Anfragebeantwortung zu Jordanien: Apostasie oder Konversion einer ursprünglich muslimischen Frau: Rechtliche Folgen; Anzeige einer Apostasie bei einer Behörde (wie und durch wen; insbesondere von außerhalb der Familie); bekannte Fälle; Fälle von Rechtsverlust durch Richterspruch oder Behörde; Gesellschaftliche Folgen von Apostasie; Rückkehr und Erkennung wegen Weigerung, die Glaubensregeln (Gebet, Fasten, etc.) zu befolgen [a-11526-1]

14. Mai 2021

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Auskünften von Expert·innen und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.

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Kurzbeschreibungen zu den in dieser Anfragebeantwortung verwendeten Quellen sowie Ausschnitte mit Informationen aus diesen Quellen finden Sie im Anhang.

Rechtliche Folgen von Apostasie/Konversion; Anzeige einer Apostasie bei einer Behörde (wie und durch wen; insbesondere von außerhalb der Familie); bekannte Fälle; Fälle von Rechtsverlust durch Richterspruch oder Behörde

Die Organisation Freedom House schreibt in ihrem Jahresbericht vom März 2021 (Berichtszeitraum 2020), dass Konvertit·innen nicht wegen Apostasie strafrechtlich verfolgt würden, sie aber in der Praxis mit bürokratischen Hürden und Schikanen konfrontiert seien. Atheist·innen und Agnostiker·innen müssten auf staatlichen Dokumenten eine Religionszugehörigkeit angeben. (Freedom House, 3. März 2021, D2)

Laut dem Bericht des US-Außenministeriums (USDOS) zur religiösen Freiheit in Jordanien im Jahr 2019 lege die jordanische Verfassung zwar Religionsfreiheit fest, befasse sich aber nicht mit dem Recht, zu einer anderen Religion zu konvertieren. Das Strafrecht sehe keine Strafen für Konversion vor. Laut Verfassung und jordanischem Recht seien Schariagerichte für Personenstandsangelegenheiten von Muslim·innen zuständig. Gemäß der dem islamischen Schariarecht würden Konvertit·innen weiterhin als Muslime angesehen, würden der Scharia unterliegen jedoch als Apostat·innen angesehen. Das Strafgesetz enthalte keine Strafe für Apostasie. Den Schariagerichten obliege jedoch die Rechtsprechung in Fällen von Eheschließungen, Scheidungen und Erbe. Personen, die zu Apostat·innen erklärt würden, könne es passieren, dass ihre Ehe aufgelöst werde oder dass sie enterbt würden, es sei denn es gebe ein Testament, das etwas anderes verfüge. Jedes Mitglied der Gesellschaft könne eine Apostasie-Beschwerde gegen solche Personen bei der Scharia-Staatsanwaltschaft (Sharia Public Prosecution) einreichen. Das Strafgesetz enthalte Artikel, die Taten wie Anstiftung zu Hass, Blasphemie gegen abrahamitische Religionen, Untergrabung des Staates und Darstellung von Bürgern in einer ehrverletzenden Weise kriminalisieren würden. Die Beleidigung des Propheten Mohammed sei gemäß dem Strafgesetz mit einer Haftstrafe von einem bis zu drei Jahren belegt. Eine Haftstrafe von bis zu drei Monaten beziehungsweise eine Geldstrafe von bis zu 20 jordanischen Dinar drohe demjenigen, der Dinge veröffentlich, die religiöse Gefühle oder den Glauben verletzen würden.

Der USDOS-Bericht gibt zudem an, dass Schariagerichte die Ehen von Konvertit·innen auflösen und das Sorgerecht der Kinder an ein muslimisches Familienmitglied übertragen oder die Kinder zu „Schutzbefohlenen des Staates“ erklären könnten. Ein Schariagericht könne zudem Besitzrechte an muslimische Familienmitglieder übertragen. Das Schariarecht gelte für Muslim·innen bei allen Familienangelegenheiten und bei allen Sorgerechtsfällen, bei denen der Vater Muslim sei. Traditionell habe bei einer Scheidung eines muslimischen Mannes und einer nichtmuslimischen Frau die Frau das Sorgerecht für ihre Kinder verloren, sobald die Kinder das Alter von sieben Jahren erreicht hätten. Im April 2019 habe das Parlament Änderungen des Personenstandsgesetzes zugestimmt, nach denen eine Mutter, unabhängig ihrer Religions­zugehörigkeit, das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von 18 Jahren erhalte.

Des weiteren schreibt USDOS, dass manche Konvertit·innen zum Christentum berichtet hätten, im Geheimen ihre Religion auszuüben, um Überprüfungen durch Sicherheitsbeamte zu vermeiden. Da die Scharia keine Konversion anerkenne, hätten sich Staatsbedienstete generell geweigert, die islamische Religionszugehörigkeit auf offiziellen Dokumenten zu einer anderen Religion zu ändern. Dementsprechend habe die Religionsausübung von Konvertit·innen nicht mit der auf offiziellen Dokumenten angegebenen Religion übereingestimmt, was sie wiederum anfällig gemacht habe für Vorwürfe der Apostasie beziehungsweise für Probleme bei Personenstandsangelegenheiten wie Eheschließung, Scheidung und Erbe. (USDOS, 10. Juni 2020, Section II)

Mehrere Quellen berichten ähnlich den oben angeführten Informationen des USDOS, dass in Fällen von Apostasie die betroffene Person bestimmte Zivilrechte, darunter insbesondere aus dem Bereich Familien- und Erbrecht verlieren könne. Erwähnt werden die Auflösung der Ehe, der Verlust des Sorgerechts für die Kinder und den Verlust der Erbrechte (AAI, 8. Juni 2018; Raseef 22, 29. Juni 2017; Legal Agenda, 20. Juni 2013). Atheist Alliance International fügt zudem hinzu, dass ein Atheist in Jordanien als „inkompetent” eingestuft werden könne, was dazu führe, dass ein Vormund ernannt werde, der sich um die betreffende Person zu kümmern habe, ähnlich wie bei minderjährigen Kindern oder psychisch kranken Personen (AAI, 8. Juni 2018). Eine Frau, die vom Glauben abgefallen sei, verliere die Mitgift ihrer Ehe und die Gesetzgebung erlaube es zudem, eine Gerichtsbeschwerde gegen den Apostaten einzureichen, um dessen Besitztümer einzufrieren und ihn daran zu hindern, über sie zu verfügen (Raseef 22, 29. Juni 2017).

Die meisten der oben beschriebenen Bestimmungen finden sich im jordanischen Personenstandsgesetz von 2019. Artikel 28 verbietet die Ehe eines Apostaten/einer Apostatin mit einer Person muslimischen Glaubens, Artikel 142 sieht die Auflösung einer Ehe im Falle von Apostasie vor, Artikel 281 sieht vor, dass nur ein Muslim einen anderen Muslim beerben kann, Artikel 48 schreibt fest, dass eine Frau ihre Mitgift zurückgeben muss, wenn sie für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, Artikel 171 bestimmt dass das Sorgerecht für Kinder nicht an einen Apostaten geht. (Jordanisches Personenstandsgesetz Nr. 15 aus dem Jahr 2019)

Legal Agenda, eine in Beirut ansässige non-profit Organisation, die zu Recht und Gerechtigkeit in arabischen Ländern forscht und sich für Rechtstaatlichkeit einsetzt, beschäftigt sich in einem Beitrag vom Juni 2013 mit Apostasie in Jordanien. In Jordanien würden Gerichte in Fällen von Apostasie meist die Ehe mit einem Ehepartner auflösen, dem Apostaten das Sorgerecht entziehen, und die Person verliere die Rechtspersönlichkeit, die es ihr ermögliche, Verträge abzuschließen. In einer Fußnote wird erläutert, dass der jordanische Staat diese Maßnahmen möglicherweise manchmal nicht umsetze und die „Abtrünnigen“ weiterhin als Muslim·innen behandle, die dem muslimischen Personenstandsgesetz obliegen würden. Es wird im Folgenden ein älterer Fall geschildert aus dem Jahr 2004. Ein Mann sei damals eine Zeit wegen des Vorwurfs der Apostasie in Haft gewesen, nachdem er vor einem Schariagericht in Amman seine Konversion zum Christentum bestätigt habe. Er sei von seiner Frau getrennt worden und alle seine Rechtsgeschäfte seien für nichtig erklärt worden, bis er zum Islam zurückkehre. (Legal Agenda, 20. Juni 2013)

Linga, eine arabischsprachige Webseite, die über die Lage von Christ·innen in der Welt informiert und sich mit christlichen Themen befasst, veröffentlicht 2015 einen Artikel, der sich mit Glaubensfreiheit und Konversion in Jordanien beschäftigt. Es werden hier ebenfalls die im Personenstandsrecht enthaltenen Paragraphen angeführt, die im Falle einer Apostasie zum Tragen kommen. In dem Abschnitt, in dem es um konkrete Fälle geht, in denen aufgrund von Apostasie Rechte entzogen wurden, werden jedoch lediglich zwei Fälle aus den Jahren 2008 und 2009 erwähnt. Im Jahr 2008 habe ein Schariagericht in Sweileh die Ehe eines Mannes aufgrund von Apostasie für nichtig erklärt, nachdem er zum Christentum übergetreten sei. Er habe daraufhin Jordanien verlassen aus Angst, seine Bürgerrechte zu verlieren. Im Jahr 2009 sei ein Dichter wegen Apostasie angeklagt und zu einer Haftstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Anklage sei erfolgt, nachdem eine Person ihn in einem Artikel beschuldigt habe, in seiner Gedichtsammlung den Propheten und die Religion verhöhnt zu haben. (Linga, 24. September 2014)

Das jordanische Onlinemagazin 7iber berichtet in einem Artikel vom Dezember 2015, dass der jährliche Statistikbericht des Büros des Obersten Richters keine Informationen zu Apostasiefällen enthalte, obwohl darin detaillierte Auflistungen zu Fällen vor dem Schariagericht, darunter Scheidungen, Eheschließungen, Unterhaltszahlungen und weiteren Themen zu finden seien. Der Anwalt Yacoub Al-Far habe ebenfalls angegeben, dass er zu Apostasiefällen keine Daten habe, er vertrete derzeit jedoch zehn Personen, die zum Islam konvertiert seien und nun zum Christentum zurückkehren wollten. (7iber, 30. Dezember 2015)

Raseef 22, eine in Beirut ansässige Onlinemedienplattform, berichtet in einem Artikel zu Apostasieklagen vom Juni 2017, dass Apostasiefälle vor Schariagerichten in Jordanien selten seien. Apostasie eigne sich jedoch als Anklagepunkt, um persönliche Ziele zu verfolgen und jemanden mit der Anklage zu schaden, insbesondere, da es im Personenstandsgesetz einige Paragraphen gebe, auf Basis derer dem Apostaten die meisten seiner Bürgerrechte entzogen werden könnten. In jordanischen Schariagerichten beinhalte Apostasie nicht nur die Äußerung des Wunsches, eine andere Religion als den Islam anzunehmen oder sich zum Atheismus zu bekennen, sondern auch, sich blasphemisch über Gott oder die islamische Religion zu äußern. Einer der herausragendsten Fälle, der an die Öffentlichkeit gelangt sei, sei ein Streit zwischen dem Bürgermeister von Amman und dem Präsidenten einer Investorengemeinschaft im Wohnungssektor gewesen. Letzterer habe in Folge des Streits eine Apostasieklage eingereicht basierend auf einer blasphemischen Bemerkung, die der Bürgermeister in einem Gespräch vor mehreren Personen gemacht habe. Der Bürgermeister habe die Anklage als einen Versuch der Erpressung gewertet.

Die Anwältin und Rechtsaktivistin Lynn al-Khayyat habe erklärt, dass der Fall des Bürgermeisters von Amman und ähnliche Fälle der Apostasie darauf abzielen würden, den Gesetzestext zu missbrauchen, um einzelnen Personen zu schaden. Diese Arten von Prozessen seien sehr heikel und man müsse sie geheim halten und ihnen Grenzen setzen, insbesondere, da in vielen Fällen das Schariagericht zum Urteil komme, dass die Person keine Apostasie begangen habe, aber die Person nichtsdestotrotz einen gesellschaftlichen Schaden davontrage und als abtrünnig angesehen werde. Laut Al-Khayyat seien sich Schariarichter der Tatsache bewusst, dass das Personenstandsgesetz in diesem Zusammenhang missbraucht werden könne und würden daher bei solchen Fällen große Vorsicht walten lassen und insbesondere Fälle, bei denen die Klage von einer Person eingereicht worden sei, die nicht direkt betroffen sei, seien praktisch nicht existent. Es gebe keine offiziellen Statistiken zur Häufigkeit von Apostasiefällen an Schariagerichten oder Fällen, in denen die Klage der Apostasie bestätigt oder abgelehnt worden seien, jedoch hätten Schariarichter bestätigt, dass solche Fälle nur begrenzt vorkommen würden und es dabei nur sehr selten zu einer Feststellung der Apostasie komme.

Al-Khayyat habe erläutert, dass das Ziel solcher Klagen nicht die Bestätigung der Apostasie der anderen Partei sei, sondern die Klage mit böser Absicht eingesetzt werde, um die Rechte der angeklagten Person einzuschränken beziehungsweise die Gewährung von Rechten zu verzögern. Zum Beispiel reiche ein Ehemann eine derartige Klage ein, um Unterhaltszahlungen an die Ehefrau hinauszuzögern, bis der Fall entschieden sei. Nach dem derzeitigen Prozessrecht der Schariagerichte könne jede Person im Namen des öffentlichen Rechts eine Klage, die mit Schariarecht zu tun habe, einreichen. Diese Klausel eröffne die Möglichkeit, ein Verfahren aus böswilligen Motiven anzustreben und dabei vorzugeben, Schariarechte zu bewahren. (Raseef 22, 29. Juni 2017)

Ältere Informationen zu diesem Thema finden sich in folgender Anfragebeantwortung von ACCORD vom Dezember 2012:

·      ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage von Konvertiten: Sanktionen, Konsequenzen, Anklageerhebung, Ausübung der Religion [a-8225], 19. Dezember 2012
https://www.ecoi.net/de/dokument/1014600.html

Laut der Organisation Legal Agenda gebe es in Jordanien keine eindeutige Kriminalisierung von Apostasie, jedoch könne ein Apostat wegen anderer strafrechtlicher Vergehen wie der Destabilisierung der öffentlichen Sicherheit und der nationalen Einheit sowie der Verachtung der Religion eine Gefängnisstrafe erhalten. (Legal Agenda, 20. Juni 2013)

Die US-amerikanische Kommission für Internationale Religionsfreiheit (USCIRF) listet in einem Bericht zu Blasphemiegesetzen in verschiedenen Ländern von 2020 unter anderem die Paragraphen des jordanischen Strafgesetzes, die Strafen wegen Beleidigung der Religion beziehungsweise Blasphemie vorsehen. Hier geht es allerdings um öffentliche Äußerungen beziehungsweise die Publikation von Material, die die religiösen Gefühle anderer Personen beleidigen. (USCIRF, 2020, S. 66-67)

Gesellschaftliche Folgen von Apostasie; Rückkehr und Erkennung wegen Weigerung, die Glaubensregeln (Gebet, Fasten, etc.) zu befolgen

Der USDOS-Bericht merkt an, dass manche Konvertit·innen vom Islam zum christlichen Glauben weiterhin über Ausgrenzung sowie körperliche und verbale Gewalt durch Familie und Gemeinschaft berichtet hätten. Manche Gläubige hätten ihre Religion wegen des gesellschaftlichen Stigmas, dem sie ausgesetzt gewesen seien, im Geheimen ausgeübt. Manche Konvertit·innen hätten andauernde und glaubhafte Drohungen von Familienmitgliedern geschildert, die darauf bedacht gewesen seien, die traditionelle Ehre zu wahren. (USDOS, 10. Juni 2020, Executive Summary)

Atheist Alliance International (AAI) schreibt in ihrem Profil zu Jordanien vom Juni 2018, dass Jordanier·innen sehr intolerant gegenüber dem Atheismus sein könnten und daher viele Atheist·innen ihre Überzeugungen nicht offenbaren würden. Die Religion habe einen Einfluss auf einen Großteil des Lebens in Jordanien – angefangen von Tischregeln bis zu Gesetzgebungen und politische Maßnahmen, die das ganze Land betreffen würden. Jordanier·innen würden Personen, die keiner Religion angehören würden, als „außer der Reihe“ oder vielleicht sogar als verrückt wahrnehmen. Wo immer radikale muslimische Gruppierungen, wie die Muslimbruderschaft, die Kontrolle übernehmen würden, würden sie Atheist·innen, nichtreligiösen Personen und Liberalen das Leben schwerer machen. Die Muslimbruderschaft dominiere die wichtigsten Gewerkschaften im Land und setze strikte islamische Gesetzgebung durch. Sie führe häufig Hassreden und strebe an, das Parlament zu dominieren, um Minderheiten immer stärker einzuschränken. Glücklicherweise habe die Regierung im Zuge des Kampfes gegen die Gruppe Islamischer Staat (IS) Maßnahmen unternommen, um die Macht radikaler Islamisten einzuschränken. So würden beispielsweise Freitagspredigten in den Moscheen überwacht und kontrolliert, um Terroristen zu erkennen und Hassreden zu unterbinden. Das Profil weist auch darauf hin, dass Atheist·innen und Liberale in Jordanien generell spezielle Orte wie Cafés und bestimmte Straßen hätten, wo sie sich in Sicherheit treffen könnten. Einer dieser Orte sei Dschabal Lweibdeh (ein Stadtteil von Amman, Anm. ACCORD), wo sich Menschen treffen würden, die an Kunst, Literatur, Philosophie und Musik interessiert seien. (AAI, 8. Juni 2018)

Raseef 22 spricht im oben bereits zitierten Artikel von einem gesellschaftlichen Schaden, den eine Person davontrage, wenn sie wegen Apostasie angezeigt werde. Auch wenn das Gericht keine Apostasie feststelle, so werde die Person trotzdem von der Gesellschaft als „abtrünnig“ angesehen. (Raseef 22, 29. Juni 2017)

Es konnten keine Informationen zu Folgen bei Nichteinhaltung religiöser Regeln beziehungsweise Traditionen gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva, und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: jordan, religious norms, fasting westernized, non-conformity, liberal, non-traditional

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 14. Mai 2021)

·      7iber: When converting to Islam becomes a means of evading legal consequences, 30. Dezember 2015
https://www.7iber.com/society/when-converting-to-islam-becomes-a-means-of-evading-legal-consequences/

·      AAI - Atheist Alliance International: Jordan, 8. Juni 2018
https://www.atheistalliance.org/atheist-world/jordan/

·      ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage von Konvertiten: Sanktionen, Konsequenzen, Anklageerhebung, Ausübung der Religion [a-8225], 19. Dezember 2012
https://www.ecoi.net/de/dokument/1014600.html

·      Freedom House: Freedom in the World 2021 - Jordan, 3. März 2021
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046522.html

·      Jordanisches Personenstandsgesetz Nr. 15 aus dem Jahr 2019

[قانون الأحوال الـشخصـية الأردني رقم (15) لسنة 2019], 2019 (veröffentlicht auf der Webseite des Iftaa‘ Departments des Königreichs Jordanien)
https://www.aliftaa.jo/ShowContent.aspx?Id=205#.YJ1UsOdCQ2y

·      Legal Agenda: Religiöse Abtrünnigkeit in Jordanien [الردة الدينية في الأردن], 20. Juni 2013
https://legal-agenda.com/%d8%a7%d9%84%d8%b1%d8%af%d8%a9-%d8%a7%d9%84%d8%af%d9%8a%d9%86%d9%8a%d8%a9-%d9%81%d9%8a-%d8%a7%d9%84%d8%a3%d8%b1%d8%af%d9%86/

·      Linga: Jordanien: Bürger·innen verlieren ihre Zivilrechte nachdem sie ihre Glaubensfreiheit ausübten [الاردن: مواطنون يفقدون حقوقهم المدنية بعد ممارستهم حرية المعتقد], 24. September 2014
https://www.linga.org/international-news/Nzg2Mw

·      Raseef 22: Wenn der Vorwurf der Apostasie dem Zweck der Vergeltung dient

[حين تكون تهمة "الردة" وسيلة للانتقام], 29. Juni 2017
https://raseef22.net/article/53032-%D8%AD%D9%8A%D9%86-%D8%AA%D9%83%D9%88%D9%86-%D8%AA%D9%87%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%B1%D8%AF%D8%A9-%D9%88%D8%B3%D9%8A%D9%84%D8%A9-%D9%84%D9%84%D8%A7%D9%86%D8%AA%D9%82%D8%A7%D9%85

·      USCIRF – US Commission on International Religious Freedom: Violating Rights: Enforcing the World’s Blasphemy Laws, 2020
https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2020 Blasphemy Enforcement Report _final_0.pdf

·      USDOS – US Department of State: 2019 Report on International Religious Freedom: Jordan, 10. Juni 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2031361.html


 

Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen

7iber ist ein jordanisches Onlinemagazin, dass unter anderem von diplomatischen Vertretungen der Schweiz und der Niederlande in Amman gefördert wird.

·      7iber: When converting to Islam becomes a means of evading legal consequences, 30. Dezember 2015
https://www.7iber.com/society/when-converting-to-islam-becomes-a-means-of-evading-legal-consequences/

„The statistical report released annually by the Chief Justice’s Office does not contain any information on cases of apostasy or individuals wanting to return to Christianity, despite containing detailed information on cases heard by the Sharia Court regarding divorce, marriage, alimony and other issues. ‘I don’t have comprehensive statistics in this area,’ says el-Far regarding apostasy cases, ‘however, I am currently representing ten individuals who converted to Islam and now want to return to Christianity.’” (7iber, 30. Dezember 2015)

Die Atheist Alliance International (AAI) ist eine in den USA registrierte non-profit Organisation, zu der sich atheistische Gruppen weltweit zusammengeschlossen haben und die atheistische Gruppierungen und deren Aktivitäten global unterstützt.

·      AAI - Atheist Alliance International: Jordan, 8. Juni 2018
https://www.atheistalliance.org/atheist-world/jordan/

„Jordanians can be very intolerant of atheism so most, if not all, atheists do not reveal their atheism. Religion influences much of Jordanian life from simple instructions on how-to-eat at the dinner table to major legislation and policies that affect the whole country. It is hardly surprising then that Jordanians consider anyone without religion to be ‘out of order’ or perhaps crazy. Anyone who announces to someone ‘God isn’t real’ can be reported to the police and taken to court with a valid case! Law no. 278 says offenders will be imprisoned, for a period of no more than three months, or they will be fined no more than 20 JD [Jordanian Dinar]. Offenders are ‘those who publish anything printed, written, illustrated, or photographed that may offend other people’s religious feelings or religious beliefs, or say anything in public that does so.’ […]

The atheist loses most of his civil rights. Besides dissolution of their marriage, giving up their children and inheritance rights, they may also be considered as ‘incompetent.’ This means that a guardian must be appointed to take care of the nonbeliever, as would be the case with a minor or an insane person. The atheist can’t register ownership of property, or build any project within the country, or sign contracts. […]

Today wherever radical Muslims, such as the Muslim Brotherhood, gain control they make life much more difficult for atheists, the nonreligious and liberals. The Brotherhood dominates major unions in the country and enforces strict Islamic legislation. They often engage in hate speech and seek to dominate the parliament so they can restrict minorities even more.

Fortunately, after the war with Islamic State and their supporters in Jordan, the government has been taking measures to limit the power of radical Islamists. Now Friday khutba (preaching) is controlled and monitored by the government so that they can spot potential terrorists and ban hate speech. This offers a tiny light of hope to atheists. If the situation is getting better for atheists (not everyone agrees that it is), it is only on a minimal level at a very slow and unsatisfying pace. Still, atheists and liberals in general in Jordan now have specific places like coffee shops and certain streets where they can safely gather. One of those places is called ‘Jabal Al Lweibdeh’ or ‘Mount Lweibdeh.’ People who gather in these places show interest in reading, art, philosophy and music. Many atheists visit such places.” (AAI, 8. Juni 2018)

Freedom House ist eine Nichtregierungsorganisation mit Hauptsitz in Washington, D.C., die sich mit der Untersuchung und Förderung von Demokratie, politischer Freiheit und Menschenrechten weltweit beschäftigt.

·      Freedom House: Freedom in the World 2021 - Jordan, 3. März 2021
https://www.ecoi.net/de/dokument/2046522.html

„While converts from Islam are not prosecuted for apostasy, they face bureaucratic obstacles and harassment in practice. Unrecognized religious groups are allowed to practice their faiths but suffer from a number of disadvantages stemming from their lack of legal status. Atheists and agnostics are required to list a religious affiliation on government documents.” (Freedom House, 3. März 2021, D2)

Die US-amerikanische Kommission für Internationale Religionsfreiheit (US Commission on International Religious Freedom, USCIRF) ist eine staatliche Körperschaft zur Beobachtung des Zustands der Meinungs- und Gewissens-, sowie der Religions- und Glaubensfreiheit im Ausland.

·      USCIRF – US Commission on International Religious Freedom: Violating Rights: Enforcing the World’s Blasphemy Laws, 2020
https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2020 Blasphemy Enforcement Report _final_0.pdf

„Laws that make a specific reference to sanctioning insult, blasphemy, or defamation of religion:

Penal Code

Article 273: Anyone proven to have publicly offended any prophet shall be sentenced to imprisonment for a period between 1 to 3 years.

Article 278: Anyone found guilty of any of the following shall be sentenced to imprisonment for a period not exceeding 3 months or a fine not exceeding 20 dinars:

(1) Publishing any material that is offensive to other people’s religious feelings or beliefs.

(2) Publicly, with another person listening thereto, making a speech or sound that is offensive to said other person’s religious feelings or beliefs.

Should the public prosecutor decide to prosecute journalists under Article 38 of the Press and Publications Law rather than the Penal Code, a fine of 10,000 to 20,000 dinars would be imposed.” (USCIRF, 2020, S. 66-67)

Das US Department of State (USDOS) ist das US-Außenministerium.

·      USDOS – US Department of State: 2019 Report on International Religious Freedom: Jordan, 10. Juni 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2031361.html

„The constitution declares Islam the religion of the state but safeguards ‘the free exercise of all forms of worship and religious rites’ as long as these are consistent with public order and morality. It stipulates there shall be no discrimination based on religion. It does not address the right to convert to another faith, nor are there penalties under civil law for doing so.” (USDOS, 10. Juni 2020, Executive Summary)

„Some converts to Christianity from Islam continued to report ostracism as well as physical and verbal abuse from their families and communities, and some worshipped in secret as a result of the social stigma they faced. Some converts reported persistent and credible threats from family members concerned with protecting traditional honor.” (USDOS, 10. Juni 2020, Executive Summary)

„The constitution and the law, however, allow sharia courts to determine civil status affairs for Muslims; these courts do not recognize converts from Islam to other religions. Under sharia, converts from Islam are still considered Muslims and are subject to sharia but are regarded as apostates. Neither the penal code nor the criminal code specifies a penalty for apostasy. Sharia courts, however, have jurisdiction over marriage, divorce, and inheritance, and individuals declared to be apostates may have their marriages annulled or be disinherited, except in the case of a will that states otherwise. Any member of society may file an apostasy complaint against such individuals before the Sharia Public Prosecution. The Sharia Public Prosecution consults with the Council of Church Leaders (CCL), a government advisory body comprising the heads of the country’s 11 officially recognized Christian denominations, before converting a Christian to Islam, in order to avoid conversions for purposes of marriage and/or divorces only, and not religious conviction. The penal code contains articles criminalizing acts such as incitement of hatred, blasphemy against Abrahamic faiths, undermining the regime, or portraying citizens in a manner that violates their dignity. The penal code criminalizes insulting the Prophet Muhammad, punishable by one to three years’ imprisonment. The law also provides a term of imprisonment not exceeding three months or a fine not exceeding 20 Jordanian dinars ($28) for anyone who publishes anything that offends religious feelings or beliefs. […]

Sharia courts do not recognize converts from Islam as falling under the jurisdiction of their new religious community’s laws in matters of personal status. Sharia court judges may annul the marriages of converts and transfer child custody to a Muslim nonparent family member or declare the children ‘wards of the state’ and convey an individual’s property rights to Muslim family members. […]

Sharia governs all matters relating to family law involving Muslims or the children of a Muslim father. Historically, if a Muslim husband and non-Muslim wife divorce, the wife would lose custody of the children when they reached seven years of age. In April parliament ratified amendments to the PSL [Personal Status Law], stipulating that mothers, regardless of religious background, should retain custody of their children until age 18. […]

Some converts to Christianity from Islam reported they continued to worship in secret to avoid scrutiny by security officials. Because of the sharia ban on conversion, government officials generally refused to change the religion listed on official documents from Islam to any other religion. Accordingly, the converts’ religious practice did not match their official religion, opening them up to claims of apostasy and personal status issues involving marriage, divorce, and inheritance.” (USDOS, 10. Juni 2020, Section II)