Document #1255441
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Author)
Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Gemäß Artikel 3 des Staatsbürgerschafts-Gesetzes (StbG) der Republik Kasachstan (RK) vom 20. Dezember 1991, N 1017-XII, in der Fassung der Gesetzesnovelle vom 17. Mai 2002, N322-II sind Staatsbürger der RK Personen, die die Staatsbürgerschaft gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erworben haben oder die zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes permanent in der RK aufhältig waren. Doppelstaatsbürgerschaft wird nicht anerkannt. Die RK erlaubt die Rückkehr von Personen und deren Nachkommen, die während längerer Perioden von Unterdrückung und Zwangskollektivierung oder Perioden unmenschlicher politischer Aktionen gezwungen wurden, Kasachstan zu verlassen, sowie die Rückkehr von ethnischen Kasachen, die in anderen Staaten leben. (Art. 3 StbG der RK, idF vom 17. Mai 2002; Arbeitsübersetzung aus dem Russischen)
Laut Artikel 10 StbG der RK wird die Staatsbürgerschaft erworben, 1. durch Geburt in der RK, 2. durch Verleihung der Staatsbürgerschaft, 3. aufgrund von Verfahren, die durch internationale Vereinbarungen der RK festgelegt sind, 4. aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes. (Art. 10 StbG der RK, idF vom 17. Mai 2002; Arbeitsübersetzung aus dem Russischen)
Artikel 16 des StbG der RK regelt die Bedingungen, unter denen die Staatsbürgerschaft verliehen wird. Folgenden Personen kann die Staatsbürgerschaft verliehen werden:
1. Personen, die seit mindestens fünf Jahren legal und ununterbrochen in der RK dauerhaft aufhältig sind oder mit einem Staatsbürger der RK seit mindestens drei Jahren verheiratet sind.
2. Bürgern der Republiken der ehemaligen Sowjetunion, deren nahe Verwandte Staatsbürger der RK sind: Kinder (auch adoptierte), Ehegatten, Geschwister, einer der Adoptiveltern, Großeltern, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in der RK. [Anmerkung: In Artikel 11 ist geregelt, dass ein Kind, dessen Eltern die kasachische Staatsbürgerschaft besitzen, diese ebenfalls erwirbt.] (Art. 16 StbG der RK, idF vom 17. Mai 2002; Arbeitsübersetzung aus dem Russischen)
Das U.S. Committee for Refugees (USCR) berichtet in seinem Country Report Kasachstan von 2002 darüber, dass die Republik Kasachstan nach ihrer Unabhängigkeit 1991 ethnische Kasachen, die während der letzten Jahrzehnte ausgewandert waren oder vertrieben wurden, zur „Heimkehr“ eingeladen hätte. Von den mehr als 215.000 Menschen, die dieser Einladung folgten, hätten nur rund die Hälfte die kasachische Staatsbürgerschaft erhalten. Die anderen seien staatenlos geblieben. (USCR, 2002)
In einem Bericht zu einer fact-finding mission nach Kasachstan and Kirgistan schreibt das Danish Immigration Service (DIS) im Juli 2001, dass laut kasachischem Consular Service Department jene Kasachen, die länger als fünf Jahre ohne behördliche Erlaubnis außerhalb des Landes lebten, ihre Staatsbürgerschaft verlieren würden. Die Behörden würden jedoch besonders Fälle von Personen, die in Russland gelebt hätten, individuell prüfen, bevor sie die Staatsbürgerschaft aberkennen würden. Zweitausend in Deutschland lebende Kasachen hätten kürzlich durch eine Verordnung des Präsidenten ihre Staatsbürgerschaft verloren. Das DIS zitiert das Kazakhstan International Bureau for Human Rights and the Rule of Law, wonach es sehr schwierig sei, die kasachische Staatsbürgerschaft zu erhalten. So sei einem seit 13 Jahren mit einer Kasachin verheirateten Syrer die Staatsbürgerschaft wegen Verdacht der Scheinehe versagt worden, obwohl der Ehe drei Kinder entstammten. Einem Afghanen sei die Staatsbürgerschaft mit der Begründung verweigert worden, dass er seinen Pass an der afghanischen Botschaft verlängern lassen habe und er deshalb noch Verbindung mit seinem Heimatland habe. Die International Organisation for Migration (IOM) habe festgestellt, dass die umfangreiche Bürokratie die Erlangung der Staatsbürgerschaft erschwere. Das Consular Service Department habe bestätigt, dass es mithilfe der letzten Adresse einer Person in Kasachstan und anderen persönlichen Daten möglich sei, bei den kasachischen Behörden nachzufragen, ob diese Person kasachischer Staatsbürger sei. (DIS, 1. Juli 2001, S. 32-33)
In den frühen neunziger Jahren habe laut dem Bericht von DIS die Regierung die Einwanderung ethnischer Kasachen aus dem Ausland gefördert, um deren Anteil an der Gesamtbevölkerung zu steigern. Geschätzte 183.000 Kasachen, hauptsächlich aus der Mongolei, China, Türkei, Russland, Usbekistan und Afghanistan seien seither eingewandert. Es sei für diese Menschen sehr schwierig gewesen, die richtigen Formulare zur Beantragung der Staatsbürgerschaft zu bekommen, diese hätten laut IOM teilweise von Beamten gekauft werden müssen. Deshalb hätten bisher nur 68.300 von ihnen die Staatsbürgerschaft erhalten. Die anderen seien staatenlos, weil sie ihre bisherige Staatsbürgerschaft zurücklegen mussten, um die kasachische Staatsbürgerschaft zu beantragen. (DIS, 1. Juli 2001, S. 14)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.