Anfragebeantwortung zum Iran: Kind einer iranischen Mutter und eines afghanischen Vaters: Erlangung der iranischen Staatsbürgerschaft beziehungsweise Erlangung einer Einreisebewilligung und Aufenthaltsgenehmigung; Afghanischer Ehemann einer iranischen Staatsbürgerin: Erlangung der Staatsbürgerschaft beziehungsweise Erlangung eines Aufenthaltstitels; Eheregistrierung bzw. Ehegenehmigung [a-10947]

22. März 2019

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Kind einer iranischen Mutter und eines afghanischen Vaters: Erlangung der iranischen Staatsbürgerschaft beziehungsweise Erlangung einer Einreisebewilligung und Aufenthaltsgenehmigung

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom März 2019 (Berichtszeitraum 2018), dass es Frauen nicht möglich sei, ihre Staatsbürgerschaft direkt an ihre Kinder zu übertragen. Auch eine Übertragung der Staatsbürgerschaft an ihre nicht-iranischen Ehepartner sei nicht möglich. Antragsberechtigt seien Kinder von iranischen Müttern und nicht-iranischen Vätern nur dann, wenn sie seit 18 Jahren im Iran leben würden und wenn die Heirat ihrer Eltern offiziell bei der Regierung registriert sei.

Nur dem Vater eines Kindes sei es möglich, diesem die Staatsbürgerschaft zu übertragen, und dies gelte unabhängig vom Geburtsland des Kindes oder der Staatsbürgerschaft der Mutter. Eine Geburt innerhalb der Landesgrenzen des Iran sei nicht ausreichend für den Erhalt der iranischen Staatsangehörigkeit, es sei denn das Kind stamme von unbekannten Eltern ab:

„Women may not directly transmit citizenship to their children or to noncitizen spouses. Only children born to Iranian mothers and non-Iranian fathers who reside in Iran for 18 years and whose parents’ marriage is officially registered with the government are eligible to apply for citizenship.” (USDOS, 13. März 2019, Section 2d)

„Only a child’s father conveys citizenship, regardless of the child’s country of birth or mother’s citizenship. Birth within the country’s borders does not confer citizenship, except when a child is born to unknown parents.” (USDOS, 13. März 2019, Section 6)

Auf einer zuletzt im April 2013 aktualisierten Webseite des Iran Data Portal, einem von den Universitäten Princeton und Syrakus finanzierten Online-Portal für sozioökonomische und politische Daten, finden sich unter der Überschrift „Staatsbürgerschaftsgesetz“ englischsprachige Auszüge aus dem iranischen Zivilrecht (Buch II und Buch VII/Kapitel 3), die für das Thema Staatsbürgerschaft relevant sind. Laut Ziffer fünf des Artikels 976 werden Personen, die im Iran als Kind eines Vaters mit nicht-iranischer Staatsbürgerschaft geboren wurden und die zumindest ein Jahr länger als bis zur Volljährigkeit - die mit 18 Jahren erreicht ist - im Iran Wohnhaft waren, als iranische Staatsbürger angesehen. Falls dies nicht gegeben ist, können sie gemäß der gesetzlichen Bestimmungen um eine Einbürgerung ansuchen:

„Article 976 – The following persons are considered to be Iranian subjects:

1 – All persons residing in Iran except those whose foreign nationality is established; the foreign nationality of such persons is considered to be established if their documents of nationality have not been objected to by the Iranian Government.

2- Those whose fathers are Iranians, regardless of whether they have been born in Iran or outside of Iran;

3 – Those born in Iran of unknown parentage;

4 – Persons born in Iran of foreign parents, one of whom was also born in Iran.

5 – Persons born in Iran of a father of foreign nationality and have resided at least one more year in Iran immediately after reaching the full age of 18; otherwise, their naturalization as Iranian subjects will be subject to the stipulations for Iranian naturalization laid down by the law.

6 – Every woman of foreign nationality who marries an Iranian husband.

7- Every foreign national who has obtained Iranian nationality

Note – Children born of foreign diplomatic and consular representatives are not affected by Clauses 4 and 5 of this Article.” (Auszüge aus dem Zivilrecht der Islamischen Republik Iran, 1. April 2013)

Auf derselben Webseite des Iran Data Portal findet sich die folgende Bestimmung, die laut Iran Data Portal aus Buch VII, Kapitel 3 des iranischen Zivilgesetzes stamme und die aus einem Artikel und zwei Anmerkungen bestehe. Die Bestimmung sei im September 2006 vom Iranischen Parlament ratifiziert und vom Wächterrat genehmigt worden. Der Artikel besagt, dass ein Kind, das einer Ehe zwischen einem ausländischen Mann und einer iranischen Frau entstammt und das im Iran geboren wurde, die iranische Staatsbürgerschaft beantragen kann, sobald es das volle Alter von 18 Jahren erreicht hat. Eine solche Person wird als iranische(r) Staatsangehörige(r) akzeptiert, sofern sie vorstrafenfrei ist und keine Übertretungen von Sicherheitsbestimmungen begangen hat, und sofern sie auf ihre nicht-iranische Staatsbürgerschaft verzichtet. Das Innenministerium holt den Nachweis für die Geburt des Kindes im Iran sowie die Heiratsgenehmigung nach Artikel 1060 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, und die Strafverfolgungsbehörden stellen nach Unterrichtung durch das Innenministerium dem ausländischen Vater eine Aufenthaltsgenehmigung aus. Kinder, die unter diesen Artikel fallen, dürfen sich auch vor Erlangung der iranischen Staatsbürgerschaft im Iran aufhalten:

„Single Article – Children who are the result of marriage between foreign men and Iranian women, who have been born in Iran, or are born in Iran within one year from the date of the ratification of this law, will be able to apply for Iranian citizenship when they reach the full age of 18. These persons will be accepted as Iranian citizens if they lack criminal records or security violation backgrounds and renounce their non-Iranian citizenship. The Interior Ministry obtains evidence of the birth of the child in Iran as well as the issuing of marriage permit as stipulated in Article 1060 of the Civil Law, and the Law Enforcement Forces after being informed by the Interior Ministry issue the residence permit of the foreign father stipulated in this article. Children concerned with this article are permitted to reside in Iran prior to obtaining citizenship.

 Note 1– If persons to whom this Articles applies, are older than 18 years of age at the time of the approval of this article, they must, within a period of one year, apply for Iranian citizenship.

 Note 2 – Persons who after the date of the ratification of this law are born in Iran, are the result of marriage between a foreign man and an Iranian woman, and the marriage of their parents has been registered from the inception of the marriage in compliance with Article 1060 of the Civil Law, will be accepted as Iranian citizens within one year after reaching the full age of 18 and without meeting the residence requirement stipulated in Article 979 of the Civil Law.

The Aforementioned law which consists of a single article and two notes was ratified during the open meeting of the Islamic Consultative Assembly on Sunday September 11, 2006 and was approved by the Guardian Council 09.21.2006.” (Auszüge aus dem Zivilrecht der Islamischen Republik Iran, 1. April 2013)

In der auf die Themen Eherecht, Kindschaftsrecht und Familienrecht spezialisierten Sammlung für Gesetzestexte von Bergmann/Ferid/Henrich findet sich im Abschnitt zum Iran mit Stand Oktober 2002 der folgende undatierte Eintrag zum Thema Staatsangehörigkeit:

„Nach § 976 Nr 2 ZGB [Zivilgesetzbuch] gilt als Iraner, wer von einem iranischen Vater abstammt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland geboren wurde. Damit ist an erster Stelle das Abstammungsprinzip maßgebend. […]

Das Zivilgesetzbuch enthält allerdings einige Ausnahmen vom Abstammungsprinzip:

Ist einer der ausländischen Elternteile selbst im Iran geboren, kann eine auf iranischem Boden gezeugte und geborene[Fußnote 9] Person ihren Anspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit nach § 976 Nr 4 ZGB geltend machen. […]

[Fußnote 9:] Wörtlich ‚entstandene Person‘. Ob damit die Zeugung oder die Geburt oder beides gemeint ist, ist umstritten. Bei der Ehelichkeit, bei der dieselbe Formulierung verwendet wird, ist Voraussetzung das Bestehen einer gültigen Ehe im Zeitpunkt der Zeugung u der Geburt. In diesem Zusammenhang gilt nach § 1167 ZGB ein vor der Ehe gezeugtes Kind zweier zwischenzeitlich verheirateter Personen als im Ehebruch gezeugt und damit als nichtehelich. Ebenso Katouzian, Familienrecht II S 15. Wenn die Verbundenheit der Eltern zum Iran der Hintergrund für § 976 Nr 4 ZGB sein soll, wird man ebenso wie bei der Ehelichkeit fordern müssen, dass sowohl Zeugung als auch Geburt auf iranischem Boden stattgefunden haben.“ (Bergmann/Ferid/Henrich, 1. Oktober 2002, Abschnitt II)

In einer Anfragebeantwortung der kanadischen Einwanderungsbehörde (Immigration and Refugee Board, IRB) vom August 2015 finden sich unter Verweis auf verschiedene Quellen weitere Informationen zum Thema Staatsangehörigkeit. Unter Verweis auf Angaben eines Rechtssachverständigen der Abteilung für Belange der Islamischen Republik Iran, stationiert in der pakistanischen Botschaft in Washington, DC, hält IRB fest, dass das im Ausland [d.h. außerhalb Irans, Anmerkung ACCORD] geborene Kind einer iranischen Mutter und eines im Ausland geborenen Vaters nicht das Recht oder die Möglichkeit habe, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Laut einem im Jänner 2015 erschienenen Artikel von Semira N. Nikou, einem Senior Research Associate bei der Anwaltskanzlei Public International Law and Policy Group (PILPG), gebe das Gesetz Frauen mit im Ausland geborenen Ehepartnern und im Ausland geborenen Kindern in keinem Fall die Möglichkeit ihre iranische Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weiterzugeben. Laut Nikou habe die Novellierung des iranischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahr 2006 Kindern mit iranischen Müttern und ausländischen Vätern zwar Einbürgerungsrechte gewährt, diese Rechte würden jedoch nur für im Iran geborene Kinder gelten. Laut einem undatierten Eintrag auf der Website der iranischen Botschaft in Den Haag hätten die Kinder eines ausländischen Mannes lediglich Anspruch auf die Nationalität ihres Vaters und würden für eine Einreise in den Iran ein Visum benötigen:

„According to the legal affairs official of the Interests Section of the Islamic Republic of Iran, children born outside of Iran to an Iranian mother and foreign-born father do not have the right or ability to obtain Iranian citizenship (Pakistan 29 July 2015). According to an article by Semira N. Nikou, a senior research associate at the Public International Law and Policy Group (PILPG) and a Juris Doctor candidate at the American University Washington College of Law (Nikou 13 Jan. 2015, 1), the law does not permit women with foreign-born spouses and children born outside of Iran ‘to ever pass on their Iranian citizenship to their children’ (ibid., 2). Nikou explains that the 2006 amendment to Iran's nationality laws ‘granted naturalization rights to children with Iranian mothers and foreign fathers’; however, the source notes that this right applies to children born in Iran and ‘does not extend to children born to Iranian mothers outside Iran’ (Nikou 4 Feb. 2015). The website of the Iranian embassy in The Hague states that the children of a foreign man are ‘only entitled to their father's nationality’ and will require a visa to travel to Iran (Iran n.d.).” (IRB, 14. August 2015)

Gemäß dem in der Anfragebeantwortung von IRB zitierten Artikel von Nikou hätten Kinder, die außerhalb des Iran geboren seien, oder solche, deren Geburt von ihren Eltern nicht registriert worden sei und die nicht nachweisen könnten, dass sie im Iran geboren seien, die Möglichkeit eine Staatsbürgerschaft im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens nach dem Zivilgesetz zu betreiben, was jedoch schwierig sei. Laut Nikou liege es im Ermessen des Ministerrats, Einbürgerungsanträge zu genehmigen und es sei unklar, wie häufig der Rat Anträgen von Personen zustimme, die außerhalb des Iran geboren seien oder die nicht im Besitz einer Geburtsurkunde seien:

„According to the article by Nikou, children born outside Iran, or those whose parents did not register their birth and cannot prove being born in Iran, ‘must pursue citizenship through naturalization procedures in the civil code, a difficult task’ (Nikou 13 Jan. 2015, 5). Nikou explains that the Council of Ministers has the discretion to approve naturalization applications and states that ‘[i]t is not clear how often [the Council] approves the application of individuals born outside Iran’ or those without birth registration documents (ibid.).” (IRB, 14. August 2015)

Das Women’s UN Report Network (WUNRN), nach eigenen Angaben eine in den Vereinigten Staaten als Nichtregierungsorganisation registrierte Frauenrechtsorganisation, schreibt in einem auf seiner Webseite veröffentlichten Artikel vom Dezember 2016, dass es im Iran eine große Zahl an Frauen gebe, die mit nicht-iranischen Ehemännern verheiratet seien. So würden beispielsweise im Iran seit langem viele afghanische Staatsangehörige leben, die mit iranischen Frauen verheiratet seien. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Registrierung solcher Ehen bei den iranischen Behörden würden sie für ihre Ehen lediglich religiöse Zertifikate besitzen. Diese nicht eingetragenen Ehen würden der iranischen Frau und ihren Kindern keinerlei Rechte garantieren. Die Kinder hätten keinen Anspruch auf Geburtsurkunden und seien dadurch am Zugang zu vielen Grundrechten gehindert, die der Staat für seine Bürger vorzusehen habe:

There are many women in Iran who are married to foreign nationals. For instance, many Afghan nationals have long lived in Iran and are married to Iranian women. Due to the complications in registering such marriages with the authorities, they have only religious certificates for their marriages. These unregistered marriages do not guarantee any rights to the Iranian wife and her children. They are not entitled to birth certificates and are therefore prevented from accessing many basic rights that the state is obliged to provide for its citizens.” (WUNRN, 18. Dezember 2016)

marriages with the authorities, they have only religious certificates for their marriages

Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, schreibt in einem Artikel vom Oktober 2015, dass im Iran Schätzungen zufolge 400.000 bis eine Million Menschen keine iranische Staatsangehörigkeit hätten, obwohl sie Kinder iranischer Mütter seien. Die Mehrheit dieser Personen sei aus sogenannten „temporären Ehen" zwischen iranischen Frauen und afghanischen Männern hervorgegangen:

Between 400,000 and 1 million people in Iran are estimated to lack Iranian nationality despite having an Iranian mother. The majority of these individuals were born out of so-called ‘temporary marriages,’ known as mut’ah in Arabic and sigheh in Persian, between Iranian women and Afghan men.” (Al-Monitor, 27. Oktober 2015)

Zur weiteren Abklärung der Frage, ob es für ein im iranischen Ausland geborenes Kind einer iranischen Mutter und eines afghanischen Vaters die Möglichkeit gebe, die iranische Staatsbürgerschaft, eine Aufenthalts- oder Einreisegenehmigung zu erhalten, wurde auch versucht, eine schriftliche Stellungnahme der Konsularabteilung der iranischen Botschaft in Wien einzuholen, jedoch ist keine Antwort eingelangt.

Afghanischer Ehemann einer iranischen Staatsbürgerin: Erlangung der Staatsbürgerschaft beziehungsweise Erlangung eines Aufenthaltstitels

In der oben bereits angeführten Sammlung für Gesetzestexte von Bergmann/Ferid/Henrich finden sich zu diesem Thema folgende Informationen:

„§ 976 Nr 6 ZGB [Zivilgesetzbuch] möchte den einfachen und schnellen Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft durch die Zulassung einer Ausnahme vom Abstammungsprinzip nur für den Fall einer Mischehe festlegen, in dem ein iranischer Mann eine Ausländerin heiratet. Heiratet hiernach eine ausländische Frau einen Iraner, bekommt sie nach § 976 Nr 6 ZGB automatisch die iranische Staatsangehörigkeit. Der umgekehrte Fall, dass eine iranische Frau einen ausländischen Mann ehelicht, ist von der Norm eindeutig nicht erfasst und wird, falls zwischenzeitlich Kinder geboren sind, in § 980 ZGB mitgeregelt. Heiratet somit ein Ausländer eine Iranerin, bringt die Ehe nicht per se die iranische Staatsbürgerschaft mit sich. Er muss sich nach § 979 ZGB um eine Einbürgerung bemühen, wobei für den Fall, dass die Ehegatten ein Kind haben, nach § 980 ZGB eine Erleichterung von der in § 979 Nr 2 ZGB verlangten Wohndauer im Iran vorgesehen ist.“ (Bergmann/Ferid/Henrich, 1. Oktober 2002, Abschnitt II)

Auf der Webseite des Iran Data Portal findet sich die folgende englische Übersetzung des Artikels 980 des iranischen Zivilgesetzes: Gemäß dem Artikel können Personen, die um die iranische Staatsbürgerschaft ansuchen und die iranische Ehefrauen haben und mit diesen Kinder haben, ohne Einhaltung der Wohnsitzbestimmungen vorbehaltlich der Genehmigung des Ministerrates und unter der Voraussetzung, dass die Regierung ihre Einbürgerung für ratsam hält, als Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran akzeptiert werden:

“Article 980 – Those opting for Iranian nationality who have rendered services or notable assistance to public interests in Iran, or who have Iranian wives by whom they have children, or who have attained high intellectual distinctions or who have specialized in affairs of public interest may be accepted as nationals of the Islamic Republic of Iran without the observance of the requirement of residence, subject to the sanction of the Council of Ministers and provided that the Government considers their naturalization to Iranian nationality to be advisable. (Amended in accordance to the Law on Amendment of Several Articles of the Civil Law, 1991)” (Auszüge aus dem Zivilrecht der Islamischen Republik Iran, 1. April 2013, Artikel 979)

Auf der Webseite des Iran Data Portal findet sich auch eine Übersetzung des Artikels 983 des iranischen Zivilgesetzes, der die Vorgehensweise im Falle eines Antrags auf Einbürgerung beschreibt (Auszüge aus dem Zivilrecht der Islamischen Republik Iran, 1. April 2013, Artikel 983):

  • Auszüge aus dem Zivilrecht der Islamischen Republik Iran [„Nationality Law“], Buch II und Buch VII/Kapitel 3, Webseite zuletzt aktualisiert am 1.April 2013 (verfügbar auf Iran Data Portal)
    http://irandataportal.syr.edu/nationality-law

In der bereits angeführten Anfragebeantwortung vom August 2015 verweist die kanadische Einwanderungsbehörde auf einen Eintrag auf der Webseite der iranischen Botschaft in Den Haag. Laut dem Eintrag würde ein Nicht-Iraner, der mit einer Iranerin verheiratet sei, nicht als iranischer Staatsbürger angesehen werden und er würde ein Visum benötigen, um in den Iran einzureisen. Die iranische Frau könne jedoch schriftlich um eine „minimale Wartezeit“ für das Visum ansuchen:

The website of the Iranian embassy in The Hague states that a foreign man married to an Iranian woman ‘will not be considered an Iranian national’ and he would require a visa to travel to Iran, although the Iranian woman can submit a written request so that her spouse ‘will have the privilege of a minimum visa wait time’” (IRB, 14. August 2015)

Bitte beachten Sie diesbezüglich auch die weiter unten im Abschnitt Eheregistrierung angeführten Informationen zu Artikel 1060 des iranischen Zivilgesetzes.

In einer Übersetzung des iranischen Arbeitsgesetzes, verfügbar auf der vom UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) betriebenen Website Refworld, findet sich in Kapitel V, Teil 3, folgender Gesetzestext zum Thema Arbeitsgenehmigung: Laut Abschnitt 120 dürfen ausländische Staatsbürger im Iran nicht angestellt werden, es sei denn, sie sind im Besitz eines Einreisevisums, das sie ausdrücklich zur Arbeit berechtigt. Darüber hinaus benötigen sie eine Arbeitsgenehmigung gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Iranisches Arbeitsgesetz, 20. November 1990, Abschnitt 120).

Auf Legalmondo, einer von unabhängigen Rechtsanwälten aus über 45 verschiedenen Ländern betriebenen Online-Plattform, findet sich ein mit 17. Juni 2016 datierter Eintrag von Encyeh Sadr, einer laut Legalmondo im Iran lizenzierten Anwältin. Laut Sadr würden im Iran lebende Nicht-Iraner für jede Art von Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis oder Arbeitslizenz benötigen. Das dafür zuständige Organ sei die Generaldirektion für die Beschäftigung von Ausländern („Department General for Employment of Foreign Nationals“), eine Abteilung des Ministeriums für Kooperation, Arbeit und Soziales. Die Anforderungen seien in den Abschnitten 120-129 des iranischen Arbeitsgesetzes festgelegt. Im Allgemeinen werde eine Arbeitserlaubnis für einen ausländischen Arbeitnehmer nur dann erteilt, wenn es keine anderen Iraner mit dem gleichen Bildungsstand oder Fachwissen gebe. Damit sei die Messlatte sehr hoch gelegt. Ausländer könnten ihre Arbeitserlaubnis zudem nicht selbst beantragen, es sei denn, sie würden ein Unternehmen im Iran gründen. Die Arbeitgeber müssten ihren Antrag und ihre Unterlagen einreichen. Zu der Liste der geforderten Dokumente würden in der Regel Ausweisdokumente des Antragstellers, der Lebenslauf, Nachweise der fachlichen Kompetenz, ein Bittschreiben des Arbeitgebers, sowie offizielle Dokumente des Unternehmens gehören. Vor dieser Phase sei es Arbeitgebern nicht möglich, einen Arbeitsvertrag mit Ausländern abzuschließen. Die Unterlagen würden dann an die Fachbehörde für die Beschäftigung von Ausländern gesendet, die sehr streng bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen sei.

Die Arbeitserlaubnis sei in jedem Fall ein Jahr lang gültig. Deren Verlängerung erfordere einen Antrag des Arbeitgebers. Der Antrag, der schriftlich zu stellen sei und Gründe für die Notwendigkeit einer Verlängerung enthalten solle, sei vom Arbeitgeber mindestens einen Monat vor Ablauf der Arbeitserlaubnis einzureichen. Das Arbeiten ohne Genehmigung oder die Beschäftigung eines nicht lizenzierten Mitarbeiters seien gesetzlich strafbar:

Expats require a work permit, or employment license, in Iran for any type of employment. The organ in charge is the ‘Department General for Employment of Foreign Nationals’, a division of the Ministry of Cooperative, Labor and Social Welfare. The requirements are set in articles 120-129 of Iran Labor Law. In general, a work permit will be issued to a foreign worker only if there are no Iranians having the same level of education or expertise. This sets the bar very high. Foreigners cannot apply for a work permit on their own, unless they establish an enterprise in Iran. Employers need to submit their request and documents as are listed and announced by the Department General for Employment of Foreign Nationals for verification. This list normally requires identification documents of applicant including resume and expertise documents, letter of request from the employer attached with company official documents (registration notice, latest changes, chart and etc.). Prior to this stage, employers cannot enter into an employment contract with foreigners. Then, the documents are sent to the Technical Board for Employment of Foreign Nationals which is very strict regarding issuance of work permits. […]

Work permits are, in any case, valid for one year. Renewal requires an application by the employer. The application, which must be written and should explain the need for renewal of the permit, must be handed by the employer at least one month before the work permit expiry date. […] Working without a permit or employing an unlicensed employee are punishable by law.” (Legalmondo, 17. Juli 2016)

Bestimmungen zum Thema Arbeitsgenehmigung können über den folgenden Link zu einer inoffiziellen Übersetzung des iranischen Arbeitsgesetzes eingesehen werden. Die entsprechenden Informationen finden sich in Kapitel V, Teil 3, insbesondere in den Abschnitten 120 und 121 (Iranisches Arbeitsgesetz, 20. November 1990):

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Bericht vom November 2013, dass der Iran im Jahr 2003 ein neues System namens „Amayesh“ (zu Deutsch: „Logistik“ bzw. „Vorbereitung“) eingeführt habe, um alle afghanischen Staatsangehörigen, die sich damals im Iran befunden hätten und die in den 1980er und 1990er Jahren aufgrund ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht erhalten hätten, neu zu registrieren. Wie HRW berichtet, müssten Personen in der Praxis bei den Behörden immer kompliziertere und bürokratischere Prozeduren durchlaufen, um ihren Status als Amayesh-Registrierte zu behalten. Sie seien verpflichtet, ihre Amayesh-Karten, die kostenpflichtig und in der Regel ein Jahr gültig seien, regelmäßig erneuern zu lassen. So habe es seit der ursprünglichen Registrierung von mehreren hunderttausend AfghanInnen im Jahr 2003 neun Wiederregistrierungsaktionen gegeben (Stand November 2013). Bei jeder dieser Aktionen sei eine Karte unterschiedlicher Farbe ausgestellt worden. Personen, deren Amayesh-Karten abgelaufen seien, würden als illegal aufhältig eingestuft und könnten abgeschoben werden:

„In 2003, Iran introduced a new system known as ‘Amayesh’ (Persian for ‘logistics’ or ‘preparation’) to re-register all Afghan nationals then in Iran who had been granted residency rights in Iran based simply on their Afghan nationality in the 1980s and 1990s. […]

In practice, Amayesh card-holders face an increasingly complex and bureaucratic process with the Iranian authorities to retain their status, in which the smallest mistake can result in the permanent loss of refugee status. Amayesh card holders are regularly required to renew their cards. Since the original registration of several hundred thousand Afghans in 2003, there have been nine re-registration exercises with a different color card provided each time. The cards, which refugees must pay for, are generally valid for one year. When cards expire, the card holder is considered to be unlawfully present in Iran and may be deported. If a card holder fails to register for a new card as soon as the old card has expired, he or she becomes undocumented and is subject to deportation.” (HRW, 20. November 2013, S. 5-6)

Das Büro einer humanitären internationalen Organisation in Teheran gibt in einer Email-Auskunft vom 9. August 2016 zum Aufenthaltsstatus von AfghanInnen an, dass AfghanInnen, die ihre Aufenthaltsgenehmigungskarte (Amayesh-Karte) bekommen hätten, als legalisierte Flüchtlinge/Migranten bekannt seien und diese Karte jedes Jahr erneuern könnten. Im Allgemeinen gebe es keine Neuausstellungen von Amayesh-Karten. Illegal im Iran lebende Afghanen (selbst die, die schon viele Jahre im Iran leben würden) müssten beim Büro für die Angelegenheiten von Fremden und ausländischen Migranten (Bureau for Aliens and Foreign Immigrants Affairs, BAFIA) eine Amayesh-Karte beantragen. Solch eine Antragstellung werde jedoch nur selten akzeptiert und die betreffende Person könne nach Afghanistan abgeschoben werden:

„Afghans who have received their residence permit (Amayesh) cards known as legalized migrants/refugees and can renew their cards every year. Generally there is no new residence permit (Amayesh) card being granted. Illegal Afghans even with many years of residing in Iran are required to attend BAFIA for applying (Amayesh) cards which rarely being accepted and they can be deported to Afghanistan.” (Büro einer humanitären internationalen Organisation in Teheran, 9. August 2016)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016) zum Thema Schutz von Flüchtlingen, dass die iranische Regierung laut Angaben des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) [seit Einführung des Amayesh-Systems, Anmerkung ACCORD] 960.000 afghanischen und 28.000 irakischen Flüchtlingen eine Registrierung unter dem Amayesh-System gewährt habe (USDOS, 3. März 2017). Das USDOS schreibt im entsprechenden Bericht vom März 2019 (Berichtszeitraum 2018), dass laut UNHCR [seit Einführung des Amayesh-Systems, Anmerkung ACCORD] 950.142 afghanischen und 28.268 irakischen Flüchtlingen eine solche Registrierung gewährt worden sei (USDOS, 13. März 2019, Section 2d).

Im USDOS-Bericht vom März 2019 findet sich weiters die Information, dass die Behörden laut Aktivisten und Nichtregierungsorganisationen Afghanen, die nicht im Besitz einer Amayesh-Karte gewesen seien, routinemäßig verhaftet und ihnen manchmal mit Abschiebung gedroht hätten. Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) seien im Zeitraum Jänner bis August 2018 mehr als 219.254 Afghanen ohne Ausweispapiere nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei viele behauptet hätten, dass sie unter Druck gesetzt worden seien, das Land zu verlassen. Darüber hinaus seien im Jahr 2018 mehr als 273.089 Menschen aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden.

Das iranische Gesetz sehe die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus für hierfür qualifizierte Antragsteller vor. Die Regierung verfüge Berichten zufolge zwar über ein System zum Schutz von Flüchtlingen, UNHCR habe jedoch keine Informationen darüber, wie der Iran zu seinen bisherigen Asylentscheidungen gekommen sei. Laut Human Rights Watch habe die Regierung weiterhin vielen Afghanen den Weg zur Registrierung für den Erhalt eines Flüchtlingsstatus versperrt:

„According to activist groups and NGOs, authorities routinely arrested Afghans without amayesh cards and sometimes threatened them with deportation. According to the International Organization for Migration, from the beginning of the year to August, more than 219,254 undocumented Afghans returned to Afghanistan, with many claiming they were pressured to leave. In addition more than 273,089 were deported there throughout the year. […]

Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status to qualified applicants. While the government reportedly has a system for providing protection to refugees, UNHCR did not have information regarding how the country made asylum determinations. According to HRW, the government continued to block many Afghans from registering to obtain refugee status.” (USDOS, 13. März 2019, Section 2d)

Ältere Informationen zum Amayesh-System und allgemeine Informationen zum Aufenthaltsstatus von Afghanen im Iran finden sich in den folgenden beiden Anfragebeantwortungen von ACCORD:

  • ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Iran: Wie lange besitzt eine Amayesh-Karte Gültigkeit bzw. endet diese, sobald der Iran verlassen wird?; Möglichkeit einer Einreise in den Iran mit einer bereits ungültigen Amayesh-Karte; Voraussetzungen für eine Verlängerung der Amayesh-Karte außerhalb des Landes [a-9750-1], 16.August 2016
    https://www.ecoi.net/de/dokument/1313868.html
  • ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Iran: Aufenthaltsstatus für AfghanInnen: Aufenthaltsbewilligung, Strafen bei illegalem Aufenthalt, Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, Kontrolle des Aufenthaltsstatus bei Ausreise [a-9733-1], 10. August 2016
    https://www.ecoi.net/de/dokument/1282074.html

Registrierung bzw. Genehmigung einer Ehe zwischen einer iranischen Frau und einem nicht-iranischen Mann

Auf der oben bereits angeführten WebseiteIran Data Portal findet sich eine Übersetzung des Artikels 1060 aus Buch VII, Kapitel 3, des iranischen Zivilgesetzes. Dieser besagt, dass

die Ehe einer Iranerin mit einem Nicht-Iraner von einer Sondergenehmigung der Regierung abhängt, selbst dann wenn keine rechtlichen Hindernisse für die Ehe bestehen:

„Article 1060 – Marriage of an Iranian woman with a foreign national is dependent, even in cases where there is no legal impediment, upon special permission of the Government. (Auszüge aus dem Zivilrecht der Islamischen Republik Iran, 1. April 2013, Artikel 1060)

Auch in dem bereits angeführten mit Dezember 2016 datierten Artikel des Women’s UN Report Network (WUNRN), wird erwähnt, dass laut dem iranischen Zivilgesetz die Heirat einer iranischen Frau mit einem Ausländer von einer Sondergenehmigung des Außenministeriums abhänge. In der Praxis bedeute dies, dass iranische Frauen die Erlaubnis benötigen würden, nicht-iranische Muslime zu heiraten. Schätzungsweise gebe es 70.000 Ehen zwischen iranischen Frauen und afghanischen Männern, die nicht beim staatlichen Meldeamt (National Organization for Civil Registration) registriert seien. Unterdessen habe das iranische Innenministerium alle Ehen zwischen iranischen Frauen und afghanischen Männern, die nach 2001 stattgefunden hätten, für ungültig erklärt:

„Based on Iran’s civil code, the marriage of an Iranian woman to a foreign national is dependent upon special permission from the Foreign Ministry. In practice, this means that Iranian women need to get permission to marry non-Iranian Muslims. Iran’s civil code forbids Muslim women from marrying non-Muslim men. An estimated 70,000 marriages between Iranian women and Afghan men are not registered with the National Organization for Civil Registration. Meanwhile, Iran’s Interior Ministry has declared all marriages between Iranian women and Afghan men that took place after 2001 invalid.” (WUNRN, 18. Dezember 2016)

In dem Artikel von WUNRN findet sich weiters die Information, dass es im Ausland lebende iranische Frauen gebe, die ausländische Männer heiraten wollen, dass jedoch ohne die Erlaubnis, die Ehe registrieren zu lassen, solche Ehen nach iranischem Recht nicht akzeptiert würden. Im Iran gebe es viele Frauen, die mit Ausländern verheiratet seien. So würden beispielsweise viele afghanische Staatsangehörige seit langem im Iran leben, die mit iranischen Frauen verheiratet seien. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Registrierung solcher Ehen bei den Behörden würden sie lediglich religiöse Zertifikate für ihre Ehen besitzen. Diese nicht eingetragenen Ehen würden der iranischen Frau und ihren Kindern keine Rechte garantieren.

„Iranian women living abroad naturally may want to marry foreign men. But without permission to register the union, their marriages will not be accepted by Iranian law. There are many women in Iran who are married to foreign nationals. For instance, many Afghan nationals have long lived in Iran and are married to Iranian women. Due to the complications in registering such marriages with the authorities, they have only religious certificates for their marriages. These unregistered marriages do not guarantee any rights to the Iranian wife and her children.” (WUNRN, 18. Dezember 2016)

Zur weiteren Abklärung dieser Frage, wurde auch versucht, eine schriftliche Stellungnahme der Konsularabteilung der iranischen Botschaft in Wien einzuholen, jedoch ist keine Antwort eingelangt.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 22. März 2019)