a-5335 (ACC-IRQ-5335)
Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
In einem Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2004 finden sich folgende allgemeine Informationen zu Blutrache im Irak:
„2.1.1 Personen, denen Blutrache angedroht wurde
Die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, ist nicht gewährleistet. Das "Recht" der Blutrache gilt heute noch vor allem in den ländlichen Stammesgebieten. Es kann über mehrere Generationen vererbt werden und alle männlichen Mitglieder eines Clans für das Verbrechen eines Einzelnen haftbar machen. Zum Beispiel fordert die Tötung oder Denunzierung eines Clan-Mitgliedes die Blutrache heraus. Es gehört zum Ritual des Rachemordes, diesen vorher anzukündigen. Das Gesetz der Ehre bietet Bedrohten als Ausweg die Bezahlung von sogenanntem „Blutgeld“ […].“ (SFH, 9. Juni 2004, S. 3)
Laut Einzelentscheiderbrief des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF; früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – BAFL) vom Juni 2004 seien mit Blutrache und Blutgeld verbundene Gerechtigkeitsvorstellungen tief in der irakischen bzw. irakisch-kurdischen Bevölkerung verankert. Laut BAMF sei die Zahl der Blutrache-Fälle im Nordirak in den Jahren vor 2004 deutlich angestiegen (vgl. BAMF, 30. Juni, 2004, S. 3). Die Machthaber im Nordirak seien zwar schutzwillig, aber nicht in allen Fällen schutzfähig (vgl. BAMF, 30. Juni 2004, S. 4). Für eine detaillierter Abhandlung des Themas empfehlen wir Ihnen die komplette Lektüre des erwähnten Beitrages („Blutrache im Irak“, BAMF, 30. Juni 2004, S. 3-4).
Auch ein Beitrag des BAMF-Informationsdienstes „Entscheidungen Asyl“ (früher: Einzelentscheiderbrief) vom August 2006 zu Blutrache im Irak erwähnt, dass davon auszugehen sei, dass die Praxis der Blutrache in den ländlichen Gebieten des Nordirak auch heute noch verbreitet sei (vgl. BAMF, 6. August 2006, S. 5). Auch in diesem Fall empfehlen wir eine vollständige Lektüre des erwähnten Textes („Irak: Blutrache begründet keinen Abschiebungsschutz“, BAMF, 6. August 2006, S. 3).
Laut einem Bericht des Norwegian Country of Origin Information Center von 2003 sei Blutrache in den kurdischen Gebieten des Nordirak im Jahr 2003 noch immer praktiziert worden, wenn auch in einem geringeren Ausmaß als in den Jahren zuvor. Blutrache und Ehrenmorde würden auf die gleiche Art und Weise bestraft werden wie andere Morde:
“The KRG attempts to resolve conflicts between clans and families peacefully through mediation. According to the Deputy Minister, Kurdistan is a society with laws, police administration and courts. The KRG has successfully negotiated agreements and reconciliation in family, clan and tribal conflicts. This also applies to cases which according to tradition could trigger blood revenge. The Deputy Minister said that the KRG has contributed to resolving more than 1000 such cases. If no resolution through mediation is possible, the case will go to court. Blood revenge still occurs, but there is much less of it than previously. Blood revenge and honour killings are penalized in the same way as any other killings.” (Norwegian Country of Origin Information Center, 2003, S. 19)
Zur Praxis von „Blutgeld“-Zahlungen beachten Sie bitte auch folgenden Artikel des Institute for War and Peace Reporting (IWPR) vom Juli 2006:
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen:
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Norwegian Country of Origin Information Center: Report from a fact-finding mission to Northern Iraq, Syria and Jordan (27 August – 11 September 2003), 2003
http://www.landinfo.no/asset/7/1/7_1.doc (Zugriff am 22. Februar 2007)
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