a-6068-1 (ACC-SYR-6068)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Allgemeine Bestimmungen: Musterung, Einberufung, Wehralter, Dauer des Wehrdienstes, Ausnahmen, Strafbestimmungen bei Desertion und Entziehung
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Der COI-Bericht des UK Home Office vom Oktober 2007 enthält ein Kapitel zum Thema Militärdienst, das sich auf Quellen zwischen 1998 und 2006 bezieht. Demnach seien Männer zwischen 18 und 40 Jahren wehrpflichtig und Reserveübungen seien potenziell bis zu einem Alter von 45-50 Jahren möglich. Laut vom UK Home Office zitierten Bericht von War Resisters International, der bereits aus dem Jahr 1998 stammt, müssten sich Männer, die das Einberufungsalter erreichen, zu einer medizinischen Untersuchung einfinden. Nach der Registrierung würden die jungen Männer ein Dokument erhalten, das alle Details über ihren Militärdienst enthalte und das sie ständig bei sich führen müssten:
“Men of 18-40 years of age are eligible for conscription. Men and women may voluntarily join the armed forces at the age of 18; reserve duties of six months’ military training can potentially apply up to the age of 45-50 years. (WRI, 1998; CSC, 2004; IBCR, 2006) [32] [33a] [34]
The WRI report of 1998 recorded that men who reach the minimum age for recruitment are expected to report for a medical examination. Those who do not – or who report late – may be liable for arrest as draft evaders. Failure to report is punishable by one month to five years in prison during wartime, whilst evading military service by leaving the country may result in a sentence of three months to two years in prison, plus fines. “After registering for military service young men receive a document containing full details about their service, including whether they are entitled to postponement. They must have this document with them at all times, so that the authorities can at any time check their details.” [32]” (UK Home Office, 10. Oktober 2007, Abschnitt 9.01 - 9.02)
Laut Menschenrechtsbericht des US Department of State (USDOS) vom März 2008 könnten syrische Auswanderer, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet hätten, eine Gebühr bezahlen, um die Einberufung während eines Besuchs im Land zu vermeiden:
“Syrian emigrants who did not complete mandatory military service could pay a fee to avoid conscription while visiting the country. Persons of Syrian origin who were born in a foreign country but were able to demonstrate service in the army of his country of birth were exempted from military service without payment.” (USDOS, 11. März 2008, Section 2.d)
Das USDOS erwähnt auf seiner Homepage in der Rubrik “Syria Country Specific Information” vom November 2007, dass die Gebühren für die Befreiung vom Wehrdienst zwischen 5.000,- und 15.000,- US-Dollar für im Ausland lebende syrisch-amerikanische bzw. palästinensisch-amerikanische Männer betragen würden:
„The fee for exemption from military service ranges from $5,000 to $15,000 USD, depending upon circumstances, for Syrian-American and Palestinian-American men who live abroad.  In January 2005 the Syrian government reduced mandatory military service from 30 months to 24 months.  It also announced that Syrians born outside of Syria and residing abroad until the age of 18 have the option of being exempted from their service by paying $2,000 USD.  Those born in Syria who left the country before reaching the age of 11, and have resided abroad for more than 15 years can be exempted by paying $5,000 USD.“ (USDOS, 20. November 2007)
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) listet in einer Anfragebeantwortung vom März 2007 eine Reihe von Fällen auf, in denen man sich gegen Bezahlung einer Gebühr vom Wehrdienst ausnehmen lassen kann:
“Certain Syrian males may be exempt from military service if they pay a fee (US 12 Feb. 2007; Syria n.d.). According to the Embassy of the Syrian Arab Republic in Canberra, Australia, these include the following groups:
Syrians who were born outside Syria, under the condition of continuous residency until reaching the age of 18 years ... will pay USD 2,000.
Syrians who have left Syria before the age of 12 years, under the condition of continuous residency until reaching the age of 18 years ... will pay USD 5,000.
Syrians who have left Syria after the age of 12 years and are classified under one of the following two cases:
First: The Syrian applicant will pay the amount of USD 10,000 as exemption fee if he has been a resident for 10 years or more, and one of the following two conditions apply in his case:
He has obtained a higher educational degree (Master - Ph.D.) in one of the scientific fields (Medicine - Pharmacy - Engineering), and wishes to return to Syria for work and permanent residency.
He wishes to terminate his residency and return to Syria and start an investment with more than USD 10,000, according to the Legislative Decree No. 10 dated 1991.
Second: The Syrian applicant will pay the amount of USD 15,000 as exemption fee if he has been a resident for 15 years or more, and does not hold a higher education degree nor wish to terminate his residency and return to Syria.
Syrians who have reached the age of 40 years will pay USD 15,000 if they hold Australian legal residency regardless for how long.
Syrians who have reached the age of 52 years will pay USD 1,000 only as a penalty for not serving the compulsory military service. (Syria n.d.)” (IRB, 8. März 2007)
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibt in ihrem Update vom Mai 2004 über Desertion:
„Es gibt keinen zivilen Ersatzdienst. Wer den Wehrdienst nicht antritt oder sich diesem durch Untertauchen, Ausreise oder anders entzieht, macht sich der Desertion schuldig. Der Einberufungsbefehl ist 20 Jahre gültig. Wer der Einberufung nicht gefolgt ist, muss mit einer langen Haftstrafe rechnen, wenn er beispielsweise bei der Rückkehr nach Syrien aufgegriffen wird. Die reguläre Wehrdienstzeit wird in solchen Fällen verdoppelt. Deserteure werden in besonderen Strafkompanien zusammengefasst. Für die Durchführung der Haft sind die Militärgefängnisse zuständig. Deserteure sind hier der Gefahr systematischer Folter unterworfen.“ (SFH, Mai 2004, S. 13)
In einer Stellungnahme der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (BGFK) vom August 2004 werden die Paragraphen 98 bis 102 des Militärischen Strafgesetzbuches, die das Thema Desertion bzw. Nichtantreten des Wehrdienstes regeln, im Detail auf Deutsch aufgezählt (siehe dazu genauer BGFK, 3. August 2004). Weiters schreibt die BGFK in ihrer Stellungnahme:
„Für die Durchführung der entsprechenden Gerichtsurteile sind Militärgerichte zuständig, ausgesprochenen Strafen müssen dementsprechend in Militärgefängnissen abgeleistet werden. Dazu, ob Folter in Militärgefängnissen häufiger angewendet wird als in nicht-militärischen Einrichtungen, liegen uns keine Informationen vor. Weiterhin ist festzuhalten, dass nach wie vor in Syrien nicht die Möglichkeit besteht, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Haftbefehle für Deserteure gelten unseren Informationen nach fünfzehn Jahre [Fußnote: Information eines in Deutschland lebenden Anwalts aus Syrien.] – nicht, wie in der von Ihnen zitierten Veröffentlichung von PRO ASYL erwähnt, zwanzig Jahre. Allerdings ist uns ein Fall bekannt, in dem auch dreißig Jahre nach Desertion der entsprechende Haftbefehl fortbesteht. Insofern scheinen hier Abweichungen nach oben möglich, wie häufig sie auftreten, ist uns nicht bekannt. Dass die vollstreckte Strafe teilweise höher ist als im Gesetz festgelegt, trifft unseres Wissens auch für die Einweisung von Deserteuren in Arbeitslager respektive Strafkolonien zu. Diese Maßnahme treffen nicht allein Offiziere, sondern teils auch einfache Soldaten.“ (BGFK, 3. August 2004)
Das UK Home Office zitiert in seinem Bericht vom Oktober 2007 das Militärstrafgesetz von 1950 in der Fassung von 1973 und zählt ebenfalls Strafen für Desertion auf, die je nach Umständen zwischen fünf Jahren und lebenslänglich betragen können und in bestimmten Fällen sogar die Exekution vorsehen:
9.07 The penalties for desertion, as set out in the 1950 Military Penal Code (amended 1973), varied according to a number of factors:   Deserting with no additional factors – five years,   Deserting and leaving the country – five to ten years,   Deserting with military material – fifteen years,   Deserting during wartime – fifteen years,   Deserting during combat – fifteen years,   Second desertion offence – fifteen years,   Deserting in the face of the enemy – life imprisonment,   Conspiring to desert in the face of the enemy – execution allowed,   Deserting to enemy ranks – execution allowed. The penalties received were also affected by “… the deserter’s rank and the circumstances under which the desertion has taken place.” [32] (UK Home Office, 10. Oktober 2007, Abschnitt 9.07)
Einberufung von Makhtumin, Ajanib und Palästinensern
Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlichte im April 2007 einen Bericht zu einer im Jänner 2007 durchgeführten Erkundungsmission nach Syrien. Darin wird ein Rechtsanwalt vor Ort zitiert, wonach staatenlose nicht-registrierte Kurden (Maktumin bzw. Maktoumeen) und als Ausländer registrierte staatenlose Kurden (Ajanib bzw. hier fälschlich Ajanabi) nicht beim Militär oder als Beamte arbeiten dürften:
„Maktoumeen and Ajanabi are stateless. Maktoumeen, around 75000-100000, are not registered at the civil registrar office and thus can not register marriage, property etc. They can not obtain a Syrian travel document. Ajanabi, around 200000, are registered at the civil registrar office (as foreigners). [...] Another lawyer informed the delegation that after the census in 1962 130000 Kurds were deprived of their citizenship or could not prove to be Syrian citizens. Maktoumeen can not get a passport, have the ownership of their houses registered or get marriage registered. Ajanabi and Maktoumeen can not work in the military or in the civil service and can not even get hotel accommodation when travelling inside Syria. Ajanabi are registered at the civil registrar office, but as foreigners. Maktoumeen are not registered at all, but can under certain circumstances i.a. approval from the military security branch, obtain a kind of id-certificate.” (DIS, April 2007, S. 3-4)
In einem Artikel des Middle East Intelligence Bulletin (MEIB) vom April 2004 wird hingegen erwähnt, dass die 160.000 Kurden in Syrien, die laut ihrer Identitätskarte nicht als Staatsbürger gelten (Ajanib) zwar nicht wählen dürften, keinen Grund besitzen dürften und keine Jobs bei der Regierung erhielten, jedoch nicht vom verpflichtenden Militärdienst ausgenommen seien:
“Anti-Kurdish repression grew harsher after the demise of the UAR in 1961 (implausibly attributed by some Arab nationalists to a "Kurdish conspiracy"). The following year, the government carried out a special census in Jazeera and revoked the citizenship of some 120,000 Kurds who could not prove that they had been resident in the country since 1945. Today, an estimated 160,000 Kurds in Syria are classified as non-citizen foreigners (ajanib) on their identity cards and cannot vote, own property, or obtain government jobs (but are not, however, exempt from obligatory military service). In addition, some 75,000 Kurds are not officially acknowledged at all and have no identity cards. The so-called maktumin (unregistered) cannot even receive treatment in state hospitals or obtain marriage certificates.” (MEIB, April 2004)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen dazu gefunden werden, ob Ajanib oder Maktoumin zum Wehrdienst einberufen werden.
 
Laut Research Guide von Forced Migration Online (FMO) vom August 2003 müssten Palästinenser ihren Militärdienst in der palästinensischen Befreiungsarmee unter syrischem Kommando ableisten:
“Palestinians do not require work permits, they may work in the government, and men must undertake military service (in the Palestine Liberation Army under the Syrian Command). They have the right to own businesses. They also have the right to join labour unions. Since the time of their arrival in Syria, most of the Palestinian refugees have not had difficulty finding employment, some in the agricultural sector, and the more educated as teachers or nurses.” (FMO, August 2003, S. 4)
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) erwähnt in einem Update vom Mai 2004, dass Palästinenser ihren Militärdienst in einer speziellen palästinensischen Einheit der syrischen Streitkräfte leisten würden:
„Die Mehrheit der staatenlosen Palästinenser in Syrien ist bei UNRWA und GAPAR registriert. Registrierte Palästinenser geniessen dieselben Bedingungen wie syrische Staatsangehörige hinsichtlich des Zugangs zu Bildung und Erwerbsarbeit. Praktisch existiert Diskriminierung, z.B. werden syrische BürgerInnen auf Spitalwartelisten bevorzugt. Staatenlose Palästinenser können nicht syrische Staatsangehörige werden, kein Land besitzen und besitzen kein passives Wahlrecht. Sie leisten Militärdienst in einer speziellen palästinensischen Einheit der syrischen Streitkräfte. Nicht-registrierte Palästinenser unterliegen nicht den gleichen Bedingungen wie registrierte, zum Beispiel können sie nicht im öffentlichen Dienst arbeiten und haben keinen automatischen Anspruch auf UNWRA-Hilfsleistungen. Registrierte palästinensische Flüchtlinge können ein Reisedokument für Palästinenser beantragen und damit das Land verlassen. Auch nach mehreren Jahren Auslandsaufenthalt wird ihnen nach Angaben der GAPAR die Wiedereinreise nicht verweigert, sofern sie in Syrien registriert sind.“ (SFH, Mai 2004, S. 14)
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Kurden im Militär
Amnesty International (AI) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Mai 2005, dass mindestens sechs Kurden getötet worden seien, während sie ihren Militärdienst ableisteten:
„Am 12. März kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen arabischen und kurdischen Fans in einem Fußballstadion in Qamishli im Nordosten Syriens. Die Sicherheitskräfte reagierten auf die Ausschreitungen, indem sie in die Menge feuerten, wobei mehrere Menschen den Tod fanden. Am nächsten Tag griff die Polizei syrisch-kurdische Trauernde an, was in verschiedenen Städten im vorwiegend kurdischen Nordosten zweitägige Ausschreitungen seitens syrischer Kurden zur Folge hatte. Mindestens 36 Personen, überwiegend Kurden, kamen dabei Berichten zufolge ums Leben, mehr als 100 erlitten Verletzungen. Über 2000 Menschen, in der Mehrzahl Kurden, sollen festgenommen worden sein. Die meisten wurden ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten festgehalten und viele von ihnen nach vorliegenden Meldungen gefoltert und misshandelt, darunter auch Kinder. Ende des Berichtsjahres befanden sich immer noch über 200 Kurden in Haft. Mindestens sechs Kurden wurden getötet, während sie ihren Militärdienst ableisteten. Nach Kenntnis von amnesty international haben keine Untersuchungen zur Aufklärung dieser Tötungen stattgefunden. Die vorwiegend kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens blieben in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht weiterhin hinter dem Rest des Landes zurück.“ (AI, 25. Mai 2005)
Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) berichtet im April 2006 vom Tod eines kurdischen Rekruten während seines Militärdienstes. Vor seinem Tod habe er noch von regelmäßigen Misshandlungen kurdischer Rekruten durch Kameraden und Vorgesetzte erzählt:
„Der 19 Jahre alte kurdische Rekrut Mohammed Othman ist während seines Militärdienstes in der vergangenen Woche zu Tode gequält worden. Wie ein zuverlässiger Gewährsmann aus Syrien der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) in Göttingen am Mittwoch mitteilte, habe sich der junge Mann kurz vor seinem Tod am 28. März noch bei seinem Vater darüber beklagt, dass er und andere kurdische Rekruten regelmäßig von Kameraden und Vorgesetzten geschlagen werden. Häufig sei er außerdem mit kaltem Wasser übergossen und gezwungen worden, sich anschließend bei großer Kälte nackt vor dem Haus aufzuhalten. Als er krank wurde, habe ein Arzt ihn nicht behandeln wollen.

Nach anfänglicher Weigerung des Militärs, den Angehörigen seine Leiche zu übergeben, sei der Tote dann doch in der Nacht vom 29.3.2006 von Militärfahrzeugen in das Heimatdorf gebracht worden. Obwohl er laut Anweisung des Militärs sofort beerdigt werden sollte, konnten seine Angehörigen noch Fotos von dem Leichnam machen. Deutlich seien darauf die Spuren der Misshandlungen zu erkennen. Mohammed Othman war erst vor knapp einem Monat zum Wehrdienst eingezogen worden.“ (GfbV, 5. April 2006)
Benachteiligung von Kurden bei Gerichtsverhandlungen, Haftbedingungen von Kurden
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen dazu gefunden werden, ob Kurden von bei Gerichtsverhandlungen wegen Nicht-Ableistung des Wehrdienstes und Desertion benachteiligt werden bzw. ob sich die Haftbedingungen von Kurden bezüglich Militärstrafen unterscheiden.
 
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen:
Allgemeine Bestimmungen: Musterung, Einberufung, Wehralter, Dauer des Wehrdienstes, Ausnahmen, Strafbestimmungen bei Desertion und Entziehung
Einberufung von Makhtumin, Ajanib und Palästinensern
Kurden im Militär