlich 2019a)
Die oben genannten Artikel des Personalstatusgesetzes (PSG) finden sich in deutscher Übersetzung unter folgendem Link derselben Webseite des Max-Planck-Instituts:
· Familienrecht im Nahen Osten: Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG), Max-Planck-Institut, Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel“, vermutlich 2019b
https://www.familienrecht-in-nahost.de/33832/psg-wesentliche-elemente-der-ehe
Den Originaltext des Gesetzes finden Sie auf der Gesetzesdatenbank des syrischen Parlaments unter folgendem Link:
· Gesetzesdekret Nr. 59 von 1953, Personenstandsgesetz [Arabisch], 9. Juli 1953
http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=11333&RID=-1&Last=58&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=-1&Service=-1&Loc1=0&Key1=&SDate=&EDate=&Year=-1&Country=&Num=59&Dep=-1&
Auch der folgende Beitrag des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg, ein sich in Baden-Württemberg für geflüchtete Menschen engagierender Verein, bestätigt die Existenz der Anzeige der Eheabsicht vor Gericht:
„Die Ehewilligen können den Weg der staatlichen Mitwirkung an der Ehe wählen, indem sie ihre Eheschließungsabsicht vorab dem Gericht mitteilen. Somit kann man die Rechte von Ehegatten und Kindern aus der Ehe (wie Abstammung, Mitgift, Unterhalt, Erbschaft) garantieren.“ (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, 21. August 2023)
Weitere Informationen über die Registrierung von Ehen in Syrien, unter anderem, wenn sich ein oder beide Parteien nicht in Syrien befinden, finden Sie in folgenden Anfragebeantwortungen von ACCORD.
· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Behörden zur Registrierung von Ehen: Fristen, Anwesenheitserfordernisse, Vertreter·innen, Vollmacht, Heilung von Mängeln [a-10868], 4. Februar 2019
https://www.ecoi.net/de/dokument/1457524.html
· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Registrierung einer Eheschließung beim Schariagricht; Vorgehen, wenn sich Ehepartner im Ausland befinden [a-11270], 13. Mai 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2029869.html
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 14. Mai 2024)
· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Behörden zur Registrierung von Ehen: Fristen, Anwesenheitserfordernisse, Vertreter·innen, Vollmacht, Heilung von Mängeln [a-10868], 4. Februar 2019
https://www.ecoi.net/de/dokument/1457524.html
· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Registrierung einer Eheschließung beim Schariagricht; Vorgehen, wenn sich Ehepartner im Ausland befinden [a-11270], 13. Mai 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2029869.html
· Al-Jazeera: „Fernehen“ in Syrien. So verändert der Krieg die Sitten der Syrer·innen. [Arabisch], 21. November 2022
https://www.aljazeera.net/lifestyle/2022/11/21/%D8%A7%D9%84%D8%B2%D9%88%D8%A7%D8%AC-%D8%B9%D9%86-%D8%A8%D8%B9%D8%AF-%D9%81%D9%8A-%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D8%A7-%D9%87%D9%83%D8%B0%D8%A7-%D8%BA%D9%8A%D8%B1%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D8%AD%D8%B1%D8%A8#:~:text=%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D8%B6%D9%8A%20%D8%A7%D9%84%D8%B4%D8%B1%D8%B9%D9%8A%20%D8%A7%D9%84%D8%A3%D9%88%D9%84%20%D9%81%D9%8A%20%D8%AF%D9%85%D8%B4%D9%82,%D8%A7%D9%84%D9%81%D9%82%D9%87%D8%A7%D8%A1%20%D8%A3%D8%AC%D8%A7%D8%B2%D9%88%D8%A7%20%D8%A7%D9%84%D8%B2%D9%88%D8%A7%D8%AC%20%D8%B9%D8%A8%D8%B1%20%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%B1%D8%A7%D8%B3%D9%84%D8%A9.
· Al-Mustafa, Muhsen: E-Mail-Auskunft, 10. Mai 2024
· AnaPress: Ehen von Syrer·innen im Ausland… Behelfslösungen für ein vielseitiges Problem [Arabisch], 1. Februar 2018
http://www.anapress.net/ar/articles/%D8%AA%D8%AD%D9%82%D9%8A%D9%82%D8%A7%D8%AA/626594978202666/%D8%B2%D9%88%D8%A7%D8%AC-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D9%8A%D9%86-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D8%AE%D8%A7%D8%B1%D8%AC..-%D8%AD%D9%84%D9%88%D9%84-%D8%AA%D8%B1%D9%82%D9%8A%D8%B9%D9%8A%D8%A9-%D9%84%D8%A3%D8%B2%D9%85%D8%A9-%D9%85%D8%AA%D8%B4%D8%B9%D8%A8%D8%A9/
· Familienrecht im Nahen Osten: Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, Max-Planck-Institut, Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel“, vermutlich 2019a
https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe#Registrierung
· Familienrecht im Nahen Osten: Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG), Max-Planck-Institut, Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel“, vermutlich 2019b
https://www.familienrecht-in-nahost.de/33832/psg-wesentliche-elemente-der-ehe
· Flüchtlingsrat Baden-Württemberg: Einblick ins syrische Eherecht, 21. August 2023
https://fluechtlingsrat-bw.de/gesundheit-und-soziales/einblick-ins-syrische-eherecht/
· Gesetzesdekret Nr. 59 von 1953, Personenstandsgesetz [Arabisch], 9. Juli 1953
http://www.parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=11333&RID=-1&Last=58&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=-1&Service=-1&Loc1=0&Key1=&SDate=&EDate=&Year=-1&Country=&Num=59&Dep=-1&
· Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre: Syria: Marriage legislation and traditions, 22. August 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1454015/1788_1544606711_2208.pdf
· Muraselon: Syrische Justiz erlaubt über soziale Medien geschlossene Ehen [Arabisch], 25. Jänner 2018
https://muraselon.com/2018/01/%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%B6%D8%A7%D8%A1-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A-%D9%8A%D8%B3%D9%85%D8%AD-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D8%B2%D9%88%D8%A7%D8%AC-%D8%B9%D9%86-%D8%B7%D8%B1%D9%8A%D9%82-%D8%A7/
· Netherlands Ministry of Foreign Affairs: Country of Origin Information Report Syria; Documents, Dezember 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2029603/TAB+Documenten+Syrie+Engels+%28definitieve+versie%29.pdf
· Rozana: Für Syrer·innen im Ausland – Auf diese Weise könnt ihr eure Ehe bestätigen und Geburten registrieren lassen [Arabisch], 9. Dezember 2019
https://www.rozana.fm/ar/stories/2019/12/09/%D9%84%D9%84%D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D9%8A%D9%86-%D8%AE%D8%A7%D8%B1%D8%AC-%D8%A7%D9%84%D8%A8%D9%84%D8%A7%D8%AF-%D8%A8%D9%87%D8%B0%D9%87-%D8%A7%D9%84%D8%B7%D8%B1%D9%82-%D9%8A%D9%85%D9%83%D9%86%D9%83%D9%85-%D8%AA%D8%AB%D8%A8%D9%8A%D8%AA-%D8%B2%D9%88%D8%A7%D8%AC%D9%83%D9%85-%D9%88%D8%AA%D8%B3%D8%AC%D9%8A%D9%84-%D8%A7%D9%84%D9%88%D9%84%D8%A7%D8%AF%D8%A7%D8%AA
· SCDD – Salam Charity For Development and Democracy: Power of Attorney for Marriage (Marriage by Proxy), 10. Mai 2020
https://scdd-sy.org/power-of-attorney-for-marriage-marriage-by-proxy/?lang=en#:~:text=A%20person%20may%20authorize%20others,registering%20the%20marriage%20in%20court.
· SLJ – Syrian Law Journal: A Comprehensive Insight into Syrian Family Law, 3. Oktober 2019
https://www.syria.law/index.php/comprehensive-insight-syrian-family-law/
· Syrian Expatriate Services: Verfahren zur Heiratsbestätigung für syrische Expatriates [Arabisch], ohne Datum
https://syrian.io/marriage-registration-for-syrians/
· Türkisches Zivilgesetz, Nr. 4721 [Türkisch], 12. August 2001
https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=4721&MevzuatTur=1&MevzuatTertip=5
· UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees: Civil Documentation and Registration in the Syrian Arab Republic, 25. April 2019
https://www.unhcr.org/sy/wp-content/uploads/sites/3/2018/09/Personal-Documentation-En-Jul-2018.pdf
Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo ist eine unabhängige Einrichtung innerhalb der norwegischen Immigrationsbehörden, welche für diese sowie für das norwegische Ministerium für Justiz und Öffentliche Sicherheit Herkunftsländerinformationen bereitstellt.
· Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre: Syria: Marriage legislation and traditions, 22. August 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1454015/1788_1544606711_2208.pdf
„MARRIAGE BY PROXY
As mentioned in section 3.1.1, spouses can be represented by proxies in connection with the registration of their marriage. However, both parties are normally present. The role of the proxies is limited to the registration with the Sharia court. Both parties are always present during the wedding celebrations and there is almost always a wedding party to celebrate the marriage, regardless of the family’s financial situation. Representatives play no part in the wedding celebrations (Rabo, e-mail correspondence, September 2017).“ (Landinfo, 22. August 2018, S. 24)
„REGISTRATION OF MARRIAGES FROM OTHER COUNTRIES
Syrian embassies are usually able to assist with the registration of marriages and births that have taken place abroad and ensure that they are registered correctly in Syria. In neighbouring countries, this is possible through Syria’s consulate in Istanbul and the embassies in Beirut and Amman. In Iraq, including the Kurdistan Region of Iraq (KRI), there is no Syrian embassy or consulate (Syria’s Ministry of Foreign Affairs and Expatriates, meeting, May 2017).
In practice, however, many Syrian refugees in neighbouring countries are unable to carry out the registration. Some are reluctant to contact an embassy because they no longer recognise the authorities in Damascus, because they are afraid of negative reactions towards themselves or family members still in Syria, because a member of the family has avoided military service or deserted, or because they cannot afford to pay the fees (humanitarian organisation, meeting, May 2017). Many people are unfamiliar with the routines for registering marriage and newborns in the host countries or consider the registration procedures to be insurmountable. Before marriage and/or birth can be registered in Syria via a Syrian embassy, it must be registered in the host country. These registration routines can be difficult to complete (NRC 2017; UNICEF 2014, p. 10). […]
Unofficial urfi marriages entered into outside of Syria between two Syrians must normally be registered in the host country before it can be registered in Syria. However, some Syrians are able to circumvent these procedures by contacting a Sharia court in Syria directly and retrospectively register their marriage in the usual way. This can be done either by attending in person or by using a proxy in Syria. An unknown number of Syrian refugees in Turkey have, for example, made use of this procedure (humanitarian organisation, meeting, June 2018). In such cases, it is unclear whether the marriage contract issued by the Sharia court will state where the marriage was entered into.“ (Landinfo, 22. August 2018, S. 29)
Das Außenministerium der Niederlande (Ministerie van Buitenlandse Zaken, BZ) ist die Regierungsbehörde der Niederlande, die für die auswärtigen Angelegenheiten des Landes zuständig ist.
· Netherlands Ministry of Foreign Affairs: Country of Origin Information Report Syria; Documents, Dezember 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2029603/TAB+Documenten+Syrie+Engels+%28definitieve+versie%29.pdf
„The groom and bride do not both need to be present during the session at the sharia court. The absent party may also give his or her consent to the marriage in writing and grant a proxy to an authorised person for the contracting or ratification of the marriage. The bride’s marriage guardian can act as a representative for her. The court document includes, among other things, the spouses’ personal details, the names of the witnesses and any representatives and the extent of the dowry or mahr that the groom pays the bride. It is unclear whether the court document explicitly states which marriage parties were present and/or absent.“ (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Dezember 2019, S. 22)
„Registration of marriages contracted abroad
A marriage entered into by Syrians abroad can be included in the Syrian civil registry provided that it is registered in accordance with the legislation of the country concerned and does not violate Syrian law. The marriage must be substantiated at the Syrian embassy by means of official marriage documentation issued by the authorities of the country in question. The embassy then informs the headquarters of the Civil Affairs Directorate in Damascus, after which the marriage is recorded in the Syrian civil registry. If the country where the marriage takes place does not have Syrian diplomatic representation, the couple can send the marriage documentation directly to the headquarters of the Civil Affairs Directorate in the Syrian capital.” (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Dezember 2019, S. 24)
Salam Charity For Development and Democracy (SCDD) ist laut eigenen Angaben eine in der Türkei registrierte, von syrischen Expert·innen, Akademiker·innen und Aktivist·innen gegründete NGO, die es sich zum Ziel gesetzt hat, Rechtsstaatlichkeit und eine demokratische Gesellschaft zu unterstützen.
· SCDD – Salam Charity For Development and Democracy: Power of Attorney for Marriage (Marriage by Proxy), 10. Mai 2020
https://scdd-sy.org/power-of-attorney-for-marriage-marriage-by-proxy/?lang=en#:~:text=A%20person%20may%20authorize%20others,registering%20the%20marriage%20in%20court.
„A person may authorize others to conclude a marriage contract with the wife or her guardian, and the Power of Attorney for Marriage must include a special provision for this, and the authorized agent can follow the procedures for registering the marriage in court.
Marriage via Skype: The Syrian Personal Status Law permits marriage via visual means of communication through the presence of the suitor, the fiancée, her guardian, and two witnesses.“ (SCDD, 10. Mai 2020)
Das Syrian Law Journal (SLJ) ist eine online-Datenbank zum syrischem Recht, die es sich, laut eigenen Angaben, zum Ziel gesetzt hat, das syrische Recht der englischsprachigen Bevölkerung näher zu bringen. ·
· SLJ – Syrian Law Journal: A Comprehensive Insight into Syrian Family Law, 3. Oktober 2019
https://www.syria.law/index.php/comprehensive-insight-syrian-family-law/
„Syrian citizens who decide to marry abroad should be made aware of the Civil Status Law provided for in Legislative Decree 26/2007, which was amended by Law 4/2017. Accordingly, the couple has to follow the correct legal procedures in the country where they intend to marry to conclude their marital contract as long as the foreign law does not conflict with Syrian law. They must then avail themselves of the Syrian consular services where applicable in order to register their marital contract in Syria, which is a mandatory requirement conferring legal recognition on their marriage. […]
Marital contracts concluded by proxies through powers of attorney are permissible under the Personal Status Code. Any Syrian citizen inside or outside the country can authorize another individual through a power of attorney to sign a marital contract on their behalf. Syrians overseas can grant powers of attorney at their nearest Syrian consulate, which then has to be certified by the Ministry of Foreign Affairs and Expatriates in Damascus. After the power of attorney has been certified by the Ministry, the marital contract can then be registered with the relevant religious court.“ (SLJ, 3. Oktober 2019)
Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) ist eine Behörde der Vereinten Nationen mit dem Mandat zum Schutz und zur Unterstützung von Flüchtlingen und zur Hilfestellung bei freiwilliger Rückkehr, lokaler Integration und Neuansiedelung in einem Drittland.
· UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees: Civil Documentation and Registration in the Syrian Arab Republic, 25. April 2019
https://www.unhcr.org/sy/wp-content/uploads/sites/3/2018/09/Personal-Documentation-En-Jul-2018.pdf
„Marriages of Syrians that are conducted abroad
After the marriage is concluded and a corresponding contract is signed, the marriage must be registered at the Syrian representation in the country where the marriage took place. The Syrian representation will send the information to the competent civil registry office in Syria to register the marriage.
Pursuant to article 17 (b) of the Syrian Civil Affairs Law (No. 4 of 2017), in case the Syrian citizen is unable to register a civil status event with a Syrian embassy or consulate at the place of the event, the Syrian citizen should obtain a certificate of the event or a certified copy from the competent authorities in the place of the event and submit it to the directorate of civil affairs in Syria, responsible for the concerned person’s record.“ (UNHCR, 25. April 2019, S. 19)
[1] Im Falle der Türkei können religiöse Trauungszeremonien laut Artikel 143 des türkischen Zivilgesetzes nur mit Vorlage der standesamtlichen Heiratsurkunde durchgeführt werden (Türkisches Zivilgesetz, 12. August 2001)