Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 18 von 2014 bezüglich der illegalen Ausreise [a-11046]

9. August 2019

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.

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Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem im Februar 2017 veröffentlichten Bericht zur illegalen Ausreise aus Syrien und deren Folgen, dass es syrischen Staatsangehörigen prinzipiell erlaubt sei, das Land mit einem Reisepass über einen sich in Betrieb befindlichen Grenzposten zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssten dabei eine Ausreisegebühr bezahlen, deren Höhe davon abhänge, ob es sich um einen Flughafen oder um einen Landgrenzposten handle. Gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 würden Personen, die das Land ohne einen gültigen Reisepass oder die nötige Genehmigung oder über einen inoffiziellen Grenzübergang verlassen hätten (beziehungsweise nach Syrien zurückkehren würden), gemäß den Umständen des jeweiligen Falles mit Haftstrafen und/oder Geldstrafen belegt. Es sei jedoch laut UNHCR nicht klar, ob dieses Gesetz auch angewandt werde und ob Personen, die zurückgekehrt seien, auf Basis des Gesetzes Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Quellen hätten angegeben, dass die Sicherheitsüberprüfung der Grenzbehörden am Flughafen in Damaskus und an anderen Grenzübergängen auch eine Überprüfung beinhalte, ob die betreffende Person Syrien auf illegalem Wege verlassen habe:

„In principle, Syrian nationals are free to leave the country using national passports (or for Syrian nationals travelling to Lebanon: a valid ID card), via any of the functioning border posts, including at Damascus International Airport. Syrian nationals must pay a departure fee, the amount of which depends on the point of departure (land border or airport).Based on Law No. 18 of 2014, those leaving (or returning to) the country without a valid passport, or without the required authorization, or through an unauthorized departure point, face imprisonment and/or fines, depending on the circumstances of the case. It is unclear whether the law is actually applied and if persons returning from abroad have faced prosecution on the basis of Law. No. 18 of 2014. […]

Sources indicate that the security check conducted by border authorities at Damascus International Airport and other ports of entry (see below Section II. ’Treatment upon Return from Abroad’) includes verifying whether a returnee exited Syria illegally.“ (UNHCR, Februar 2017, S. 3-4)

Im Juni 2019 veröffentlicht die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) einen Kurzbericht zu Syrien, der sich unter anderem mit den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien beschäftigt. Im August 2018 habe das Syrische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und im Ausland lebende SyrerInnen (Syrian Ministry of Foreign Affairs and Expatriates) in einem Rundschreiben angekündigt, dass Personen, die Syrien während des Krieges illegal verlassen hätten, keine Probleme mit den syrischen Behörden in Verbindung mit ihrer illegalen Ausreise zu befürchten hätten. Zuvor sei ein illegales Verlassen Syriens (zum Beispiel mit einem ungültigen Reisedokument, ohne die erforderliche Reisegenehmigung oder über einen inoffiziellen Grenzposten) gemäß Gesetz Nr. 18 des Jahres 2014 strafbar gewesen und habe eine Geldstrafe und/oder eine Haftstrafe nach sich ziehen können. General Nadschi Numeir, der Chef der Abteilung für Immigration und Pässe, habe in einem Interview mit DIS im November 2018 die erforderlichen Schritte bei einer Rückkehr nach Syrien erklärt. SyrerInnen, die wieder nach Syrien zurückkehren wollten, müssten bei ihrer nächstgelegenen syrischen Vertretung eine „Wiederversöhnung“ (reconciliation) beantragen. Der Antragsteller werde an der Botschaft gebeten, die syrischen Behörden darüber zu informieren, auf welche Weise und warum er/sie Syrien verlassen habe. Zudem müsse die Person angeben, was sie während ihres Aufenthalts im Ausland gemacht habe und was ihr Einkommen gewesen sei. Die Botschaft leite diese Informationen über den Antrag dann an das syrische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten weiter. Das Ministerium führe dann eine Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers durch und prüfe dessen syrische Staatsbürgerschaft. Im März 2019 habe das syrische Innenministerium in einem Rundschreiben (circular No. 342) Abteilungsleiter und Leiter von Grenzposten dazu angehalten, SyrerInnen, die das Land illegal verlassen hätten und nun zurückkehren wollten, wohlwollend zu empfangen („abide by good reception“). Das Rundschreiben Nr. 324 habe auch festgelegt, dass die vormals geltende Verwaltungsprozedur abgeschafft werde.[1] In einem Interview, das im Mai 2019 auf der syrischen Nachrichtenwebsite Sinmar veröffentlicht worden sei, habe General Nadschi Numeir erklärt, dass laut Rundschreiben Nr. 342 SyrerInnen, die über eine Landgrenze wieder nach Syrien einreisen wollen würden, an der Grenze einen Antrag auf Wiederversöhnung stellen müssten, sie müssten jedoch keine Zweigstelle der Sicherheitsbehörden mehr aufsuchen, da dieser administrative Schritt abgeschafft worden sei. Den Grenzbehörden würden laut Numeir Listen mit Namen von RückkehrerInnen vorliegen, die bereits vor ihrer Ankunft eine Wiederversöhnungsübereinkunft abgeschlossen hätten. Die Grenzbehörden würden Personenstandsdokumente und Familienurkunden an RückkehrerInnen ausstellen, die bei ihrer Flucht aus Syrien ihre Dokumente verloren hätten. SyrerInnen ohne persönliche Dokumente würden dabei mithilfe einer Datenbank identifiziert, die mit der Datenbank des Zivilstandsregisters verbunden sei. Laut einem in Damaskus ansässigen Rechtsanwalt und dem Leiter des Syrian Observatory for Human Rights würden die Rundschreiben, laut denen die Strafe für die illegale Ausreise aus Syrien aufgehoben worden sei, umgesetzt und es seien ihnen keine Fälle bekannt, in denen RückkehrerInnen wegen ihrer illegalen Ausreise bestraft worden seien oder Probleme mit der Regierung bekommen hätten. Diejenigen, die bei ihrer Rückkehr Probleme mit den syrischen Behörden bekommen hätten, hätten laut dem Leiter des Syrian Observatory for Human Rights andere, sicherheitsrelevante Probleme mit der Regierung:

„In August 2018 the Syrian Ministry of Foreign Affairs and Expatriates announced in a circular that people who had left Syria illegally during the Syrian war would not face any issue with the Syrian authorities as a consequence of their illegal exit. Previously, illegal exit from Syria, i.e. without a valid passport/ID card or without the required travel authorization or through an unauthorized departure point, was in principle subject to imprisonment and/or fines based on the applicable law (Law No. 18 of 2014). According to General Naji Numeir, Chief of Immigration and Passports Department, whom the Danish Immigration Service interviewed in November 2018, the procedure for return of refugees to Syria is as follows: Syrians who wish to return back to Syria will have to apply for reconciliation in at the nearest Syrian representation, i.e. embassy or consulate, in the foreign country in which they are residing. At the embassy, the applicant is, among others, asked to inform the authorities about the reason why and how he or she left Syria, what the person has done during his stay in the host country and what his or her source of income has been. The embassy will then send the information about the applicant to the Syrian Ministry of Foreign Affairs. The ministry will conduct security checks of the applicants and also verify their identities as Syrian nationals. On 26 March 2019 the Syrian Ministry of Interior issued circular No. 342 stipulating that unit leaders and heads of border posts are requested to abide by good reception of those citizens, who exited Syria illegally and now wish to return to Syria. The circular No. 342 also stipulates that the administrative procedure previously declared on this issue has been annulled. In an article in Sinmar News dated 7 May 2019, General Naji Numeir explained circular No.342, He said that returnees who enter Syria from the land borders will have to apply for reconciliation by filling in an application form at the border; however, they are not required to review a security branch upon return anymore as this administrative procedure has been cancelled. General Numeir further stated that the land border authorities have lists of names of returnees, who have made reconciliation deals prior to their arrival. The border authorities will issue civil registration documents and family certifications for those returnees who have lost any of their identity documents upon fleeing Syria. The border authorities will identify Syrian nationals without documents by using a database that is connected to the database of the civil registry.

1.1.Implementation of the circulars regarding illegal exit

The circulars waiving the punishment for illegal exit are being practically implemented, and the consulted sources did not know of cases where people have been punished or faced problems with the Syrian government upon return solely because of illegal exit. People, who have faced problems with the authorities upon return, are people who have other security related issues with the government. By legalizing, their status at a Syrian representation abroad prior to return to Syria, persons who have left Syria illegally can return without facing any problem.” (DIS, Juni 2019, S. 6-7)

Ein gemeinsamer auf einer Fact-Finding-Mission nach Beirut und Damaskus im November 2018 beruhender Bericht des DIS und des Danish Refugee Council (DRC) vom Februar 2019 geht ebenfalls auf die Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien ein und beschreibt die erforderlichen Schritte bei einer Rückkehr genauer. Laut einem in Damaskus ansässigen Rechtsanwalt sei eine illegale Ausreise aus Syrien immer noch strafbar. Eine behördliche Anordnung, die an alle syrischen Vertretungen im Ausland geschickt worden sei, sehe jedoch vor, dass eine Person, die Syrien illegal verlassen habe, zu einer syrischen Botschaft in ihrem Aufenthaltsland gehen und dort eine Erklärung der Botschaft beantragen könne. Mit dieser Erklärung könne die Person dann ungestraft nach Syrien einreisen. Um solch eine Erklärung ausgestellt zu bekommen, müsse der Antragsteller beispielsweise mithilfe einer Aufenthaltsgenehmigung beweisen, dass er sich seit seiner Ausreise aus Syrien im Aufnahmeland befunden habe und daher weder nach Israel gereist sei noch gegen die syrische Regierung gekämpft habe. Auf der Botschaft werde der Antragsteller über die Gründe befragt, aus denen er Syrien illegal verlassen habe, außerdem müsse er über seinen Aufenthaltsstatus und seine Einkommensquelle im Aufnahmeland Auskunft erteilten. Die Botschaft sei jedoch weniger an den Gründen interessiert, die der Antragsteller für seine illegale Ausreise angebe, da die AntragstellerInnen hier zumeist die allgemeine Sicherheitslage oder wirtschaftliche Gründe anführen würden. Stattdessen gleiche die Botschaft den Namen des Antragstellers mit Fahndungslisten ab und könne auch mithilfe der Sicherheitsbehörden am ursprünglichen Wohnort des Antragstellers Nachforschungen anstellen. Laut dem in Damaskus ansässigen Rechtsanwalt hätten die Sicherheitsbehörden durch inhaftierte Oppositionskämpfer umfassende Informationen zu denjenigen Personen zusammengetragen, die an oppositionellen Aktivitäten beteiligt gewesen seien. Rami Abdurrahman vom Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) habe angegeben, dass weniger bekannte Personen („low-profile persons”), die Syrien illegal verlassen hätten, keine Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach Syrien ausgesetzt seien. Korruption sei innerhalb der einzelnen Sicherheitsbehörden weit verbreitet, wenn man also eine weniger bekannte Person sei, könne man Schwierigkeiten mit den Behörden durch Bezahlung von Bestechungsgeldern aus dem Weg räumen. Bestechungsgelder seien jedoch teuer und man müsse mindestens 5.000 US-Dollar zahlen, um ein Problem mit den Sicherheitsbehörden auszuräumen:

According to a Damascus-based lawyer, illegal exit from Syria still entails punishment. However, according to an administrative circular, which has been sent to all Syrian embassies abroad, if a person has left the country illegally, he can go to a Syrian embassy in the country where he stays and apply for a declaration from the embassy by which he can return to Syria without facing punishment. In order to obtain such declaration, the applicant should provide evidence, for instance a residence permit, that supports that he has stayed in the host country since he left Syria in order to prove that he has not been in Israel or been fighting against the regime.

At the embassy they ask the person questions about the reason for leaving Syria illegally, the source of income in the host country, the basis of the persons’ residency in that country etc. However, the embassy does not pay much attention to the reason for illegal exit asserted by the applicant as most applicants would say that they had left Syria due to the general security situation or economic reasons. Instead, the embassy checks the person’s name against wanted lists and it can also make inquiries about the person via security agencies present in the person’s area of origin in Syria. The agencies have collected comprehensive information on those who have been involved in opposition activities from detained opposition fighters in Syria.

Rami Abdurrahman (SOHR) noted that low-profile persons, who have left Syria illegally, would not face difficulties upon return to Syria. Corruption is widespread among the different security branches, so unless you are a high-profile person, you can clear your issues with the authorities by paying bribe to the security services. However, the price is high and one must pay at least 5.000 USD to clear his or her issue.” (DIS/DRC, 21. Februar 2019, S. 19-20)

Auf der Webseite der syrischen Botschaft in Amman findet sich eine Kundmachung vom August 2018, in der mitgeteilt wird, dass SyrerInnen, die ihr Land auf illegalem Wege verlassen hätten, bei der Botschaft eine „Schlichtung der Verhältnisse“ (Arabisch: taswiya wadc; oben im Bericht von DIS reconciliation/Wiederversöhnung genannt, Anm. ACCORD) beantragen könnten. Auch Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, wird eine solche Schlichtung angeboten. Man müsse an der Botschaft ein entsprechendes Formular sowie eine schriftliche Erklärung ausfüllen. Daraufhin kontaktiere die Botschaft die verantwortliche Behörde in Syrien, die dann die „Schlichtung der Verhältnisse“ vornehme. Die benötigten Dokumente für diese Maßnahme seien zwei Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises, zwei Kopien der Sicherheitskarte (wurden an Mitglieder der offiziellen Streitkräfte der syrischen Regierung und an Kämpfer von mit ihr verbündeten Milizen ausgestellt, Anm. ACCORD) sowie zwei Fotos der Person. Es werden keine weiteren Informationen zum Prozess der „Schlichtung der Verhältnisse“ genannt. (Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Amman, 9. August 2018)

 

Auch die syrische Botschaft in Berlin bietet laut undatierten Angaben auf ihrer Webseite die „Schlichtung der Verhältnisse“ für SyrerInnen an, die ihr Land illegal verlassen haben. Diese könnten sich an die Botschaft wenden, es werden jedoch keine weiteren Details zu diesem Prozess genannt. (Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Berlin, ohne Datum)

 

Das ägyptische Nachrichtenportal Arabi 21 versucht in einem Artikel vom September 2015, den Prozess der „Schlichtung der Verhältnisse” zu erklären. Bei dem beschriebenen Fall handelt es sich um eine Beantragung dieses Prozesses innerhalb Syriens. Die Schlichtung der Verhältnisse“ hat in diesem Fall also nicht die illegale Ausreise zum Gegenstand, es wird aber ähnlich wie im oben zitierten DIS-Bericht erwähnt, dass dieser Prozess allgemein die Einleitung von Ermittlungen zur Folge hat, bei denen geklärt werden soll, inwiefern eine Person an revolutionären Handlungen beteiligt gewesen sei. Der Artikel erzählt das Schicksal eines Mannes namens Muhannad, der vom Luftwaffengeheimdienst ein Formular zur „Schlichtung der Verhältnisse“ ausgehändigt bekommen habe. Dieses habe zur Einstellung einer Strafverfolgung gegen ihn geführt und ihm erlaubt, Syrien zu verlassen.

Muhannad habe zu Beginn der Revolution an friedlichen Protestaktivitäten teilgenommen. Dadurch sei er auf eine Fahndungsliste der syrischen Regierung geraten. Muhannad komme aus Al-Qabun, einer Vorstadt von Damaskus, die sich der Revolution angeschlossen und von der Regierung belagert worden sei. Als das Viertel mit der Regierung einen Waffenstillstand geschlossen habe, hätten die Bewohner zwei Möglichkeiten gehabt: entweder gezwungen zu sein, im Viertel zu bleiben, oder sich um eine „Schlichtung der Verhältnisse“ zu bemühen und somit das Viertel verlassen zu können. Die „Schlichtung der Verhältnisse“ sei ein Prozess, der stattfinde, wenn eine aus Sicherheitsgründen gesuchte Person beschließe, revolutionäre Tätigkeiten, die die syrische Regierung „terroristische Aktivitäten“ nenne, einzustellen. Es werde eine Ermittlung durchgeführt und dem Ansuchenden werde ein Dokument ausgestellt, in dem ausgeführt werde, dass die betreffende Person ihre „terroristischen Aktivitäten“ bereue und daher die Ermittlungen gegen sie eingestellt würden. Muhannad habe um ein solches Dokument angesucht, da er seine Familie in der Türkei habe besuchen wollen. Bei seiner Einvernahme im Büro des Luftwaffengeheimdienstes, die zwei Stunden gedauert habe, sei er gefragt worden, ob er an „terroristischen Aktivitäten” teilgenommen habe, wer diese Aktivitäten noch unterstützt habe, von wem sie Waffen bekommen hätten und wer von seinen Freunden Waffen besitze. Nach zwei Tagen sei er ein weiteres Mal einvernommen worden. Er habe angegeben, dass er lediglich Verletzte zur Notaufnahme gefahren und sich sonst an keinen weiteren Aktivitäten beteiligt habe. Nach zwei weiteren Tagen habe Muhannad das Formular „Schlichtung der Verhältnisse“ erhalten, das ihm tatsächlich ermöglicht habe, sämtliche Checkpoints zu passieren und in die Türkei auszureisen. Nach einem Jahr in der Türkei sei er nach Syrien zurückgekehrt und ihm sei am Flughafen gesagt worden, dass nach ihm gefahndet werde. Muhannad habe entgegnet, dass er das Formular „Schlichtung der Verhältnisse“ erhalten habe und nach einigem Hin und Her habe man ihm gesagt, dass man ihn mit einer anderen Person verwechselt habe und er sei freigelassen worden. Auf seinem Weg in die Stadt Damaskus sei er jedoch an einem Checkpoint festgenommen worden und seither habe man laut Angaben seiner Frau nichts mehr von ihm gehört. Sie wisse nur, dass er vom Militärsicherheitsdienst festgehalten werde und Lösegeldforderungen an sie gestellt worden seien, die sie aber nicht habe bezahlen können. Muhannad sei nicht der einzige Fall, auch andere junge Männer seien, nachdem ihnen eine „Schlichtung der Verhältnisse“ gewährt worden sei, festgenommen worden. (Arabi 21, 5. September 2015)

 

 

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 9. August 2019)

 

 

 



[1] Laut den von DIS hier zitierten Medienquellen Al-Khabar und Al-Ray Al-Youm habe die vormals geltende Verwaltungsprozedur vorgesehen, dass man RückkehrerInnen, die illegal ausgereist seien, an die zuständigen Sicherheitsbehörden verwiesen habe, um dort ihren Status zu regeln.