a-3887 (ACC-GIN-3887)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Mögliche Diskriminierung der Malinka seitens der Sossaux bzw. der Regierung
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten leider keine Informationen zu einem Stamm der Malinka oder Madinka gefunden werden. Es existiert jedoch eine ethnische Gruppe der Malinke (Malinké). Ebenso konnten keine Informationen zu Sossaux gefunden werden. Die ethnische Gruppe, der Präsident Lansana Conté angehört, heißt Soussou (Sousou, Susu) (siehe ICG, 19. Dezember 2003, S.4; BFF, 17. Dezember 2002 S.2; rulers.org Kap. Co-Cz, o.D.; USDOS, 25. Februar 2004).
Laut dem im Februar 2004 veröffentlichen Menschenrechtsbericht 2003 des US Department of State (USDOS) setzt sich die Bevölkerung Guineas wie folgt zusammen:
“No single ethnic group constituted a majority nationwide. The largest ethnic groups were the Puhlar, also called Peuhl or Fulani (approximately 40 percent of the population), the Malinke (approximately 30 percent), and the Soussou (approximately 20 percent). Each group spoke a distinct primary language and was concentrated in a distinct region: The Soussou in lower Guinea; the Puhlar in middle Guinea; and the Malinke in upper Guinea.
While the Constitution and the Penal Code prohibit racial or ethnic discrimination, ethnic identification was strong. Mutual suspicion, both inside and outside the Government, affected relations across ethnic lines. Widespread societal ethnic discrimination by members of all major ethnic groups was evident in private sector hiring patterns, in the ethnic segregation of urban neighborhoods, and in the relatively low levels of interethnic marriage. The proportion of public sector positions occupied by Soussous, particularly at senior levels, was perceived widely as exceeding their share of the national population.” (USDOS, 25. Februar 2004, Sektion 4)
Generell stellt das USDOS im Menschenrechtsbericht 2003 fest, dass ethnische Diskriminierung neben einer Reihe weiterer Menschrechtsprobleme weiterhin gegeben sei:
“Violence and societal discrimination against women, prostitution of young girls, female genital mutilation (FGM), ethnic discrimination, child labor, and reports of trafficking of women and children continued.” (USDOS, 25. Februar 2004, Einleitung)
Des weiteren sei die ethnische Gruppe der Soussou in der Führungsebene Guineas zunehmend überproportional vertreten:
“An increasingly disproportionate number of appointed public sector positions, including senior military and cabinet posts, were held by members of the President's own minority ethnic Soussou group.
Violence and societal discrimination against women, prostitution of young girls, female genital mutilation (FGM), ethnic discrimination, child labor, and reports of trafficking of women and children continued.” (USDOS, 25. Februar 2004, Einleitung)
Demgegenüber sieht das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach) in einem Urteil vom Jänner 2002 die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Malinke als Abschiebungshindernis:
„Diese [Angehörige der Malinke, Anm.] werden mit den bürgerkriegsähnlichen Zuständen in der Grenzregion zu Sierra Leone und zu Liberia in Zusammenhang gebracht, weil die dort agierenden Rebellengruppen, zumindest teilweise, auch diese Volkszugehörigkeit besitzen und weil Verdachtsmomente bestehen, dass die Malinkebevölkerung nicht loyal zur Regierung, die von Sousou beherrscht wird, steht, sondern oppositionell und feindlich eingestellt ist. Das Institut für Afrikakunde hat in der Auskunft vom 21. Mai 2001 an das Verwaltungsgericht Ansbach ausgeführt, dass bereits bei der Ethnie der Peul wegen der Volkszugehörigkeit eine gewisse Gefährdung bei Rückkehr in jedem Fall angenommen werden könne (ob es sich dabei um eine überwiegende Gefährdungswahrscheinlichkeit handelt kann dahinstehen). In der gleichen Auskunft weist das Institut für Afrikakunde jedoch darauf hin, dass bisher vor allem die Malinke unter der Gegnerschaft zum Regime zu leiden hatten. Diese Bevölkerungsgruppe ist somit diejenige, deren Volkszugehörige bei einer Rückkehr am stärksten gefährdet sind. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger bei Rückkehr mit über wiegender Wahrscheinlichkeit Inhaftierung und Folter während der Haft droht.“ (VG Ansbach, 16. Jänner 2002, S.6)
Laut einem Bericht des UN Integrated Information Networks (IRIN) habe es im Juni 2004 im Südosten Guineas Kämpfe zwischen rivalisierenden ethnischen Gruppen, den Malinke und den Guerze, gegeben:
“Two days of fighting between rival ethnic communities in Guinea's southeastern town of Nzerekore has forced UN agencies working with refugees in the surrounding area to suspend their operations temporarily, UN officials said on Friday. […]
There were disturbances in Nzerekore involving members of the Malinke and Guerze ethnic groups on Wednesday and Thursday, but the IRIN correspondent said the town appeared quiet at midday on Friday. No details of casualties were immediately available, she added.“ (IRIN, 18. Juni 2004) 
Manipulation der Wahlen 1993 und die damit verbundene Unterdrückung der Opposition
Laut USDOS kontrolliere die Regierung den Ausgang der Wahlen, dies sei auch 1993 der Fall gewesen:
“The Constitution provides for a popularly elected President and National Assembly; however, the ability of citizens to exercise this provision effectively was restricted. The Government tightly controlled of the electoral process, and there was no independent electoral oversight mechanism.
The Government continued to dominate the electoral process and refused to establish an independent national election commission. The Government retained exclusive control of all registration and election procedures, including the casting and counting of votes. The Government controlled both the 1993 and the 1998 multiparty presidential elections and the multiparty legislative elections in 1995 and 2002, limiting the opposition to a subordinate role.” (USDOS, 24. Februar 2004, Sektion 3)
In dem Bericht Freedom in the World 2000-2001 bezeichnet Freedom House (FH)  die Wahlen von 1993 als Farce:
“Electoral manipulation and fraud in the 1993 presidential polls made a mockery of the vote.” (FH, Juni 2001, Kap. Political Rights and Civil Liberties)
Jörg Dux berichtet in seiner im Jahr 2000 veröffentlichten Dissertation zum Thema „Guinea-Raumpotential und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten“ unter Berufung auf die Economist Intelligence Unit und Le Monde von der Wahl 1993 folgendes:
“Im Vorfeld der Wahlen wurde immer deutlicher, daß die Regierung des Präsidenten Conté bereit war, seine Wiederwahl auch durch Manipulation, Repression oder das Gegeneinanderausspielen ethnischer Differenzen zu erzwingen. Die zur Überwachung der Wahl aufgestellte unabhängige Wahlkommission […] distanzierte sich daraufhin vom technischen Durchführungskomitee der Wahl mit den Worten, die Wahlvorbereitungen liefen undurchsichtig und eine Transparenzgarantie sei nicht mehr gegeben […].
Die Repräsentanten der internationalen Gebergemeinschaft, von der guineischen Regierung um Beistand für die Finanzierung, Organisation und Durchführung der Wahl gebeten, zogen ihre Unterstützung schon früher zurück. Spanische und französische Wahlbeobachter verließen Conakry Anfang Dezember, da nach ihrer Ansicht die beobachteten Bedingungen eine freie und offene Wahl nicht mehr zuließen […]. Die internationale Juristenkommission sagte ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Regierung bei der Wahldurchführung ebenfalls ab, da die Voraussetzungen für eine gerechte Wahl bei weitem nicht erfüllt würden […]. Im journalistischen Umfeld mehrten sich die Fälle, in denen Auslandskorrespondenten an der Berichterstattung über die politischen Entwicklungen in Guinea gehindert wurden, Drangsalierungen und Bedrohungen über sich ergehen lassen mußten […].
Nach der ersten freien Mehrparteien-Präsidentschaftswahl in der Geschichte Guineas am 19. Dezember 1993 erhielt der alte und neue Regierungschef Lansana Conté knapp die absolute Mehrheit. […]
Heftig angefochten wurde die Wahl und ihr Ergebnis von den Oppositionsparteien, die noch kurz vor dem Urnengang zu einem allgemeinen Wahlboykott aufriefen, dem sich jedoch nur eine bedeutungslose Minderheit anschloß. Sie beschuldigten Präsident Conté und die Regierung, die Volkszählung zur Erstellung der Wählerlisten zugunsten des Militärmachthabers manipuliert und die Wahlzettel nicht im vom Wahlgesetz vorgeschriebenen Zeitraum verteilt zu haben. Die Hauptkritik richtete sich jedoch gegen die Tatsache, daß die 2 Mill. im Ausland lebenden Guineer, die als regierungsfeindlich gelten, nicht berücksichtigt wurden und keinerlei Wahlunterlagen erhielten. So konnten sich letztendlich nur 25.000 der vor allem in den westafrikanischen Nachbarstaaten Guinea-Bissau, Mali, Mauretanien, Senegal und Sierra Leone lebenden Guineer außerhalb ihres Landes an der Wahl beteiligen” (Dux 2000, Kap. 3.1.3.)
Le Monde Diplomatique berichtet in Hinblick auf die Wahlen im Dezember 2003, dass alle Wahlen seit 1984 umstritten gewesen seien und verweist auch auf jene von 1993 (siehe auch International Crisis Group (ICG), 19. Dezember 2003, S.4):
„Alles deutet darauf hin, dass die für den 21. Dezember anberaumten Präsidentschaftswahlen genauso wenig demokratisch wie die vorhergehenden sein werden. Seit 1984 hat es keine Wahl gegeben, die anschließend nicht angefochten worden wäre. 1993 konnte sich Conté seinen Wahlsieg nur durch einen "konstitutionellen Staatsstreich" sichern, indem er die Stimmauszählung in den Hochburgen der Opposition annullieren ließ.“ (Le Monde Diplomatique, 12. Dezember 2003)
IRIN berichtet danach unter Berufung auf Aussagen der Opposition, dass die Wahlen 2003 wie jene von 1993 und 1998 manipuliert gewesen seien, weshalb die Oppositionsparteien sie boykottiert hätten:
“The poll was boycotted by Guinea's weak and divided opposition parties who alleged that the result would be rigged in Conte's favour, just as they said it was in the previous multi-party elections of 1993 and 1998.” (IRIN, 21. Dezember 2003)
Das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) berichtet im Einzelentscheider-Brief vom April 1999 über die Wahlen von 1993 wie folgt:
„Am 19.12.1993 fanden Präsidentschaftswahlen statt, bei denen Conté für weitere fünf Jahre im Amt bestätigt wurde. Im Verlauf der Wahl kam es zu blutigen Zusammenstößen. Die Opposition warf der Regierung Wahlbetrug vor.“ (BAFl, April 1999)
Die International Crisis Group (ICG) beschreibt in einem Bericht vom Dezember 2003 den Wahlprozess unter Berufung auf L’indépendant als intransparent. Fast keine der Forderungen der Opposition bezüglich der Organisation der Wahlen seien berücksichtigt worden. Diese Forderungen seien: die Einrichtung einer unabhängigen nationalen Wahlkommission, Unparteilichkeit der Verwaltung, Ende der Einmischungen der Sicherheitskräfte in den Wahlprozess und in Aktivitäten der Opposition, Installation transparenter Wahlurnen und Verwendung eines Stimmzettels auf dem alle Parteien/Kandidaten aufgelistet sind (bulletin unique), Liberalisierung des Rundfunks, Wiederherstellung der Demonstrationsfreiheit (ICG, 19. Dezember 2003, S.8, Fn.34)
 
ICG berichtet weiters von mehreren Unterdrückungen von Demonstrationen der Opposition im Jahr 2003, darunter auch eine zum Empfang Alpha Condés im Juni 2003. Generell drücke sich die staatliche Gewalt gegen Oppositionelle eher durch Einschüchterung und Überwachung aus, im Vorfeld der Wahlen (hier: 2003) sei laut ICG jedoch eine Zuspitzung zu bemerken: Verhaftungen von politisch Tätigen und von jungen Offizieren/Beamten (officiers), Verboten von politischen Versammlungen, sowie regelmäßiges Vorladen von Oppositionsführern zur Polizei (ICG, 19. Dezember 2003, S.4).
Informationen über mögliche Demonstrationen der Sossaux gegen die Regierung in Kindia im August 1993
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten leider keine genaueren Informationen zu Demonstrationen in Kindia im August 1993 gefunden werden. Es gibt jedoch Berichte über mehrere von der Opposition organisierten Demonstrationen im Jahr 1993. So berichtet BBC über eine Demonstration mit Ausschreitungen in Conakry am 27. Mai 1993 (BBC, 28. Mai 1993), in einem weiteren BBC-Bericht wird von einer Demonstration in Conakry Anfang Juli 1993 (BBC, 7. Juli 1993). Im September und Oktober hätten sich Agence France Presse (AFP) und Associated Press (AP) zufolge Proteste der Opposition zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen ausgeweitet, die zu bis zu 18 Toten und einem Demonstrationsverbot durch Präsident Conté geführt hätten (AFP, 28. September 1993; AP, 1. Oktober 1993).
 
Laut einer Lageeinschätzung von Minorities at Risk (MAR) betreffend die Malinke in Guinea vom Dezember 2000 habe es 1993 mehrere Vorfälle von Gewalt gegen Protestierende (darunter auch Anhänger Alpha Condés) gegeben, die auch Tote gefordert hätten. Zudem hätte die Opposition die Wahlen als unfair bezeichnet:
“The transition to multiparty rule was marred by violence in Guinea. For example, as many as 60 of Conde’s supporters were arrested after they protested his summons to a police station in Conakry for possessing "subversive materials." In another incident in 1993, anti-government protesters were fired upon resulting in as many as 18 deaths. President elections were finally held in December 1993. The main contenders included President Conte, Alpha Conde (RPG), Mamadou Boye Ba, a Fulani and head of the Union for a New Republic (UNR) and Siradiou Diallo, also a Fulani and head of the Party for Renewal and Progress (PRP). The polls resulted in the election of Conte with 52% of the vote. However, the opposition claimed the elections were unfair, and relations between the government and opposition parties were strained.” (MAR, 31. Dezember 2000)
Das Canadian Immigration and Refugee Board (IRB) berichtet in einer Anfragebeantwortung vom Juli 1996 unter Berufung auf mehrere Quellen ebenso von Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten der Opposition im Vorfeld der Wahlen 1993:
“However, various sources reported that prior to the elections, security forces opened fire on opposition demonstrations, killing or wounding many demonstrators” (IRB, 10. Juli 1996)
Nach Angaben von Jörg Dux in der oben bereits zitierten Dissertation unter Berufung auf die Economist Intelligence Unit habe es im Vorfeld der Wahlen 1993 Gewalt bei Protesten gegeben:
„Im Zuge des von sozialen und ethnischen Differenzen gezeichneten Wahlkampfes führten Demonstrationsmärsche und Kundgebungen der Oppositionsparteien, vor allem in der Hauptstadt, oftmals zu heftigen Konfrontationen vor allem mit Anhängern der regierungstreuen Einheits- und Fortschrittspartei (Parti de l'Unité et du Progrès PUP). Die schwerste dieser Eskalationen, ein Protestmarsch Ende September in Conakry, hatte die traurige Bilanz von 43 Toten und mehreren Hundert Verletzten aufzuweisen […]. Die Regierung erließ daraufhin ein Verbot jeglicher Demonstrationen bis zur Wahl, dessen Termin endgültig auf den 19. Dezember 1993 festgelegt wurde.“ (Dux 2000, Kap. 3.1.3.)
Verfolgung oder Diskriminierung von Mitgliedern der Partei von Alpha Conde
Hintergrundinformation zu Rassemblement du Peuple de Guinée (RPG):
 
Das Canadian Immigration and Refugee Board (IRB) fasst in einer Anfragebeantwortung vom 30. Juli 2003 bezüglich der von Alpha Condé geführten Partei RPG zusammen:
“The RPG was registered in 1992 under the legislation governing political parties (Political Parties of the World 2002, 228). Led by Alpha Condé, its founder, the RPG took part in the December 1993 presidential election (taking second place with 19.5 per cent of the votes), the 1995 legislative elections (winning 19 seats) and the December 1998 presidential elections (taking third place with 16.6 per cent of the votes) (ibid.). The RPG is reputed to be a party dominated by members of the Malinke ethnic group (MAR 29 Oct. 2001b), to which its leader Alpha Condé belongs. […] In May 2002, a number of opposition parties, including the RPG, UFR and Union of Guinea's Democratic Forces (Union des forces démocratiques de Guinée, UFDG), formed a coalition called the Republican Front for Democratic Change (Front républicain pour l'alternance démocratique, FRAD) with a view to the December 2003 presidential elections.” (IRB, 30. Juli 2003)
Situation von Mitgliedern der RPG:
 
In seinem Menschenrechtsbericht für 2003 hält das US Department of State (USDOS) fest:
“There were no reports of political prisoners. […]
In May […] Authorities detained 10 Guinean People Party (RPG) members at their party headquarters in Banankoro. They were released after 1 month.
In July, the Government cancelled the opposition RPG's conference, deported visiting guests, and forcibly dispersed demonstrators who were protesting the actions. Despite the opposition party's denials, the Government said it had legally cancelled the conference.” (USDOS, 25. Februar 2004, Sek. 1.e., 2.b.)
IRIN berichtet ebenfalls in einem Artikel vom 9. Juni 2003 von Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der RPG und der Polizei, nachdem Einwanderungsbehörden mehrere zu einer Konferenz der RPG geladene Politiker an der Einreise nach Guinea gehindert hatten:
“Eyewitnesses said supporters of Conde's Rally of the Guinean People party (RPG) subsequently clashed with police who fired tear gas cannisters into the crowd. The protestors responded by throwing bricks and stones, they added. Several people were arrested and the RPG said 58 of its members were hurt in the confrontation.” (IRIN, 09. Juni 2003; siehe auch BBC News, 11. Juni 2003)
Laut dem Menschenrechtsbericht des US Department of State vom 31. März 2003 wurden nach Angaben der RPG im Jahr 2001 ungefähr 20 Parteimitglieder von den Präfekturbehörden in Beyla, Kerouane und Macenta aus nicht genau angegebenen Gründen inhaftiert. Alle 20 Personen seien 2001 freigelassen worden. (USDOS, 31. März 2003, Sek. 1.e.) Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. Mai 2002 ließ die Regierung zudem Anfang November 2001 die Parteizentralen der RPG sowie der Oppositionspartei UFR schließen. Beide Parteien hätten zu diesem Zeitpunkt Kundgebungen gegen die Verfassungsänderung in der Hauptstadt geplant. Die Kundgebungen wären in der Hauptstadt und anderen Städten des Landes durch den Einsatz von Sicherheitskräften verhindert worden, welche die Oppositionsführer und -anhänger von ihrer Durchführung abgehalten hätte. (SFH, 23. Mai 2002, S. 6)
 
Wie Amnesty International (AI) in seinem Jahresbericht für 2000 festhält, fand im April 2000 ein Verfahren gegen den Präsidenten der RPG, Alpha Condé und 47 Mitangeklagte statt, die beschuldigt wurden, die Staatssicherheit bedroht zu haben. Die meisten Angeklagten sollen gefoltert worden sein, um Geständnisse zu erpressen:
„Their trial before the State Security Court did not meet international standards for fair trial. In September Alpha Condé was sentenced to five years’ imprisonment and 10 other defendants were given sentences ranging from a suspended one-year prison term to three years’ imprisonment. Four others were convicted in absentia. […] AI concluded that all those convicted who were still in detention were prisoners of conscience, held solely because of their political affiliations, without any evidence of involvement in or advocacy of violence.
AI was particularly concerned by the fact that the defendants were detained incommunicado for months and that most of them were tortured in order to extract confessions. These confessions were accepted by the Court, despite evidence of torture. […]
Torture of detainees to extract confessions or intimidate suspects continued to be reported on a regular basis. The majority of those tried with Alpha Condé were subjected to ill-treatment or torture at the time of their arrest in 1999, to extract confessions or to make them sign statements incriminating the RPG leader. During a fact-finding mission in April 2000, AI delegates collected testimony from a number of them. They described torture techniques used by the security forces, including: blows all over the body; slaps, punches and kicks; suffocation under water at sea; starvation; and death threats. The victims stated that people close to the Presidency were present when they were tortured.
There were also reports of arbitrary arrests followed by torture and ill-treatment, and of women accused of supporting the opposition being subjected to sexual violence while in detention in 1998. […]
At least one person died in custody as a result of torture. Sergeant Guey Keita died during the night of 15 January, after reportedly having been starved for eight days. The evening before his death, he was tortured in an attempt to make him admit that he had received from Alpha Condé.” (AI, 30. Mai 2001)
Die den Mitangeklagten von Condé zugefügten Folterungen und der Verlauf des Verfahrens werden auch in einem Bericht der UN Menschenrechtskommission vom 28. Jänner 2002 beschrieben (UN Commission on Human Rights, 28. Jänner 2002, S. 11, 12)
 
Laut US Department of State vom 31. März 2002 wurde Condé im Mai 2001 begnadigt (siehe auch AI, 1. Juni 2001), Berichten zufolge seien auch seine politischen und zivilen Rechte - mit Ausnahme seines aktiven und passiven Wahlrechtes - wiederhergestellt worden:
“Alpha Conde was arrested with three others in 1998 and charged with the following: Illegal use of military force; undermining the authority of the state and the integrity of the national territory; use of violence against a state security officer; wrongful possession and transfer of foreign currency; and an illegal attempt to cross the border. In September 2000, Conde was found guilty and was sentenced to 5 years in prison in a flawed trial. Most of Conde's codefendants were found innocent and released, while all of the others were sentenced to time served. In May 2001, President Conte pardoned Conde. Conte previously was reported to have restored all of Conde's political and civil rights; however, Conde's right to vote and run for political office in the country have not been restored.” (USDOS, 31. März 2002, Sek. 1.e.; siehe dazu auch IRIN, 27. September 2001; siehe auch AI, 13. November 2001, Kap. „Regierungskritiker“)
Laut IRIN vom 30. September 2003 forderten Oppositionsparteien im Rahmen eines Treffens mit der Regierung eine Amnestie für den 2001 verurteilten Führer der der RPG Professor Alpha Conde:
“The opposition want an amnesty specifically for Professor Alpha Conde, leader of the Guinean Peoples' Rally (RPG) who was convicted in 2001 on charges of plotting to overthrow the government of Gen. Lansana Conte. Conde was also banned from participating in politics.
Ironically, it was left to the Justice Minister Mamadou Sylla - who as high court judge then convicted Conde - to take a decision on the issue. "The issue is a bit complex, and I will have to seek the consent of parliament on the issue on whether or not to lift the ban on Conde," he told the meeting.” (IRIN, 30. September 2003)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Materialien konnten leider keine aktuellen Urteile oder Stellungnahmen zur Situation von RPG – Mitgliedern gefunden werden. Beigelegt finden Sie jedoch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Jänner 2001, das unter anderem die Gefährdung von RPG – Aktivisten behandelt. Zudem sei auf eine Stellungnahme von Amnesty International an das VG Ansbach vom 22. August 2000 verwiesen (AI, 22. August 2000).
Mögliche Rückkehr von Personen, die seit 10 Jahren im Ausland leben und keine Familie im Land haben
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten leider keine Informationen spezifisch zu Rückkehrenden, die keine Familie im Land haben gefunden werden, die folgenden Informationen beziehen sich also generell auf Personen, die aus dem Ausland zurückkehren.
 
Im oben bereits zitierten Urteil vom Jänner 2002 kommt das VG Ansbach bezüglich der Rückkehr zu folgendem Beschluss:
„Der Kläger ist bei einer Rückkehr wegen seines Auslandsaufenthalts in der Gefahr inhaftiert und misshandelt zu werden.
Diese Maßnahmen knüpfen jedoch nicht an Merkmale im Sinne des Art. 1 GK an, sind vielmehr reine Willkürmaßnahmen der Einreisebehörden gegen Personen, die missliebig erscheinen. Daher können diese Maßnahmen, wenn sie zu befürchten sind, nicht unter § 51 Abs. 1 AuslG subsumiert werden, sondern, wenn sie in Betracht kommen, lediglich unter § 53 AusIG […]
Die Rückkehrsituation für Guinea, die sich im Ausland aufgehalten haben, ist nach der Auskunftslage in jedem Fall schwierig. Ob es in jedem Fall zur Inhaftierung kommt, er scheint zweifelhaft. Das Auswärtige Amt verneint dies. Im Gegensatz hierzu wird jedoch durch die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (Gutachten vom 16.7.1999) detailliert aus geführt, dass bei einer Sammelabschiebung nach Guinea am 30. Juni 1999 alle Rückkehrer inhaftiert worden seien. Inhaftierte seien verschwunden bzw. erst nach längerer Haft wieder frei- gekommen. Nachforschungen zu der Situation der Rückkehrer der fraglichen Abschiebung brachten keine konkrete Klärung. Immerhin weist auch das Auswärtige Amt darauf hin, dass zumindest bei Vorliegen bestimmter Fallkonstellationen Rückkehrer sich in der Gefahr befinden, inhaftiert zu werden (vgl. etwa Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2.9.1999 an das Verwaltungsgericht Arnsberg). Das Auswärtige Amt führt weiter aus, dass jeder inhaftierte Gefangene mit Folter, dem Entzug von Lebensmitteln und notwendigen Medikamenten rechnen muss (vgl. Auskunft vom 18.3.1998 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe und vom 2.10.1997 an das Verwaltungsgericht Arnsberg). Zwar erwähnt das Auswärtige Amt die Volkszugehörigkeit nicht als einen der besonderen Punkte, die bei Rückkehr in jedem Fall zur willkürlichen Inhaftierung führen können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Volkszugehörigkeit zu der Volksgruppe der Malinke, von der im Fall des Klägers auszugehen ist, den vom Auswärtigen Amt genannten Gefährdungskriterien (politische Betätigung im Ausland, Auffälligkeit in der Vergangenheit, frühere Strafbarkeit) gleichzustellen ist. Dies ergibt sich aus den Auskünften der anderen befragten Auskunftsstellen. Grundsätzlich werden im Ausland befindliche Guineer als Söldner für die Opposition angesehen, was für Rückkehrer zu einer schwierigen, von unterschwelligen Verdachtsmomenten geprägten Situation führt (amnesty international vom 25.7.2000 an das Verwaltungsgericht Hamburg). Diese schwierige Situation verdichtet sich zur konkreten Verfolgungsgefahr dann, wenn der Betreffende der Volksgruppe der Malinke angehört.“ (VG Ansbach, 16. Jänner 2002, S.4-6)
Mögliche Rückkehr von Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben
Im oben zitierten Urteil des VG Ansbach vom Jänner 2002 wird auch auf Asylantragstellung eingegangen:
„Die Auskünfte aller Auskunftsstellen gehen jedoch dahin, dass die Asylantragstellung für sich allein jedenfalls nicht zu politischer Verfolgung führt. Jedenfalls sind entsprechende Fälle den Auskunftsstellen nicht bekannt geworden.“ (VG Ansbach, 16. Jänner 2002, S.4)
Dem gegenüber beschreibt die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) in einer Stellungnahme an das VG Freiburg vom 29. Dezember 2001 die Situation von Abgeschobenen wie folgt:
„Mangels Reisepasses reisen unbegleitete Abgeschobene mit Paßersatzpapieren (Laissez—Passer) in Guinea ein und sind damit als Abgeschobene gekennzeichnet. - Haben sie jedoch ihre Abschiebung auf deutschen Flughäfen mehrmals verhindert, werden sie in gescharterten kleinen Maschinen über den Flughafen Bremen, gefesselt und von BGS—Beamten begleitet, nach Guinea abgeschoben und am Flughafen Gbessia, Conakry, der guin. Grenzpolizei (Police de l‘Air et des Frontières) übergeben, meist in Gegenwart eines deutschen Botschaftsangehörigen, der sich bereits nach der Übergabe verabschiedet und nicht mehr mitbekommt, was danach geschieht, nämlich die etwa 7—stündige ‚Identitätskontrolle’ im Flughafen durch die guin. Grenzpolizei.
Die Rückkehrer werden befragt über Asylgründe, politische Tendenzen und Aktivitäten in Guinea und in Deutschland u.s.w. Fallen die Antworten nicht zur Zufriedenheit der Befrager uas, werden die Flüchtlinge geschlagen, wobei, nach Aussagen Freigekaufter, die guin. Grenzpolizei über genaueste Kenntnisse betr. Asylgründe und politische Aktivitäten u.s.w verfügt.
— War es den Abgeschobenen vor ihrem Abflug gelungen, in Conakry lebende Familienangehörige über ihre Ankunft zu informieren, können sie in vielen Fällen bereits am Flughafen, nach der ‚Identitätskontrolle’ ca. 600.000 EG (ungefähr 750,- DM) freikorrumpiert werden. Wohnen die betroffenen Familien weit im Landesinneren, können garnicht oder zu spät informiert werden und nicht rechtzeitig anreisen, verschwinden diese Angeschobenen anch der ‚Identitätskontrolle’ im Maison Centrale (Sureté), Conakry. […]
Ein ehemaliger freikorrumpierter Gefangener ist im Land niemals sicher vor erneuter Verhaftung. Deshalb ist bei Freilassungsverhandlungen zwischen dem Gefängnispersonal und der freikaufbereiten Familie immer die Bedingung, daß der Freizulassende sofort das Land verläßt, um nicht sich selbst und die Korruptionsbeteiligten zu gefährden.
Ein auf diese Weise nach Deutschland Gekommener und dann nach Guinea Abgeschobener, der nach Ankunft und erneutem Freikauf in Guinea verbleiben würde, wäre im Land nicht sicher vor erneuter Verhaftung, auch nicht im entferntesten Urwalddorf. Jeder aus dem Ausland Kommende muß sich bei der zuständigen Prefektur melden, wo er zu bleiben gedenkt. Keine Familie könnte sich über längere Zeit hin der Gefahr aussetzen, einen Nichtangemeldeten aufzunehmen. Anders als in Europa ist die Nachbarschaft in alle Familienereignisse einbezogen, es gäbe immer Mitwisser, sodaß die entsprechende Prefektur das Bleiben eines aus dem Ausland Kommenden über kurz oder lang erfahren würde.
Bei dem Melden bei der Prefektur wird der Ankömmling intensivst auf Regierungsfeindlichkeit überprüft Bei diesen Verhören, die immer unter Folter verlaufen, erfahren die Sicherheitsbehörden alles Wissenswerte, auch von wann bis wann‚ wo und warum der Betreffende inhaftiert war. Falls die Telefonleitungen funktionieren, kann man auch per Telefon und Fax Informationen einholen. Deshalb verlassen aus Europa Abgeschobene, meist aus Deutschland oder der Schweiz, Guinea sofort nach der Freilassung bzw. nach dem Freikauf wieder.“ (IGFM, 29. Dezember 2001, S.1-3)
Ähnliches berichtet AI in einem Gutachten an das VG Hamburg vom Juli 2000:
„Die Lage von Personen, die nach einer Ablehnung ihres Asylantrages nach Guinea abgeschoben werden, ist als nach wie vor als sehr schwierig einzustufen, da die Ermittlungsmöglichkeiten in Guinea, worauf bereits hingewiesen wurde, begrenzt sind.  […]
Kursierende Gerüchte über Vorwürfe von Seiten der Regierung, dass im Ausland befindliche Guineer als Söldner (Mercenaires) für die Opposition agieren, stellen sowohl Rückkehrer und Rückkehrerinnen als auch Behörden vor eine schwierige von unterschwelligen Verdachtsmomenten geprägte Situation. Bereits Ereignisse von geringster Tragweite führen zu Drangsalierung und teilweise Inhaftierung (Garde à Vue) von der Opposition Verdächtigen. Dieses gilt unabhängig vom Aufenthaltsort in Guinea.“ (AI, 25. Juli 2000)
Im selben Gutachten heißt es bezüglich Verhaftungen von rückkehrenden Asylwerbern auf dem Flughafen:
„Glaubhafte Berichte über derartige Vorfälle liegen amnesty international vor. amnesty international kann diese Berichte aus eigenen Erkenntnissen bisher weder bestätigen noch widerlegen. Es soll im Verlauf des letzten Jahres (1999) jedoch zu einer Verschärfung der Einreiseüberwachung gekommen sein. Von Einreisenden sollen, ohne Angabe von Gründen, Auskünfte über die Gründe der Einreise, des Auslandsaufenthaltes und über Familienangehörige und Kontakte in Guinea abgefragt werden.“ (AI, 25. Juli 2000)
Zur Frage der Freilassung der Verhafteten oder deren Verschwinden:
„amnesty international liegen trotz mehrfacher und voneinander unabhängiger Recherchen keine gesicherten Erkenntnisse über das Wohlergehen der im Sommer 1999 aus Deutschland nach Guinea abgeschobenen Personen vor. amnesty international hält insbesondere die Schwierigkeiten, die bei der Aufklärung des Schicksals dieser Personen auftreten, für sehr besorgniserregend. Betroffene Familien haben Berichten zufolge trotz Nachforschung keine positive Auskunft über den Verbleib ihrer Angehörigen angezeigt.“ (AI, 25. Juli 2000)
Schließlich gibt AI noch folgende Informationen betreffend Rückkehrende, die im Ausland politisch tätig (bzw. angeblich politisch tätig) waren:
„Verhaftungen von unterschiedlicher Dauer sind amnesty international im Zusammenhang mit angeblicher Tätigkeit für Oppositionsparteien (nicht nur für die RPG) und auf Grund von regierungskritischen Äußerungen in der Presse bekannt geworden. So hat sich der im Dezember 1998 zusammen mit weiteren Mitgliedern seiner Partei verhaftete Vorsitzende des RPG (Rassemblement du peuple de Guinée), Alpha Condé, seit April 2000 wegen eines angeblichen Umsturzversuches vor Gericht zu verantworten, nachdem er, wie der gleichfalls im Dezember 1998 festgenommene frühere Bürgermeister von Lola und der Vorsitzende der Nationalen Allianz für Demokratie (AND), Antoine Bogolo Soromou, das ganze Jahr 1999 in Haft verbringen musste, ohne dass ein Gerichtsverfahren stattgefunden hätte. Nach dem Besuch des französischen Präsidenten Jacques Chirac in Guinea wurden mindestens zwölf Mitglieder der Opposition für mehrere Tage in Haft genommen.
Verhaftungen mit der Begründung von Verstößen gegen Gesetze im Ausland sind amnesty international nicht zur Kenntnis gelangt.
amnesty international hält es für wahrscheinlich, dass für den Fall von Verhaftungen im Zusammenhang mit einer Abschiebung, auch Inhalte des Asylantrages zur Begründung herangezogen würden.“ (AI, 25. Juli 2000)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.
Quellen:
Quellen zur möglichen Diskriminierung der Malinka seitens der Sossaux bzw. der Regierung: 
Quellen zur Manipulation der Wahlen 1993 und die damit verbundene Unterdrückung der Opposition:
Quellen zu Informationen über mögliche Demonstrationen der Sossaux gegen die Regierung in Kindia im August 1993:
  • AFP – Agence France Presse: Two demonstrators die and 30 wounded as riot police move in, 28. September 1993 (zitiert nach Nexis)
  • AP - Associated Press: Protests Turn Into Tribal Clashes, At Least 18 Killed, 1. Oktober 1993 (zitiert nach Nexis)
  • BBC: Guinea: political demonstrations in Conakry; one reported dead, 28. Mai 1993 (zitiert nach Nexis)
  • BBC: Guinea: opposition organises rallies against President Conte, 7. Juli 1993 (zitiert nach Nexis)
  • Dux, Jörg: Guinea-Raumpotential und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten, Dissertation, Universität Hamburg, 2000
    http://webdoc.sub.gwdg.de/ebook/q/2000/dux/Diss.htm (Zugriff am 13. Juni 2004)
  • IRB - Canadian Immigration and Refugee Board: Guinea: Information on the treatment of political supporters of Facinet Touré during the 1993 elections, GIN24156.E, 10. Juli 1996
    http://www.irb.gc.ca/cgi-bin/foliocgi.exe/refinfo_e/query=?realquerydlg (Zugriff am 13. Juni 2004)
  • MAR – Minorities At Risk: Assessment for Malinke in Guinea, 31. Dezember 2000
    http://www.cidcm.umd.edu/inscr/mar/assessment.asp?groupId=43802 (Zugriff am 13. Juni 2004)
Quellen zur Verfolgung oder Diskriminierung von Mitgliedern der Partei von Alpha Conde:
Quellen zur möglichen Rückkehr von Personen, die seit 10 Jahren im Ausland leben und keine Familie im Land haben: 
  • Verwaltungsgericht Ansbach: Urteil vom 16. Jänner 2002 – AN 12 K 01. 31704, 16. Jänner 2001
Quellen zur möglichen Rückkehr von Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben: