Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ungarn 2021

Amtliche Bezeichnung

Ungarn

STAATSOBERHAUPT

János Áder

STAATS- UND REGIERUNGSCHEF_IN

Viktor Orbán

Stand:

01|2022

Berichtszeitraum: 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021

Im Juni 2021 verabschiedete das Parlament ein homofeindliches und transfeindliches Gesetz. Hunderte ungarische Staatsangehörige wurden möglicherweise mit der Pegasus-Spionagesoftware ins Visier genommen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte untersagte Ungarns Unterbringung von Asylsuchenden in Transitzonen und die Praxis der Pushbacks. Das Recht auf friedliche Versammlung wurde bis zum 23. Mai 2021 eingeschränkt und der bestehende Ausnahmezustand bis zum 1. Juni 2022 verlängert. Die Regierung ergriff keine wirksamen Maßnahmen, um unzulässige Eingriffe in das Recht von Richter_innen auf freie Meinungsäußerung sowie in andere Rechte zu verhindern.

Hintergrund

Das ungarische Verfassungsgericht bestätigte im Juli 2021 in einer rückwirkenden Entscheidung ein sechsmonatiges Verbot von Versammlungen und Demonstrationen. Während des Ausnahmezustands wurde ein neues restriktives Asylsystem eingeführt. Die Gleichbehandlungsbehörde, eine Einrichtung zum Schutz der Menschenrechte, wurde im Januar 2021 ohne Konsultation abgeschafft und ihre Aufgaben dem Büro für Grundrechte übertragen.

Im September 2021 empfahl die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen, den Status des ungarischen Büros für Grundrechte in Übereinstimmung mit den Pariser Prinzipien von "A" auf "B" herabzustufen, da sich das Büro nicht mit allen Menschenrechtsfragen in Ungarn befasst habe. Ungarn übernahm im Mai 2021 für sechs Monate den Vorsitz im Ministerkomitee des Europarats.

Diskriminierung

LGBTI+

Ungarn verabschiedete im Juni 2021 ein homofeindliches und transfeindliches Gesetz, das Personen unter 18 Jahren den Zugang zu Material verbietet, das "Abweichungen von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Identität, Geschlechtsangleichungen oder Homosexualität fördert oder darstellt". Das neue Gesetz verletzte die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Nichtdiskriminierung und Bildung. Die Europäische Kommission leitete im Juli ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein.

Frauen

Die Regierung sperrte sich weiterhin dagegen, das 2014 unterzeichnete Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) zu ratifizieren, da das Übereinkommen angeblich die "Gender-Ideologie" und "illegale Migration" fördere.

Frauen waren 2021 nach wie vor großflächiger geschlechtsspezifischer Diskriminierung ausgesetzt. Viele politische Maßnahmen sowie die Rhetorik der Regierung verstärkten ausdrücklich geschlechtsspezifische Stereotypen, indem sie die häusliche Rolle der Frauen betonten und die Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter herunterspielten.

Die mangelnde Bereitschaft der Arbeitgeber_innen, flexible Arbeitsregelungen anzubieten, in Verbindung mit der traditionellen Zuweisung von Betreuungsaufgaben innerhalb der Familie an die Frauen verschärfte die negativen Auswirkungen der Coronapandemie auf die Gleichstellung der Geschlechter.

Rom_nja

Die Diskriminierung der Rom_nja hielt 2021 an. Kinder aus in Armut lebenden Rom_nja-Familien wurden weiterhin von ihren Familien getrennt und in staatlicher Langzeitbetreuung untergebracht, obwohl diese Praxis nach dem ungarischen Kinderschutzgesetz verboten ist.

Die Arbeitsgruppe des UN-Menschenrechtsrats, die vom 1. bis 12. November tagte, zeigte sich alarmiert über die Häufigkeit von Hassverbrechen und rassistisch motivierten Hassreden gegen Rom_nja und andere Minderheiten.

Recht auf Privatsphäre

Mehr als 300 ungarische Staatsangehörige wurden möglicherweise mit der Pegasus-Spionagesoftware des israelischen Unternehmens NSO Group ins Visier genommen. Die ungarischen Behörden waren von Medien als mögliche Kunden des Unternehmens identifiziert worden.

Expert_innen von Amnesty International konnten durch technische Beweise mehrere Fälle bestätigen, in denen die Spionagesoftware erfolgreich auf Mobiltelefonen installiert worden war, darunter auch Mobiltelefone von Journalist_innen. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Szabó und Vissy gegen Ungarn aus dem Jahr 2016 verstieß das ungarische Gesetz über die nationalen Sicherheitsdienste weiterhin gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

In einem einstimmigen Urteil vom Juli 2021 in der Rechtssache Vig gegen Ungarn stellte der EGMR fest, dass die Polizeikontrolle des Direktors von Amnesty International Ungarn, Dávid Vig, gegen das Recht auf Privatsphäre verstoßen hatte. Der damalige Rechtsanwalt war 2013 unter den Bestimmungen des Polizeigesetzes angehalten und durchsucht worden.

Rechte von Flüchtlingen und Migrant_innen

Die Europäische Grenzschutzagentur Frontex stellte ihre Tätigkeit in Ungarn im Januar 2021 ein, nachdem die Regierung auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom Dezember 2020 gegen das ungarische Asylrecht und die dortigen Praktiken nicht reagiert hatte. Das Gericht hatte entschieden, dass die 2016 in Ungarn gesetzlich eingeführten groß angelegten Pushbacks gegen die Verpflichtung Ungarns verstießen, Asylsuchenden wirksamen Zugang zu internationalem Schutz zu gewähren. Im Jahr 2021 wurden an der serbisch-ungarischen Grenze mehr als 71.000 Pushbacks durchgeführt.

Im März 2021 entschied der EGMR, dass die Inhaftierung von Asylsuchenden in sogenannten "Transitzonen" eine rechtswidrige Inhaftierung darstelle. Der Fall betraf eine fünfköpfige iranisch-afghanische Familie (darunter eine schwangere Mutter von drei Kindern), die in der Transitzone Röszke unter mangelhaften Bedingungen ohne Nahrung und angemessene medizinische Versorgung festgehalten wurde, was unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleichkam.

In Verbindung mit dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Inhaftierung und deren Dauer stellte dies zudem eine rechtswidrige Inhaftierung dar. Nach einer ersten Ablehnung ihres Asylantrags wurden die Kläger_innen später als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt.

Im Juli 2021 entschied der EGMR im Fall Shahzad gegen Ungarn zum ersten Mal über Pushbacks. Dabei ging es um die Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren und die unter Anwendung von Gewalt vorgenommene Abschiebung eines pakistanischen Staatsangehörigen durch ungarische Polizist_innen im Jahr 2016. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Ungarn gegen das Verbot der Kollektivausweisung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen hatte. Dennoch wurde diese Praxis fortgesetzt.

Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

Das Gesetz über die "Transparenz von Organisationen der Zivilgesellschaft, die in der Lage sind, das öffentliche Leben zu beeinflussen" (das neue LexNGO-Gesetz) trat am 1. Juli 2021 in Kraft und führte zu weiterer Kontrolle und Stigmatisierung von NGOs. Eine neue Gesetzgebung war notwendig geworden, nachdem der EuGH im Juni 2020 entschieden hatte, dass das Gesetz über die Transparenz von NGOs aus dem Jahr 2017 diskriminierende und ungerechtfertigte Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit mit sich brachte. Mit der Aufhebung des vorherigen Gesetzes führte das Parlament jedoch neue Vorschriften ein, die das Recht auf Vereinigungsfreiheit erneut unzulässig einschränkten. Das Gesetz schrieb jährliche Prüfungen von NGOs vor, deren Gesamtvermögen 20.000.000 Forint (rd. 55.000 Euro) überstieg. NGOs äußerten die Befürchtung, dass diese neuen Bestimmungen zu willkürlich selektiven und einschüchternden Prüfungen durch die Behörden führen könnten.

Am 16. November fällte der EuGH ein Urteil über das Gesetz LexNGO 2018 ("Stop-Soros-Gesetz"). Darin stellte der EuGH fest, dass Ungarn gegen die Richtlinien für Asylverfahren und Aufnahmebedingungen der EU verstoßen habe, indem es neue Unzulässigkeitsgründe für Asylanträge eingeführt habe. Demnach erhalten Menschen pauschal kein Asyl, wenn sie aus einem "sicheren Transitland" nach Ungarn eingereist sind. Das Gericht entschied zudem, dass die in Ungarn festgeschriebene Strafbarkeit der Unterstützung von Asylsuchenden rechtswidrig sei.

Recht auf ein faires Gerichtsverfahren

Trotz eines Urteils des EGMR aus dem Jahr 2016, in dem festgestellt wurde, dass die Entlassung des ehemaligen Vorsitzenden Richters des ungarischen Obersten Gerichtshofs, András Baka, gegen das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf freie Meinungsäußerung verstieß, setzte Ungarn diese Urteil weiterhin nicht um. Auch ergriff es keine allgemeinen Maßnahmen, um das Recht der Richter_innen auf freie Meinungsäußerung und andere Rechte vor unzulässigen Eingriffen zu schützen. Bis Ende 2021 hatte Ungarn noch keinen aktualisierten Aktionsplan vorgelegt.

Positiv zu vermerken war, dass das ungarische Verfassungsgericht im März 2021 entschied, dass die Bestimmung, die eine unbegrenzte Untersuchungshaft bis zur ersten Entscheidung zuließ, verfassungswidrig war, da sie gegen das Recht auf Freiheit verstieß, und dass die Untersuchungshaft eine absolute Obergrenze haben sollte. Diese Bestimmung wurde daher im September 2021 aufgehoben.

Im jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht der Europäischen Kommission wurde festgestellt, dass die Rechtsstaatlichkeit in Ungarn in mehreren Hinsichten stark bedroht war. Die EU-Kommission konnte keine wesentlichen Verbesserungen im Vergleich zum Vorjahr feststellen. Zudem gab das ungarische System der Gewaltenteilung sowie die Transparenz und Qualität des Gesetzgebungsverfahrens weiterhin Anlass zur Sorge.

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