a-6581-2 (ACC-SOM-6582)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
 
Der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) berichtet im Jänner 2007 von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dem zufolge ein Asylwerber in den Niederlanden, der der Minderheitengruppe der Ashraf angehöre und ursprünglich aus Mogadischu stamme, nicht in eine Region im Norden Somalias abgeschoben werden könne, die von den niederländischen Behörden als „relativ sicher“ angesehen werde, da es sich dabei um eine Verletzung des Art. 3 EMRK handle. Das Urteil unterstreiche die Einschätzung des UNHCR, dass es innerhalb Somalias keine interne Fluchtalternative gebe:
„In a case concerning a rejected Somali asylum seeker in the Netherlands, who belonged to the Ashraf minority group and was originally from Mogadishu, the Court [European Court for Human Rights; Anmerkung ACCORD] ruled that the Netherlands could not return him to a region in Northern Somalia that was considered to be 'relatively safe' by the Dutch authorities. According to the Court, expelling him to Northern Somalia would amount to a violation of Article 3 of the European Human Rights Convention. The Court ruling thus supports UNHCR's view that there is no internal flight alternative within Somalia.“ (UNHCR, 12. Jänner 2007)
Das oben erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist unter folgendem Link einsehbar:
In einer Empfehlung zu Rückkehrmöglichkeiten somalischer Staatsanghöriger nach Somalia vom November 2005 geht der UNHCR die folgendermaßen auf das Thema interne Fluchtalternative ein:
„In diesem Zusammenhang unterstreicht UNHCR, dass das Konzept der internen Fluchtalternative in Somalia nicht anwendbar ist, da wirksamer Schutz in einem anderen als dem Heimatgebiet nicht vorausgesetzt werden kann. Betrachtungen auf der Grundlage des vorherrschenden Clansystems sind insofern von entscheidender Bedeutung. […] Internationaler Schutz sollte daher nicht auf der Grundlage einer internen Fluchtalternative verweigert werden. Eine solche Verweigerung würde die betreffenden Personen tatsächlich in eine Form der internen Vertreibung stürzen, was eine hohe Gefahr der Verweigerung grundlegender Menschenrechte und Verletzung sozialer und wirtschaftlicher Rechte mit sich bringen und damit wiederum die bereits hohe Armutslage und die Unsicherheit für Einzelne und die Gemeinschaft verschärfen würde. Dabei ist besonders wichtig, die voraussichtlich schwächere Stellung von Frauen, Kindern, älteren und physisch oder mental behinderten Personen zu berücksichtigen, deren allgemein durch Ausbeutung gefährdete Situation sich noch zu verschärfen drohen könnte.“ (UNHCR, November 2005, S. 2)
Interne Fluchtalternative in Somaliland
Der aktuelle Länderbericht zur Menschenrechtslage des US Department of State (USDOS) vom Februar 2009 berichtet, dass die Behörden in Somaliland mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen kooperiert hätten, um Flüchtlinge und AsylwerberInnen zu unterstützen:
„Somaliland authorities cooperated with the UNHCR and other humanitarian organizations in assisting refugees and asylum seekers.“ (USDOS, 25. Februar 2009, Sek. 2d)
Nach Angaben von Refugees International vom November 2008 würde die Regierung Somalilands Vertriebene, die aus anderen Regionen Somalias kämen, als Flüchtlinge anerkennen, da sie eine „internationale“ Grenze überschritten hätten. UNHCR würde sie dagegen als Binnenvertriebene betrachten. Aus diesem Grund gebe es keinen formalen Registrierungsprozess für die rund 75.000 vertriebenen SomalierInnen in Somaliland. Die meisten vertriebenen SomalierInnen hätten sich in Siedlungen niedergelassen, die im Grunde große Lager ohne formale Verwaltung seien:
„The Somaliland government considers displaced people from other regions as refugees since they have crossed an “international” border, but UNHCR considers them as internally displaced people. Thus, there is no formal registration process for displaced Somalis in Somaliland, who number approximately 75,000, including 45,000 in Hargeisa. Most of the displaced Somalis have regrouped in settlements, which are essentially large camps with no formal management.“ (Refugees International, 19. November 2008, S. 4)
Interne Fluchtalternative in Puntland
Die Transitional Federal Charter (TFC) Somalias, sowie die Charta Puntlands würden laut Bericht des USDOS vom Februar 2009 Bewegungsfreiheit im Land vorsehen; in einigen Teilen des Landes würde diese jedoch eingeschränkt. Besonders Zivilpersonen, die vor dem Konflikt fliehen würden, würden sich an Straßensperren der Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG), von mit der TFG verbündeten Milizen und Klanmilizen der Gefahr aussetzen, geplündert, erpresst, vergewaltigt und schikaniert zu werden:
„The TFC and the Puntland Charter provide for freedom of movement within the country; however, this right continued to be restricted in some parts of the country. Checkpoints operated by the TFG, TFG-allied militias, and armed clan factions inhibited passage and exposed travelers to looting, extortion, rape, and harassment, particularly of civilians fleeing conflict.“ (USDOS, 25. Februar 2009, Sek. 2d)
Darüber hinaus berichtet das USDOS im Februar 2009, dass es in Galkayo und Garowe zu unfreiwilligen Rückführungen von aus dem südlichen Zentralsomalia stammenden SomalierInnen durch Behörden in Puntland gekommen sei:
„Many of the newly displaced lived without basic services, primarily settling on the Afgoye corridor between Mogadishu and Baidoa. Militia groups, aligned with both sides of the conflict, have restricted access during food distributions. During the year Puntland authorities in Galkayo and Garowe forcibly repatriated Somalis from south central Somalia.“ (USDOS, 25. Februar 2009, Sek. 2d)
In einem Bericht einer gemeinsamen Fact-Finding Mission führen das Danish Refugee Council (DRC) und die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) aus, dass eine Rücksendung abgewiesener Asylwerber die Gefahr nach sich ziehe, dass diese Personen zu Binnenvertriebenen würden, da es ihnen an Unterstützung mangele – selbst wenn sie über Klanverbindungen zu Gruppen im neuen Gebiet verfügen würden. Viele Personen in Puntland seien noch nicht in die lokalen Gemeinschaften integriert und würden nach wie vor als Binnenvertriebene in Lagern wohnen. Das sei in den vergangenen 15 Jahren die Lebensrealität von Binnenvertriebenen gewesen:
„Pedersen explained that persons who are refused asylum abroad on the grounds that they can relocate to safety in another location in Somalia, i.e. the Internal Flight Alternative (IFA) would risk becoming IDPs. Even when such persons have clan affiliation with groups in the new area they cannot expect to be supported by these groups. Many IDPs in Puntland are still not absorbed into the local community and they are still living as IDPs in the camps. This is the reality for the majority of all IDPs during the last 15 years.“ (DRC/DIS, August 2007, S. 24f)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen: