Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Hungary

 

 

Ungarn errichtete 2015 entlang seiner südlichen Grenzen Zäune, erklärte die "illegale" Einreise in sein Hoheitsgebiet zur Straftat und beschleunigte die Rückführung von Asylsuchenden und Flüchtlingen nach Serbien. Damit verwandelte sich Ungarn faktisch in ein Land, das Flüchtlingen keinen Schutz mehr bot. Roma waren weiterhin dem Risiko rechtswidriger Zwangsräumungen ausgesetzt und erhielten nur unzureichenden Schutz vor Hassverbrechen.

Hintergrund

Im März 2015 veröffentlichten die NGOs Eötvös Károly Institute, Ungarisches Helsinki-Komitee und Hungarian Civil Liberties Union einen Bericht, der zu dem Schluss kam, dass die Neubesetzung der Richterstellen am Verfassungsgericht und die im Jahr 2010 erfolgten Verfassungsänderungen die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts beeinträchtigten.

Flüchtlinge und Asylsuchende

Als Reaktion auf die steigende Zahl von Flüchtlingen und Migranten, die ab Januar 2015 nach Ungarn kamen, ergriff die Regierung Maßnahmen, um sie an der Einreise zu hindern. Am 15. September 2015 rief die Regierung wegen der "durch die Masseneinwanderung entstandenen Situation" den Krisenfall aus. Am selben Tag wurde ein Zaun an der Grenze zu Serbien fertiggestellt. Gleichzeitig traten Änderungen des Strafgesetzbuchs und des Asylgesetzes in Kraft, die das Überwinden des Grenzzauns zur Straftat erklärten und "Transitzonen" an der Grenze einführten. Am 17. Oktober 2015 wurde der Zaun an der Grenze zu Kroatien fertiggestellt. Innerhalb von zwei Tagen sanken die Zahlen der täglich in Ungarn eintreffenden Flüchtlinge und Migranten von mehr als 6000 auf einige wenige. Bis zum Jahresende wurden mehr als 900 Personen wegen "illegalen Grenzübertritts" strafrechtlich verfolgt und abgeschoben.

Die Strafverfolgung "illegaler" Grenzübertritte und die Schließung der Grenzen ergänzten gesetzliche Maßnahmen, die bereits im Sommer den Zugang zu Asylverfahren eingeschränkt hatten. Am 1. August 2015 trat eine Änderung des Asylgesetzes in Kraft, mit der die Regierung ermächtigt wurde, eine Liste "sicherer Herkunftsstaaten" und "sicherer Transitdrittstaaten" zu erstellen. Damit konnten Asylgesuche von Personen aus "sicheren Herkunftsstaaten" abgelehnt werden und Personen, die auf ihrer Reise nach Ungarn durch "sichere Transitdrittstaaten" gereist waren, dorthin zurückgeschickt werden. Als "sicher" betrachteten die Behörden Serbien, Mazedonien und die EU-Mitgliedstaaten, darunter Griechenland. NGOs befürchteten, die Anwendung des Gesetzes könne dazu führen, dass Ungarn gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoße. Da nicht weiter geprüft werde, ob einem Antragsteller in seinem Herkunftsland oder einem Transitland schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, werde der Grundsatz des Non-Refoulement (Nicht-Zurückweisung) verletzt. Die Europäische Kommission zeigte sich im Oktober 2015 besorgt über die Maßnahmen der ungarischen Regierung. Sie wies u.a. darauf hin, dass damit eine "quasi systematische Ablehnung" von Asylgesuchen einhergehe, die an der serbisch-ungarischen Grenze gestellt werden. Im Dezember eröffnete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen gegen die europäischen Asylgesetze.

Recht auf Vereinigungsfreiheit

Regierungskritische NGOs sahen sich Schikanen ausgesetzt und mussten befürchten, ihre Zulassung zu verlieren. Im Januar 2015 leiteten die Behörden strafrechtliche Ermittlungen gegen vier NGOs ein, die Fördermittel aus dem Programm European Economic Area (EEA)/Norway Grants verwalteten und verteilten. Außerdem wurde ihnen der Entzug ihrer Steuernummern angedroht. Bereits eingeleitete Verfahren zum Entzug ihrer Zulassung wurden im Februar bzw. Mai 2015 nach einer gerichtlichen Anordnung ausgesetzt. Nach einer Beschwerde der NGOs bat das Verwaltungs- und Arbeitsgericht Eger am 19. Juni 2015 das Verfassungsgericht, darüber zu entscheiden, ob das Verfahren zum Entzug der Zulassung gegen die Verfassung verstoße. Am 5. Oktober 2015 erklärte das Verfassungsgericht, das Verfahren sei verfassungskonform.

Im Januar 2015 berichtete die Ökotárs-Stiftung, eine der betroffenen NGOs, dass auch die Staatsanwaltschaft die Rechtmäßigkeit der Aktivitäten von zwei NGOs überprüfe, die Geld von Norway Grants erhielten. Im Juni 2015 schloss die Staatsanwaltschaft ihre Prüfung ab und stellte fest, dass keine strafbaren Handlungen vorlägen. Im Mai 2015 veröffentlichte das norwegische Ministerium für den Europäischen Wirtschaftsraum und EU-Angelegenheiten die Ergebnisse einer unabhängigen Buchprüfung der Programme, die von Norway Grants in Ungarn finanziert wurden, und kam zu dem Ergebnis, dass die Abwicklung der Programme den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.

Im Januar 2015 erklärte ein Bezirksgericht in Buda die Durchsuchung der Büroräume von zwei NGOs im September 2014 für rechtswidrig. Die Durchsuchung war nach einer Strafanzeige der Kontrollbehörde der Regierung wegen Veruntreuung finanzieller Mittel erfolgt.

Diskriminierung von Roma

Roma wurden 2015 beim Zugang zu Wohnraum nach wie vor benachteiligt. Zudem waren Roma und andere Minderheiten weiterhin nicht ausreichend gegen Hassverbrechen geschützt. Im Juni 2015 wies die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz darauf hin, dass es im ungarischen Strafgesetzbuch noch immer keine Klausel gebe, die bei rassistischen Motiven für Straftaten eine Strafverschärfung bewirke.

Hassverbrechen

Im September 2015 urteilte das Landgericht Eger, die Polizei in Gyöngyöspata habe Roma diskriminiert, indem sie ihnen im Frühjahr 2011 keinen Schutz vor rechtsradikalen Gruppen geboten habe. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Beschwerde der Hungarian Civil Liberties Union, die der Polizei vorgeworfen hatte, nicht gegen mehrere paramilitärische Gruppen vorgegangen zu sein, die mehrere Wochen lang durch das Roma-Viertel von Gyöngyöspata "patrouillierten".

Im Oktober 2015 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Balázs gegen Ungarn, dass Ungarn gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, weil es einen rassistischen Angriff gegen einen Rom in Szeged im Jahr 2011 nicht untersucht hatte. Der Mann, der Körperverletzungen erlitten hatte, machte geltend, das rassistische Motiv des Täters müsse als erschwerender Umstand gewertet werden. Nach Ansicht des Gerichts verstießen die ungarischen Ermittlungsbehörden gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, weil sie kein rassistisches Motiv erkannten, obwohl es "starke Anzeichen für ein Hassverbrechen" gegeben habe.

Recht auf Wohnen

In der Stadt Miskolc waren ungefähr 100 Familien des überwiegend von Roma bewohnten Viertels "Nummerierte Straßen" weiterhin von rechtswidrigen Zwangsräumungen bedroht. Zwischen März und Juni 2015 wurden ungefähr 120 Familien vertrieben. Viele von ihnen mussten bei Verwandten unterkommen, in renovierungsbedürftige Häuser einziehen oder wurden obdachlos. Die große Mehrheit der Familien, die bereits zuvor vertrieben worden waren, hatte weder alternative Unterkünfte noch Entschädigungen erhalten.

Am 14. Mai 2015 urteilte Ungarns höchstes Gericht, dass die Stadtverwaltung von Miskolc gegen die Gleichbehandlungsvorschriften des Landes verstoßen habe, als sie Hunderte Roma aus einer schon seit langem bestehenden informellen Siedlung vertrieb. Zudem seien damit die Rechte der Roma auf Privat- und Familienleben sowie auf Freizügigkeit verletzt worden.

Am 5. Juni 2015 veröffentlichte das Büro des Beauftragten für Grundrechte einen Bericht über die Situation in Miskolc, in der das Vorgehen der Stadtverwaltung bei der sogenannten Räumung von Slums kritisiert wurde. Der Bericht forderte die Stadtverwaltung außerdem auf, Zwangsräumungen zu vermeiden, Alternativen für Familien bereitzustellen, denen Obdachlosigkeit drohe, und gemeinsam mit dem Ministerium für Humanressourcen ein ganzheitliches Konzept zur Beseitigung von Slums zu entwickeln.

Im Juli 2015 bestätigte die Gleichbehandlungsbehörde eine Beschwerde der NGO Rechtsschutzbüro für die Verteidigung der Rechte von nationalen und ethnischen Minderheiten gegen die Stadtverwaltung wegen Diskriminierung. Die Stadt legte ein Rechtsmittel ein, über das Ende 2015 noch nicht entschieden war.

Recht auf Religionsfreiheit

Das Recht auf Religionsfreiheit war weiterhin eingeschränkt. Im September 2015 schlug die Regierung eine Änderung des 2011 verabschiedeten Kirchengesetzes vor, das von allen Kirchen und religiösen Organisationen verlangte, ihre offizielle Anerkennung erneut zu beantragen. Die Regierung reagierte damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der 2014 im Fall Magyar Keresztény Mennonita Egyház und andere gegen Ungarn festgestellt hatte, dass der Entzug der Zulassung das Recht auf Religionsfreiheit verletzt habe. Nach Ansicht der NGO Forum für Religionsfreiheit Europa beseitigte die geplante Änderung jedoch nicht die Willkür des Aberkennungsverfahrens, die der Gerichtshof bemängelt hatte. Das Forum äußerte zudem die Befürchtung, dass einigen religiösen Gemeinschaften weiterhin Rechte vorenthalten würden, die sie genossen hatten, als sie noch als Kirchen anerkannt waren.

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