a-4557 (ACC-TUR-4557)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
 
In einer offenbar aus dem Jahr 1995 stammenden Selbstbeschreibung auf der Seite des Dokumentations- und Informationszentrum für Rassismusforschung (DIR) bezeichnet sich eine Organisation namens „Kurdischer Roter Halbmond (HEYVA SOR A KURDISTANE e.V.) als im März 1993 gegründeter und beim Amtsgericht Bochum eingetragener Verein. Es werden auch Grundsätze, Zielsetzungen und Aufgaben beschrieben:
„Grundsätze
Menschlichkeit. Der Kurdische Rote Halbmond ist darum bemüht, menschliches Leid in allen Teilen Kurdistans zu verhindern und zu lindern. Er ist bestrebt, menschliches Leben und die Gesundheit zu schützen und die Menschenrechte zu achten. Er fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und dauerhaften Frieden zwischen den Völkern Kurdistans und allen anderen Völkern.
Überparteilichkeit. Der Kurdische Rote Halbmond macht keinen Unterschied zwischen Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Rasse, Religion, sozialer Stellung und politischer Zugehörigkeit. Unabhängigkeit. Der Kurdische Rote Halbmond arbeitet unabhängig. Er ist bemüht, mit anderen Hilfsorganisationen zusammenzuarbeiten.
Gemeinnütziger Verein
Der Kurdische Rote Halbmond wurde im März 1993 gegründet, ist beim Amtsgericht Bochum ins Vereinsregister eingetragen und vom Finanzamt Bochum-Mitte als gemeinnützige und mildtätige Körperschaft anerkannt. Auch in anderen europäischen Ländern, wie Frankreich, Schweden, Holland, Griechenland und der Schweiz wurde der Kurdische Rote Halbmond gegründet und es laufen Vorbereitungen für Gründungen in weiteren Ländern. Alle Mitarbeiter führen Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das gesamte Spendenaufkommen kann so für Hilfsprojekte in Kurdistan eingesetzt werden.
Zielsetzung und Aufgaben
Der Kurdische Rote Halbmond hat sich der Förderung der Fürsorge für Flüchtlinge, Vertriebene, politisch Verfolgte, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegs- und Körpergeschädigte, Gefangene, ehemalige Gefangene sowie der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung verpflichtet. Personen, die infolge ihres physischen, geistigen oder psychischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, werden selbstlos unterstützt.[...]“ (DIR, 18. Oktober 1995)
Laut eigenen Angaben betreibe die Organisation Hilfsprojekte in Kurdistan und Sozialprojekte in Deutschland, als Kontaktdaten wird angegeben: „Heyva Sor a Kurdistane - Kurdischer Roter Halbmond, In der Stehle 26, 53547 Kasbach-Ohlenberg, Tel.: 02644-889, Fax 02644-7845“ (DIR, 18. Oktober 1995). Bei der angegebenen Telefonnummer handelt es sich offenbar um einen Druckfehler. In einem Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2003 wird die selbe Organisation mit den selben Kontaktdaten angeführt, die Telefonnummer wird jedoch mit 02644-8891 angegeben (SFH, 13. August 2003, S. 24). Ein Anruf bei beiden Nummern (Vorwahl für Deutschland 0049) ergab, dass sich nur unter der zweiten Nummer eine Organisation namens Heyva Sor a Kurdistane meldete, die erste Nummer war nicht aktiv.
 
Auf der Website der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften http://www.ifrc.org/address/directory.asp ist eine Organistion namens „Kurdischer Roter Halbmond“ als Mitgliedsorganisation nicht verzeichnet.
 
Die deutsche Zeitung taz berichtet im April 2002 von einem Urteil des BGH, wonach Spendensammlungen für die Organisation „Kurdischer Roter Halbmond“ in Deutschland nicht verboten seien. Der Prozess sei im Zusammenhang mit dem Verbot der PKK gestanden:
„Spendensammlungen für die Organisation "Kurdischer Roter Halbmond" sind in Deutschland nicht verboten, so der BGH. Die kurdische Hilfsorganisation sei nicht vom deutschen Verbot der kurdischen Arbeiterpartei PKK erfasst. Konkret ging es um den Fall eines Kurden aus dem Ruhrgebiet, der vom Landgericht zu einer Geldstrafe von rund 700 Euro verurteilt worden war. Das Landgericht warf dem Mann vor, dass er Spendengelder für den Kurdischen Roten Halbmond gesammelt und damit indirekt die PKK gefördert habe. Mit den Spenden seien verletzte kurdische Kämpfer und deren Angehörige unterstützt worden. Der BGH hob dieses Urteil nun auf, weil der Kurdische Rote Halbmond im PKK-Verbot von 1993 nicht ausdrücklich genannt worden war. Seine Tätigkeit in der Türkei habe außerdem nur "begrenzte und sehr mittelbare Auswirkungen" auf die PKK-Tätigkeit in Deutschland gehabt.“ (taz, 24. April 2002)
Auf der Website des Historikers Hans-Lukas Kieser findet sich ein Hinweis auf ein Internetportal von „Heyva Sor a Kurdistanê (HSK; Kurdischer Roter Halbmond)“ unter http://www.heyvasor.com/, sowie die Anmerkung „im März 1993 in Deutschland gegründet, in der Türkei verboten.“ (Kieser, ohne Datum). Die angegebene Internet-Verbindung war zum Zeitpunkt der Recherche ohne Inhalt.
 
Das Auswärtige Amt (AA) schreibt in einer Stellungnahme an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom März 2001 über die Exilorganisation „Kurdischer Roter Halbmond“:
„Die Exilorganisation „Kurdischer Roter Halbmond“ (Heyva sor a Kurdistan) ist in der offiziellen Liste der verbotenen Parteien bzw. Organisationen nicht aufgeführt. Die Organisation ist in Deutschland als gemeinnützig anerkannt, gleichwohl wird ihr zumindest ideologische Unterstützung der PKK nachgesagt. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, Mitgliedschaft in einer kurdischen Exil-Vereinigung sowie Beteiligung an Demonstrationen im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht (insbesondere Art. 125, 146, 168, 169 und 312/2 tStGB) nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret „separatistischen Aktionen“ in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können.“ (AA, 1. März 2001)
In einem Artikel aus der Zeitung Turkish News, veröffentlicht auf der Presseschau des Generaldirektorats für Presse und Information des türkischen Premierministers (DGPI), wird behauptet, dass die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) über vermeintliche Spenden an die Organisation „Kurdischer Roter Halbmond“ Schutzgelder in europäischen Ländern einsammle. Das Ziel dieser Organisation sei die finanzielle Unterstützung der PKK, sie habe Büros in Großbritannien, Frankreich, Deutschland, den Niederlanden, Griechenland und Norwegen:
“It has recently emerged that the terrorist Kurdish Worker's Party (PKK) has been collecting protection money in various European countries under the guise of collecting donations for the so called "Kurdish Red Crescent". A brochure entitled "2001 Donation Campaign" disturbed by an organization calling ýtself the "Kurdish Red Crescent," which is know to be constantly pumping money to the PKK, revealed the connections between the "Kurdish Red Crescent" and the PKK. "The aim of the Kurdish Red Crescent is to provide financial aid to PKK, which is continuing its fight against the Turkish state," the brochure stated "The Kurdish Red Crescent has offices in Britain, France, Germany, the Netherlands, Greece and Norway".” (DGPI, 25. Oktober 2001)
Auf einer Website namens teror.gen.tr wird der Kurdische Rote Halbmond in einer Auflistung separatistischer Terrororganisationen als Unterorganisation der KADEK erwähnt. Der  Kurdische Rote Halbmond sei in Österreich sehr aktiv und erpresse Geld von der türkischen Bevölkerung:
“Austria is a country, which is very tolerant to KADEK. ERNK office and Kurdish Red Crescent are very active in Austria. These subgroups of KADEK collect money from the Turkish population in Austria by pressure. Moreover, they attack to the Turkish companies and foundations in this country.” (teror.gen.tr, 19. Juli 2002)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten keine weiteren Informationen bzw. Informationen neueren Datums zu Heyva sor a Kurdistan gefunden werden.

Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.

Quellen:

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