Anfragebeantwortung zum Irak: Übersetzung der Artikel 62 und 79 des Militärstrafgesetzes [a-11715]

23. September 2021

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Arbeitsübersetzung Artikel 62 Irakisches Militärstrafgesetz 2007:

Erstens: Wer vorsätzlich militärisches Material zurücklässt, zerstört oder beschädigt oder es für sein persönliches Interesse verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf (5) Jahren bestraft.

Zweitens: Wer aus Fahrlässigkeit militärisches Material verliert, zerstört oder beschädigt, wird mit bis zu drei (3) Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Drittens: Es werden angeordnet, die in den Abschnitten "Erstens" und "Zweitens" genannten Materialien zurückzuholen, sofern sie vorhanden sind. Sind diese Materialien nicht vorhanden oder ganz/teilweise verbraucht, so wird eine Entschädigung angeordnet in der Höhe von:

a) ihrem Wert oder dem Wert des entstandenen Schadens;

b) dem Dreifachen ihres Wertes, wenn es sich bei den Materialien um ganze Waffen oder Munition oder um Ersatzmaterial für Fahrzeuge handelt. Das Zweifache des Wertes des entstandenen Schadens in den Fällen des Abschnitts "Zweitens". Das Fünffache des Materialwertes oder des Wertes des entstandenen Schadens in den in Abschnitt "Erstens" genannten Fällen.

Viertens: Handelt es sich bei dem Material, dessen Wert oder Schaden entschädigt wird, um Waffen, Munition oder zugehörige Teile oder um sonstiges Material, das mit militärischem Dienstmaterial in Verbindung steht und nicht außerhalb des Militärs in Umlauf gebracht werden darf, so ist es an die zuständige Militärbehörde zurückzugeben.” (Irakisches Militärstrafgesetz, 9. Mai 2007, Artikel 62, Arbeitsübersetzung aus dem Arabischen)

Arbeitsübersetzung Artikel 79 Irakisches Militärstrafgesetz 2007:

Für Offiziere gelten folgende Disziplinarstrafen:

Erstens: Persönliche oder öffentliche Rüge

a. Persönliche Rüge: Die Rüge erfolgt durch Übersendung eines vertraulichen Schreibens an den Offizier, in dem er über die Art seines Verstoßes informiert wird, ihm mitgeteilt wird, dass seine Handlungen nicht zufriedenstellend sind, und er aufgefordert wird, diese zu korrigieren.

b. Öffentliche Rüge: Sie erfolgt durch Übersendung eines Schreibens an den Offizier, in dem ihm die Art seines Vergehens mitgeteilt wird und er darüber informiert wird, dass seine Handlungen nicht zufriedenstellend sind. Dies wird in der Dienstanweisung veröffentlicht und er wird aufgefordert, diese zu korrigieren.

Zweitens: Eine Gehaltssperre von höchstens sieben (7) Tagen.

Drittens: Anhalten in der Kaserne oder Stubenarrest für höchstens sieben (7) Tage.” (Irakisches Militärstrafgesetz, 9. Mai 2007, Artikel 79, Arbeitsübersetzung aus dem Arabischen)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 23. September 2021)

·      Irakisches Militärstrafgesetz [قانون رقم (19) لسنة 2007 العقوبات العسكري], Gesetz Nr. 19/2007, 9. Mai 2007 (veröffentlicht in der Gesetzesdatenbank des Irakischen Hohen Justizrats)
http://iraqld.hjc.iq/LoadLawBook.aspx?page=1&SC=&BookID=28407